BGE 22 I 165
BGE 22 I 165
1. Januar 1896Deutsch16 min
Source fallrecht.ch
31. Urteil vom 28. März 1896 in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft in
Winterthur gegen Masse Bühlmann.
A. Durch Urteil vom 23. November 1895 hat das Ober¬
gericht des Kantons Luzern erkannt: Beklagte sei gehalten, an
Klägerin 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 29. September 1893
zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Klage sei
gänzlich abzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung hält der
Anwalt der Beklagten an diesem Antrage fest. Eventuell beantragt
er, die Zinsenforderung gestützt auf § 16 der Versicherungs¬
bedingungen abzuweisen. Der Anwalt der Klägerin beantragt
Verwerfung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Erwägungen
Jakob Bühlmann, gewesener Gastwirt in Zell, Kanton
Luzern, hatte sich im Jahre 1883 im Alter von 39 Jahren bei
der Beklagten, der schweizerischen Unfallversicherungsaktiengesell¬
schaft in Winterthur, auf 10 Jahre gegen Unfall versichert. Im
Jahre 1893 erneuerte sich die Versicherung in Folge Nicht¬
kündigung auf weitere 10 Jahre. Für den Todesfall war eine
Versicherungssumme von 5000 Fr. vereinbart, die jährliche Prämie
betrug 50 Fr., wovon 10 Fr. auf die Versicherung für den
Todesfall entfielen. In § 1 der Versicherungsbedingungen ist
als Gegenstand der Versicherung bezeichnet das Erleiden einer
derartigen Körperverletzung durch einen Unfall, welche den Tod
des Versicherten verursacht, oder in Folge deren er bleibend in¬
valid oder vorübergehend erwerbsunfähig wird. Ausgeschlossen
sind nach § 3: schon invalide, verstümmelte, mit einem schweren
körperlichen Gebrechen oder sonst mit schweren Krankheiten be¬
haftete Personen. § 4 nennt als im Versicherungsvertrag nicht
inbegriffen: alle gewöhnlichen Krankheiten, wozu auch Schlag¬
anfälle jeder Art, Epilepsie und alte Brüche mit ihren Folgen
gerechnet werden; ferner eine chirurgische Operation, die nicht in
Folge eines Unfalles vorgenommen wird. § 11 besagt: „Die zunächst die Legitimation der Klage. Indem die Erben des Jakob
Gesellschaft vergütet, sofern der Tod sofort oder binnen Jahres¬ Bühlmann die Erbschaft ausgeschlagen haben, seien sie nicht mehr
frist nachgewiesenermaßen als direkte Folge des Unfalles berechtigt gewesen, irgend welche Rechte aus der Person desselben
eintritt, die volle vereinbarte Versicherungssumme an die in der geltend zu machen, und haben deshalb auch nicht den angeblichen
Police speziell als bezugsberechtigt eingesetzte Person, oder in Er¬ Anspruch gegen die Beklagte auf die Klägerin übertragen können.
mangelung einer solchen an die gesetzlichen Erben des Getödteten.“ Zur Sache selbst bestritt die Beklagte, daß der Tod Bühlmanns
Bezüglich der Zahlung der Entschädigung wird in § 16 bestimmt, die direkte Folge des Unfalles gewesen sei. Die Todesursache sei
dieselbe erfolge innert 14 Tagen nachdem die Zahlungsverpflichtung vielmehr Herzlähmung, hauptsächlich in Folge Erkrankung der
von der Gesellschaft anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil Herzkranzgefässe und des allgemeinen Gefäßsystems gewesen. In¬
festgesetzt sei. Am 9. September 1893 erlitt der Versicherte in dem die Police eine Entschädigung im Todesfalle nur gewähre
Folge Scheuwerdens eines Pferdes einen komplizierten Bruch des wenn der Tod als direkte Folge des Unfalles eingetreten
linken Beines. Die Verletzung brachte es mit sich, daß er längere genüge eine Verkettung von Umständen und Momenten, die zwischen
Zeit in ruhiger Rückenlage im Bett bleiben mußte. Der Verlauf Unfall und Tod liegen, nicht, sondern der Unfall müsse den Tod
der Heilung war ein normaler; dennoch starb Bühlmann am direkt, ohne Zukommen anderer Tatsachen und ohne Mittelglied
27. September 1893, also 18 Tage nach dem Unfall, plötzlich, verursacht haben. Diese Vertragsbestimmung werde noch verschärft
nach schwerer Atemnot, die etwa 10 Minuten gedauert hatte. durch das Wort „nachgewiesenermaßen", wodurch dem Kläger
der von Dr. med. Kopp in Luzern und J. Rösli, Arzt in der Beweis dafür aufgeladen werde, daß dieser direkte Kausalzu¬
Pfaffnau, unterzeichnete Bericht über die am 28. September vor¬ sammenhang wirklich bestehe. In dieser Streitsache liegen ver¬
genommene Sektion bezeichnet als direkte Todesursache Herz¬ schiedene Gutachten vor, indem zunächst die Beklagte selbständig
lähmung in Folge Degeneration resp. Insuffizienz des Herz¬ von den Arzten Dr. Kopp und Dr. Winiger in Luzern sich
muskels bei Aterom der Herzaterien und allgemeinem Aterom solche erstatten ließ, und sodann auf Verlangen der Klägerin eine
der Gefässe. Rösli bemerkt dazu, daß nach seiner Überzeugung gerichtliche Expertise durch die Amtsärzte in Willisau, auf Be¬
ein direkter Zusammenhang der Todesursache mit der Verletzung gehren der Beklagten endlich noch eine Oberexpertise durch den
außer Zweifel stehe. Ohne den schweren Unfall und das damit Sanitätsrat staitfand. Dr. Kopp erklärt als direkte Todesursache
notwendig gewordene Krankenlager hätte Bühlmann noch auf Bühlmanns die Herzlähmung, hauptsächlich in Folge Erkrankung
Jahre hinaus, trotz der bei der Sektion konstatierten patologischen der Herzkranzgefässe und des allgemeinen Gefäßsystems. Ein
Veränderungen fertexistieren können. Da die Erbschaft von direkter Zusammenhang zwischen dem Beinbruch und dem Eintritt
Wittwe und Kindern ausgeschlagen wurde, mußte sie konkurs¬ des Todes in dem Sinne, daß von der Frakturstelle eine Fett¬
amtlich liquidiert werden. Am 18. April 1894 wurde zwischen embolie oder eine Infektion ausgegangen wäre, bestehe nicht.
den Kindern Bühlmann und der Konkursverwaltung ein Vergleich Mit höchster Wahrscheinlichkeit sei eine Blutsenkung im Lungen¬
abgeschlossen, dem zu Folge die Ansprüche an die Beklagte der und Körperkreislauf die Veranlassung des Eintritts der Herz¬
Konkursmasse zufallen sollten. Unter Berufung auf den Ver¬ lähmung. Diese Kreislaufstörung sei höchst wahrscheinlich bedingt
sicherungsvertrag erhob diese, nachdem sie eine Offerte der Be¬ worden durch die in Folge der Fraktur notwendig gewordene
klagten von 4000 Fr. abgelehnt hatte, Klage auf Bezahlung der absolute Rückenlage. Die bei der Sektion gefundenen patologisch¬
Versicherungssumme im Betrag von 5000 Fr. nebst Zins zu anatomischen Veränderungen schließen nicht aus, daß der Patient,
5% seit 29. September 1893. In der auf gänzliche Abweisung wenn nicht der Eintritt der Herzlähmung auf obige Weise ver¬
der Klage schließenden Antwort bestritt die Beklagte der Klägerin anlaßt worden wäre, noch einige Jahre hätte leben können.
Dr. Winiger weicht insofern von diesem Gutachten ab, als er es erst das erste Stadium dieser Krankheit darstellten. Auf
angesichts des Umstandes, daß die Krise sehr rasch eingetreten Frage der Beklagten: „In keinem Falle könnten Sie begutachten,
sei, ohne daß sich zuvor Symptome von Blutsenkungen bemerkbar daß der Tod Bühlmanns als direkte Folge des Beinbruchs ein¬
gemacht hätten, als zweifelhaft ansieht, ob die ruhige Bettlage getreten wäre?“ antwortete der Sanitätsrat: „Nein, bloß als
wesentliche Ursache der Herzlähmung gewesen sei, und erklärt, die indirekte.“
bei der Sektion gefundenen pathologisch=anatomischen Veränderungen 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist sowohl mit Bezug
des Herzens und der Gefässe seien zwar nicht derart hochgradig auf den erforderlichen Streitwert, als was das anzuwendende
gewesen, daß sie unter allen Umständen zum Tod führen mußten, Recht anbetrifft, vorhanden. In letzterer Hinsicht ist entscheidend,
indessen ergäben Sektionen von Personen, die plötzlich, ohne daß der Kanton Luzern keine gesetzlichen Bestimmungen besitzt
beobachtete bedeutende Veranlassung, an Herzlähmung starben, oft welche die hier streitige Frage betreffen, weshalb dieselbe gemäß
nicht hochgradigere Veränderungen als im vorliegenden Falle. Die der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes in Versicherungsfachen
Amtsärzte faßten das Resultat ihres Befundes in folgenden Sätzen nach den allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen Obligationen¬
zusammen: 1. Die direkte Todesursache Bühlmanns ist Herzparalyse. rechtes zu beurteilen ist.
2. Ein direkter Zusammenhang zwischen Fraktur und Tod besteht 3. Was nun zunächst die Sachlegitimation der Klägerin an¬
nicht in dem Sinne, daß Fettembolie oder Infektion von der belangt, so ist dieselbe von der Beklagten mit Unrecht bestritten
frakturierten Stelle aus stattgefunden. 3. Durch die Fraktur, worden. In § 11 der Versicherungsbedingungen hat sich die
Blutverlust und dreiwöchentliche ruhige Rückenlage, wurde eine Beklagte verpflichtet, die Versicherungssumme im Todesfalle an
Disposition zu vermehrter Fettablagerung gebildet, dadurch Herz¬ den in der Police bezeichneten Destinatär und in Ermangelung
verfettung und Herzerweiterung herbeigeführt, welche als indirekte eines solchen an die gesetzlichen Erben des Getödteten auszu¬
Todesursache angesehen werden muß. 4. Die pathologisch=ana¬ bezahlen. Da eine bestimmte Person als bezugsberechtigt nicht
tomischen Veränderungen des Herzens waren nicht so hoch¬ genannt ist, so sollten somit in casu die Rechte aus dem Ver¬
gradig, daß dadurch unbedingt der Tod herbeigeführt worden sicherungsvertrag den gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmers
wäre, sind aber in unserem Falle ein indirektes Hilfsmittel zufallen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
um bei geschwächten Kräften und unbehülflicher Bettlage eine hat, muß diese Vereinbarung in dem Sinne aufgefaßt werden,
Krists herbeizuführen. Das Obergutachten des Sanitätsrates daß als bezugsberechtigt nicht etwa die zum Antritt der Erbschaft
geht in der Hauptsache dahin: Wenn auch offenbar zur Zeit berufenen Personen schlechthin gelten, ohne Rücksicht darauf, ob
des Unfalls die patologischen Veränderungen am Herzen und sie wirklich Erben werden, oder aber die Erbschaft ausschlagen,
dem Gefäßsystem derart gewesen seien, daß die Möglichkeit eines sondern nur diejenigen, welche die vermögensrechtliche Persönlichkeit
plötzlichen Todes zugegeben werden müsse, so habe die Fraktur, des Versicherungsnehmers wirklich fortsetzen, also wirklich Erben
resp. die dadurch bedingte, lange dauernde Ruhelage, eine solche werden (s. Amtl. Sammlg. der bundesger. Entsch. XX, S. 192
Menge von disponierenden Momenten geschaffen, daß man an¬ F. 6 f.). Dies ist beim Mangel an bestimmten Anhaltspunkten
nehmen müsse, Bühlmann sei an den Folgen des Unfalles für eine abweichende Willensmeinung der Parteien der unzweifel¬
gestorben. Es sei wahrscheinlich, daß er ohne den Unfall noch hafte Inhalt der Erklärung, daß der Anspruch auf die Versiche¬
Jahre lang gelebt hätte. Die am Herzen und Gefäßsystem vor¬ rungssumme den gesetzlichen Erben zustehen solle; denn als bezugs¬
gefundenen pathologischen Veränderungen entsprechen einer das berechtigt werden damit nicht gewisse Verwandte des Versicherungs¬
Leben früher oder später gefährdenden Krankheit, immerhin sei nehmers, oder sonstige dritte Personen, sondern die Erben in
festzuhalten, daß diese Veränderungen in casu in der Hauptsache ihrer Eigenschaft als Repräsentanten seiner vermögensrechtlichen
Persönlichkeit bezeichnet. Danach ist also der Versicherungsvertrag berechtigt ist, die Vertragsbestimmungen so zu fassen, daß nicht
nicht zu Gunsten eines oder mehrerer individuell oder sonst un¬ solche Fälle in den Kreis der Versicherung einbezogen werden,
zweideutig bezeichneter Dritter, sondern einfach für den Versiche¬ die zu der Gefahr, gegen welche diese Art der Versicherung geht,
rungsnehmer selbst, bezw. dessen Vermögen abgeschlossen, woraus und nach welcher ihre Prämien berechnet werden, nicht gehören.
folgt, daß allerdings die berufenen Erben Bühlmanns, da sie den 6. Eine andere Frage ist dagegen, was unter der Bestimmung
Nachlaß ausschlugen, keine Rechte gegenüber der Beklagten er¬ daß der Tod die direkte Folge des Unfalles sein müsse, zu ver¬
warben und solche demnach auch nicht auf die Klägerin über¬ stehen sei. Hierüber ist zu bemerken: Der Bedeutung, welche das
tragen konnten, daß aber andrerseits durch den Nichtantritt der Wort „direkt“ im Sprachgebrauch hat, würde die Auffassung
Erbschaft und den daherigen Ausbruch des Konkurses über dieselbe entsprechen, daß der Unfall mit dem Tod in unmittelbarem Zu¬
diese Rechte ipso jure, als Bestandteile des Nachlasses der Kon¬ sammenhang von Ursache und Wirkung stehen müsse, im Gegen¬
kursmasse zufielen. Die Konkursmasse ist daher in der Tat, wenn satz zu einem bloß mittelbaren, indirekten Zusammenhang, wobei
auch nicht kraft der Cession, auf welche sie sich überflüssigerweise noch andere Ursachen dazu treten, und erst vermittelst dieser der
berufen hat, wohl aber kraft eigenen Rechtes, zur Sache legi¬ Erfolg zu Stande kommt. Dies ist der Standpunkt der Beklagten,
timiert. welche geltend macht, es genüge eine Verkettung von Umständen
In der Hauptsache ist die entscheidende Frage die, ob der und Momenten, die zwischen Unfall und Tod liegen, nicht,
Tod des Versicherten mit dem am 9. September 1893 erlittenen sondern der Unfall müsse den Tod direkt, ohne Hinzukommen
Unfall in einem derartigen Zusammenhang stehe, daß die Gefahr, anderer Tatsachen und ohne Mittelglied verursacht haben. Rein
welche der Versicherungsvertrag zum Gegenstand hat, darin ver¬ wörtlich genommen wird aber mit dem Wort direkt nicht schon
wirklicht erscheint. Diese Frage ist keineswegs, wie von Seite der der Grad der Kausalität, sondern lediglich die Richtung derselben
Klägerin behauptet worden ist, eine bloße Tatfrage, deren Über¬ bezeichnet, und es kann direkte Folge in diesem Sinne auch bloß
prüfung dem Bundesgericht entzogen wäre. Es handelt sich den geraden Verlauf der Dinge, die folgerichtige Entwicklung von
hiebei in erster Linie um die Feststellung des Vertragsinhalts Ursache zur Wirkung bedeuten. In welcher Bedeutung das Wort
vermittelst Auslegung der vertraglichen Willenserklärungen der hier gebraucht sei, muß sich aus dem Zusammenhang des Ver¬
Parteien und zwar unter Anwendung von Auslegungsregeln des sicherungsvertrages ergeben. Nun wird in dem gleichen § 11 der
materiellen Rechtes. Ob die Vorinstanz in der Handhabung dieser Police die Frist, binnen welcher der Tod als Folge des Unfalles
letzteren richtig verfahren sei oder geirrt habe, ist aber eine Frage eingetreten sein muß, auf ein Jahr festgesetzt, und in § 14
der Rechtsanwendung und untersteht daher der Kognition des bestimmt, daß, wenn der Tod nach Auszahlung einer Entschädigung
Bundesgerichtes. für Invalidität oder vorübergehende Erwerbsunfähigkeit innert
5. Die Versicherung im Todesfall setzt nun nach § 11 der eines Jahres vom Unfalltage ab nachgewiesenermaßen als direkte
Police voraus, daß der Tod nachgewiesenermaßen als die direkte Folge desselben Unfalles eintrete, auch dann noch die auf den
Folge des Unfalles eintrete. Wenn die Klägerin dieser Bestimmung Todesfall versicherte Summe, unter Abzug der schon geleisteten
die verbindliche Kraft hat absprechen wollen, weil sie unmoralisch Entschädigungen ausbezahlt werde. Diese Bestimmungen weisen
sei, so erscheint dieser Einwand als durchaus unbegründet. Der darauf hin, daß die Beklagte bei Festsetzung des Vertrages der
Zweck der genannten Bestimmung geht augenscheinlich dahin, die Bedingung, daß der Tod die direkte Folge des Unfalls sein müsse,
Haftung der Gesellschaft als Versicherer gegen Unfälle gegenüber selbst nicht die Bedeutung beigelegt hat, als ob damit ein un¬
einer Haftung für Krankheiten möglichst abzugrenzen und nun mittelbarer Zusammenhang, unter Ausschluß aller Zwischenur¬
ist völlig klar, daß dieser Zweck ein erlaubter und der Versicherer sachen, gefordert werde. Denn sonst wäre es schwer zu begreifen,
wieso sie in Fällen, wo sie bereits für Invalidität oder vorüber¬ schweren körperlichen Gebrechen oder sonst mit schweren Krank¬ gehende Erwerbsunfähigkeit die Entschädigung ausbezahlt hat, heiten behaftete Personen als nicht versicherungsfähig bezeichnet und innert Jahresfrist in Folge desselben Unfalles nachträglich werden, so beruht diese Ausschließung offenbar auf der Erwägung, der Tod eingetreten ist, die für den Todesfall versicherte Summe daß bei denselben die Folgen von Verletzungen viel schwerere sein als verfallen anerkennen wollte, indem es in diesen Fällen auf müssen, und deshalb das Risiko des Versicherers bei deren Ein¬ der Hand liegt, daß mitwirkende Ursachen hinzugetreten sein beziehung in die Versicherung ungewöhnlich erweitert würde. Die müssen. Somit geht schon aus den eigenen Vertragserklärungen Gesellschaft hat also gegenüber der Gefahr einer zu weiten Aus¬ der Beklagten hervor, daß mit der in Frage stehenden Bedingung dehnung ihrer Haft nach dieser Richtung hin ihre schützenden nicht ein solch' enger Kausalzusammenhang gefordert wird, wo¬ Bestimmungen getroffen, und kann danach aus einer körperlichen nach die beim Unfall erlittene Verletzung die einzige, unmittel¬ Prädisposition des Versicherten nur insoweit Einwendungen
bare Ursache des Todes sein müßte, sondern daß auch solche Fälle gegen ihre Zahlungspflicht erheben, als diese Bestimmungen durch die Versicherung gedeckt sein sollen, wo der ursächliche Ver¬ reichen. Nun ist nicht behauptet worden, daß der in § 3 der
lauf in eine Reihe von Kausalitätsmomenten aufgelöst erscheint. Police genannte Ausschließungsgrund zur Zeit des Vertragsab¬
st aber hievon auszugehen, so kann die Bedingung, daß ein schlusses vorhanden und Bühlmann somit gar nicht versicherungs¬ direkter Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod bestehen fähig gewesen sei. Tritt aber die Krankheit erst nach dem Ab¬ müsse, nur so verstanden werden, daß damit eine ununterbrochene, schluß des Vertrages ein, so läßt die Police diesen nicht dahin
dem normalen Verlauf der Dinge entsprechende Kette von Ur¬ fallen; derselbe besteht vielmehr unverändert fort, und es ist
sachen und Wirkungen verlangt wird, im Gegensatz zu einem danach klar, daß die Versicherungsgesellschaft auch das durch diese solchen Verlauf, bei welchem die normale Folge von Ursache und Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten
Wirkung durch fremde, von äußen hinzukommende Momente ab¬ vermehrte Risiko tragen muß.
gelenkt oder durchbrochen wird. Als direkte Folge des Unfalles
7. Bei dieser Auffassung des Versicherungsvertrages muß das
erscheint hienach der Tod dann, wenn er durch den Unfall, auch angefochtene Urteil in der Hauptsache bestätigt werden. Denn die in Verbindung mit andern Ursachen, aber mit solchen herbei¬ Vorinstanz hat an Hand der medizinischen Gutachten, insbe¬
geführt wird, die der Unfall im ordentlichen Lauf der Dinge sondere desjenigen des Sanitätsrates, festgestellt, daß der Bein¬
ausgelöst und wirksam gemacht hat. Zu den normalen, durch bruch, resp. die dadurch bedingte, lange dauernde Ruhelage eine
den Unfall ausgelösten Ursachen gehören nun auch diejenigen, solche Menge von disponierenden Momenten geschaffen habe, daß
welche auf der körperlichen Beschaffenheit des Verletzten beruhen, anzunehmen sei, Bühlmann sei eben an den Folgen des im Sep¬
mag diese Beschaffenheit selbst eine normale sein oder nicht. Wie tember 1893 erlittenen Unfalles gestorben, während er ohne
das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Deubelbeiß diesen Unfall trotz der bereits damals vorhandenen pathologischen
gegen Unfallversicherungsgesellschaft Zürich (A. S. XIX, S. 390) Veränderungen am Herzen und Gefäßsystem noch Jahre lang ausgesprochen hat, ändert der Umstand, daß der Versicherte wegen hätte leben können. Die Vorinstanz mißt dabei dem beim Unfall
seiner körperlichen Beschaffenheit den nachteiligen Folgen des Un¬ bereits vorhandenen Krankheitszustande allerdings einen erheblichen falles in besonderem Maße ausgesetzt war, an der Frage, ob Einfluß auf den tödtlichen Ausgang bei, allein sie konstatiert, diese Folgen rechtlich als Folgen des Unfalles zu betrachten und daß dieser Krankheitszustand nicht etwa für sich allein den Tod deshalb durch die Versicherung gedeckt seien, nichts. Dies ergibt herbeigeführt habe, sondern daß der Tod durch den Unfall ver¬
sich für den vorliegenden Versicherungsvertrag insbesondere auch ursacht worden sei, unter Mitwirkung der genannten prädispo¬ aus § 3 der allgemeinen Bedingungen. Denn wenn hier mit nierenden Momente. Damit ist aber der erforderliche Kausal¬
zusammenhang gegeben. Denn, wie bereits bemerkt, kommt für
die hier zu entscheidende Frage darauf nichts an, daß der Versicherte
wegen seiner Prädisposition den bezeichneten nachteiligen Folgen
des Unfalles leichter erliegen mußte. Es genügt vielmehr, daß
estgestelltermaßen der Beinbruch die dreiwöchige, absolut ruhige
Rückenlage des Verletzten bedingt, und daß sich aus dieser die
unmittelbare Todesursache entwickelt hat, ohne daß etwa mit dem
Unfall in keinem Zusammenhang stehende äußere Ursachen da¬
zwischen getreten wären.
8. Erscheint hienach der Anspruch der Klägerin auf die Ver¬
sicherungssumme als begründet, so ist dagegen die Berufung gut¬
zuheißen hinsichtlich der Zinsen, welche die Vorinstanz vom
29. September 1893 an zugesprochen hat. § 16 der Versiche¬
rungsbedingungen bestimmt nämlich, daß die Zahlung der fest¬
gestellten Entschädigung innert 14 Tagen erfolgt, nachdem die
Zahlungsverpflichtung von der Gesellschaft anerkannt oder durch
rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Diese Bestimmung muß, wie
das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat (A. S.
der bundesger. Entsch. XX, S. 913 Erw. 6 und 939 Erw. 8),
als eine durchaus zulässige Parteivereinbarung anerkannt werden,
die weder mit der guten Sitte noch mit zwingender Gesetzes¬
vorschrift im Widerspruch steht. Danach kann aber von einem
Zahlungsverzuge der Beklagten vor Ablauf der 14 Tage nach
Feststellung der Zahlungspflicht durch das letztinstanzliche Urteil
keine Rede sein, und schuldet sie daher bis zu diesem Zeitpunkte
auch keine Verzugszinsen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird in der Hauptsache als un¬
begründet abgewiesen, dagegen in dem Sinne gutgeheißen, daß
der Klägerin keine Zinsen zugesprochen werden.