BGE 21 I 536
BGE 21 I 536
1. Januar 1895Deutsch8 min
dürfte, suspendiert, insbesondere verliert der Versicherungsnehme
die Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft für alle seit dem
Verfalltage eingetretenen Unfälle. Es steht im Belieben der Ge¬
sellschaft, die Prämie noch später anzunehmen oder den Vertrag
als aufgehoben zu betrachten.“ Auch in dem Antragsformular,
auf Grund dessen die Versicherung abgeschlossen wurde, war die
gleiche Bestimmung abgedruckt. Der Generalagent der beklagten
Gesellschaft in Luzern pflegte die Versicherten in Luzern und Um¬
gebung jeweilen einige Tage vor Verfall der Prämie auf den
Verfall aufmerksam zu machen. Er bediente sich dazu gedruckter
Formulare; die Anzeige für die Versicherten in der Umgebung
von Luzern hatte folgenden Wortlaut: „Erlaube mir, Ihnen hie¬
durch die Mitteilung zu machen, daß die Prämie Ihrer Unfall¬
versicherungs=Police nächstens fällig wird und ersuche Sie, mir
dieselbe auf Verfall gefälligst franko abliefern zu wollen. Prämien¬ 74. Urteil vom 31. Mai 1895 in Sachen betrag und Verfallzeit sind aus der Poliee ersichtlich. Sollte ich Stamm gegen Schweiz. Unfallversicherungsgesellschaft vier Tage nach Verfall nicht in den Besitz der Prämie gelangen,
in Winterthur. so werde ich mir erlauben, Postnachnahme zu entheben.“ Eine
solche Anzeige erhielt Heinrich Stamm auch im Jahre 1894, A. Am 24. Mai 1889 hatte der Bruder der Kläger, Heinrich einige Tage vor 1. Juni, dem Verfalltage der Prämie für Stamm, Beamter der Kriens=Luzern=Bahn in Kriens, mit der 1894/1895. Stamm antwortete am 6. Juni mit Postkarte: beklagten Gesellschaft auf die Dauer von 10 Jahren einen Un¬ „Keine Nachnahme erheben, wird gelegentlich folgen. Hierauf fallversicherungsvertrag abgeschlossen, in welchem für den Todes¬ erfolgte keine Gegenäußerung von Seite des Agenten, ebenso¬ fall eine Entschädigungssumme von 10000 Fr. vereinbart war. wenig erfolgte die Zahlung der Prämie. Am 20. gleichen Monats, Die Versicherungszeit begann mit 1. Juni 1889, und die 25 Fr. also 5 Tage nach Ablauf der in § 7 der Police festgesetzten Frist 30 Cis. betragende Jahresprämie war „jährlich zum Voraus“ zu erlitt Stamm einen Unfall, der seinen sofortigen Tod zur Folge zahlen. In § 7 der in der Police abgedruckten Versicherungs¬ hatte. Die Kläger, welche in dem Versicherungsvertrag als Be¬ bedingungen ist gesagt: „Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, günstigte bezeichnet waren, verlangten daraufhin von der Be¬ die Prämie ohne Aufforderung zu bezahlen. Die Gesellschaft oder klagten die Zahlung der Verstcherungssumme, diese weigerte sich ihre Vertreter sind zur Einforderung der Prämie nicht ver¬ jedoch unter Berufung auf die erwähnte Bestimmung des § 7 pflichtet. Wird die jährlich zahlbare Prämie einer laufenden mehr¬ der Versicherungsbedingungen. jährigen Police am Verfalltage nicht bezahlt, so bleibt die Ver¬ B. Die Parteien einigten sich, den Rechtsstreit gemäß Art. 52 bindlichkeit der Gesellschaft aus dem Versicherungsvertrag während Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ der nächsten 14 Tage noch bestehen, wenn die Prämienzahlung rechtspflege dem Bundesgerichte zur erst= und letztinstanzlichen innert dieser Frist erfolgt. Nach Ablauf dieser 14 Tage bleibt die Entscheidung zu unterbreiten, und die Kläger stellten mit Klage Verpflichtung der Gesellschaft aus dem Versicherungsvertrage ohne vom 10. Oktober 1894 bei demselben das Rechtsbegehren, die Weiteres, und ohne daß es dazu einer besonderen Anzeige be¬ Beklagte sei zur Bezahlung von 9977 Fr. 50 Cts. nebst Zins
u 5% seit dem 20. Juni 1894, sowie zur Tragung sämtlicher noch als rechtzeitige anerkannt werde, habe nicht bestanden, und
Prozeßkosten zu verurteilen. Sie führten gegenüber der Berufung es sei auch klar, daß die Beklagte hiezu nie eingewilligt hätte.
der Beklagten auf § 7 der Police aus: Die Prämie für 1894/1895 D. In der heutigen Hauptverhandlung wiederholen die Partei¬
sei bezahlt durch Kompensation mit der schuldigen Versicherungs¬ anwälte ihre in den Schriftsätzen gestellten Anträge, indem sie
summe, also am Tage des Unfalls, wo durch den Tod des Ver¬ sich zur Begründung im Wesentlichen auf die dort gemachten
sicherten der Anspruch auf die Versicherungssumme fällig geworden Ausführungen stützen.
zeigen, er werde die Prämie holen lassen, wenn sie nicht innert 1. Da das Bundesgericht von beiden Parteien zur Beurteilung
4 Tagen nach Verfall gebracht werde, und die Einziehung der der vorliegenden Rechsstreitigkeit angerufen wird und der Streit¬
Prämien durch Erhebung von Nachnahmen sei die Gültigkeit gegenstand einen Hauptwert von über 3000 Fr. hat, ist seine
des § 7 aufgehoben worden. Nachdem die Anzeige einige Tage Kompetenz als einzige Civilgerichtsinstanz gemäß Art. 52 Ziff. 1
vor Verfall an den Versicherten erlassen worden sei und dieser O.=G. begründet.
4 Tage nach Verfall nicht gezahlt habe, sei die Beklagte gehalten 2. Die Entscheidung über die vorliegende Klage hängt davon
gewesen, die Prämie durch Erhebung einer Nachnahme zu holen. ab, ob die beklagte Versicherungsgesellschaft sich mit Recht auf
Damit seien die Bestimmungen des § 7 zu der Zeit, als die die Verwirkungsklausel des § 7 der Police berufe, wonach der
Beklagte die Postkarte Stamms vom 6. Juni erhielt, aufgehoben Versicherte, der die Jahresprämie innert 14 Tagen seit dem Ver¬
gewesen. In dieser Karte liege nun ein Antrag des Versicherten fall nicht bezahlt hat, die Schadenersatzansprüche an die Gesell¬
hinsichtlich der Art der Vertragserfüllung, indem derselbe darin schaft für alle seit dem Verfalltage eingetretenen Unfälle verliert.
vorgeschlagen habe, die Prämienzahlung solle dieses Mal nicht Tatsächlich steht nun zunächst fest, daß die Voraussetzungen dieser
durch Erhebung einer Nachnahme ersolgen, sondern durch „ge¬ Klausel im vorliegenden Falle zutreffen; denn es ist unbestritten,
legentliche“ Einzahlung des Betrages. Dieser Antrag sei von der daß der Versicherte die mit 1. Juni 1894 fällige Jahresprämie
Beklagten unzweifelhaft angenommen worden, da er nicht abge¬ innerhalb dieser Frist nicht bezahlt hat, und daß der Unfall seit
lehnt worden sei, und Stamm eine ausdrückliche Annahme¬ dem Verfalltage, nämlich am darauffolgenden 20. Juni, ein¬
erklärung nicht habe zu erwarten brauchen. Sodann liege eine getreten ist. Dagegen behaupten die Kläger, daß die Beklagte
stillschweigende Annahmeerklärung darin, daß die Gesellschaft die diese Bestimmung im vorliegenden Falle deswegen nicht zur An¬
avisterte Nachnahme nicht erhoben habe. Demnach sei zwischen den wendung bringen könne, weil sie dem Versicherten gegenüber
Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, wonach Stamm be¬ außer Kraft gesetzt worden sei. Nun ist richtig, daß der Agent
rechtigt worden sei, die Prämie „gelegentlich“, also jedenfalls der Beklagten die Übung befolgte, den Versicherten jeweilen vor
noch während des ganzen Monats, zu zahlen. Verfall der Prämie mitzuteilen, er werde den Betrag derselben durch
C. Die Beklagte beantragte, gestützt auf § 7 der Policebestim¬ Nachnahme erheben; dadurch gewöhnte er die Versicherten, die
mungen Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Sie bestritt, Einforderung derselben abzuwarten, und die Versicherungsgesell¬
daß diese Vertragsbestimmung nachträglich aufgehoben worden schaft wäre nicht berechtigt, einem Versicherten gegenüber, der im
sei, da Stamm durch seine Erklärung, man solle keine Nach¬ Vertrauen darauf, daß die Prämie dieser Übung gemäß einge¬
nahme auf ihn erheben, den Charakter der Prämienschuld als fordert werde, die Frist versäumt hätte, sich auf § 7 der Police
einer Bringschuld anerkannt habe. Ein Einverständnis damit, daß zu berufen und den Versicherungsanspruch als verwirkt zu er¬
Stamm von der in § 7 der Police festgesetzten Frist entbunden klären (siehe bundesgerichtliche Entscheidungen, Band XIX, S. 937
sein solle und eine „gelegentliche“ Zahlung der Prämie immer u. f. und XX, S. 170, Erw. 5 f.); vielmehr stände einem solchen
Verfahren die Einrede der Arglist entgegen. Dagegen wurde durch die Bestimmungen der Police hingewiesen worden war. Auch
diese Übung nicht etwa eine Anderung der ursprünglichen Ver¬ blieb dem Versicherungsnehmer noch ausreichend Zeit zur recht¬
tragsbestimmungen in dem Sinne bewirkt, daß die Versicherungs¬ zeitigen Zahlung, indem die Nachfrist erst 9 Tage später ab¬
gesellschaft auch fürderhin während der ganzen Vertragsdauer lief. Falls der Versicherungsnehmer wirklich beabsichtigt hätte, der
erpflichtet worden wäre, die Prämien einzuziehen, und der Ver¬ Gesellschaft zuzumuten, den Zahlungstermin in sein Belieben zu
sicherte, die vom Agenten angekündigten Nachnahmen einzulösen, stellen, so würde er sich doch haben sagen müssen, daß sich das
gegenteils war es beiden Parteien unbenommen, sich jederzeit an Einverständnis derselben zum mindesten nicht von selbst verstehe,
die Zahlungsbestimmungen der Police zu halten nur; lag der so daß er auf eine allfällige Stundung nur rechnen könne, wenn
Versicherungsgesellschaft ob, wenn sie dies thun wollte, es recht¬ eine ausdrückliche Zusage erfolge.
zeitig zu erklären und den Versicherten darauf aufmerksam zu
Demnach hat das Bundesgericht
machen, daß fortan die Prämie nicht mehr eingefordert werde. erkannt: Nun hat in casu der Versicherte selbst erklärt, daß er sich die Die Klage wird abgewiesen. Erhebung einer Nachnahme für die am 1. Juni 1894 fällige
Prämie verbete; er hat selbst verlangt, daß ihm gegenüber dieser
Zahlungsmodus nicht angewendet werde und erklärt, er werde
die Prämie bringen; er konnte sich daher nicht darauf berufen,
daß er deren Einforderung durch den Agenten abgewartet und
deshalb die Frist versäumt habe. Wenn daher die Versicherungs¬
gesellschaft bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung die vertraglich
vorgesehene Verwirkung gegen ihn geltend machte, so verletzte sie
damit kein Gebot der bona fides. Mit dieser Erklärung hat der
Versicherte selbst ausgesprochen, daß er an dem in der Police
vorgesehenen Zahlungsmodus festhalten wolle, und es ist hienach
nicht erfindlich, weshalb ihn die vertraglichen Folgen des Ver¬
zuges in der Prämienzahlung nicht treffen sollten. Davon, daß
die Aufforderung, eine Nachnahme nicht zu erheben, und die da¬
mit verbundene Ankündigung, die Bezahlung der Prämie werde
gelegentlich erfolgen, eine Offerte zur Einführung eines neuen
Zahlungsmodus enthalten habe in dem Sinne, daß dem Ver¬
sicherten gestattet sein solle, die Prämie gelegentlich, d. h. nach
seinem Belieben zu zahlen, kann keine Rede fein, und noch viel
weniger, daß das Stillschweigen der Gesellschaft bezw. des Agenten
als Zustimmung hiezu zu deuten wäre. Der Agent war dieser
Erklärung gegenüber zu einer Rückäußerung nicht verpflichtet;
er durfte voraussetzen, daß der Versicherte die Vertragsbestim¬
mungen kenne und daher wisse, bis wann die Zahlung zu er¬
folgen habe, zumal in dem Mahnschreiben noch besonders auf