BGE 21 I 372
BGE 21 I 372
1. Januar 1895Deutsch4 min
Source fallrecht.ch
direktion des Kantons Zug aufzuheben und den Rekurrenten
in ihrem Prozesse gegen die Nordostbahn das unbeschränkte
Armenrecht im Sinne von Art. 6 cit. zu erteilen, unter Kosten¬
folge. Auf bezügliche Anfrage des Instruktionsrichters, ob der
Rekurs eigentlich an den Bundesrat oder an das Bundesgericht
habe gerichtet werden wollen, erklärte dann Advokat Dr. Grüter,
er habe einfach an die zuständige eidgenössische Rekursbehörde ge¬
langen wollen und hiebei allerdings zunächst an den Bundesrat
gedacht; die Adresse auf dem Couvert beruhe daher auf Versehen.
Dagegen ersuche er jetzt das Bundesgericht, falls es sich kompe¬
tent erachten sollte, in Sachen zu entscheiden; andernfalls möge
es die Sache dem Bundesrat überweisen.
B. Die Polizeidirektion des Kantons Zug beantragt zunächst
Nichteintreten aus dem formellen Grunde, weil der kantonale
Instanzenzug — der an die Justizdirektion geführt hätte
nicht erschöpft worden sei; eventuell, weil zur Beurteilung des 50. Urteil vom 24. April 1895 in Sachen Arnet.
fraglichen Haftpflichtfalles nicht die Gerichte des Kantons Zug,
A. Die Hinterbliebenen des L. Arnet, Bahnarbeiter, von und sondern diejenigen des Kantons Luzern, als des Wohnsitzes des
in Root, welcher beim Bahnhof Rothkreuz, Kantons Zug, von Verunglückten zur Zeit des Unfalles, kompetent seien und daher
einem Nordostbahnzuge überfahren worden und an den Folgen die letztgenannten Gerichte resp. Behörden auch das Armenrecht
der Verletzungen gestorben war, erhoben bei den Gerichten des gewähren mußten.
Erwägungen
indem sie gleichzeitig bei den zugerischen Behörden um Gewährung Nachdem der Bahnarbeiter L. Arnet in Rothkreuz, Kantons
des Armenrechtes nachsuchten. Die Polizeidirektion des Kantons Zug, verunglückt war, erachteten seine Hinterbliebenen resp. deren
Zug, welche mit diesem Gesuche befaßt wurde, wies dasselbe ab Vertreter die Zuger Gerichte als kompetent, den daherigen Haft¬
mit der Begründung, daß Arnet zur Zeit des Unfalles seinen pflichtstreit zu entscheiden; sie gelangten daher mit einer Klage
Wohnsitz nicht im Kanton Zug gehabt habe. Gegen diesen Ent¬ an die genannten Gerichte und suchten zugleich bei den zugerischen
scheid erklärte Advokat Dr. Grüter, Namens der Erben Arnet, Behörden um das Armenrecht nach. Die zugerische Polizeidi¬
den Rekurs, indem er die betreffende Eingabe als Rekurs an rektion, welche mit diesem Gesuche befaßt wurde, erachtete dagegen
den Bundesrat überschrieb, dieselbe aber an das Bundesgericht die Zuger Gerichte als in Sachen inkompetent, indem der Streit¬
sandte. Darin wird ausgeführt, daß der Entscheid der Polizei¬ fall bei denjenigen des Wohnsitzkantons des Verunglückten an¬
direktion die durch Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 gebracht werden müsse; sie wies daher das Gesuch um Armen¬
betreffend Ausdehnung der Haftpflicht gewährte Wohltat illusorisch recht ab. Gegen diesen abweisenden Entscheid hat die Kläger¬
mache. Außer der Dürftigkeit dürfe als einzige Voraussetzung schaft den Rekurs ergriffen; derselbe wird aber darauf gestützt,
zur Erteilung des Armenrechtes noch gefordert werden, daß die daß in casu durch Verweigerung des Armenrechtes Art. 6 des
Klage nach vorläufiger Prüfung sich nicht von vornherein als erweiterten Haftpflichtgesetzes verletzt worden sei, wonach die
unbegründet herausstelle. Es sei daher der Entscheid der Poltzei¬ Kantone dafür sorgen sollen, daß bedürftigen Personen in Haft¬
pflichtprozessen — auf Verlangen und nach vorläufiger Prüfung
des Falles — der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt werde, ec.
(siehe Art. 6 cit.). Wird aber zunächst von Amtes wegen ge¬
brüft, ob das Bundesgericht zur Beurteilung der Frage der
Verletzung genannten Art. 6 kompetent sei, so ist zu bemerken;
In Art. 189 Alinea 2 des Organisationsgesetzes wird bestimmt,
daß vom Bundesrat oder der Bundesversammlung zu erledigen
seien Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der
Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit nicht diese Ge¬
setze selbst oder das Organisationsgesetz abweichende Bestimmungen
enthalten. Nun enthäll das Organisationsgesetz keine Bestim¬
mungen, durch welche Beschwerden betreffend Anwendung des
in Frage stehenden Bundesgesetzes und speziell Art. 6 desselben
der Beurteilung durch den Bundesrat entzogen würden; ebenso¬
wenig wird etwas derartiges durch das erweiterte Haftpflicht¬
gesetz selbst vorgeschrieben. Nun könnte die Tragweite des Art. 189
Abs. 2 cit. zwar im Allgemeinen etwas zweifelhaft sein; da¬
gegen braucht in casu über dieselbe nicht entschieden zu werden.
In Art. 11 des erweiterten Haftpflichtgesetzes wird nämlich be¬
stimmt, daß der Bundesrat beauftragt sei, die Vollziehung des
Gesetzes durch die Kantone zu kontrolieren. Auch hat das Bun¬
desgericht bereits einmal — Amtliche Sammlung XVIII, S. 568
ausgesprochen, daß Beschwerden über die Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen die Kantone verpflichtet seien,
für unentgeltliche Verbeiständung bedürftiger Haftpflichtkläger zu
sorgen, an den Bundesrat zu richten seien und ist es gemäß
diesem Entscheid auch der Bundesrat, der Rekurse wegen Ver¬
letzung des Art. 6 cit. zu entscheiden hat.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten.