BGE 20 I 902
BGE 20 I 902
1. Januar 1894Deutsch8 min
merken, er habe die Natur seines Geschäftes abgeändert in
„Kreuz und Post“. Eine vom Kläger hiegegen erhobene Be¬
schwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Uri und
sodann, unterm 21. November 1893, auch vom Bundesrate
abgewiesen. Gleichzeitig fügte Indergand seinem Gasthofschilde 142. Urteil vom 6. Oktober 1894 in Sachen die Worte „und Post“ bei, und bediente sich derselben auch in Indergand gegen Tresch. seinen Publikationen und Afsichen. Die Vorinstanz stellt fest,
A. Mit Urteil vom 11. Juli 1894 hat das Obergericht des daß sich das Postbureau nie in dem Gasthofe des Beklagten be¬
Kantons Uri erkannt: funden habe. Kläger erblickte nun in diesem Verhalten des Be¬
1. Die Appellation der Klägerschaft sowohl als diejenige der klagten die Ausübung einer illoyalen Konkurrenz, indem das
Beklagtschaft sei abgewiesen. reisende Publikum durch den von dem letztern adoptierten Zusatz
2. Das erstinstanzliche Urteil sei demnach bestätigt, mit der „und Post“ zum Schaden des Klägers irregeführt werde. Er
Abänderung jedoch, daß die Entschädigungsleistung von 100 Fr. stellte daher beim Kreisgericht von Uri das Rechtsbegehren, Be¬
ebenfalls wegzufallen habe. klagter habe den seinem Wirtshausschilde beigefügten Zusatz „und
B. Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Weiter¬ Post“ zu streichen, und dem Kläger eine Entschädigung von
ziehung an das Bundesgericht; Kläger zog indessen seine Be¬ 5000 Fr., eventuell eine nach richterlichem Ermessen zu bestim¬
rufung wieder zurück. Die Anträge des Beklagten lauten: Das mende Entschädigung zu bezahlen. Der Beklagte verlangte Ab¬
obergerichtliche Urteil vom 11. Juli 1894 sei aufzuheben und weisung der Klage und führte im wesentlichen aus: Die Firma
die Rechtsbegehren des Klägers seien gänzlich abzuweisen. des Klägers laute gemäß Eintrag im Handelsregister lediglich
n der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt des Be¬ Andr. Tresch.“ Kläger habe gar keinen rechtlichen Anspruch au
klagten diese Anträge. Der Anwalt des Klägers trägt auf Ab¬ die Bezeichnung seines Hotels mit „Post.“ Daß Indergand bei
weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Annahme der Bezeichnung „und Post“ eine widerrechtliche Absicht
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: gehabt habe, könne nicht bewiesen werden und werde des Ent¬
1. Der Kläger Andreas Tresch ist Eigentümer eines Gast¬ schiedensten bestritten. Es könne daher auch nicht von einer
hauses in Amsteg, welches seit mehr als 30 Jahren den Wirts¬ concurrence déloyale gesprochen werden. Wie der Bundesrat
hausschild „Stern und Post“ führt. Diese Bezeichnung hat in seinem Rekursentscheide vom 21. November 1893 ausgeführt
Kläger auch stets in den Publikationen und Afsichen benutzt. habe, unterscheiden sich die Bezeichnungen „Stern und Post“ und
Seit mehr als 30 Jahren besindet sich in diesem Hause das „Kreuz und Post“ genügend von einander. In Flüelen gebe es
Postbureau. Auf Grund einer Verfügung des Regierungsrates z. B. laut Auszug aus dem Handelsregister sogar drei Hotels,
des Kantons Uri wurde die Firma des Klägers in das Handels¬ welche die Bezeichnung „Post“ führen.
register eingetragen. Der Eintrag lautet: Firma: Andreas Tresch, 2. Die erste Instanz hat das klägerische Begehren für be¬
Amsteg. Als Natur des Geschäftes ist bezeichnet: Betrieb des gründet erklärt, und den Beklagten zur Streichung des seinem
Hotel „Sternen und Post.“ Am 27. Februar 1893 ließ sich der Wirtshausschild beigefügten Zusatzes „und Post“, sowie zur Be¬
Beklagte Franz Indergand in Amsteg als Inhaber der Firma zahlung einer Entschädigung von 100 Fr. an den Kläger ver¬
„F. Indergand“ in Amsteg in das Handelsregister eintragen urteilt, davon ausgehend, daß Beklagter sich einer illoyalen Kon¬
als Natur des Geschäftes gab er an: Betrieb des Hotels zum kurrenz schuldig gemacht habe, indem der Gasthof des Klägers
„Kreuz.“ Am 28. Juli 1893 ließ er im Handelsregister vor¬ woselbst sich das Postbureau seit Jahrzehnten befinde, überall als
„Post“ bekannt sei, daß Kläger danach befugt erscheine, sein daß ein Dritter seinen Gasthofschild „Stern und Post“ in der
Hotel mit der nähern Angabe als Post zu bezeichnen, Beklagter Weise nachmache, daß daraus beim reisenden Publikum Ver¬
dagegen mit der Aneignung des vom Kläger bisher allein be¬ wechslungen und Irrtümer zu seinem Nachteil entstehen. Dieser
nutzten Zusatzes „und Post“ in der Absicht gehandelt habe, das Rechtsschutz steht ihm zu, weil er diesen Schild an dem Orte
reisende Publikum irre zu führen, und solche Reisende, welche im zuerst besessen hat; schon hieraus allein folgt seine Berechtigung
Gasthof des Klägers abzusteigen beabsichtigten, in seinen Gasthof gegen Nachahmungen desselben durch Dritte Einsprache zu er¬
zu bekommen. Das Obergericht änderte dieses Urteil insofern ab, heben, soweit durch diese Nachahmungen die Gefahr einer
als es die Schadenersatzforderung des Klägers ganz abwies, in führung des Publikums und damit einer Schädigung seiner
der Erwägung, daß von Seite desselben nicht der geringste Nach¬ Interessen entsteht. Hier kommt nun aber noch dazu, daß das
weis eines Schadens erbracht worden sei. Postbureau sich tatsächlich seit Jahrzehnten in dem Gasthause des
3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst festzustellen, daß es Klägers befunden hat, und daher eine ganz besondere Veran¬
sich hier nicht um Verletzung des klägerischen Firmenrechtes han¬ lassung bestand, diesem letzteren den Zunamen „Post“ zu geben.
deln kann. Kläger wie Beklagter sind alleinige Inhaber ihrer 4. Fragt sich nun, ob in der Bezeichnung des beklagtischen
Gasthöfe. Als Firma dürfen sie daher nur ihren bürgerlichen Gasthofes als „Kreuz und Post“ eine unerlaubte Konkurrenz
Namen mit allfälligem Zusatz zur näheren Bezeichnung ihrer liege, weil das klägerische Hotel seit langer Zeit in dieser Ort¬
Person oder des Geschäftes führen. So ist denn auch die Firma schaft allein den Zusatz „und Post“ getragen hat, so muß dies
des Klägers als „Andr. Tresch“, und diejenige des Beklagten nach den Akten bejaht werden. Allerdings besteht zwischen den
als „Fr. Indergand“ (mit Beifügung eines Kreuzes) im Handels¬ beiden Benennungen der Unterschied, daß das klägerische Hotel
register eingetragen. Die Bezeichnungen „Kreuz und Post“ und neben der Bezeichnung Post die Bezeichnung Stern, das beklag¬
„Stern und Post“ enthalten nicht den Namen des Geschäftsin¬ tische dagegen die Bezeichnung Kreuz trägt; und soweit es sich
habers, unter welchem derselbe sein Geschäft führt, sondern den¬ um Geschäftsfirmen handeln würde, müßte hierin allerdings ein
jenigen des Etablissementes. Sie sind also nicht die Firmen der in genügendem Maße wahrnehmbarer Unterschied erblickt werden.
Geschäftsinhaber, sondern Gasthofschilder. Wenn daher der Be¬ Allein es kommt hier eben in Betracht, daß diese Gasthofbe¬
klagte seinen Gasthof gleich dem Kläger mit dem Zusatz „und nennungen wesentlich den Zweck haben, sich den Reisenden ein¬
Post“ versehen hat, so kann darin nicht ein unbefugter Gebrauch zuprägen, und daß hier Verwechslungen von solchen überall
der klägerischen Firma erblickt werden, der den Kläger auf Grund gebräuchlichen Benennungen, wie Stern und Kreuz leicht vor¬
von Art. 876 O.=R. zur Klage auf Unterlassung der weitern kommen können. Der Reisende wird sich weniger daran erinnern
Führung dieses Namens und auf Schadenersatz berechtigen würde. können, ob das Gasthaus, in welchem er logiert hat, Kreuz oder
Dagegen gewährt das schweizerische Recht auch der Führung von Stern heiße, dagegen wird sich ihm die Bezeichnung Post ein¬
Gasthofschildern seinen Schutz, insofern, als in der Nachahmung prägen, weil mit derselben eine bestimmte Nebenvorstellung, die¬
eines solchen Schildes eine nach den Grundsätzen des Art. 50 jenige der Postanstalt verbunden ist. Die Bezeichnung „Post“
u. f. O.=R. unzulässige Konkurrenzausübung liegt, und zwar ist bildet daher gerade das besondere, hauptsächliche Merkmal an dem
ein Gasthofbesitzer berechtigt, in diesen Fällen nicht nur Ersatz Gasthofschild des Klägers, und es ergibt sich denn auch aus den
des aus der illoyalen Konkurrenz entstandenen Schadens, sondern Akten, daß diese und nicht die Benennung „Stern“ dem in
auch die Beseitigung des dem seinigen täuschend ähnlichen Schildes seinem Gasthof regelmäßig verkehrenden Publikum geläufig ist.
zu verlangen (siehe bundesgerichtliche Entscheidungen XVII, Wenn der Anwalt des Beklagten heute angeführt hat, die Be¬
S. 517). Kläger kann also den Rechtsschutz dagegen anrufen, nennung eines Gasthofes mit „Post“ werde in dieser Landes¬
gegend weniger dahin aufgefaßt, daß eine nahe Verbindung mit
dem Postbureau vorhanden sei, sie bedeute vielmehr, daß dem
Reisenden Gelegenheit zur Benutzung von Fuhrwerken, wie sie
bei der Post zu haben sind, gegeben werde, so sind dafür in den
Akten keine Anhaltspunkte zu finden; die hiemit in Zusammen¬
hang gebrachte Behauptung, daß beispielsweise in Flüelen drei
Gasthöfe mit der Zusatzbenennung „zur Post“ bestehen, ist des¬
halb ohne Bedeutung, weil die speziellen Umstände dieses Bei¬
spiels nicht bekannt sind, und überdies daraus, daß an einem
ete eine Rechtsverletzung geduldet wird, nicht gefolgert werden
könnte, daß dies auch am andern geschehen müsse, Dazu kommt,
daß die hier in Frage stehenden Hotels wesentlich für den Frem¬
denverkehr bestimmt sind, und daher eine rein lokale Auffassung
der Bezeichnung „Post“ nicht in Betracht kommen kann. Das
reisende Publikum versteht unter Post nicht eine Fuhrhalterei,
sondern eine Staatsanstalt zur Beförderung von Personen und
namentlich von Briessendungen, welche es gelegentlich in Anspruch
nimmt. Dadurch, daß Beklagter seinem Gasthof den Zunamen
„Post“ gegeben hat, gab er demselben also gerade diejenige Be¬
zeichnung, welche das hauptsächliche Merkmal des klägerischen
Schildes ausmacht. Dieses Verhalten ist nach dem Gesagten ge¬
eignet, bei den Reisenden Verwechslungen herbeizuführen, dem
klägerischen Gasthof Gäste zu entziehen und so den Kläger zu
schädigen. Das Vorgehen des Beklagten, welches diese Irrtums¬
erregung notwendig zur Folge hat, muß als ein illoyales be¬
zeichnet werden. Kläger ist daher berechtigt, gegen diese Betätigung
der Konkurrenz Einsprache zu erheben, d. h. er kann verlangen,
daß der Beklagte den weitern Gebrauch der Worte „und Post“
zur Bezeichnung seines Gasthofes unterlasse. Da Kläger seine
Berufung fallen gelassen hat, ist auf die Frage des Schadener¬
satzes nicht weiter einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge¬
wiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Uri vom 11. Juli 1894 in allen Teilen bestätigt.