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Entscheid

BGE 21 I 520

BGE 21 I 520

1. Januar 1895Deutsch7 min

ersatzforderung zuzusprechen. Gleichzeitig suchte er unter Hinweis

auf ein bei den Akten liegendes Armutszeugniß um die Erteilung

des Armenrechts für die bundesgerichtliche Instanz nach. Die

Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Vernehmlassung zur Be¬

rufungsschrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des an¬

gefochtenen Urteils.

1. Am 15. Juni 1891 fällten die Beklagten im Gemeinde¬

wald von Luvis eine zu ihrem Loos gehörige Tanne. Beim Falle

traf dieselbe den 48jährigen Kläger, Moritz Cadisch, der in den

Wald gekommen war, um übrig gebliebenes Loosholz zu sammeln.

Cadisch erlikt am rechten Arm einen Knochenbruch und Quetsch¬

ungen am Hinterhaupt und an einem Schenkel. Am 1. Juni

1892 erhob er gegen die Beklagten Klage auf Bezahlung von

3000 Fr. als Entschädigung für die in Folge dieser Verletzung

entstandene Arbeitsunfähigkeit, sowie auf Ersatz sämmtlicher Hei¬

lungskosten. Er stützte diese Klage auf Art. 50 O.=R. und be¬

hauptete, er sei durch das Verschulden der Beklagten zum

Krüppel gemacht worden; diese hätten dadurch fahrlässig

handelt, daß sie den Stamm fällten, ohne den Kläger vorher zu

warnen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und

machten geltend, zu der Zeit, als sie die Tanne fällten, sei es

verboten gewesen, übrig gebliebenes Loosholz einzusammeln. D

Kläger sei von ihnen nicht beachtet worden. Der mit dem Fällen

verbundene Lärm von Säge und Axt sei weithin hörbar gewesen,

und man habe den Stamm erst fallen lassen, nachdem ein War¬

nungsruf erfolgt sei. Die Tanne sei in der gewollten Richtung

gefallen, mit der Spitze auf eine Haselstaude, ohne etwa weite

zu rutschen. Der Standort derselben habe sich ein gutes Stück

oberhalb des Waldweges befunden, so daß dieser nicht gefährdet

72. Urteil vom 11. Mai 1895 gewesen sei. Unmittelbar nach dem Falle habe man die Rufe des

in Sachen Cadisch gegen Wetten und Konsorten. Klägers gehört und denselben unter der Haselstaude getroffen, auf

welche der Gipfel der Tanne gefallen war. In der Replik be¬

A. Durch Urteil vom 7. März 1895 hat das Kantonsgericht hauptete der Kläger, er habe nicht gewußt, daß das Einsammeln

des Kantons Graubünden erkannt: Die Appellation des Moritz von übrig gebliebenem Loosholz damals verboten gewesen sei

Cadisch wird, weil unbegründet, abgewiesen. auch habe er von Warnungsrufen nichts gehört. Die Beklagten

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das hätten die nötigen Vorsichtsmaßregeln nicht beobachtet; denn ehe Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei ihm seine Schaden¬ man einen Stamm fallen lasse, schaue man immer nach, ob der¬

selbe Niemanden treffe, was hier nicht geschehen sei. Nicht unter wobei dem Beklagten der Beweis seiner Schuldlosigkeit obliegt,

einer Haselstaude, sondern auf dem Wege zu einem Mitarbeiter besteht nach gemeinem Rechte eine Haftung für außerkontraktliche

sei Kläger getroffen worden. Schädigung nur bei subjektiver Rechtswidrigkeit des Täters; seine

Die erste Instanz, Bezirksgericht Glenner, fand, die Beklagten Haftbarkeit ist vom Gesetze an eine doppelte Voraussetzung ge¬

haben diejenige Sorgfalt nicht versäumt, welche nach Lage der knüpft, die Schädigung und ein damit im Kausalzusammenhange

Sache verlangt werden konnte, und wies daher die Klage ab. stehendes Verschulden desselben. Beide Voraussetzungen hat Der¬

Sie stellte auf Grund von Augenschein und Zeugenaussagen fol¬ jenige darzuthun, welcher diese Haftbarkeit behauptet. Die Klage

gendes fest: Die Stelle, wo die gefällte Tanne stund, ist ein er¬ erscheint daher nicht schon dadurch begründet, daß die Beklagten,

höhter, gelichteter Punkt, so daß Jeder, der sich diesem Orte indem sie die Verletzung des Klägers herbeiführten, objektiv rechts¬

nahte, die arbeitenden Beklagten gewahr werden mußte; ebenso widrig gehandelt haben, vielmehr hängt ihre Gutheißung von dem

wurde der Lärm, der durch Säge und Axt verursacht wurde, weiteren Nachweis ab, daß die Beklagten diese Verletzung schuld¬

weithin im Walde gehört. Drei Personen, welche sich den Be¬ haft, d. h. absichtlich oder fahrlässig, verursacht haben. Eine

klagten genähert hatten, um Reste vorjährigen Loosholzes böse Absicht ist denselben nicht vorgeworfen worden und erscheint

sammeln, waren von denselben weggeschickt worden, damit sie beim nach den Akten von vorneherein ausgeschlossen. Es kann sich

Fallen der Tanne nicht gefährdet werden. Laut Gemeindebeschluß vielmehr nur fragen, ob sie fahrlässig gehandelt haben, und zwar

war das Sammeln solchen Holzes an diesem Tage verboten, und genügt zur Begründung ihrer Schadenersatzpflicht jede, also auch

durften die Beklagten daher annehmen, daß sich in ihrer Nähe eine leichte Fahrlässigkeit.

keine weiteren Personen befinden. Bevor die Tanne fiel, rief einer 3. Eine Fahrlässigkeit ist den Beklagten offenbar dann zur

der Beklagten mit weithin vernehmbarer Stimme: Jetzt fällt der Last zu legen, wenn sie bei Vornahme ihrer Handlungen, sei es

Stamm bald. Der 33 Meter vom Stamm entfernte Kläger in Folge gesetzlicher Bestimmungen, sei es wegen der damit ver¬

mußte den Ruf hören, da bedeutend weiter entfernte Zeugen den¬ bundenen Gefährdung, zu Sicherungsmaßregeln verpflichtet waren

selben deutlich wahrgenommen hatten. und solche außer Acht gelassen haben, und zwar hat in diesem

Die zweite Instanz fällte, in Bestätigung des erstinstanzlichen, Falle nicht etwa der Geschädigte zu beweisen, daß das zur Siche¬

das eingangs mitgeteilte Urteil. rung erforderliche nicht angewendet worden sei, sondern der

2. Mit der vorliegenden Klage wird ein Ersatzanspruch wegen Schädiger, daß er seiner Pflicht genügt habe. Im vorliegenden

außerkontraktlicher Schadenszufügung im Sinne des Art. 50 Falle ist nicht zu bestreiten, daß das Fällen der Tanne die Vor¬

O.=R. geltend gemacht. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht nahme von Sicherungsmaßregeln erforderte. Wenn auch an jenem

das Fundament einer solchen Klage in der Behauptung und dem Tage das Holzsammeln verboten war, mußten die Beklagten

Nachweis, daß der Schaden widerrechtlich, sei es mit Absicht, sei gleichwohl gewärtigen, daß sich Leute in der Nähe befinden, die

es aus Fahrlässigkeit, zugefügt worden sei. Es ist daher rechts¬ durch den fallenden Stamm gefährdet werden konnten; die An¬

irrthümlich, wenn der Kläger in seiner Berufungsschrift den wesenheit des Klägers war jedenfalls keine unberechtigte, mochte

Standpunkt eingenommen hat, daß ihm lediglich der Beweis der seine Beschäftigung erlaubt sein oder nicht. Sicherungsmaßregeln

objektiven Rechtswidrigkeit, d. h. der Schädigung, obliege, und sind nun aber von den Beklagten getroffen worden. Eine War¬

daß eine gesetzliche Präsumtion für die Fahrlässigkeit bestehe, wo¬ nung lag schon in dem Lärmen, der beim Abschneiden des Stammes

nach die Beklagten, die bestreiten, fahrlässig gehandelt zu haben, durch Säge und Axt verursacht wurde und weithin hörbar war.

hiefür beweispflichtig seien. Im Gegensatz zur Schadenshaftung Sodann ist tatsächlich festgestellt, daß, bevor der Stamm fiel,

wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, welche an sich schon einer der Beklagten gerufen hat: Jetzt fällt der Stamm bald

durch das objektiv rechtswidrige Verhalten begründet wird und welcher Ruf von Zeugen, die bedeutend weiter entfernt waren,

als der Kläger, vernommen wurde. Die kantonalen Instanzen

haben gefunden, daß die Beklagten unter diesen Umständen die

ihnen obliegende Vorsicht angewendet haben, und es wäre Sache

des Klägers gewesen, unter Berufung auf Sachkundige, namhaft zu

machen, welche weiteren Sicherungsmaßregeln die Beklagten hätten

ergreifen sollen, wenn er behaupten wollte, die tatsächlich angewen¬

deten hätten nicht genügt. Vor den kantonalen Instanzen hat er

das nicht getan, und wenn er in der Berufungsschrift erklärt hat,

daß die Beklagten, wie es beim Steinsprengen üblich sei, Beob¬

achtungsposten hätten aufstellen sollen, so ist dagegen zu bemerken,

daß die Gefährdung beim Steinsprengen eben in einem bedeutend

größeren Umkreis stattfindet, als beim Holzfällen, und nicht, wie

bei letzterem, bereits durch die vorangehende Arbeit angezeigt wird,

so daß dabei wohl eine Art der Sicherung als geboten erscheint,

die beim Holzfällen regelmäßig nicht angewendet zu werden braucht.

In Würdigung der Aktenlage muß daher davon ausgegangen

werden, daß die Beklagten diejenige Vorsicht beobachtet haben,

welche von ihnen vernünftiger und billiger Weise verlangt werden

konnte, und ist daher ihre Haftbarkeit für die den Kläger be¬

troffene Schädigung zu verneinen.

4. Was das Gesuch des Klägers um Erteilung des Armen¬

rechtes anbetrifft, so entscheidet das Bundesgericht nach Art. 212

O.=G. hierüber nach freiem Ermessen. Nach dieser Gesetzesbestim¬

mung ist die Partei, welcher dasselbe bewilligt wird, von der

Kautionspflicht und von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit

dagegen ist damit nicht ohne weiteres auch die Beigebung eines

Rechtsanwaltes verbunden, vielmehr bedarf diese Vergünstigung

einer besondern Schlußnahme des Gerichtes. Im vorliegenden

Lalle erscheint es nun gerechtfertigt, den Kläger von der Bezah¬

lung der Gerichtskosten zu befreien, dagegen von der Bestellung

eines Anwaltes von Gerichtes wegen abzusehen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet erklärt, und daher das

Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom 7. Mär

1895 in allen Teilen bestätigt.