BGE 20 I 444
BGE 20 I 444
1. Januar 1894Deutsch14 min
Die Hoffnung, auf welche die Beklagte diese Spekulation ge¬
gründet hatte, erfüllte sich nicht. Im September war effektive 84. Urteil vom 20. April 1894 in Sachen
Ware stark angeboten, wogegen die Preise der Lieferungsware in Heß gegen Kummer. Folge ungünstiger Ernteaussichten in die Höhe gingen. Beklagte
A. Durch Urteil vom 27. Februar 1894 hat das Obergericht erteilte daher am 31. August dem Kläger die Ordre, das ganze
des Kantons Schaffhausen erkannt: Der Kläger sei mit seiner gekaufte Quantum schon auf Ende September zu liquidieren, in
Klage abgewiesen. der Weise, daß die per September gekauften 2500 Säcke ver¬
B. Gegen dieses Urteil ergriff der klägerische Vertreter die kauft, und die per Dezember verkauften 2500 Säcke zurückgekauft
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei das werden. Aus dieser Liquidation entstand ein Verlust von 9749 Fr.
angefochtene Urteil gänzlich aufzuheben und zu erkennen: Die 55 Cts. Der Beklagten wurde über diese Abwickelung Rechnung
Beklagten seien schuldig, an den Kläger die Summe von 9749 Fr gestellt, und nach vorgängiger Anzeige ein Wechsel im angegebenen
45 Ets. samt Zins à 5 ¼ vom 20. September 1892 an, ferner Betrage auf sie gezogen, welchen sie jedoch mit Protest zurück¬
für Protest= und Retourspesen 56 Fr. 45 Cts. zu bezahlen. gehen ließ.
C. In der heutigen Verhandlung bestätigt der klägerische An¬ 2. Der Kläger erhob nun gerichtliche Klage auf Bezahlung
walt diese Anträge. Der beklagtische Anwalt beantragt dagegen des Liquidationssaldo von 9749 Fr. 55 Cts., Wert 20. Sep¬
Verwerfung des Rekurses und Bestätigung des obergerichtlichen tember 1892 und der Protest= und Retourspesen, und führte zu
Urteils. Für den Fall, als das Bundesgericht ein unklagbares deren Begründung im wesentlichen Folgendes an: Bei den frag¬
Differenzgeschäft nicht annehmen sollte, beantragt er Rückweisung lichen, ausdrücklich nach Havreser=Konditionen abgeschlossenen und
an die Vorinstanz, weil die vorliegenden Akten keine genügende unter die Garantie der Caisse de liquidation in Havre gestellten
Grundlage für die Berechnung der eingeklagten Forderung von Geschäften habe es sich um Operationen in Waren mit effektiver
9749 Fr. 45 Cts. bilden; eventuell beantragt er, diese For¬ Lieferung und Empfangnahme gehandelt. Für die Begutachtung
derung zu reduzieren, und weiter eventuell Ermäßigung der ge¬ und Untersuchung der Ware sei daselbst in der Chambre d’arbi¬
forderten Prozeßentschädigung. trage eine eigene Behörde aufgestellt. Kein Käufer und kein Ver¬
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: käufer könne sich der effektiven Empfangnahme und Lieferung der
1. Am 6. Mai und 10. August 1892 schloß der Kläger für Ware entziehen. Sofern die schließliche Abwickelung des Ge¬
die beklagte Firma, und im Auftrage derselben, durch die Caisse schäftes in anderm Wege als durch effektive Lieferung und Ab¬
de liquidation in Havre folgende Ein= und Verkäufe, sogenannte nahme erfolge, so sei das Sache besonderer späterer Abmachung.
Arbitragegeschäfte, ab. Er kaufte für die Beklagte: Das Charakteristische dieser Arbitragegeschäfte sei folgendes: Sie
500 Säcke Santos=Kaffee à Fr. 80 — bestehen in simultan gemachten, neben und gegen einander
1000 84 50 stellten Ein= und Verkäufen von Waren der nämlichen Art Iu
1000 „ 85 - auf verschiedene Liefertermine, die man deswegen für weniger ge¬
alles lieferbar September 1892, fährlich als die unabhängig von einander geschlossenen Speku¬
und verkaufte dagegen in Arbitrage für sie: lationskäufe und Verkäufe erachte, weil durch jenen Simultanab-
500 Säcke Santos=Kaffee à Fr. 79 schluß die Grenze des zu laufenden Risike sofort und genau
1000 84 limitiert sei. Wer beispielsweise, wie in unserm Falle, am 6. Mai
1000 500 Säcke Santos=Kaffee per September 80 Fr. gekauft, „ 85
alles lieferbar Dezember 1892. und am nämlichen Tage in Arbitrage die gleiche Partie per
handle. Die in der Klage aufgeführten Aufträge seien vom Kläger Dezember zu 79 Fr. verkauft habe, sei sich klar bewußt, daß er allerdings ausgeführt worden, aber nicht in effektiver Lieferung, wenn er die gekauften 500 Säcke zum Lieferungstermin zu 80 Fr sondern nur auf dem Papier; es habe sich tatsächlich nur um die bei der Caisse de liquidation beziehe und einlagere, damit seinem Preisdifferenzen gehandelt. Daß die Beklagte Ende Angust den Dezemberkäufer zu 79 Fr. den Kontrakt zu erfüllen in der Lage Auftrag gegeben hätte, Alles auf einmal zu liquidieren, werde sich befinde. Schlimmsten Falls wäre daher der durch die Preis¬
von ihr bestritten. Der Auftrag sei viel mehr blos dahin gegangen, schwankungen der Ware zu laufende Risiko gleich 1 Fr. per Sack. 1000 Säcke zu liquidieren, sofern eine Spannung von 1 Fr. Das die Beklagte treffende Verlustergebnis hätte daher durch die¬
eintrete, welche Voraussetzung nicht eingetroffen sei. Gleichwohl selbe abgewendet, oder doch erheblich gemindert werden können,
habe Kläger liquidiert, jedoch nur deshalb, weil die verlangte wenn sie die per September gekaufte Ware effektiv bezogen hätte, Deckung nicht eingesandt worden sei. Hiezu sei er aber nicht ohne was nach ihr Maßgabe der Konditionen der Caisse de liqui¬
weiteres berechtigt gewesen, sondern er hätte die Beklagte jeden¬ dation, unter denen das Geschäft abgeschlossen wurde, freigestan¬
falls vorerst in Verzug setzen sollen. Ein unklagbares Differenz¬ den habe, um sie im Dezember effektiv zu den gehandelten Preisen
geschäft liege nach richtiger Interpretation des Art. 512 O.=R. zu liefern. dann vor, wenn keine effektive Lieferung verstanden gewesen sei. Statt dessen habe sie es vorgezogen, die beiden Positionen, den Dies treffe hier zu. Keine der beiden Parteien habe an effektive Einkauf von 2500 Säcken per September und den Verkauf des¬
Lieferung gedacht. Beklagte habe in dieser Zeit absolut kein Be¬ selben Quantums per Dezember, zusammen auf Ende September
dürfnis für Kaffee, namentlich nicht in einem solchen Quantum zu liquidieren. Dazu habe sie dem Kläger beziehungsweise dessen
gehabt; es werde auf die Tatsache verwiesen, daß die dem Kläger Agenten Bloch in Zürich am 31. August Auftrag gegeben, und
aufgetragenen Geschäfte sich sofort gegenseitig aufgehoben haben. das Resultat dieses Auftrages habe laut den der Beklagten zuge¬ Keine der bei Käufen oder Verkäufen üblichen Manipulationen stellten Comptes de résultat auf der Septemberoperation einen z. B. die Vornahme einer Wägung, habe hier stattgefunden. Auch Netto=Gewinn von 242 Fr. 25 Cts., auf der Dezemberoperation sei die Beklagte niemals angefragt worden, ob sie effektiv beziehen dagegen einen Netto=Verlust von 9955 Fr. 70 Cts. ergeben. wolle, oder nicht. Das vom Kläger angerufene Règlement de Uebungsgemäß sei der Beklagten Abrechnung gestellt worden. la caisse de l'quidation werde in keinem Falle eingehalten. An Den nach konstanter Praxis für den verfallenen Schuldbetrag
der Havreser Kaffeebörse werde manchmal an einem Tage mehr auf die Beklagte gezogenen Wechsel habe dieselbe zurückgehen Kaffee gehandelt, als auf dem ganzen Erdball erhältlich wäre. lassen.
Eventuell werde die eingeklagte Forderung in ihrer Höhe be¬ Die Schuld der Beklagten für die eingeklagte Summe beruhe
stritten. Die vom Kläger gestellten Abrechnungen seien der Be¬ auf ihrer gesetzlichen Ersatzpflicht für alle in ihrem Interesse von
klagten nicht verständlich, es werde nähere Spezifikation derselben dem Kläger gemachten Vorschüsse, Auslagen und andern Ver¬
verlangt. Die Pflicht zur Bezahlung der Protest= und Retour¬ wendungen, sowie auf ihrer Pflicht, die dem Kommissionär für
spesen werde abgelehnt; da Beklagte von Anfang an ihre die Geschäftsausführung zukommenden Provisionen zu bezahlen. Zahlungspflicht bestritten habe, sei die Ausstellung eines Wechsels Die Rechnungsweise sei der Beklagten aus einem frühern mit
auf die Beklagte durchaus überflüssig gewesen, und es habe daher dem Kläger durchgeführten Geschäft, bei welchem sie einen Gewinn
Kläger die dadurch entstandenen Kosten an sich selbst zu tragen. von 657 Fr. 75 Cts. gemacht habe, genau bekannt. 4. In dem von der ersten Instanz angeordneten Beweisver¬ 3. Die Beklagte brachte für ihren auf Abweisung der Klage
fahren produzierte der Kläger folgende Aktenstücke: gerichteten Antrag vor: Das vorliegende Geschäft sei nach Art. a. Zwei Originalformulare derjenigen Kontrakte, welche die 512 O.=R. nicht klagbar, da es sich um ein Spielgeschäft
Caisse de liquidation bei allen durch sie vermittelten Verkaufs in den Urteilen in Sachen Braunschweig gegen Dukas und Ber¬
beziehungsweise Kaufgeschäften den Kontrahenten ausliefert. nische Bodenkreditanstalt gegen Kernen (Amtliche Sammlung
b. Zwei sogenannte Filieren. Ueber die Bedeutung und An¬ XVIII) vertretenen Auffassung von den Erfordernissen eines un¬
wendung dieser Filieren macht Kläger folgende, vom Beklagten klagbaren Differenzgeschäftes wäre das vorliegende Geschäft klag¬
nicht bestrittene Darstellung: Wenn der Verkäufer die Verfallzeit des bar, denn die Möglichkeit, effektive Lieferung des gekauften Kaffees
Kontraktes abwartet, so meldet er seine Lieferung bei der Caisse de zu verlangen, habe der Käufer unzweifelhaft gehabt. Das Regle¬
liquidation an. Dies geschieht durch die Filieres. Kommt der Käufer ment der Caisse de liquidation, durch deren Vermittlung die
dann mit seinem Kontrakt und verlangt die Lieferung der Waare, so Spekulationen in Kaffee sich in Havre abwickeln, sehe effektive
folgt ihm die caisse de liquidation die Filiere gegen Bezahlung Lieferung vor, und überdies geben die dem Käufer ausgehändigten
des darin genannten Preises aus, und der Käufer bezieht unter Filières allermindestens die Möglichkeit, die ausgewiesenen Quali¬
Garantie der Kasse aus den Docks in Havre die in der Filiere täten Kaffee wirklich zu beziehen. Nach Ansicht der Mehrheit des
genau bezeichnete Quantität und Qualität Kaffee. Das nämliche Obergerichtes sei jedoch einzig entscheidend, ob nach Lage der Um¬
geschieht, in umgekehrtem Sinne, bei Einkauf und Wiederverkauf. stände angenommen werden müsse, der Käufer habe bei Aufgabe
Diese Filieren haben also den Charakter von Bezugsscheinen und seiner Ordre einzig und allein daran gedacht, er wolle vermittelst
sind indossabel. Wickelt sich das Geschäft vor dem im Kontrakte der Kursdifferenz womöglich einen Gewinn erzielen, nicht aber
vorgesehenen Zeitpunkt durch gleichzeitigen Kauf und Verkauf ab, je die Ware effektiv beziehen, und auch der Gegenkontrahent sei
so wird von der Caisse de liquidation sofort nach gemachter über die Meinung des Käufers im Klaren und damit einver¬
Anzeige der Gewinn ausbezahlt oder der Verlust eingefordert. standen gewesen. Daß im vorliegenden Falle das Geschäft wirklich
c. Ein amtliches Certifikat des Schweizerischen Konsulats in in diesem Sinne abgeschlossen worden sei, gehe aus den Umstän¬
Havre, welches bezeugt, daß das streitige Geschäft unter fünf be¬ den mit aller Deutlichkeit hervor; dafür spreche namentlich der
stimmten Nummern und mit fünf genau bestimmten Filieren hohe Betrag der gekauften Ware.
ordnungsmäßig in den Büchern des Klägers eingetragen sei. 6. In rechtlicher Beziehung sind die Parteien darüber einig,
d. Einen von demselben Konsulate beglaubigten Brief der daß der zwischen ihnen bestehende Rechtsstreit nach schweizerischem
Caisse de liquidation, welcher dartut, daß das streitige Geschäft Obligationenrecht zu entscheiden sei. Wäre übrigens auch eine
durch Filieren liquidiert worden sei. solche Einigung über das anzuwendende Recht nicht erfolgt, so
e. Eine Anzahl Nummern des offiziellen Kaffeekursblattes könnten dennoch für die Frage, ob das streitige Rechtsgeschäft
von Havre vom 25. August bis 10. September 1892, welche wegen seines angeblichen Spielcharakters unklagbar sei, nur die
neben den Tagespreisen von Café santos good average die Bestimmungen der lex fori maßgebend sein. Die Vorschrift des
Bestände der in den Docks liegenden Säcke von brasilianischem Art. 512 O.=R., wonach solche Lieferungs= und Differenzgeschäfte
Kaffee angeben. über Waren= und Börsenpapiere, welche den Charakter eines
f. Ein amtliches Zeugniß des Schweizerischen Konsulates in Spiels oder einer Wette haben, unklagbar sind, ist öffentlichen
Havre, über die Platzüblichkeit und Richtigkeit der den Beklagten Charakters, und der Richter hat eine auf einem derartigen Rechts¬
in Rechnung gestellten Kommissionen und Courtagen. geschäft basierende Klage selbst dann zurückzuweisen, wenn die
5. Die beiden kantonalen Instanzen haben, jeweilen mit Mehr¬ Einrede des Spiels nicht erhoben worden ist (stehe Amtliche Samm¬
heit, dem Standpunkt der Beklagten beigepflichtet, und ein un¬ lung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVIII, S. 536
klagbares Differenzgeschäft als vorliegend angenommen. Das Erw. 3). Daraus folgt, daß die Frage, ob das der Klage zu
Obergericht führt aus, nach der vom Bundesgericht, insbesondere Grunde liegende Rechtsgeschäft wegen seines Spielcharakters un¬
gültig sei, unter allen Umständen nach dem am Gerichtsort gel¬ gegen Entrichtung des Kaufpreises (vrgl. Fuchs in Schmol¬ tenden Rechte beurteilt werden muß. lers Jahrbuch XV, S. 66 u. ff.) in den Docks von
7. In konstanter Praxis, die auch in Entscheidungen aus Havre, unter Garantie der Kasse, beziehen kann. Dazu kommt,
neuester Zeit festgehalten worden ist (siehe Urteil des Bundes¬ daß das für die Beklagte abgeschlossene Arbitragegeschäft geradezu gerichtes in Sachen Massekuratel der allgemeinen Kreditbank in die Möglichkeit des effektiven Bezuges zur Voraussetzung hatte.
Basel gegen Respinger vom 28. Okober 1893), hat das Bundes¬ Nach der Darstellung des Klägers, welche die Beklagte nicht zu
richt sich dahin ausgesprochen, daß das Kriterium des klaglosen entkräften vermocht hat, besteht die Eigentümlichkeit dieser gleich¬
Differenzgeschäftes darin zu suchen ist, daß die Parteien aus¬ zeitig auf verschiedene Termine abgeschlossenen, einander entgegen¬
drücklich oder stillschweigend durch übereinstimmenden Vertrags¬ gestelltén Käufe und Verkäufe darin, daß der Käufer durch effek¬
willen Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme aus¬ tiven Bezug das Risiko auf die sogenannte Spannung d. h. auf
schließen wollen, so daß Vertragsgegenstand bloß die Kursdifferenz die Preisdifferenz zwischen dem Termin, auf welchen er gekauft
ist. Daß nun Recht und Pflicht effektiver Lieferung in casu aus¬ und demjenigen, auf welchem er verkauft hat, beschränken kann.
drücklich ausgeschlossen worden sei, behauptet die Beklagte selbst 8. Kann nach dem Gesagten von einem klaglosen Differenz¬
nicht, es ist daher bloß zu untersuchen, ob eine stillschweigende geschäft hier nicht gesprochen werden, so ist nunmehr auf die Willensübereinstimmung der Parteien in diesem Sinne bestanden weiteren Einreden der Beklagten einzutreten. Die Beklagte hat
habe. Dies ist nach den Akten jedoch nicht der Fall. Die Vor¬ zunächst bestritten, daß sie dem Kläger Ende August 1892 den
instanz stellt ausdrücklich fest, daß dem Käufer unzweifelhaft das Auftrag gegeben hätte, die ganze Position zu liquidieren, und
Recht zugestanden sei, effektive Lieferung zu verlangen, und sie will nur einen solchen Auftrag für 1000 Säcke gegeben haben.
spricht denn auch aus, daß das vorliegende Rechtsgeschäft nicht Aus den Briefen des Agenten Bloch vom 29. und 31. August
unter den vom Bundesgericht festgestellten Begriff des klaglosen an die Beklagte geht jedoch hervor, daß diese ihm zu Handen des
differenzgeschäftes falle. In der Tat geben die Akten keiner an¬ Klägers telephonisch den Auftrag gegeben hat, die sämtlichen 2500
dern Anschauung Raum. Für die durch den Kläger auf Rech¬ Säcke per September/Dezember zu lösen, und dies stellt auch die
nung der Beklagten ausgeführten Käufe und Verkäufe waren die Vorinstanz fest, indem sie erklärt, die Beklagte habe, als sich die
Bestimmungen des Reglementes der Caisse de liquidation in Kaffeepreise nicht so wie sie es gehofft, gestaltet haben, am
Havre maßgebend. Nun berechtigen diese Bedingungen, ebenso wie 31. August dem Kläger die Ordre gegeben, das ganze gekaufte
die auf der Rückseite der Vertragsformulare abgedruckten Artikel Quantum schon auf Ende September zu liquidieren, wobei aller¬
des neuen Reglements über Termingeschäfte in Kaffee, welche dings das Datum irrtümlich auf Ende statt Anfang September
Bestandteil des Vertrages bilden, den Käufer ausdrücklich zum lautet. rklichen Bezuge der gekauften Ware, der überdies durch die 9. Was die Höhe der in den Comptes de résultat ent¬
Caisse de liquidation garantiert wird. Dem Käufer wie dem haltenen, der Beklagten verrechneten Verkaufs= und Kaufspreise Verkäufer werden durch diese Vermittlungsstelle sogenannte Bulle¬ anbetrifft, so hat die Beklagte deren Richtigkeit nicht in Zweifel
tins d’achat bezw. Bulletins de vente ausgestellt, welche die Art, setzen können, obschon sie durch die bei den Akten liegenden Qualität und Quantität der Ware, den Preis, die Lieferfrist Kurszeddel in der Lage war, eine zuverläßige Kontrolle zu üben. u. s. w. enthalten. Dem Käufer, welcher die gekaufte Ware be¬ Durch das schweizerische Konsulat ist sodann bezeugt, daß ziehen will, werden von der Caisse de liquidation indossable Be¬ die verrechneten Kommissions= und Maklergebühren der Ufance zugsscheine, sogenannte Filieren, übergeben, vermittelst welcher er auf dem Platze Havre entsprechen; da die Beklagte bereits
bezw. der in der Filiere als berechtigt Bezeichnete, die Ware früher ein ähnliches Geschäft mit dem Kläger abgeschlossen hatte,
so waren ihr zudem diese Ansätze bereits bekannt; die klägerische
Behauptung, daß dieses frühere Geschäft ebenfalls nach den in
Havre üblichen Konditionen, speziell auch was die Kommissions¬
und Courtageansätze anbetrifft, abgewickelt und von der Beklagten
anerkant worden sei, ist nicht bestritten worden. Nun darf aber,
mangels entgegenstehenden Nachweises ohne weiteres angenommen
werden, daß die gleichen Usancen auch bereits beim frühern Ge¬
schäfte gegolten haben, und wenn die Beklagte die Ansätze in
jenem Geschäft anstandslos genehmigt hat, so muß sie dieselben
auch im vorliegenden Falle gegen sich gelten lassen.
10. Die Pflicht zum Ersatz der Protest= und Retourspesen lehnt
die Beklagte mit der Begründung ab, daß sie dem Kläger gegen¬
über von Anfang an die Zahlung verweigert habe, und daher
die Wechselziehung ganz überflüssig gewesen sei. Allein wenn die
Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Summe verpflichtet war,
hatte der Kläger auch das Recht, so lange dieser Zahlungsmodus
nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, diesen Betrag durch Ziehung
eines Wechsels zu erheben. Die von der Beklagten verschuldeten
Wechselspesen sind daher von ihr zu tragen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird gutgeheißen und demselben
der Klageschluß zugesprochen; die Beklagte ist daher verpflichtet,
an den Kläger zu zahlen 9749 Fr. 45 Cts. samt Zins zu 5 %
vom 20. September 1892 an, ferner für Protest= und Retour¬
spesen 56 Fr. 45.