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Entscheid

BGE 21 I 372

BGE 21 I 372

1. Januar 1895Deutsch4 min

Source fallrecht.ch

direktion des Kantons Zug aufzuheben und den Rekurrenten

in ihrem Prozesse gegen die Nordostbahn das unbeschränkte

Armenrecht im Sinne von Art. 6 cit. zu erteilen, unter Kosten¬

folge. Auf bezügliche Anfrage des Instruktionsrichters, ob der

Rekurs eigentlich an den Bundesrat oder an das Bundesgericht

habe gerichtet werden wollen, erklärte dann Advokat Dr. Grüter,

er habe einfach an die zuständige eidgenössische Rekursbehörde ge¬

langen wollen und hiebei allerdings zunächst an den Bundesrat

gedacht; die Adresse auf dem Couvert beruhe daher auf Versehen.

Dagegen ersuche er jetzt das Bundesgericht, falls es sich kompe¬

tent erachten sollte, in Sachen zu entscheiden; andernfalls möge

es die Sache dem Bundesrat überweisen.

B. Die Polizeidirektion des Kantons Zug beantragt zunächst

Nichteintreten aus dem formellen Grunde, weil der kantonale

Instanzenzug — der an die Justizdirektion geführt hätte

nicht erschöpft worden sei; eventuell, weil zur Beurteilung des 50. Urteil vom 24. April 1895 in Sachen Arnet.

fraglichen Haftpflichtfalles nicht die Gerichte des Kantons Zug,

A. Die Hinterbliebenen des L. Arnet, Bahnarbeiter, von und sondern diejenigen des Kantons Luzern, als des Wohnsitzes des

in Root, welcher beim Bahnhof Rothkreuz, Kantons Zug, von Verunglückten zur Zeit des Unfalles, kompetent seien und daher

einem Nordostbahnzuge überfahren worden und an den Folgen die letztgenannten Gerichte resp. Behörden auch das Armenrecht

der Verletzungen gestorben war, erhoben bei den Gerichten des gewähren mußten.

Erwägungen

indem sie gleichzeitig bei den zugerischen Behörden um Gewährung Nachdem der Bahnarbeiter L. Arnet in Rothkreuz, Kantons

des Armenrechtes nachsuchten. Die Polizeidirektion des Kantons Zug, verunglückt war, erachteten seine Hinterbliebenen resp. deren

Zug, welche mit diesem Gesuche befaßt wurde, wies dasselbe ab Vertreter die Zuger Gerichte als kompetent, den daherigen Haft¬

mit der Begründung, daß Arnet zur Zeit des Unfalles seinen pflichtstreit zu entscheiden; sie gelangten daher mit einer Klage

Wohnsitz nicht im Kanton Zug gehabt habe. Gegen diesen Ent¬ an die genannten Gerichte und suchten zugleich bei den zugerischen

scheid erklärte Advokat Dr. Grüter, Namens der Erben Arnet, Behörden um das Armenrecht nach. Die zugerische Polizeidi¬

den Rekurs, indem er die betreffende Eingabe als Rekurs an rektion, welche mit diesem Gesuche befaßt wurde, erachtete dagegen

den Bundesrat überschrieb, dieselbe aber an das Bundesgericht die Zuger Gerichte als in Sachen inkompetent, indem der Streit¬

sandte. Darin wird ausgeführt, daß der Entscheid der Polizei¬ fall bei denjenigen des Wohnsitzkantons des Verunglückten an¬

direktion die durch Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 gebracht werden müsse; sie wies daher das Gesuch um Armen¬

betreffend Ausdehnung der Haftpflicht gewährte Wohltat illusorisch recht ab. Gegen diesen abweisenden Entscheid hat die Kläger¬

mache. Außer der Dürftigkeit dürfe als einzige Voraussetzung schaft den Rekurs ergriffen; derselbe wird aber darauf gestützt,

zur Erteilung des Armenrechtes noch gefordert werden, daß die daß in casu durch Verweigerung des Armenrechtes Art. 6 des

Klage nach vorläufiger Prüfung sich nicht von vornherein als erweiterten Haftpflichtgesetzes verletzt worden sei, wonach die

unbegründet herausstelle. Es sei daher der Entscheid der Poltzei¬ Kantone dafür sorgen sollen, daß bedürftigen Personen in Haft¬

pflichtprozessen — auf Verlangen und nach vorläufiger Prüfung

des Falles — der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt werde, ec.

(siehe Art. 6 cit.). Wird aber zunächst von Amtes wegen ge¬

brüft, ob das Bundesgericht zur Beurteilung der Frage der

Verletzung genannten Art. 6 kompetent sei, so ist zu bemerken;

In Art. 189 Alinea 2 des Organisationsgesetzes wird bestimmt,

daß vom Bundesrat oder der Bundesversammlung zu erledigen

seien Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der

Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit nicht diese Ge¬

setze selbst oder das Organisationsgesetz abweichende Bestimmungen

enthalten. Nun enthäll das Organisationsgesetz keine Bestim¬

mungen, durch welche Beschwerden betreffend Anwendung des

in Frage stehenden Bundesgesetzes und speziell Art. 6 desselben

der Beurteilung durch den Bundesrat entzogen würden; ebenso¬

wenig wird etwas derartiges durch das erweiterte Haftpflicht¬

gesetz selbst vorgeschrieben. Nun könnte die Tragweite des Art. 189

Abs. 2 cit. zwar im Allgemeinen etwas zweifelhaft sein; da¬

gegen braucht in casu über dieselbe nicht entschieden zu werden.

In Art. 11 des erweiterten Haftpflichtgesetzes wird nämlich be¬

stimmt, daß der Bundesrat beauftragt sei, die Vollziehung des

Gesetzes durch die Kantone zu kontrolieren. Auch hat das Bun¬

desgericht bereits einmal — Amtliche Sammlung XVIII, S. 568

ausgesprochen, daß Beschwerden über die Frage, ob und

unter welchen Voraussetzungen die Kantone verpflichtet seien,

für unentgeltliche Verbeiständung bedürftiger Haftpflichtkläger zu

sorgen, an den Bundesrat zu richten seien und ist es gemäß

diesem Entscheid auch der Bundesrat, der Rekurse wegen Ver¬

letzung des Art. 6 cit. zu entscheiden hat.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes

nicht eingetreten.