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Entscheid

BGE 22 I 24

BGE 22 I 24

1. Januar 1896Deutsch4 min

Source fallrecht.ch

daß jeder Schweizer, der keinen persönlichen Militärdienst leiste,

dafür einen Ersatz in Geld zu entrichten habe. Art. 17 ibid. be¬

auftrage die Kantone mit dem Erlaß der notwendigen Vollzie¬

hungsverordnungen zum Bezuge des Ersatzes, und Art. 9 der

eidgenössischen Vollziehungsordnung bestimme, daß die Kantone

gegen Ersatzpflichtige, die der Zahlungsaufforderung keine Folge

leisteten, die nötigen Vorkehren treffen sollten. In Ausführung

von Art. 17 des Bundesgesetzes habe nun der Kanton Zürich

unterm 19. Juli 1879 eine Verordnung über den Bezug des

Militärpflichtersatzes erlassen, welche die bundesrätliche Genehmi¬

gung erhalten habe. Laut Art. 6 f. genannter Verordnung seien

diejenigen, die den Ersatz nicht bezahlen, zum Abverdienen des¬

selben einzuberufen. Art. 59 B.=V. werde dadurch nicht ver¬

letzt, da es sich nicht um Schuldverhaft handle, die Betroffenen

überhaupt sich frei bewegen könnten; sie leisteten nur durch Arbeit

ein Aquivalent für den Militärpflichtersatz. Das Abverdiener=Ver¬

fahren entspreche dem Art. 4 B.=V., indem sonst der ohnehin

schwer belastete Dienstpflichtige im Vergleich zum Ersatzpflichtigen

noch ungünstiger gestellt wäre. Der letztere erhalte nach genanntem

Verfahren eine Aufforderung, sich auf einen gewissen Zeitpunkt

in der Kaserne zum Abverdienen zu stellen, mit andern Worten, 7. Urteil vom 5. Februar 1896 in Sachen Frey. er erhalte als Landsturmpflichtiger einen Dienstbefehl, in welchem

A. Heinrich Frey, von und in Zürich, ist militärsteuerpflichtig. bei Nichtbefolgung polizeiliche Einlieferung in Aussicht gestellt

Da er den Militärpflichtersatz für das Jahr 1894 nicht bezahlte, werde. Wenn er diesem Befehl keine Folge leiste, so habe er die

erließ die Direktion des Militärs des Kantons Zürich im De¬ Folgen seines Ungehorsams sich selber zuzuschreiben und hätte die

zember 1895 an ihn eine Einberufung in die Kaserne zum Ab¬ Militärbehörde eigentlich das Recht, ihn wegen „Ungehorsams

verdienen der rückständigen Steuer. gegen amtliche Verfügungen“ oder „Nichtbefolgung eines Dienst¬

B. Gegen die betreffende Verfügung erklärte Heinrich Frey befehls“ zu bestrafen. Würde das Abverdiener=Verfahren beseitigt,

unterm 6. Januar 1896 den staatsrechtlichen Rekurs an das so müßte man die Säumigen betreiben; es hätte das vielfache

Bundesgericht, indem er sich im wesentlichen auf das verfassungs¬ Inkonvenienzen im Gefolge, u. s. w.

Erwägungen

bundesgerichtliche Praxis berief. Der Thatbestand des vorliegenden Falls weicht von demjenigen

C. Die zürcherische Militärdirektion beantragte Abweisung des in Sachen Danielsen (s. Entscheid des Bundesgerichtes vom

Rekurses, indem sie im wesentlichen ausführte: Art. 18 B.=V. 27. Dezember 1895) insofern ab, als hier zur Zeit nur die

erkläre jeden Schweizer als wehrpflichtig und sehe bundesrechtliche Aufforderung zum Abverdienen des Militärpflichtersatzes ergangen

Bestimmungen über den Militärpflichtersatz vor. Das bezügliche ist, während dort bereits, wegen Nichtbefolgung des betreffenden

Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 sodann bestimme in Art. 1, Aufgebots, die Ausschreibung zu polizeilicher Einbringung erfolgt

war. Indes hat die rekursbeklagte Behörde ausdrücklich zugegeben,

daß auch im vorliegenden Falle, falls der zum Abverdienen Auf¬

gebotene nicht einrücken sollte, polizeiliche Ausschreibung bezw.

polizeilicher Transport zur Kaserne stattfinden würde; rechtlich

liegt daher speziell mit Bezug auf Art. 59 B.=V. dieser Fall mit

dem citierten Fall Danielsen gleich. Es mag daher im Allgemeinen

auf die Erwägungen und den Entscheid genannten Falles ver¬

wiesen werden. Daselbst wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Militärpflichtersatzsteuer ist eine Geldschuld des Ersatzpflich¬

tigen; sie soll durch Zahlung getilgt werden. Wenn selbe nicht

erfolgt, so tritt nach dem in Frage stehenden System nicht etwa

Betreibung ein; ebensowenig wird untersucht, ob die Nichtzahlung

auf Verschulden beruhe, und im Bejahungsfalle eine Strafe (etwa

in Form von Haft) verhängt. Vielmehr soll die Tilgung der be¬

treffenden Steuerforderung erfolgen durch Abverdienen; zu diesem

Zwecke aber wird der Steuerpflichtige in eine Kaserne oder sonstige

Militäranstalt einberufen und eventuell polizeilich in dieselbe ein¬

gebracht. Die rekursbeklagte Behörde macht nun diesbezüglich zwar

geltend, daß darin kein Schuldverhaft liege. Hingegen ist nur

richtig, daß die sogenannten „Abverdiener“ nicht in einem ge¬

schlossenen Lokal eingesperrt zu werden pflegen; andrerseits liegt

doch, sowohl in der polizeilichen Einbringung als im Zurückbe¬

halten in der betreffenden Militäranstalt ein Freiheitsentzug. Da

derselbe sodann als Exekutionsmittel zur Eintreibung resp. Tilgung

einer Forderung dient, die nicht Strafe ist, so sind die Merkmale

des verfassungswidrigen Schuldverhafts gegeben (A. Slg. XIV,

S. 179; XIX, S. 46, 473). Es ist daher der Rekurs als be¬

gründet zu erklären.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Einberufung

des Rekurrenten zum Abverdienen des Militärpflichtersatzes dem¬

nach aufgehoben.