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Entscheid

BGE 21 I 725

BGE 21 I 725

1. Januar 1895Deutsch18 min

95. Urteil vom 18. Juli 1895 in Sachen Planzer.

A. Joh. Jos. Planzer von Sisikon, Kanton Uri, arbeitete

während einer Reihe von Jahren als Glacier in Frankreich. Er

hielt sich zuerst in Neuilly, dann in Argenteuil, Departement

Seine-et-Oise, auf; an letzterem Orte erwarb er auch Grund¬

eigentum. Daselbst unterzeichnete er im Jahre 1886 zu Gunsten

eines gewissen François Mary in Argenteuil einen Schuldschein

für den Betrag von 2000 Fr., verzinslich à 5 %; derselbe ist

vom 30. April genannten Jahres datiert. In der Folge ver¬

kaufte Planzer sein in Argenteuil befindliches Grundeigentum an

einen gewissen Démole und hielt sich dann, — zum mindesten

während einiger Zeit, — in Sisikon auf. Unterdessen war der

Inhaber des Planzer'schen Schuldtitels, Mary, in Konkurs ge¬

fallen; auf der bezüglichen Steigerung wurde genannter Titel

von einem Rechtsagenten, Namens Sandoval in Paris, erstanden. wohne, ein Urteil samt Zahlungsaufforderung auch dem Pro¬

Derselbe erließ zunächst — am 8. Dezember 1891 — eine soge¬ cureur de la République à Versailles zu. Unterm 9. Februar

nannte Sommation zu Handen Planzers, indem er diesen zur 1894 ließ sodann Sandoval dem Planzer in Sisikon durch das

Zahlung fraglicher Schuld samt Zinsen und Kosten aufforderte; dortige Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zustellen, und zwar

als sodann diese Aufforderung erfolglos blieb, erließ er durch den für 2000 Fr. Kapital famt Zinsen und Zinsenszinsen vom 30.

Huissier Bègne in Argenteuil unterm 26. April 1892 gegen April 1886 bis 25. Mai 1892, sowie Kosten, im ganzen

Planzer „in Argenteuil“ Citation vor die erste Kammer des 3175 Fr. 55 Cts. Planzer erhob dagegen Rechtsvorschlag; die

Civilgerichts erster Instanz in Versailles. Als Gegenstand des Gerichtskommission Uri hob jedoch denselben unterm 10. Dezember

dort zu verhandelnden Rechtsstreites bezeichnet die Citation die 1894 auf und sprach die Rechtsöffnung aus, im wesentlichen

Anerkennung und Bezahlung der unterm 30. April 1886 ver¬ aus folgenden Gründen: Die geltend gemachte Forderung beruhe

urkundeten Schuld. Diese Citation wurde wegen Abwesenheit auf Urteilen des Versailler Civilgerichtes erster Instanz vom 25.

Planzers dem Maire von Argenteuil zugestellt und der Empfang Mai und 13. Dezember 1892. Dieselben seien, da sie die in

durch dessen Adjoint bescheinigt. Unterm 25. Mai 1892 erließ Art. 16 des schweizerisch=französischen Staatsvertrages vom 15.

dann das Civilgericht erster Instanz in Versailles gegen I. J. Juni 1869 verlangten Formen und Voraussetzungen erfüllten,

Planzer, demeurant actuellement à Argenteuil, ein Kontumaz¬ nach Art. 16 gleichen Vertrages vollstreckbar, indem sie im Ori¬

urteil, wodurch der Schuldschein vom 30. April 1886 als aner¬ ginal mit formrichtiger Beglaubigung vorlägen und auch das

kannt und der Beklagte zur Zahlung des betreffenden Betrages Original des Notifikationsaktes und die Bescheinigung des Ge¬

samt Zinsen und Kosten verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil richtsschreibers bezüglich Weiterzugs beigebracht sei. Eine mate¬

ergriff Planzer das Rechtsmittel der Opposition, indem er In¬ rielle Würdigung der Sache stehe dem Vollstreckungsgerichte nicht

kompetenz des Versailler Civilgerichtes behauptete und sich hiefür zu. Der Schuldner habe den, laut Art. 81 des Betreibungs¬

zunächst darauf berief, daß er Schweizer und in Sisikon domiziliert und Konkursgesetzes ihm obliegenden, Beweis nicht erbracht, daß

sei, und daher mit fraglicher Klage vor den schweizerischen Ge¬ die Vollziehung aus einem der in Art. 17 genannten Vertrages

richten hätte gesucht werden müssen; eventuell unterstehe die frag¬ angeführten Gründe zu verweigern sei. Auf Grund der erteilten

liche Forderung der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes. Mit Rechtsöffnung teilte sodann das Betreibungsamt Sisikon dem

Urteil vom 13. Dezember 1892 wies jedoch das Civilgericht von Démole in Argenteuil als Schuldner Planzers mit, daß die

Versailles die Einsprache Planzers ab, indem es ausführte, daß Forderung des letztern zu Gunsten von Sandoval als Gläubiger

derselbe, obwohl Schweizer, doch der französischen Gerichtsbarkeit eines Betrages von 3780 Fr. gepfändet sei. In der Folge fand

unterstehe, à raison d’un acte passé en France alors qu’il auf Betreiben Sandovals bei Planzer eine weitere Pfändung

avait en France sa résidence au moment de la poursuite statt, und zwar für 96 Fr. Gerichtskosten.

ainsi que cela résulte de toutes les pièces de la procédure. B. Unterm 6./8. Februar 1895 erklärte darauf I. I. Planzer

Der kommerzielle Charakter fraglicher Obligation sodann sei nicht den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem An¬

erwiesen. — Dieses Urteil wurde, da Planzer in Argenteuil nicht trage, es sei das Urteil der Gerichtskommission Uri vom 10. De¬

angetroffen wurde, zunächst an seiner Statt dem dortigen Maire zember 1894 aufzuheben und als folgenlos zu erklären, unter

zugestellt; im weitern stellte der Huissier Trichet in Argenteuil Kostenfolge im Betrage von 40 Fr.

unterm 13. Mai 1893, nachdem ein Fräulein Hasberg in der Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Es liege eine

früher Planzer'schen Wohnung ihm mitgeteilt, daß Planzer seit Verletzung des schweizerisch=französischen Gerichtsstandsvertrages

einiger Zeit verreist und ausgezogen sei und nun in Sisikon vor. Planzer sei unbestrittenermaßen Schweizerbürger; er habe

sich allerdings während einer Reihe von Jahren in Argenteuil eventuell derselbe als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge

aufgehalten; dagegen habe er sein Domizil in Frankreich anfangs im Betrage von 40 Fr.

Mai 1886 aufgegeben und sei mit seiner Familie in seine Heimat Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Das Bundes¬

Sisikon zurückgekehrt; dort habe er sich seitdem ununterbrochen gericht könne nicht urteilen, ob der kantonale Richter die Art.

aufgehalten mit Ausnahme eines Jahres vom Frühjahr 1890 80—82 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon¬

an, wo er, ohne sein Domizil in Sisikon aufzugeben, sich auf kurs richtig oder unrichtig angewendet habe. Mit Bezug auf die

Reisen befand. Dies ergebe sich aus einer bezüglichen Bescheini¬ angebliche Verletzung des schweizerisch=französischen Staatsver¬

vertrages aber hätte Rekurrent gemäß Art. 67 C.=P.=O. das gung des Gemeinderates von Sisikon, d. d. 26. Februar 1894.

Er habe also zur Zeit der Anhebung des Forderungsprozesses Recht gehabt, sich beim urnerischen Obergerichte zu beschweren,

seitens Sandoval in Frankreich keine Niederlassung mehr besessen da er dies nicht getan, liege ein letztinstanzlicher Entscheid nicht

und dort überhaupt nicht mehr gewohnt. Daraus erkläre sich sein vor und sei der Rekurs an das Bundesgericht unzulässig. Planzer

Fortbleiben bei der Gerichtsverhandlung vom 25. Mai 1892 vor sei allerdings Bürger von Sisikon; dagegen habe er daselbst einen

dem Civilgericht in Versailles. Nachdem er durch einen in Frank¬ stabilen Aufenthalt erst genommen, als seine Kreditoren Tho¬

reich wohnhaften Sohn von dem daselbst ergangenen Kontumaz¬ massin und Sandoval ihn in Frankreich belangt hätten. Noch im

urteil Kenntnis erhalten, habe er freilich das Rechtsmittel der Jahre 1892 habe er seinen Wohnsitz in Argenteuil gehabt. Dort

Opposition ergriffen und die alleinige Kompetenz der schweizeri¬ sei er am 8. Dezember 1891 durch den Weibel Bègue zur Zah¬

schen Gerichte behauptet; das genannte Civilgericht jedoch habe lung aufgefordert worden; ebendort habe man ihm unterm 27.

den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen und seine Kompe¬ Juni 1892 persönlich in seiner Wohnung, rue de Diane 15,

tenz bejaht, in der Sache selbst aber das Begehren des Sandoval das ergangene Kontumazialurteil eröffnet. In der Verhandlung

gutgeheißen; die Gerichtskommission Uri sodann habe das be¬ betreffend Opposition gegen dasselbe habe das Civilgericht noch

treffende Urteil als vollziehbar erklärt. Ihrem Entscheide gegen¬ unterm 13. Dezember 1892 konstattert, daß Planzer in Argen¬

über sei zunächst zu bemerken, daß verfassungsgemäß nicht sie, teuil wohne. Auch zur Zeit der Ladung zur ersten Verhandlung,

sondern der Regierungrat Vollziehungsbehörde sei (Art. 60 und im April 1892, sei Planzer in Argenteuil gewesen; desgleichen

62 b K.=V.). Erst nachdem der Regierungsrat die Exekution laut Bescheinigung der Gerichtskanzlei von Versailles noch am

fraglicher ausländischer Urteile verfügt hatte, durfte die Gerichts¬ 9, November 1893. Die Erklärung der Fräulein Hasberg be¬

weise nichts; die Bescheinigung des Gemeinderates Sisikon so¬ kommission die definitive Rechtsöffnung verfügen. Abgesehen da¬

von könne nach Art. 17 cit. des Staatsvertrages die Vollziehung dann sei vor Gerichtskommission Uri nicht beigebracht worden

und habe auch, abgesehen von den Gründen betreffend Ausstand eines Urteils dann verweigert werden, wenn dasselbe von einer

inkompetenten Behörde ausgegangen sel. Daß die urteilende Be¬ einzelner Gemeinderäte wegen Parteilichkeit oder Verwandtschaft

hörde kompetent gewesen, habe im Bestreitungsfalle der Voll¬ auch deshalb keine Bedeutung, weil sie den Rechtsbegriff des

streckungspetent nachzuweisen. Dieser Beweis sei nicht geleistet Domizils nicht konstruieren könne. Planzer habe nicht bewiesen,

worden und könne nicht geleistet werden; in der Tat sei das Ver¬ daß er zur Zeit der gerichtlichen Verhandlungen sein Domizil im

sailler Civilgericht inkompetent gewesen. Man berufe sich auch auf Kanton Uri gehabt habe. Die in Frankreich gegen ihn erhobene

Art. 58 B.=V. und Art. 32 K.-V. Klage qualifiziere sich zunächst als Feststellungsklage (punkto

Gültigkeit des Schuldscheins) und sei insoweit nicht persönlicher C. Mit Vernehmlassung vom 10. März 1895 beantragt

Advokat Dr. Mnheim im Auftrage der Gerichtskommission Uri Natur; außerdem gehe sie auf Erfüllung eines Vertrages. Als

und des F. Sandoval, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, solche sei sie an dem Orte zulässig, wo der Vertrag abgeschlossen

wurde, sofern die Parteien zur Zeit der Anhebung des Prozesses vom 15. Januar 1889; eine Schneiderrechnung von Schneider¬

am Orte des Vertragsschlusses anwesend seien (Art. 1 Abs. 3 meister Aufdermauer in Brunnen vom 4. April 1889, 2c. Dem

des Staatsvertrages). Planzer habe übrigens die Kompetenz der Rekurrenten sei weder die Zahlungsaufforderung vom 8. Dezember

französischen Gerichte insofern anerkannt, als er in die materielle 1891 noch das Kontumazialurteil persönlich in Argenteuil zuge¬

Behandlung betreffend Ungültigkeit des Schuldscheins eingetreten stellt worden; die Ladung vom April 1892 sodann sei, laut An¬

sei und ferner die handelsgerichtliche Kompetenz behauptet habe; bringen des Rekursiten, selbst eine Ediktalladung gewesen. Bezüg¬

auch habe er gegen das Urteil (vom 13. Dezember 1892) kein lich der erstgenannten Zustellungen liege vielleicht eine Verwechs¬

Rechtsmittel ergriffen. Dasselbe sei rechtskräftig geworden; es sei, lung des Rekurrenten mit seinem gleichnamigen Sohne vor, der

gleich wie das Kontumazialurteil, durch die schweizerische Gesandt¬ allerdings in Argenteuil wohne. Die Klage des Sandoval sei

schaft in Paris legalisiert, und seien auch alle weiteren Formali¬ eine persönliche; der französische Gerichtsstand sei daher nicht be¬

täten erfüllt. Die Gerichtskommission habe im Rechtsöffnungs¬ gründet, speziell auch nicht durch den Umstand, daß die angeblich

verfahren den ergangenen Rechtsvorschlag aufgehoben, dagegen von Planzer errichtete Schuldanerkennung in Frankreich zu stande

eine formelle Vollziehung weder gestattet noch verneint; da nun kam. Rekurrent habe denn auch die Kompetenz der französischen

Rekurse an das Bundesgericht laut Art. 17 des Staatsvertrages Gerichte stetsfort bestritten. Die Gerichtskommission Uri dagegen

nur gegen Vollziehungserkenntnisse zulässig seien, sei der vor¬ habe sich dahin ausgesprochen, daß das Civilgericht Versailles ein

liegende Rekurs wohl auch aus diesem formellen Grunde abzu¬ vollstreckbares Urteil erlassen habe, und daher Rechtsöffnung ge¬

lehnen. Wenn Rekurrent anführe, die Gerichtskommission sei zur währt. Der bezügliche Entscheid der Gerichtskommission sei rekurs¬

Fällung des angefochtenen Entscheides nicht zuständig gewesen, fähig.

so widerspreche dies dem bezüglichen Entscheide des Regierungs¬ E. In der Duplik wird im wesentlichen bemerkt: Aus einer

rates, sowie einem Gutachten des rekurrentischen Anwaltes selbst, Bescheinigung der Gerichtskanzlei, welche in's Recht gelegt werde,

welches derselbe in gleicher Sache abgegeben. Die angerufenen gehe hervor, daß das Bezirksgericht am 3. August 1886 über

Verfassungsartikel träfen in casu nicht zu. den zur Zeit in Sistkon anwesenden Planzer den Rekurs eröffnet

D. Replicando führt Rekurrent aus: Die Uneinläßlichkeits¬ habe. Planzer sei nämlich damals nicht im Stande gewesen,

einrede des Rekursiten entbehre offenbar jeder Begründung, indem 4800 Fr. Pfand zu geben; dies erkläre sich eben daraus, daß

ein Weiterzug des Erkenntnisses der Gerichtskommission über¬ der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit nicht in Sisikon,

haupt nicht zulässig gewesen wäre, abgesehen davon aber der Re¬ sondern in Argenteuil gewesen sei. Ferner sei aus einem extrait

kurs an das Bundesgericht auch ohne Durchlaufen des kanto¬ du registre des transcriptions ersichtlich, daß Joh. Jos. Plan¬

nalen Instanzenzuges zulässig war. Seit 1886 habe Planzer, zer, wohnhaft in Argenteuil, Witwer der anno 1870 verstorbenen

von einigen Reisen abgesehen, unausgesetzt in Sisikon gewohnt. Dorothea Regli, also der Vater und nicht etwa der Sohn Plan¬

Diesbezüglich werde auf eine Reihe von Belegen verwiesen. zer, am 2. April 1892 auf dem Hypothekenamt in Versailles

Frachtbriefe vom April 1886; Mietvertrag mit J. Huber bezüg¬ erschien. Bezüglich der Domizilfrage werde noch wiederholt auf

lich des von Pflanzer bewohnten Hauses, d. d. 3. Mai 1886 die Constatationen der verschiedenen Ladungen, Zustellungen 2c.

Policen und Quittung der Versicherungsgesellschaft Phönix, vom verwiesen. Auch aus der Erklärung der Fräulein Hasberg sei

gleichen Jahr; Jagdpatent des Kantons Uri pro 1886; Fischerei¬ nur zu entnehmen, daß Planzer am 13. Mai 1893 „seit einiger

patent des gleichen Kantons pro 1887; Steuerzeddel des Kan¬ Zeit“ in Sisikon wohnte. Daselbst betreibe er kein Geschäft,

tons Uri vom 24. Februar 1888 und 1. Dezember 1889; Auf¬ besitze auch kein Grundeigentum; sein ganzes Vermögen liege in

nahmsdiplom der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Uri Frankreich, wo er bis 1892 auch Grundeigentum besaß.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: tigen Handelsgerichtes erhob und dann gegen den (seine Kompe¬

1. Der Rekurrent Planzer ist Schweizerbürger, der Rekurs¬ tenz bejahenden) Entscheid des Civilgerichtes kein Rechtsmittel er¬

beklagte Sandoval, wie aus der Aktenlage geschlossen werden griff. Indes ergibt sich, daß Planzer (im Oppositionsverfahren

muß, Franzose. Zwischen beiden waltet ein Rechtsstreit; sowei gegen das zuerst zu seinen Lasten ergangene Kontumazurteil) in

bei demselben die Frage des Gerichtsstandes und der Urteilsvoll¬ erster Linie die Inkompetenz der französischen Gerichte und nur

streckung in Betracht fällt, ist unbestrittenermaßen der schweizerisch¬ eventuell die Kompetenz der französischen Handelsgerichte be¬

ranzösische Staatsvertrag betreffend Gerichtsstand und Urteils¬ hauptete; wenn er aber gegen das gegenteilige Urteil des Civil¬

vollziehung vom 15. Juni 1869 maßgebend. Das Rechtsbegehren gerichtes kein Rechtsmittel ergriff, so kann darin, nachdem er die

des Klägers Sandoval im fraglichen Rechtsstreite geht nun auf Kompetenz der französischen Gerichte bestritten, keineswegs eine

Anerkennung einer von Planzer ausgestellten Schuldurkunde und nachträgliche stillschweigende Unterwerfung unter dieselbe erblickt

Bezahlung des bezüglichen Betrages. Diesbezüglich hat Sandoval werden. Übrigens hat Planzer, als dann das französische Urteil

geltend machen wollen, daß der erste Teil seines Rechtsbegehrens im Rechtsöffnungsverfahren vor die Gerichtskommission Uri ge¬

dinglicher Natur sei und deswegen beim dinglichen Gerichtsstande bracht wurde, wiederholt die Kompetenz der französischen Gerichte

habe angebracht werden dürfen. Indes hat der betreffende Teil bestritten und diejenige der schweizerischen Gerichte behauptet.

des Rechtsbegehrens, insoweit dasselbe nämlich auf Anerkennung Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß er das

der Schuldurkunde geht, abgesehen von seiner persönlichen Natur, Recht verwirkt habe, auch vor dem Bundesgerichte die gleiche

überhaupt gar keine selbständige Bedeutung; es wird damit nur Inkompetenz geltend zu machen. Was dagegen die weitere rekur¬

bezweckt, einen Vorentscheid zu erlangen, auf Grund dessen dann rentische Behauptung betrifft, es sei auch die Gerichtskommission

der Hauptentscheid auf Zahlung der in der Urkunde dokumen¬ Uri zum Erlasse ihres angefochtenen Entscheides nicht kompetent

tierten Schuld ergehen sollte. Maßgebend für den Charakter der gewesen, so ist vorab nicht ersichtlich, daß Rekurrent diesen Stand¬

Klage und somit für den Gerichtsstand ist nur das Haupt¬ punkt auch vor der genannten Kommission selbst vertreten habe;

begehren; dasselbe ist aber, weil auf eine Zahlung gerichtet sodann aber handelt es sich dabei um Auslegung kantonalen

offenbar persönlicher Natur. Es handelt sich hier um eine con¬ Rechts (Civilprozeßordnung und Einführungsgesetz zum Betrei¬

testation en matière mobilière et personelle. Unter diesen bungs= und Konkursgesetz) und ist dieselbe in casu seitens der

Umständen bestimmt sich der Gerichtsstand, — da das Vorliegen obern kantonalen Behörden, — Regierungsrat und Gerichtskom¬

eines Wahldomizils im Sinne von Art. 3 Staatsvertrag nicht mission, — in dem Sinne erfolgt, daß eben die Kompetenz der

einmal behauptet wurde, — auf Grund von Art. 1 St.=V. letztern angenommen wurde. Diese Auffassung muß hierorts um

Zuständig ist der natürliche Richter des Beklagten, also der so mehr als maßgebend betrachtet werden, als Rekurrent gar

Domizilrichter, oder, im Falle des Art. 1, Abs. 2 ibidem, wenn nicht behauptet hat, daß sie auf einer willkürlichen oder offenbar

nämlich auf Erfüllung eines Vertrages geklagt wird und beide unrichtigen Gesetzesauslegung beruhe. Nach dem Gesagten ist an

Parteien zur Zeit des Prozeßbeginns am Orte des Vertrags¬ dieser Stelle zu prüfen, ob gemäß Anbringen des Rekurrenten

abschlusses sich aufhalten, der Richter dieses Ortes selbst. Nun das Urteil des Civilgerichts Versailles vom 13. Dezember 1892

hat in casu der Rekursbeklagte Sandoval den Rekurrenten Planzer von einem unzuständigen Gerichte ausgefällt worden und daher

in Frankreich, und zwar in Argenteuil, vor Civilgericht Ver¬ dessen Vollstreckung mit Unrecht von der Gerichtskommission Uri

sailles, belangt; er behauptet aber, Planzer habe die Kompetenz bewilligt worden sei (Art. 17 St.=V.). Zwar hat der Rekurs¬

der französischen Gerichte und dann speziell dieses Gerichtes da¬ beklagte noch geltend machen wollen, daß auf den Rekurs nicht

durch anerkannt, daß er dort die Einrede der Kompetenz des dor¬ einzutreten sei; derselbe richte sich nämlich nicht gegen einen letzt¬

instanzlichen kantonalen Entscheid, und es sei dieser Entscheid auch Sisikon niedergelassen gewesen sei. Laut beigebrachtem Mietvertrag

gar nicht gleichbedeutend mit der allein rekursfähigen Erteilung mit I. J. Huber, d. d. Sisikon 3. Mai 1886, mietete er da¬

eines Exequatur. Allein ganz abgesehen davon, daß die Mög¬ selbst dessen Haus samt Gärtchen, und zwar zunächst auf drei

lichkeit eines Weiterzuges des angefochtenen Entscheides nicht dar¬ Jahre vom 1. Mai 1886 an, jedoch mit der Maßgabe, daß bei

getan ist, hat das Bundesgericht in staatsrechtlichen Streitigkeiten Unterlassung der Kündigung der Vertrag noch zweimal auf je

niemals den allgemeinen Satz aufgestellt, daß nur gegen letzt¬ weitere drei Jahre erneuert sein sollte. Laut verschiedenen Fracht¬

instanzliche kantonale Entscheide rekurriert werden könne. Viel¬ briefen (vom 12. bis 22. April 1886) ließ sich darauf Planzer

mehr gilt dieser Satz zunächst nur in Fällen von Rechtsver¬ seinen Hausrat von Argenteuil nach Sisikon kommen; er möb¬

weigerung und hat ihn dann das Bundesgericht auch in Fällen lierte damit das genannte Hubersche Haus und versicherte es

von vormundschaftlichen Entscheidungen von Gemeindebehörden unterm 27. September 1886 auf zehn Jahre bei der französischen

(Amtliche Sammlung XX, S. 32) angewendet, sowie allerdings Gesellschaft Phönix für einen Wert von 19,415 Fr. (siehe Police und

bei bestrittenen Fragen des kantonalen Versassungsrechtes sich Quittung bei den Akten). In Sisikon zahlte er auch, laut beige¬

immer das Recht gewahrt, die Parteien zunächst an die letzte brachten Steuerzeddeln der Jahre 1887 und 1889, die urnerische

kantonale Instanz zu weisen. In casu liegt nun kein Grund vor, Staatssteuer; ferner lautet das produzierte Jagdpatent pro 1886

weswegen vorerst der Entscheid einer etwaigen kantonalen Ober¬ auf „Jos. Planzer, wohnhaft in Sisikon“; das gleiche gilt vom

instanz eingeholt werden sollte, vielmehr ist der Rekurs gegen den Fischereipatent pro 1887 und von der Aufnahmsurkunde der

Entscheid der Gerichtskommission vollkommen zulässig und auch urnerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, datiert 1889, rc. Was

die Einwendung, daß durch denselben kein Exequatur erteilt werde, sodann insbesondere die Vorladung vom 26. April 1892 betrifft

ohne Bedeutung (siehe Art. 81 des Betreibungs= und Konkurs¬ so hat der Rekursbeklagte selbst sie als „Ediktalladung" bezeichnet;

gesetzes). richtig ist jedenfalls soviel, daß sie dem Planzer nicht persönlich

2. Zur Kompetenzfrage sodann ist zu bemerken: Das fran¬ zugestellt wurde, wie der betreffende Weibel ausdrücklich bezeugt

zösische Gericht (Civilgericht Versailles) war nach dem Gesagten (verbis : n’ayant trouvé personne, les portes fermées, les

in Sachen kompetent, wenn der Beklagte Planzer zur Zeit der plus proches voisins absents ou ayant refusé copie je me

Klagerhebung in Frankreich, speziell Argenteuil, domiziliert war, suis transporté à la mairie d’Argenteuil, etc.). Im Mai 1893

oder beide Parteien im gleichen Momente der Klageanhebung in erklärte denn auch Fräulein Hasberg in Argenteuil dem Gerichts¬

lrgenteuil, als dem Orte des Abschlusses fraglichen Vertrages vollzieher Trichet, als derselbe eine Amtshandlung in gleicher

(falls nämlich ein solcher vorliegt) residierten. Ausschlaggebend ist Sache vornehmen wollte, daß Planzer depuis quelque temps

also das Domizil, resp. (mit Bezug auf den Ort des Vertrags¬ in Sisikon wohne, und wurde daraufhin, da Planzer in Argen¬

abschlusses) die Residenz im Momente der Klageeinleitung; da¬ teuil nicht angetroffen wurde, die betreffende Amtshandlung beim

gegen fällt eine etwaige vorherige Betreibung resp. Zahlungs¬ Procureur de la République à Versailles vorgenommen. Wenn

aufforderung (Sommation) außer Betracht. Frägt sich daher, wo andrerseits mehrere gerichtliche Akte den J. J. Planzer als

der Beklagte am 26. April 1892 (als dem Tage der Citation) actuellement à Argenteuil bezeichnen, so beruht dies wohl

domiziliert war, resp. residierte, so ergibt sich aus den Akten fol¬ auf einer Verwechslung mit seinem gleichnamigen Sohne oder be¬

gendes: Unterm 26. Dezember 1894 bescheinigt der Gemeinderat zieht sich auf kürzere Aufenthalte in Argenteuil. Auf Grund des

Sisikon, daß Joh. Jos. Planzer seit Mai 1886, — mit Aus¬ Angebrachten muß angenommen werden, daß Planzer im Jahre

nahme eines Jahres vom Frühjahr 1890 an, während welcher 1886 sein Domizil in Argenteuil aufgegeben und ein solches in

Zeit der Genannte sich auf Reisen befand, — mit Familie in Sisikon begründet hat, insbesondere aber zur Zeit der Klage¬

einleitung am 26. April 1892, in Argenteuil weder domiziliert

war, noch daselbst, als am Orte des angeblichen Vertrags¬

abschlusses, residierte. Treffen aber nach dem Gesagten mit Bezug

auf Argenteuil weder die Voraussetzungen des Art. 1, Abs. 1, noch

diejenigen des Art. 1, Abs. 2 des Staatsvertrages zu, so war

das dortige Gericht, d. h. das Civilgericht Versailles, in Sachen

nicht kompetent. Seine Kompetenz kann auch nicht aus der

bloßen Tatsache abgeleitet werden, daß der Schuldschein in Argen¬

teuil zu Stande gekommen sei; in der Tat ist ein solches forum

obligationis dem Staatsvertrage unbekannt. Hat also das Civil¬

gericht Versailles in fraglicher Sache geurteilt, ohne die bezüg¬

liche Kompeten zu besitzen, so mußte seinem Entscheide die Voll¬

streckung verweigert werden. Der gegenteilige Entscheid der Ge¬

richtskommission Uri ist daher aufzuheben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil der

Gerichtskommission Uri vom 10. Dezember 1894 wird demgemäß

aufgehoben.