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Entscheid

BGE 21 I 227

BGE 21 I 227

1. Januar 1895Deutsch8 min

30. Urteil vom 16. März 1895

in Sachen Konsumverein Zürich=Oberstraß

gegen Konsumverein Zürich.

A. Mit Urteil vom 23. November 1894 hat das Handels¬

gericht des Kantons Zürich erkannt: Dem Beklagten wird unter¬

sagt, die Firma Konsumverein Zürich=Oberstraß weiter zu führen,

und zur Bezeichnung seiner Waren zu benutzen, im übrigen wird

die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil ergriff der Anwalt der Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage. In der heutigen Verhandlung wiederholt er diesen

Antrag, während der klägerische Anwali auf Bestätigung des

angefochtenen Urteils anträgt.

1. Im Jahre 1879 errichtete der Arbeiterverein Oberstraß in

Oberstraß bei Zürich eine Lebensmittel= und Kolonialwarenhand¬

lung, die mit der Zeit Ablagen in allen Gemeinden der ver¬

einigten Stadt Zürich erhielt. Im April 1892 wurde dieses Ge¬

schäft an eine besondere Genossenschaft abgetreten, die sich unter

der Firma „Arbeiter=Konsum Zürich=Oberstraß“ in's Handels¬

register eintragen ließ. Im April 1894 änderte die Genossenschaft

nachdem schon früher beabsichtigt worden war, den Namen

„Konsumverein Groß=Zürich“ anzunehmen, ihre Firma in „Kon¬

sumverein Zürich=Oberstraß“ ab und machte in den öffentlichen

Blättern bekannt, daß sie die neue Firma vom 1. Mai 1894 an

führen werde. In der Folge wurde dieselbe auch in's Handels¬

register eingetragen. Hiegegen erhob der seit 1851 in Zürich be¬

stehende, und seit 1883 im Handelsregister eingetragene „Kon¬

sumverein Zürich“ Einsprache; er stellte beim Handelsgericht das

Rechtsbegehren, es sei dem Konsumverein Zürich=Oberstraß zu

untersagen, diese neue Firma zu führen und zur Bezeichnung

seiner Waren zu gebrauchen, und derselbe sei dem Konsumverein

Zürich gegenüber zum Ersatz des aus dem Gebrauche dieses

Namens entstehenden Schadens zu verpflichten. Die Klage stützte

sich auf die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes

betreffend Firmenrecht und machte geltend, daß Genossenschaften des Markenrechtes oder von illoyaler Konkurrenz könne, wenn die

ihre Firma nur mit der Einschränkung frei wählen können, daß Klage nach den Grundsätzen des Firmenrechtes unhaltbar

sich dieselbe von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unter¬ nicht mehr gesprochen werden. Die Schadenersatzklage sei aus

scheide; nun unterscheide sich die Firma des Beklagten von der prozessualischen Gründen abzuweisen, da sie in der Weisung nicht

klägerischen nicht deutlich; die bloße Hinzufügung der Ortsbe¬ enthalten sei, und erscheine, mangels Nachweises eines Schadens,

zeichnung Oberstraß sei nicht geeignet, Verwechslungen zu ver¬ auch materiell als unbegründet.

hüten; dies um so weniger, als nicht nur der Konsumverein 2. Nachdem das Handelsgericht die Schadenersatzforderung des

Zürich, sondern auch der Beklagte in allen fünf Kreisen der Konsumvereins Zürich abgewiesen, und dieser sich bei dem Urteil

erweiterten Stadt Zürich Ablagen besitze, und sich speziell in der beruhigt hat, beschränkt sich der Streit auf die Frage, ob der Be¬

semaligen, nun zur Stadt Zürich gehörenden Gemeinde Ober¬ klagte die Firma „Konsumverein Zürich=Oberstraß“ weiter zu

straß ebenfalls zwei Ablagen des Klägers befinden. Tatsächlich führen berechtigt sei, oder aber nicht. Für diese Frage sind, wie

seien denn auch eine Reihe von Verwechslungen vorgekommen. das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen

Durch die Benutzung der klägerischen Firma habe sich der Be¬ H. Hediger & Söhne gegen Hediger & Cie. (Amtliche Sammlung

klagte einer illoyalen Konkurrenz schuldig gemacht, die den Kläger, XVII, S. 649, Erw. 3) ausgesprochen hat, ausschließlich die

auch abgesehen von den Grundsätzen des Firmenrechtes, zu der Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes über die

Klage berechtigen würde. Ein anderes Motiv dafür, daß der Be¬ Geschäftsfirmen (Art. 865 u. ff., speziell Art. 868, 876 u. f.)

klagte seinen früheren Namen abgelegt und gerade denjenigen des maßgebend und nicht diejenigen des Markenschutzgesetzes. Der im

Konsumvereins Zürich, als seines größten Konkurrenten, gewählt Obligationenrecht gewährte Firmenschutz besteht darin, daß eine

habe, lasse sich nicht angeben, als eben die Absicht, mit Hülfe im Handelsregister eingetragene Firma an demselben Orte von

dieses neuen Namens den Kredit dieses letztern für sich auszu¬ keinem Andern als Firma benutzt werden darf (Art. 868); hat

nutzen. Die Klage beruft sich sodann auch noch auf die Art. 1 der neue Geschäftsinhaber denselben bürgerlichen Namen, mit wel¬

und 2 des Markenschutzgesetzes, weil der Beklagte die Firma auch chem die ältere Firma bezeichnet wird, so muß er seinem Namen

auf Etiketten verwende. Der Beklagte stellte sich diesen Ausfüh¬ in der Firma einen Zusatz beifügen, durch welchen dieselbe deut¬

rungen gegenüber auf den Standpunkt, daß die Bezeichnung lich von der älteren Firma unterschieden wird; ebenso ist hinsicht¬

Konsumverein sich auf eine bestimmte Art des Geschäftsbetriebes lich der Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, welche ihre

beziehe, und daher dem Kläger nicht ausschließlich zustehe. Übri¬ Firma frei wählen können, bestimmt, daß sich ihre Firma von

gens sei die Umänderung der Firma Arbeiterkonsum in Konsum¬ einer bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden müssen

verein Zürich=Oberstraß nicht etwa in unlauterer Absicht, sondern (Art. 868 und 875 O.=R.). Dem durch Nichtbeachtung dieser

einfach deswegen erfolgt, weil die frühere Bezeichnung als „Ar¬ Vorschriften Beeinträchtigten steht gegen den Unberechtigten gemäß

beiterkonsum“ eine politische Nebenbedeutung gehabt, und andere Art. 876 Abs. 2 desselben Klage auf Unterlassung der weiteren

Bevölkerungsklassen leicht hätte abhalten können, mit ihm in Ver¬ Führung der Firma und auf Schadenersatz zu. Nun ist unbe¬

kehr zu treten. Die Änderung des Ortsnamens Oberstraß in stritten, daß die klägerische Firma seit dem Jahre 1883 im

Zürich=Oberstraß sei notwendig geworden, weil die frühere Ge¬ Handelsregister eingetragen ist. Kläger ist daher berechtigt, dem

meinde Oberstraß in Folge der Stadtvereinigung aufgehört habe Beklagten die weitere Führung der Firma „Konsumverein Zürich¬

zu existieren. Die Firma des Beklagten unterscheide sich von der¬ Oberstraß“ zu untersagen, sofern in derselben eine deutliche Unter¬

jenigen des Klägers genügend, um bei der im Verkehr üblichen scheidung von der klägerischen Firma „Konsumverein Zürich“

Sorgfalt Verwechslungen auszuschließen. Von einer Verletzung nicht gefunden werden kann. Ob eine Unterscheidung deutlich sei,

bemißt sich im allgemeinen danach, ob sie bei Anwendung der im in der Tat zu wiederholten Malen Verwechslungen vorgekommen

Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar sei (s. die citierte Entschei¬ sind, ist vom Kläger nachgewiesen worden.

dung des Bundesgerichtes, S. 649, Erw. 4), daneben kommen 3. Ergibt sich somit, daß sich die Firma des Beklagten von

aber für den einzelnen Fall auch die besonderen Verhältnisse des¬ derjenigen des Klägers nicht mit genügender Deutlichkeit unter¬

selben mit in Betracht. Während nun bei den aus Personen¬ scheidet, so erscheint die Klage, soweit sie heute noch im Streit

namen gebildeten Firmen von Einzelkaufleuten und Kollektiv= oder liegt, als begründet, und es braucht nicht untersucht zu werden,

Kommanditgesellschaften, sofern es sich um Geschäftsinhaber mit ob die Wahl der beklagtischen Firma auf die Absicht, aus der

gleichem bürgerlichem Namen handelt, naturgemäß nur verhältnis¬ Nachahmung des klägerischen Firmanamens Nutzen zu ziehen,

mäßig geringfügige Abweichungen möglich sind, und daher im zurückzuführen sei; denn die Klage auf Unterlassung der weitern

Verkehr von selbst auf die Einzelheiten dieser Firmanamen genau Führung einer Firma hat nicht zur Voraussetzung, daß der

geachtet wird, verhält es sich nicht so bei denjenigen Firmen, welche Gebrauch derselben absichtlich zu illoyaler Konkurrenz geschehe

frei gewählt werden können. Da ist die Möglichkeit einer augen¬ es genügt, daß er unbefugt ist, und dies ist der Fall, wenn

fälligen Unterscheidung in weitem Maße vorhanden, und es darf die deutliche Unterscheidung von einer bereits eingetragenen

im Verkehr davon ausgegangen werden, daß bei diesem weiten Firma fehlt.

Spielraum bei der Wahl der Firmen nach Treu und Glauben

Demnach hat das Bundesgericht verfahren, und zu Verwechslungen führende Namen vermieden erkannt: werden. Bei diesen Firmen ist daher die Gefahr, daß nahezu Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt, und gleiche Namen im Verkehr wirklich für gleich genommen werden, daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom erheblich größer, und es kann bei denselben eine Abweichung als 23. November 1894 in allen Teilen bestätigt. ungenügend erscheinen, die, wenn es sich um eine Firma der erst¬

genannten Kategorie handeln würde, als deutliches Unterscheidungs¬

merkmal zu betrachten wäre. Fragt es sich nun, ob von diesem

Standpunkte aus der die beiden Firmen unterscheidende Zusatz

„Oberstraß“, welchen die Firma des Beklagten trägt, hinreiche,

um Verwechslungen zu verhüten, so muß dies mit der Vorinstanz

verneint werden. Für Fernerstehende ist der Zusatz zweideutig,

indem derselbe zu der Annahme verleiten kann, als enthalte er

einfach die nähere Bezeichnung des Geschäftssitzes des Konsum¬

vereins Zürich, bei dem Publikum am Orte selbst aber ist der

Zusatz geeignet, die Meinung herbeizuführen, als handle es sich

bei dem „Konsumverein Zürich=Oberstraß“ um eine Filiale des

Klägers in der zur Stadtgemeinde Zürich gehörenden ehemaligen

Gemeinde Oberstraß; hiebei ist namentlich von Bedeutung, daß

nach der Feststellung der Vorinstanz die Geschäftskreise der beiden

Vereine nicht etwa örtlich getrennt sind, sondern sich beidseitig

über das ganze Gebiet der Stadt Zürich erstrecken, und daß

insbesondere der Kläger auch Ablagen in Oberstraß besitzt. Daß

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