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Entscheid

BGE 20 I 426

BGE 20 I 426

1. Januar 1894Deutsch8 min

1. Am 8. Juli 1886 erlitt Jakob Berchtold, Ehemann der

heutigen Klägerin, als Lokomotivführer der Jura=Bern=Luzernbahn

anläßlich einer Entgleisung bei Convers eine Verletzung. Auf

seine, auf Entschädigung nach richterlichem Ermessen gerichtete

Klage hin sprach ihm der Appellations= und Kassationshof des

Kantons Bern durch Urteil vom 6. Juni 1890 eine Entschädi¬

gung aus Haftpflicht im Betrage von 14,000 Fr. samt Zins

à 4% seit 1. November 1886 zu; dabei behielt das Gericht

dem Kläger eine Rektifikation des Urteils im Sinne von Art. 6

Alinea 2 E.=H.=G. vor, indem es von der Annahme ausgieng,

daß die Folgen des Unfalles (traumatische Neurose) noch nicht

genügend klar vorlägen und eine Verschlimmerung des Gefund¬

heitszustandes des Klägers, wenn auch nicht wahrscheinlich, so

doch nicht ausgeschlossen sei. In der Folge trat jedoch eine Ver¬

schlimmerung allerdings ein, und erhob Berchtold daraufhin

unterm 6./28. April 1893 Nachklage gegen die Jura=Simplon¬

bahngesellschaft, als Rechtsnachfolgerin der Jura=Bern=Luzern¬

Bahn, indem er weitergehende Entschädigungsansprüche geltend

machte. Nach seinem am 8. Oktober 1893 erfolgten Tode nahm

dann seine Wittwe an seiner Statt den genannten Prozeß auf.

Das Amtsgericht Bern als erste Instanz, sprach der Kläger¬

schaft eine Entschädigung von 16,000 Fr., inklusive Arzt¬

81. Urteil vom 12. Juli 1894 in Sachen Berchtold

Heilungs= und Verpflegungskosten, samt Zins à 5 % vom gegen Jura=Simplon=Bahn.

28. Marz 1893 und Kostenfolge zu. Das Obergericht dagegen,

A. Durch Urteil vom 19. Mai 1894 hat der Appellations¬ an welches die Beklagte gelangte, erkannte in der sub Fakt. A

und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Beklagten angegebenen Weise, indem es im wesentlichen von folgenden Er¬

Jura=Simplonbahngesellschaft ist ihre peremptorische Einrede zu¬ wägungen ausging: Die in Frage stehende Nachklage stelle nicht

gesprochen. etwa einen neuen selbständigen Anspruch des Berchtold dar, son¬

B. Gegen dieses am 15. Juni 1894 mitgeteilte Urteil erklärte dern beruhe auf dessen beim Eisenbahnunglück vom 8. Juli 1886

die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht, indem sie be¬ erlittenen Verletzung. Von diesem Tage an habe gemäß Art. 10

antragte, es sei die Jura=Simplonbahn mit dem ersten Schlusse Alinea 1 E.=H.=G. die Verjährung zu laufen begonnen und sei

ihrer Antwort (Verjährungs= oder peremptorische Einrede) abzu¬ durch Anstellung der Klage vom Mai und Juni 1888 und die

weisen, dagegen ihr felber die beiden Schlüsse ihrer Klage vom anschließenden Prozeßhandlungen, sowie endlich durch das Urteil

6. April 1894 zuzusprechen und zwar in dem Maße und Um¬ vom 6. Juni 1890 unterbrochen worden. Dieses Urteil habe nun

fange, wie dies durch das Urteil des Amtsgerichtes Bern als den Entschädiguugsanspruch des Berchtold als begründet aner¬

erste Instanz d. d. 2. Dezember 1893 dokumentiert sei. kannt und auch eine Entschädigung fixiert, freilich nicht in end¬

Die Beklagte beantragte Abweisung der Berufung. gültiger Weise, sondern unter Rektifikationsvorbehalt. Derselbe

begründe nun nicht etwa einen besondern Schadenersatzanspruch 2. Gemäß dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz foll der durch Tödtung

sondern habe nur die Bedeutung, daß der einzig vorhandene Haft¬ oder Körperverletzung entstandene Schaden in vollem Umfange

pflichtanspruch mit Bezug auf das Maß des Schadens unter vergütet werden. In der Regel wird nun das Gericht im Mo¬

Umständen zu einer weitern Erörterung gebracht werden könne mente der Beurteilung von Haftpflichtfällen in der Lage sein,

Es müsse nun angenommen werden, daß vom Urteil vom 6. Juni den ganzen entstandenen Schaden zu ermessen und darnach die

1890 an mit Bezug auf den Klaganspruch, soweit er noch nicht Entschädigung desinitiv zu bestimmen. Dagegen ist es ausnahms¬

erledigt war, die Verjährung in der Weise neu zu laufen be¬ weise sehr wohl möglich, daß im genannten Momente die Folgen

gonnen habe, daß auch die Klage auf Rektifikation des Urteils einer Körperverletzung noch nicht genügend klar vorliegen, so daß

innert zwei Jahren vom genannten Urteil an anzubringen ge¬ angenommen werden darf, dieselben könnten erst später, nach der

wesen sei. Die Nachklage des Berchtold sei daher, weil erst am Urteilsfällung deutlicher zu Tage treten. Würde unter solchen

28. April 1893 der Beklagten zugestellt, verjährt. In dieser Be¬ Umständen definitiv und zwar auf Grund der vorhandenen Sach¬

ziehung sei zu beachten, daß das Bundesgesetz vom 1. Juli 1875 lage abgeurteilt, so wäre die Folge diese, daß die erst später zu

die Verjährung der Schadensforderungen aus Haftpflicht hin¬ Tage tretenden Unfallsfolgen unberücksichtigt blieben und eine

sichtlich Beginn, Dauer und Unterbrechungsgründe in abschließen¬ Entschädigung für dieselben nicht stattfände. Dem soll eben durch

der Weise normiere und speziell jeder Anhaltspunkt dafür fehle, den in Art. 6 Lemma 2 E.=H.=G. normierten Rektifikationsvor¬

daß für die Nachklage eine andere Verjährungsfrist bestimmt behalt vorgebeugt werden. Demzufolge kann, soweit das Zutage¬

werden wollte, als für den Hauptanspruch. Gerade der Umstand, treten weiterer Unfallsfolgen erst für die Zukunft zu befürchten

daß man die ursprüngliche Bestimmung des bundesrätlichen Ent¬ steht, und daher im genannten Momente die Ausmessung einer

wurfes, wonach bei veränderten Verhältnissen jederzeit Rektifikation bezüglichen Entschädigung nicht wohl angeht, der Richter aus¬

verlangt werden konnte, strich und durch die jetzige Fassung er¬ nahmsweise eine spätere Rektifikation seines Urteils vorbehalten.

setzte, weise darauf hin, daß man im Interesse der Rechtssicherheit Dieser Vorbehalt bedeutet demgemäß für den Haftpflichtkläger

die Zulässigkeit der Rektifikation möglichst einzuschränken gedachte. eine Rechtsverwahrung bezüglich des Umfanges seines Schadener¬

Wenn man aber die zweijährige Verjährungsfrist für die Nach¬ satzanspruches aus erlittenem Unfall. Demgemaß erledigt das Urteil

klage nicht annehmen wolle, müsse man letztere als unverjährbar den Schadenersatzanspruch, soweit er im Momente der Urteils¬

erklären, was jedoch der auf möglichst baldige definitive Erledi¬ fällung eben vorhanden ist; dagegen sieht es auch den Fall vor,

gung der Haftpflichtfälle gerichteten Tendenz der einschlägigen daß infolge der weiteren Entwicklung der Körperverletzung die

Bundesgesetzgebung widerspreche. Wenn bei Annahme einer zwei¬ gesprochene Entschädigung später als ungenügend erscheinen könnte,

rigen Verjährungsfrist für die Nachklage der Rektifikations¬ und wahrt für den Fall einer solchen Veränderung der Verhält¬

vorbehalt auch in manchen Fällen illusorisch sein werde, so gelte nisse das Recht einer Nachforderung. Ob dieselbe dann in der

dies unter Umständen auch für den Hauptanspruch, der auch Folge wird gestellt werden können, hängt eben davon ab, ob nach

verjährt sein würde, wenn die Folgen der Verletzung erst nach dem Urteil eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes oder

zwei Jahren vom Unfallstage zu Tage treten. Unzutreffend sei der Tod des Verletzten eintritt; in diesem Fall wird dann der

endlich die Berufung der Klägerin auf das argumentum e con¬ bis dahin bedingte Anspruch auf Erhöhung des Schadenersatzes

trario aus Art. 13 F.=H.=G. vom 25. Juni 1881, indem nicht resp. Zusprechung eines weitern Betrages zu einem unbedingten

angenommen werden könne, daß durch jenen Artikel die Ver¬ und liegt actio nata vor. Nach allgemeinen Normen hat auch die

jährung der Nachklage bei Fabrikhaftpflichtfällen in einer vom Verjährung erst von diesem Zeitpunkte an zu laufen. Dagegen

Eisenbahnhaftpflichtgesetz bewußt abweichenden Weise normiert hat das angefochtene Urteil des bernischen Appellations= und

werden sollte. Kassationshofes zwar auf Grund von Art. 13 F.=H.=G. und

Art. 10 E.=H.=G. den Zeitpunkt des den Rektifikationsvorbehalt

statuierenden Urteils als Verjährungsbeginn bezeichnet, von wel¬

chem eine zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginne. Allein

in Wirklichkeit stellt der genannte terminus a quo des Art. 13

F.=H.-G. (Tag des ausgefällten Urteils) durchaus singuläres

Recht dar, welches keineswegs auf die Materie der Eisenbahn¬

haftpflicht übertragen werden darf; Art. 10 E.=H.=G. sodann

regelt überhaupt nicht den Verjährungsbeginn und die bezügliche

Frist hinsichtlich der Rektifikationsklage, sondern stellt nur bezüg¬

lich der Hauptklage eine zweijährige Verjährung vom Unfallstage

an fest, und hat somit mit der vorliegenden Frage gar nichts zu

tun. Ist aber nach dem Gesagten eine Verjährung der Rektifika¬

tionsklage erst vom Zeitpunkt der Verschlimmerung oder des

Todes anzunehmen, so steht in casu zwar nicht fest, wann diese

Verschlimmerung bei Berchtold eingetreten sei; dagegen ist auch

gar nicht behauptet, daß auch bei Annahme dieses Verjährungs¬

beginnes die Rechtsklage verjährt sei. Es ist daher, im Gegensatze

zum Urteil der Vorinstanz, die Verjährungseinrede als unbe¬

gründet zu verwerfen. Zum mindesten kann eine Verjährung

nicht bezüglich desjenigen Betrages angenommen werden, der im

ersten Verfahren zwar eingeklagt, aber nicht zugesprochen wird.

3. Muß daher auf die Sache selbst eingetreten werden, se

fehlt es angesichts der Aktenlage dem Bundesgericht an dem

nötigen Material, um seinerseits sofort auf die Entschädigungs¬

frage einzutreten und dieselbe zu entscheiden. In dieser Beziehung

mag darauf verwiesen werden, daß das Urteil des Appellations¬

und Kassationshofes vom 6. Juni 1890 den Akten nicht beige¬

legt ist. Es empfiehlt sich daher, den Fall zu neuer materieller

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt,

daß das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kan¬

tons Bern vom 19. Mai 1894 aufgehoben und die Streitsache

zu neuer materieller Entscheidung an das genannte Gericht zurück¬

gewiesen wird.