BGE 21 I 755
BGE 21 I 755
1. Januar 1895Deutsch3 min
Source fallrecht.ch
101. Urteil vom 20. September 1895 in Sachen
Kragl gegen Bohnenblust.
A. Durch Urteil vom 5. September 1895 hat die Justiz¬
kommission des Obergerichts des Kantons Luzern erkannt:
1. Der Rekurs des Leonz Kragl sei als unbegründet abge¬
wiesen;
2. Die verfügte Sistierung der Ausweisungsvollziehung sei der Inhalt eines derartigen Ausweisungsdekretes geht nicht etwa
aufgehoben und der Rekurrent daher gehalten, die bei der Oppo¬ dahin, daß der Mietvertrag aufgehoben sei; das Rechtsverhältnis
nentin gemieteten Lokalitäten unter Zurücklassung der eingebrachten zwischen Mieter und Vermieter wird dabei vollständig intakt ge¬
pfändbaren Fahrnisse bis Montag den 9. September nächsthin, lassen, so daß es dem ausgewiesenen Mieter unbenommen bleibt, mittags, zu verlassen. im ordentlichen Prozeßverfahren seine vertraglichen Rechte gegen¬
B. Gegen dieses Urteil legte Franz Kragl die Berufung an über dem Vermieter geltend zu machen und Schadenersatz wegen
das Bundesgericht ein und stellte den Antrag, es sei in Abände¬ Nichterfüllung des Mietvertrages zu verlangen (siehe Botschaft
rung desselben die verfügte Ausweisung aufzuheben und die des Bundesrates betreffend den Entwurf zum Bundesgesetz über
Gegenpartei mit ihrem Gesuch abzuweisen. die Organisation der Bundesrechtspflege, Bundesblatt vom
Das Bundesgericht zieht in Erwägung. Jahre 1892, II, S. 312). Daß der eidgenössische Gesetzgeber
1. Auf ein Begehren der Frau Bohnenblust hin erließ der diese summarischen Verfügungen nicht als Urteile, die über einen
Präsident des Bezirksgerichtes Luzern gegen deren Mieter Franz Rechtsanspruch materiell entscheiden, aufgefaßt sehen will, ergibt
Kragl am 13. August 1895 in Anwendung des Art. 287 O.=R., sich übrigens deutlich aus der Bestimmung des Art. 23 des
Art. 282 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon¬ Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wo es den
kurs und § 9 Ziff. 4 des luzernischen Einführungsgesetzes hie¬ Kantonen freigestellt wird, dieselben statt an die Gerichte an die
zu, den Befehl, die Mietslokalitäten bis zum 19. gleichen Monats Verwaltungsbehörden zu übertragen; und in der Tat ist denn
zu verlassen. Kragl verlangte beim Gerichtspräsidenten Aufhebung auch in einigen Kantonen, z. B. in Uri, Obwalden, Freiburg
dieser Verfügung, wurde jedoch mit seinem Gesuche abgewiesen, und St. Gallen, die Ausweisung von Mietern und Pächtern
weil er den Nachweis für rechtzeitige Deposition des schuldigen Verwaltungsbehörden zugewiesen worden.
Mietzinses nicht erbracht habe. Immerhin wurde ihm durch den
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Entscheid die Frist zum Verlassen der Mieträumlichkeiten bis zum erkannt: 26. August erstreckt. Dieser Entscheid wurde durch das eingangs Es wird auf die Berufung nicht eingetreten. mitgeteilte Erkenntnis der Justizkommission des luzernischen Ober¬
gerichts, unter weiterer Erstreckung der genannten Frist bis zum
9. September 1895, bestätigt.
2. Laut Art. 58 Abs. O.=G. ist die Berufung an das Bundes¬
richt nur zulässig gegen die in der kantonalen Instanz erlassenen
Haupturteile. Ein solches Haupturteil ist nun aber das ange¬
fochtene Erkenntnis des luzernischen Obergerichts, durch welches
der Berufungskläger zum Verlassen des Mietobjektes wegen Ver¬
zugs mit der Zahlung des Mietzinses verurteilt wird, nicht.
Durch solche, auf blos summarischer Kognition beruhende Ent¬
scheidungen wird nicht ein materieller Anspruch des Vermieters
definitiv festgestellt, sondern lediglich eine vorläufige Maßnahme
zum Schutze der gefährdeten Interessen desselben getroffen, wo¬
bei die endgültige Entscheidung über die Rechte des Mieters und
Vermieters dem ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt; denn