BGE 20 I 871
BGE 20 I 871
1. Januar 1894Deutsch7 min
136. Urteil vom 28. November 1894 in Sachen
Huber gegen Spiegel.
A. Mit Urteil vom 18. Mai 1894 hat das Handelsgerich
des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte ist schuldig, dem
Kläger 8189 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 6 % seit dem 7. Ja¬
nuar 1893 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Anwalt des Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die
Klage gänzlich, eventuell in einem richterlich oder durch Expertise
festzustellenden Teilbetrag abzuweisen.
C. Das Gericht schreitet ohne Ansetzung einer Parteiverhand¬
lung zur Prüfung der Kompetenzfrage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: in Geschäftsfreundschaft stehe und daher befangen sei, wurde vom
1. Der Beklagte O. Huber in Winterthur sandte dem Kläger, Gerichte abgewiesen und die Klage in vollem Umfange gutge¬
Karl Spiegel in St. Petersburg, im Oktober 1891 eine Partie heißen. Neben der Berufung an das Bundesgericht erhob Be¬
Emmenthaler Käse zum kommissionsweisen Verkauf. Da die klagter gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim kantonalen
Marktlage in Rußland für Emmenthaler Käse sehr ungünstig Kassationsgerichte; dieselbe wurde jedoch durch Urteil des Kassa¬
war, zog sich der Verkauf bedeutend hinaus. Auf die Bitte des tionsgerichtes vom 29. Oktober 1894 teils als unbegründet,
Beklagten machte ihm der Kläger am 10. Februar 1892 einen teils als unstatthaft erklärt.
Vorschuß von 15,000 Fr. auf die Ware. Der Rest der letztern 2. Nach Art. 79 des Bundesgesetzes über die Organisation
wurde erst im Januar 1893 verkauft. Der Netto=Erlös ergab der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht die Statthaftigkeit
im Ganzen bloß 3391 R. 46 K., so daß der Beklagte dem der Berufung von Amtes wegen zu prüfen. In Hinsicht auf den
Kläger in Folge des Vorschusses 3160 R. 97 K., Wert 9. Ja¬ Streitwert ist dieselbe zweifellos vorhanden, dagegen erhebt sich
nuar 1893, schuldig blieb. Da Beklagter die klägerische Verkaufs¬ bezüglich der Rechtsanwendung die Frage, ob die Streitsache nach
abrechnung nicht anerkannte, sondern die empfangenen 15,000 Fr. eidgenössischen Gesetzen, oder nicht vielmehr nach russischem Rechte
als Gegenwert der Konsignation betrachtet wissen wollte, reichte zu entscheiden sei. Die Vorinstanz bemerkt diesfalls, die Frage,
Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein auf ob nach der Intention der Parteien russisches Recht, als das¬
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Saldobetrages von jenige des Erfüllungsortes, anzuwenden gewesen wäre, brauche
3160 R. 97 K., = 8189 Fr. 30 Cts., nebst Zins zu 6 % seit nicht weiter untersucht zu werden, da der Inhalt jenes Rechtes
7. Januar 1893. Beklagter verlangte Abweisung der Klage bis dem Gerichte nicht genügend bekannt sei, die Parteien es aber
auf einen Betrag von 86 R. 41 K., den er dem Kläger aus unterlassen haben, denselben nachzuweisen, so daß gemäß § 289 des
einer frühern Konsignationsrechnung zu schulden anerkannte. Er zürcherischen Rechtspflegegesetzes von der Anwendung fremden Nech¬
behauptet, der Kläger habe den geringen Erlös für die streitige tes Umgang zu nehmen sei. Sie stützt daher ihre Entscheidung
Konsignationsware durch sein Verschulden verursacht, indem er den auf Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes. Nun
ihm erteilten Auftrag, die Ware im Frühjahr 1892 zu verkaufen, ist das Bundesgericht zweifellos kompetent zur Entscheidung der
nicht erfüllt, sich um den Verkauf der Käse in keiner Weise be¬ Frage, ob eidgenössisches Recht mit Recht oder Unrecht ange¬
müht und endlich die Ware unausgepackt im Zollspeicher belassen, wendet worden sei; denn insoweit handelt es sich um die Beur¬
und dadurch schuldhafter Weise habe verderben lassen. Der Kläger teilung eines eidgenössischen Rechtssatzes. Streitig ist im vorlie¬
bestritt, daß er sich einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe. Er genden Falle lediglich die vom Beklagten zur Kompensation
machte insbesondere geltend, eine Behandlung der Käse sei in verstellte Schadenersatzforderung. Diese unterliegt aber zweifellos
St. Petersburg weder üblich, noch bei dem dortigen Klima nötig; dem russischen Rechte. Hinsichtlich der örtlichen Rechtsanwendung
im St. Petersburger Platzgeschäft bestehe eine Usanz, daß der hat das Bundesgericht stets als leitendes Prinzip festgehalten,
Konsignator importierter Käse dieselben mit Ausnahme einiger zu daß insoweit es die der Regelung durch den Parteiwillen anheim
besichtigender Kübel unverpackt im Zollspeicher liegen lasse, bis gegebenen Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes anbe¬
der Verkauf möglich sei. Über diese Usanz, sowie über die Ur¬ langt, dieselben nach demjenigen Landesrechte zu beurteilen sind,
sachen des schlechten Verkaufserlöses ordnete das Gericht eine welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als maßgebend ent¬
Expertise an, die in allen Teilen zu Gunsten des Klägers ausfiel. weder wirklich betrachteten, oder dessen Anwendung sie doch ver¬
Ein Gesuch des Beklagten um Anordnung einer Oberexpertise, nünftiger= und billigerweise erwarten konnten und mußten (s. z. B.
welches damit begründet wurde, daß der Experte mit dem Kläger Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI,
S. 795, Erw. 3). Hievon ausgegangen, kann es sich nur um dung zu finden habe, sondern sie hat dasselbe ihrer Entscheidung
die Anwendung des russischen Rechtes handeln. Der Verkauf des einzig deshalb zu Grunde gelegt, weil es die Parteien unterlassen
Konsignationsgutes war in St. Petersburg zu vollziehen; daselbst haben, den Inhalt des fremden Rechtes nachzuweisen. Und zwar
befand sich der Wohnort des Schuldners. Vernünftiger= und beruft sie sich diesfalls auf § 289 des zürcherischen Rechtspflege¬
billigerweise konnten daher die Parteien nichts anders erwarten, als gesetzes, welcher bestimmt: „Kommen fremde Gesetze zur Anwen¬
daß die Tätigkeit des Konsignatars beurteilt werde nach dem dort dung (§§ 1 bis 7 des privatrechtlichen Gesetzbuches), so hat der
geltenden, russischen Rechte; die dortigen Handelsusanzen sind Richter dieselben von Amtes wegen zu beachten, sofern er sichere
(mit Recht) von der Vorinstanz für die Beurteilung seines Ver¬ Kenntnis von deren Inhalt besitzt. Indessen ist es Sache der
haltens maßgebend erachtet worden; das gleiche muß aber auch Partei, welche sich auf fremdes Recht beruft, dessen Inhalt nöti¬
gelten bezüglich der anzuwendenden Rechtssätze. Sprechen alle genfalls dem Richter nachzuweisen.“ Die Vorinstanz hat daher
diese Umstände für die Anwendbarkeit des russischen Rechtes, so das eidgenössische Recht nicht deswegen angewendet, weil sie das
fehlt es umgekehrt an Anhaltspunkten dafür, daß die Parteien Streitverhältnis als von demselben beherrscht ansah, sondern kraft
das schweizerische Recht für anwendbar konnten erachtet haben, prozeßrechtlicher Vorschrift. Ist dem aber so, dann kann nicht
Im Prozesse hat allerdings der Kläger ausschließlich auf Be¬ gesagt werden, daß die Entscheidung auf eidgenössischem Rechte als
stimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes abgestellt, und solchem beruhe; es muß vielmehr davon ausgegangen werden, die
der Beklagte hat sich über die Anwendbarkeit des Rechtes nicht Bestimmungen desselben seien als vorausgesetzter Inhalt des
bestimmt ausgesprochen, sondern diesfalls bloß bemerkt, es könne fremden Rechtes zur Anwendung gebracht worden (s. bundes¬
an russisches Recht gedacht werden; dasselbe sei ihm aber nicht gerichtliche Entscheidung in Sachen Koch gegen Krauße, vom
bekannt. Selbst wenn übrigens die Parteien im Prozesse aus¬ 28. September 1894).
drücklich sich dahin geeinigt hätten, daß ein bestimmtes Recht der 4. Da nach dem Gesagten die vorliegende Streitigkeit weder
Entscheidung zu Grunde zu legen sei, wäre der Richter hieran von der Vorinstanz unter Anwendung eidgenössischen Rechtes ent¬
nicht unbedingt gebunden, indem er die Rechtsanwendung von schieden worden, noch nach demselben zu entscheiden ist, muß die
Amteswegen vorzunehmen hat; die Haltung der Parteien im Berufung als unstatthaft erklärt werden.
Prozesse kann daher in dieser Frage nur insoweit Bedeutung
Demnach hat das Bundesgericht haben, als dieselbe einen Schluß darauf gewährt, welches Recht erkannt: sie beim Abschluß des Vertrages als das Maßgebende mochten
Auf die Berufung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des erachtet haben. Ein derartiges Indiz ist jedoch im vorliegenden
Bundesgerichtes nicht eingetreten. Es hat daher in allen Teilen Falle in dem Verhalten der Parteien im Prozesse nicht zu er¬
bei dem Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom blicken. 18. Mai 1894 sein Bewenden.
3. Wenn daher der angefochtene Entscheid wirklich auf der
Anwendung eidgenössischen Rechtes als solchem beruhte, so müßte
derselbe aufgehoben werden und es hätte gemäß Art. 83 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege das
Bundesgericht entweder selbst einen neuen Entscheid zu fällen,
oder die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die
Vorinstanz ist jedoch grundsätzlich nicht etwa davon ausgegangen,
daß das eidgenössische Recht kraft dem Willen desselben Anwen¬