BGE 21 I 227
BGE 21 I 227
1. Januar 1895Deutsch8 min
30. Urteil vom 16. März 1895
in Sachen Konsumverein Zürich=Oberstraß
gegen Konsumverein Zürich.
A. Mit Urteil vom 23. November 1894 hat das Handels¬
gericht des Kantons Zürich erkannt: Dem Beklagten wird unter¬
sagt, die Firma Konsumverein Zürich=Oberstraß weiter zu führen,
und zur Bezeichnung seiner Waren zu benutzen, im übrigen wird
die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Anwalt der Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage. In der heutigen Verhandlung wiederholt er diesen
Antrag, während der klägerische Anwali auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils anträgt.
1. Im Jahre 1879 errichtete der Arbeiterverein Oberstraß in
Oberstraß bei Zürich eine Lebensmittel= und Kolonialwarenhand¬
lung, die mit der Zeit Ablagen in allen Gemeinden der ver¬
einigten Stadt Zürich erhielt. Im April 1892 wurde dieses Ge¬
schäft an eine besondere Genossenschaft abgetreten, die sich unter
der Firma „Arbeiter=Konsum Zürich=Oberstraß“ in's Handels¬
register eintragen ließ. Im April 1894 änderte die Genossenschaft
nachdem schon früher beabsichtigt worden war, den Namen
„Konsumverein Groß=Zürich“ anzunehmen, ihre Firma in „Kon¬
sumverein Zürich=Oberstraß“ ab und machte in den öffentlichen
Blättern bekannt, daß sie die neue Firma vom 1. Mai 1894 an
führen werde. In der Folge wurde dieselbe auch in's Handels¬
register eingetragen. Hiegegen erhob der seit 1851 in Zürich be¬
stehende, und seit 1883 im Handelsregister eingetragene „Kon¬
sumverein Zürich“ Einsprache; er stellte beim Handelsgericht das
Rechtsbegehren, es sei dem Konsumverein Zürich=Oberstraß zu
untersagen, diese neue Firma zu führen und zur Bezeichnung
seiner Waren zu gebrauchen, und derselbe sei dem Konsumverein
Zürich gegenüber zum Ersatz des aus dem Gebrauche dieses
Namens entstehenden Schadens zu verpflichten. Die Klage stützte
sich auf die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes
betreffend Firmenrecht und machte geltend, daß Genossenschaften des Markenrechtes oder von illoyaler Konkurrenz könne, wenn die
ihre Firma nur mit der Einschränkung frei wählen können, daß Klage nach den Grundsätzen des Firmenrechtes unhaltbar
sich dieselbe von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unter¬ nicht mehr gesprochen werden. Die Schadenersatzklage sei aus
scheide; nun unterscheide sich die Firma des Beklagten von der prozessualischen Gründen abzuweisen, da sie in der Weisung nicht
klägerischen nicht deutlich; die bloße Hinzufügung der Ortsbe¬ enthalten sei, und erscheine, mangels Nachweises eines Schadens,
zeichnung Oberstraß sei nicht geeignet, Verwechslungen zu ver¬ auch materiell als unbegründet.
hüten; dies um so weniger, als nicht nur der Konsumverein 2. Nachdem das Handelsgericht die Schadenersatzforderung des
Zürich, sondern auch der Beklagte in allen fünf Kreisen der Konsumvereins Zürich abgewiesen, und dieser sich bei dem Urteil
erweiterten Stadt Zürich Ablagen besitze, und sich speziell in der beruhigt hat, beschränkt sich der Streit auf die Frage, ob der Be¬
semaligen, nun zur Stadt Zürich gehörenden Gemeinde Ober¬ klagte die Firma „Konsumverein Zürich=Oberstraß“ weiter zu
straß ebenfalls zwei Ablagen des Klägers befinden. Tatsächlich führen berechtigt sei, oder aber nicht. Für diese Frage sind, wie
seien denn auch eine Reihe von Verwechslungen vorgekommen. das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Durch die Benutzung der klägerischen Firma habe sich der Be¬ H. Hediger & Söhne gegen Hediger & Cie. (Amtliche Sammlung
klagte einer illoyalen Konkurrenz schuldig gemacht, die den Kläger, XVII, S. 649, Erw. 3) ausgesprochen hat, ausschließlich die
auch abgesehen von den Grundsätzen des Firmenrechtes, zu der Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes über die
Klage berechtigen würde. Ein anderes Motiv dafür, daß der Be¬ Geschäftsfirmen (Art. 865 u. ff., speziell Art. 868, 876 u. f.)
klagte seinen früheren Namen abgelegt und gerade denjenigen des maßgebend und nicht diejenigen des Markenschutzgesetzes. Der im
Konsumvereins Zürich, als seines größten Konkurrenten, gewählt Obligationenrecht gewährte Firmenschutz besteht darin, daß eine
habe, lasse sich nicht angeben, als eben die Absicht, mit Hülfe im Handelsregister eingetragene Firma an demselben Orte von
dieses neuen Namens den Kredit dieses letztern für sich auszu¬ keinem Andern als Firma benutzt werden darf (Art. 868); hat
nutzen. Die Klage beruft sich sodann auch noch auf die Art. 1 der neue Geschäftsinhaber denselben bürgerlichen Namen, mit wel¬
und 2 des Markenschutzgesetzes, weil der Beklagte die Firma auch chem die ältere Firma bezeichnet wird, so muß er seinem Namen
auf Etiketten verwende. Der Beklagte stellte sich diesen Ausfüh¬ in der Firma einen Zusatz beifügen, durch welchen dieselbe deut¬
rungen gegenüber auf den Standpunkt, daß die Bezeichnung lich von der älteren Firma unterschieden wird; ebenso ist hinsicht¬
Konsumverein sich auf eine bestimmte Art des Geschäftsbetriebes lich der Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, welche ihre
beziehe, und daher dem Kläger nicht ausschließlich zustehe. Übri¬ Firma frei wählen können, bestimmt, daß sich ihre Firma von
gens sei die Umänderung der Firma Arbeiterkonsum in Konsum¬ einer bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden müssen
verein Zürich=Oberstraß nicht etwa in unlauterer Absicht, sondern (Art. 868 und 875 O.=R.). Dem durch Nichtbeachtung dieser
einfach deswegen erfolgt, weil die frühere Bezeichnung als „Ar¬ Vorschriften Beeinträchtigten steht gegen den Unberechtigten gemäß
beiterkonsum“ eine politische Nebenbedeutung gehabt, und andere Art. 876 Abs. 2 desselben Klage auf Unterlassung der weiteren
Bevölkerungsklassen leicht hätte abhalten können, mit ihm in Ver¬ Führung der Firma und auf Schadenersatz zu. Nun ist unbe¬
kehr zu treten. Die Änderung des Ortsnamens Oberstraß in stritten, daß die klägerische Firma seit dem Jahre 1883 im
Zürich=Oberstraß sei notwendig geworden, weil die frühere Ge¬ Handelsregister eingetragen ist. Kläger ist daher berechtigt, dem
meinde Oberstraß in Folge der Stadtvereinigung aufgehört habe Beklagten die weitere Führung der Firma „Konsumverein Zürich¬
zu existieren. Die Firma des Beklagten unterscheide sich von der¬ Oberstraß“ zu untersagen, sofern in derselben eine deutliche Unter¬
jenigen des Klägers genügend, um bei der im Verkehr üblichen scheidung von der klägerischen Firma „Konsumverein Zürich“
Sorgfalt Verwechslungen auszuschließen. Von einer Verletzung nicht gefunden werden kann. Ob eine Unterscheidung deutlich sei,
bemißt sich im allgemeinen danach, ob sie bei Anwendung der im in der Tat zu wiederholten Malen Verwechslungen vorgekommen
Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar sei (s. die citierte Entschei¬ sind, ist vom Kläger nachgewiesen worden.
dung des Bundesgerichtes, S. 649, Erw. 4), daneben kommen 3. Ergibt sich somit, daß sich die Firma des Beklagten von
aber für den einzelnen Fall auch die besonderen Verhältnisse des¬ derjenigen des Klägers nicht mit genügender Deutlichkeit unter¬
selben mit in Betracht. Während nun bei den aus Personen¬ scheidet, so erscheint die Klage, soweit sie heute noch im Streit
namen gebildeten Firmen von Einzelkaufleuten und Kollektiv= oder liegt, als begründet, und es braucht nicht untersucht zu werden,
Kommanditgesellschaften, sofern es sich um Geschäftsinhaber mit ob die Wahl der beklagtischen Firma auf die Absicht, aus der
gleichem bürgerlichem Namen handelt, naturgemäß nur verhältnis¬ Nachahmung des klägerischen Firmanamens Nutzen zu ziehen,
mäßig geringfügige Abweichungen möglich sind, und daher im zurückzuführen sei; denn die Klage auf Unterlassung der weitern
Verkehr von selbst auf die Einzelheiten dieser Firmanamen genau Führung einer Firma hat nicht zur Voraussetzung, daß der
geachtet wird, verhält es sich nicht so bei denjenigen Firmen, welche Gebrauch derselben absichtlich zu illoyaler Konkurrenz geschehe
frei gewählt werden können. Da ist die Möglichkeit einer augen¬ es genügt, daß er unbefugt ist, und dies ist der Fall, wenn
fälligen Unterscheidung in weitem Maße vorhanden, und es darf die deutliche Unterscheidung von einer bereits eingetragenen
im Verkehr davon ausgegangen werden, daß bei diesem weiten Firma fehlt.
Spielraum bei der Wahl der Firmen nach Treu und Glauben
Demnach hat das Bundesgericht verfahren, und zu Verwechslungen führende Namen vermieden erkannt: werden. Bei diesen Firmen ist daher die Gefahr, daß nahezu Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt, und gleiche Namen im Verkehr wirklich für gleich genommen werden, daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom erheblich größer, und es kann bei denselben eine Abweichung als 23. November 1894 in allen Teilen bestätigt. ungenügend erscheinen, die, wenn es sich um eine Firma der erst¬
genannten Kategorie handeln würde, als deutliches Unterscheidungs¬
merkmal zu betrachten wäre. Fragt es sich nun, ob von diesem
Standpunkte aus der die beiden Firmen unterscheidende Zusatz
„Oberstraß“, welchen die Firma des Beklagten trägt, hinreiche,
um Verwechslungen zu verhüten, so muß dies mit der Vorinstanz
verneint werden. Für Fernerstehende ist der Zusatz zweideutig,
indem derselbe zu der Annahme verleiten kann, als enthalte er
einfach die nähere Bezeichnung des Geschäftssitzes des Konsum¬
vereins Zürich, bei dem Publikum am Orte selbst aber ist der
Zusatz geeignet, die Meinung herbeizuführen, als handle es sich
bei dem „Konsumverein Zürich=Oberstraß“ um eine Filiale des
Klägers in der zur Stadtgemeinde Zürich gehörenden ehemaligen
Gemeinde Oberstraß; hiebei ist namentlich von Bedeutung, daß
nach der Feststellung der Vorinstanz die Geschäftskreise der beiden
Vereine nicht etwa örtlich getrennt sind, sondern sich beidseitig
über das ganze Gebiet der Stadt Zürich erstrecken, und daß
insbesondere der Kläger auch Ablagen in Oberstraß besitzt. Daß