BGE 21 I 973
BGE 21 I 973
1. Januar 1895Deutsch6 min
128. Urteil vom 23. Oktober 1895 in Sachen Gimmi.*)
1. Der Nekurs stützt sich auf angebliche Rechtsverweigerung
und Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 betreffend
Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten. Was nun
die Frage der Rechtsverweigerung betrifft, so ist die Kompetenz
des Bundesgerichtes offenbar gegeben. Das Gleiche muß aber
auch mit Bezug auf die Verletzung des erwähnten Bundesgesetzes
gesagt werden. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen,
daß unter der Herrschaft des frühern Organisationsgesetzes be¬
reffend die Bundesrechtspflege das Bundesgericht sich stets als
kompetent erklärt hat, Beschwerden aus citiertem Gesetze zu be¬
handeln. Nun ist das genannte Organisationsgesetz freilich zur
Zeit außer Kraft; das neue Organisationsgesetz aber enthält in
Art. 189 Abs. 2 die Bestimmung, daß Beschwerden betreffend die
Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen
Bundesgesetze abweichende Bestimmungen dieser Gesetze oder des
Organisationsgesetzes vorbehalten, nicht durch das Bundesgericht,
sondern durch den Bundesrat und die Bundesversammlung zu ent¬
*) Nur in den Erwägungen wiedergegeben.
scheiden seien. Vorliegend handelt es sich nun in der Tat um 1895 in Sachen Bern) hatten unter solchen Umständen die Be¬
eine Beschwerde betreffend Anwendung eines Bundesgesetzes. In¬ hörden des Kantons Bern kein Recht, gegen den in einem andern
des hat das Bundesgericht schon unterm 20. Juni 1895 in Kanton seßhaften Angeschuldigten eine Strafverfolgung im Kan¬
Sachen des Kantons Bern betreffend des Auslieferungsgesetzes ton Bern anders als mit Einleitung des gesetzlichen Ausliefe¬
vom Jahre 1852 sich dahin ausgesprochen, daß die Kompetenz rungsverfahrens durchzuführen, freiwillige Unterwerfung des An¬
zur Beurteilung bezüglicher Beschwerden ihm, dem Bundesgericht, geschuldigten immer vorbehalten. In casu hat der Kanton Bern
und nicht dem Bundesrate zustehe. Die bundesgerichtliche Kompe¬ das Auslieferungsverfahren nicht eingeleitet; trotzdem hatten die
tenz wurde nun damals zwar bejaht auf Grund von Art. 175 bernischen Behörden die Strafuntersuchung durchgeführt und sind
Abs. 2 O.=G., indem es sich um eine staatsrechtliche Streitigkeit in das Hauptverfahren eingetreten. Gegen sie richtet sich der vor¬
zwischen zwei Kantonen — Bern und Baselland - handelte. liegende Rekurs; in demselben wird jedoch nicht angefochten der
Dieser Fall wäre hier allerdings nicht gegeben; vielmehr tritt in Entscheid der bernischen Polizeikammer vom 16. März 1895.
casu ein Privater beschwerdeführend auf. Indes versteht es sich Vielmehr richtet sich das Hauptbegehren des Rekurses gegen die
doch von selbst, daß Beschwerden auf Grund der gleichen Gesetzes¬ ganze vor Nichteramt Laupen hängige Strafuntersuchung. Nun
bestimmung einer und derselben Behörde zur Erledigung zustehen bestimmt aber Art. 178 Abs. 1 O.=G., daß der staatsrechtliche
müssen und nicht etwa, wenn ein Kanton gegen einen andern Rekurs nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse gerichtet
rekurriert, vom Bundesgericht, und wenn ein Privater rekurriert, werden kann; es hätte daher Rekurrent den seinigen nicht gegen
von den administrativen Bundesbehörden behandelt werden können. die ganze Strafuntersuchung, sondern gegen einzelne bestimmte
übrigens handelt es sich im vorliegenden Rekurse um Individual¬ Akte derselben richten sollen. Wird hievon abgesehen und unter¬
rechte des Rekurrenten: derselbe behauptet eine Verletzung seines sucht, welche Verfügungen im betreffenden Strafverfahren ergingen
aus dem Auslieferungsgesetze resultierenden Rechts, kraft dessen und dem Rekurrenten zur Kenntnis kamen, so ergibt sich, daß die
er im Kanton Bern nur nach Durchführung des gesetzlichen bernische Untersuchungsbehörde schon im Jahre 1893 den Ange¬
Auslieferungsverfahrens beurteilt werden dürfe. Nach dem Gesagten schuldigten, heutigen Rekurrenten, zu wiederholten Malen (auf dem
wird also der bernische Gerichtsstand abgelehnt. Nun bestimmt Requisitionswege, siehe Faktum) hat einvernehmen lassen. Schon
Art. 189 Lemma 3, daß Gerichtsstandsfragen in allen Fällen damals hatte Rekurrent Kenntnis, daß im Kanton Bern gegen
der Rechtssprechung des Bundesgerichts vorbehalten bleiben. Dessen ihn ein Strafverfahren wegen Betrugs geführt werde; demgemäß
Kompetenz kann um so weniger in Zweifel gezogen werden, als hätte er auch Anlaß gehabt, gegen fraglichen in Bern geführten
bei Erlaß des neuen Organisationsgesetzes anerkanntermaßen der Untersuch zu protestieren und sich auf das Auslieferungsgesetz zu
Wille des Gesetzgebers dahin ging, die Kompetenzsphäre des Bun¬ berufen, resp. die bernische Kompetenz zu bestreiten. Dies hat
gerichts zu erweitern. jedoch Rekurrent unterlassen; als er dann am 15. September
2. Zur Sache selbst ist zu bemerken: Rekurrent wohnt in 1894 schriftlich vorgeladen wurde, „vor Amtsgericht Laupen zu
Flawyl, Kanton St. Gallen; gegen ihn wurde eine Strafunter¬ erscheinen, um daselbst als Angeschuldigter abgehört und beurteilt
suchung und zum Teil das bezügliche Hauptverfahren durchgeführt zu werden,“ da unterließ er es wiederum, die Zuständigkeit der
im Kanton Bern. Untersuchung und Verfahren erfolgten wegen bernischen Gerichte zu bestreiten; ja er stellte sich sogar persönlich
Betruges; der Betrug ist nun in Art. 2 des Bundesgesetzes von vor Amtsgericht Laupen und ließ sich daselbst ein. Sein dortiges
1852 als Auslieferungsdelikt vorgesehen. Nach ständiger bundes¬ Begehren lautete nämlich zwar dahin, es sei genanntes Gericht
gerichtlicher Praxis (Amtliche Sammlung VI, S. 210; XIV, zur Beurteilung der Streitsache nicht kompetent; dagegen wurde
S. 45 und die daselbst citierten Fälle; Entscheidung vom 20. Juni diese angebliche Inkompetenz damit begründet, daß der Überweisungs¬
beschluß der Anklagekammer den Art. 245 St.=V. verletzt habe und St.=V., daß der Angeschuldigte sogar in der Hauptverhandlung
daher nichtig sei. Demgemäß hatte Rekurrent damals noch aus¬ neue Beweismittel beibringen kann.
drücklich das Begehren gestellt, es sollten die Akten von neuem 4. Ist der Rekurs nach dem Gesagten abzuweisen, so wird da¬
der Anklagekammer eingereicht werden, unter Beobachtung der durch nicht der Frage präjudiziert, ob der Kanton St. Gallen
Vorschriften des Art. 245 St.=V. Er ließ sich also auf Behand¬ nicht ein Auslieferungsbegehren des Kantons Bern im Sinne
lung der Streitsache vor den bernischen Behörden ein und ver¬ von Art. 1 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes von der Hand weisen
langte nur, daß dieselben in Gemäßheit des bernischen Straf¬ und die Beurteilung selber übernehmen könnte.
prozeßrechtes vorgehen sollten. Damit aber hat Rekurrent die
Demnach hat das Bundesgericht bernische Zuständigkeit anerkannt und das Recht verwirkt, nach¬ erkannt: träglich die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu ver¬ Der Rekurs wird abgewiesen. langen. Es ist daher der Rekurs, soweit er auf das Ausliefe¬
rungsgesetz gestützt wird, als unbegründet abzuweisen.
3. Rekurrent hat im weitern, in eventueller Form speziell den
Überweisungsbeschluß der Anklagekammer und das Überweisungs¬
verfahren als verfassungswidrig angefochten. Insoweit er sich nun
hiefür auf das Auslieferungsgesetz beruft, ist einfach auf das
oben sub 2 Gesagte zu verweisen. Rekurrent stellt aber mit Be¬
zug auf diesen speziellen Punkt auch auf Rechtsverweigerung ab.
Dieselbe soll darin bestehen, daß die Anklagekammer den Über¬
weisungsbeschluß faßte, ohne daß der Untersuchungsrichter den
Angeschuldigten benachrichtigt hätte, daß die Akten der genannten
Kammer zugeschickt worden seien. Dadurch sei Art. 245 St.=V.
verletzt und das Verteidigungsrecht des Rekurrenten beschränkt
worden. Indes hatte der letztere von der angeblichen Rechtsver¬
weigerung schon Kenntnis am 20. Juli 1894, an welchem Tage
das Bezirksamt Untertoggenburg laut bezüglicher Bescheinigung
ihm den Überweisungsbeschluß zustellte. Innert der gesetzlichen
Frist hätte nun Gimmi dagegen rekurrieren sollen. Dagegen ist
dies nicht geschehen und der Rekurs jetzt längst verwirkt. Übrigens
wäre derselbe auch materiell nicht begründet, indem die unter¬
lassene Mitteilung der Aktenversendung das Verteidigungsrecht
Gimmis in keiner Weise verkürzt hat. Es ist nämlich im berni¬
schen Strafverfahren nicht vorgesehen, daß man der Anklage¬
kammer Memorialien einreichen und eine Verhandlung vor ihr
begehren könne. Er hat übrigens in der Folge im weitern Ver¬
laufe des Verfahrens alle Gelegenheit gehabt, seine Verteidigungs¬
mittel geltend zu machen. Diesbezüglich ergibt sich aus Art. 336