BGE 21 I 520
BGE 21 I 520
1. Januar 1895Deutsch7 min
ersatzforderung zuzusprechen. Gleichzeitig suchte er unter Hinweis
auf ein bei den Akten liegendes Armutszeugniß um die Erteilung
des Armenrechts für die bundesgerichtliche Instanz nach. Die
Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Vernehmlassung zur Be¬
rufungsschrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des an¬
gefochtenen Urteils.
1. Am 15. Juni 1891 fällten die Beklagten im Gemeinde¬
wald von Luvis eine zu ihrem Loos gehörige Tanne. Beim Falle
traf dieselbe den 48jährigen Kläger, Moritz Cadisch, der in den
Wald gekommen war, um übrig gebliebenes Loosholz zu sammeln.
Cadisch erlikt am rechten Arm einen Knochenbruch und Quetsch¬
ungen am Hinterhaupt und an einem Schenkel. Am 1. Juni
1892 erhob er gegen die Beklagten Klage auf Bezahlung von
3000 Fr. als Entschädigung für die in Folge dieser Verletzung
entstandene Arbeitsunfähigkeit, sowie auf Ersatz sämmtlicher Hei¬
lungskosten. Er stützte diese Klage auf Art. 50 O.=R. und be¬
hauptete, er sei durch das Verschulden der Beklagten zum
Krüppel gemacht worden; diese hätten dadurch fahrlässig
handelt, daß sie den Stamm fällten, ohne den Kläger vorher zu
warnen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und
machten geltend, zu der Zeit, als sie die Tanne fällten, sei es
verboten gewesen, übrig gebliebenes Loosholz einzusammeln. D
Kläger sei von ihnen nicht beachtet worden. Der mit dem Fällen
verbundene Lärm von Säge und Axt sei weithin hörbar gewesen,
und man habe den Stamm erst fallen lassen, nachdem ein War¬
nungsruf erfolgt sei. Die Tanne sei in der gewollten Richtung
gefallen, mit der Spitze auf eine Haselstaude, ohne etwa weite
zu rutschen. Der Standort derselben habe sich ein gutes Stück
oberhalb des Waldweges befunden, so daß dieser nicht gefährdet
72. Urteil vom 11. Mai 1895 gewesen sei. Unmittelbar nach dem Falle habe man die Rufe des
in Sachen Cadisch gegen Wetten und Konsorten. Klägers gehört und denselben unter der Haselstaude getroffen, auf
welche der Gipfel der Tanne gefallen war. In der Replik be¬
A. Durch Urteil vom 7. März 1895 hat das Kantonsgericht hauptete der Kläger, er habe nicht gewußt, daß das Einsammeln
des Kantons Graubünden erkannt: Die Appellation des Moritz von übrig gebliebenem Loosholz damals verboten gewesen sei
Cadisch wird, weil unbegründet, abgewiesen. auch habe er von Warnungsrufen nichts gehört. Die Beklagten
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das hätten die nötigen Vorsichtsmaßregeln nicht beobachtet; denn ehe Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei ihm seine Schaden¬ man einen Stamm fallen lasse, schaue man immer nach, ob der¬
selbe Niemanden treffe, was hier nicht geschehen sei. Nicht unter wobei dem Beklagten der Beweis seiner Schuldlosigkeit obliegt,
einer Haselstaude, sondern auf dem Wege zu einem Mitarbeiter besteht nach gemeinem Rechte eine Haftung für außerkontraktliche
sei Kläger getroffen worden. Schädigung nur bei subjektiver Rechtswidrigkeit des Täters; seine
Die erste Instanz, Bezirksgericht Glenner, fand, die Beklagten Haftbarkeit ist vom Gesetze an eine doppelte Voraussetzung ge¬
haben diejenige Sorgfalt nicht versäumt, welche nach Lage der knüpft, die Schädigung und ein damit im Kausalzusammenhange
Sache verlangt werden konnte, und wies daher die Klage ab. stehendes Verschulden desselben. Beide Voraussetzungen hat Der¬
Sie stellte auf Grund von Augenschein und Zeugenaussagen fol¬ jenige darzuthun, welcher diese Haftbarkeit behauptet. Die Klage
gendes fest: Die Stelle, wo die gefällte Tanne stund, ist ein er¬ erscheint daher nicht schon dadurch begründet, daß die Beklagten,
höhter, gelichteter Punkt, so daß Jeder, der sich diesem Orte indem sie die Verletzung des Klägers herbeiführten, objektiv rechts¬
nahte, die arbeitenden Beklagten gewahr werden mußte; ebenso widrig gehandelt haben, vielmehr hängt ihre Gutheißung von dem
wurde der Lärm, der durch Säge und Axt verursacht wurde, weiteren Nachweis ab, daß die Beklagten diese Verletzung schuld¬
weithin im Walde gehört. Drei Personen, welche sich den Be¬ haft, d. h. absichtlich oder fahrlässig, verursacht haben. Eine
klagten genähert hatten, um Reste vorjährigen Loosholzes böse Absicht ist denselben nicht vorgeworfen worden und erscheint
sammeln, waren von denselben weggeschickt worden, damit sie beim nach den Akten von vorneherein ausgeschlossen. Es kann sich
Fallen der Tanne nicht gefährdet werden. Laut Gemeindebeschluß vielmehr nur fragen, ob sie fahrlässig gehandelt haben, und zwar
war das Sammeln solchen Holzes an diesem Tage verboten, und genügt zur Begründung ihrer Schadenersatzpflicht jede, also auch
durften die Beklagten daher annehmen, daß sich in ihrer Nähe eine leichte Fahrlässigkeit.
keine weiteren Personen befinden. Bevor die Tanne fiel, rief einer 3. Eine Fahrlässigkeit ist den Beklagten offenbar dann zur
der Beklagten mit weithin vernehmbarer Stimme: Jetzt fällt der Last zu legen, wenn sie bei Vornahme ihrer Handlungen, sei es
Stamm bald. Der 33 Meter vom Stamm entfernte Kläger in Folge gesetzlicher Bestimmungen, sei es wegen der damit ver¬
mußte den Ruf hören, da bedeutend weiter entfernte Zeugen den¬ bundenen Gefährdung, zu Sicherungsmaßregeln verpflichtet waren
selben deutlich wahrgenommen hatten. und solche außer Acht gelassen haben, und zwar hat in diesem
Die zweite Instanz fällte, in Bestätigung des erstinstanzlichen, Falle nicht etwa der Geschädigte zu beweisen, daß das zur Siche¬
das eingangs mitgeteilte Urteil. rung erforderliche nicht angewendet worden sei, sondern der
2. Mit der vorliegenden Klage wird ein Ersatzanspruch wegen Schädiger, daß er seiner Pflicht genügt habe. Im vorliegenden
außerkontraktlicher Schadenszufügung im Sinne des Art. 50 Falle ist nicht zu bestreiten, daß das Fällen der Tanne die Vor¬
O.=R. geltend gemacht. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht nahme von Sicherungsmaßregeln erforderte. Wenn auch an jenem
das Fundament einer solchen Klage in der Behauptung und dem Tage das Holzsammeln verboten war, mußten die Beklagten
Nachweis, daß der Schaden widerrechtlich, sei es mit Absicht, sei gleichwohl gewärtigen, daß sich Leute in der Nähe befinden, die
es aus Fahrlässigkeit, zugefügt worden sei. Es ist daher rechts¬ durch den fallenden Stamm gefährdet werden konnten; die An¬
irrthümlich, wenn der Kläger in seiner Berufungsschrift den wesenheit des Klägers war jedenfalls keine unberechtigte, mochte
Standpunkt eingenommen hat, daß ihm lediglich der Beweis der seine Beschäftigung erlaubt sein oder nicht. Sicherungsmaßregeln
objektiven Rechtswidrigkeit, d. h. der Schädigung, obliege, und sind nun aber von den Beklagten getroffen worden. Eine War¬
daß eine gesetzliche Präsumtion für die Fahrlässigkeit bestehe, wo¬ nung lag schon in dem Lärmen, der beim Abschneiden des Stammes
nach die Beklagten, die bestreiten, fahrlässig gehandelt zu haben, durch Säge und Axt verursacht wurde und weithin hörbar war.
hiefür beweispflichtig seien. Im Gegensatz zur Schadenshaftung Sodann ist tatsächlich festgestellt, daß, bevor der Stamm fiel,
wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, welche an sich schon einer der Beklagten gerufen hat: Jetzt fällt der Stamm bald
durch das objektiv rechtswidrige Verhalten begründet wird und welcher Ruf von Zeugen, die bedeutend weiter entfernt waren,
als der Kläger, vernommen wurde. Die kantonalen Instanzen
haben gefunden, daß die Beklagten unter diesen Umständen die
ihnen obliegende Vorsicht angewendet haben, und es wäre Sache
des Klägers gewesen, unter Berufung auf Sachkundige, namhaft zu
machen, welche weiteren Sicherungsmaßregeln die Beklagten hätten
ergreifen sollen, wenn er behaupten wollte, die tatsächlich angewen¬
deten hätten nicht genügt. Vor den kantonalen Instanzen hat er
das nicht getan, und wenn er in der Berufungsschrift erklärt hat,
daß die Beklagten, wie es beim Steinsprengen üblich sei, Beob¬
achtungsposten hätten aufstellen sollen, so ist dagegen zu bemerken,
daß die Gefährdung beim Steinsprengen eben in einem bedeutend
größeren Umkreis stattfindet, als beim Holzfällen, und nicht, wie
bei letzterem, bereits durch die vorangehende Arbeit angezeigt wird,
so daß dabei wohl eine Art der Sicherung als geboten erscheint,
die beim Holzfällen regelmäßig nicht angewendet zu werden braucht.
In Würdigung der Aktenlage muß daher davon ausgegangen
werden, daß die Beklagten diejenige Vorsicht beobachtet haben,
welche von ihnen vernünftiger und billiger Weise verlangt werden
konnte, und ist daher ihre Haftbarkeit für die den Kläger be¬
troffene Schädigung zu verneinen.
4. Was das Gesuch des Klägers um Erteilung des Armen¬
rechtes anbetrifft, so entscheidet das Bundesgericht nach Art. 212
O.=G. hierüber nach freiem Ermessen. Nach dieser Gesetzesbestim¬
mung ist die Partei, welcher dasselbe bewilligt wird, von der
Kautionspflicht und von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit
dagegen ist damit nicht ohne weiteres auch die Beigebung eines
Rechtsanwaltes verbunden, vielmehr bedarf diese Vergünstigung
einer besondern Schlußnahme des Gerichtes. Im vorliegenden
Lalle erscheint es nun gerechtfertigt, den Kläger von der Bezah¬
lung der Gerichtskosten zu befreien, dagegen von der Bestellung
eines Anwaltes von Gerichtes wegen abzusehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet erklärt, und daher das
Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom 7. Mär
1895 in allen Teilen bestätigt.