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Entscheid

BGE 22 I 285

BGE 22 I 285

1. Januar 1896Deutsch3 min

46. Entscheid vom 4. Februar 1896 in Sachen Marti.

I. Am 15. Juli 1895 hat der Gerichtspräsident von Aar¬

wangen als Nachlaßbehörde einen von I. Kläntschi vorgelegten

Nachlaßvertrag, nach welchem der Schuldner den Gläubigern sein

Vermögen zur Liquidation überließ, bestätigt. In der Gläubiger¬

versammlung, in welcher der Nachlaßvertrag angenommen worden

war, hatten die anwesenden Gläubiger zudem bestimmt, daß die

Liquidation durch den bisherigen Sachwalter, Notar Segesser in

Langenthal durchgeführt werden und daß die Verteilung des Er¬

löses nach der im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon¬

kurs vorgesehenen Rangordnung vor sich gehen solle, wie über¬

haupt dabei die gesetzlichen Bestimmungen des erwähnten Gesetzes

zu beobachten seien. Dem Liquidator war ein Gläubigerausschuß

beigegeben worden, zu dem neben Fürsprecher Witz in Langenthal

Notar Marti daselbst gehörte.

II. Mit Eingabe an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs des Kantons Bern hat letzterer in seiner Eigen¬

schaft als Mitglied des Gläubigerausschusses und als Vertreter

mehrerer Gläubiger des I. Kläntschi gegen Notar Segesser als

Liquidator und eventuell auch gegen Fürsprech Witz als Mitglied

des Gläubigerausschusses Beschwerde geführt, weil er zu den

Liquidationsverhandlungen nicht beigezogen und weil die Liquidation

verschleppt worden sei.

Die angerufene Behörde ist laut Beschluß vom 127. Dezember

1895 mangels Kompetenz auf die Beschwerde nicht eingetreten,

weil es sich um eine außergerichtliche Liquidation handle und weil

eine Beschwerdeführung nur da statthaft sei, wo ein im Gesetze

selbst vorgesehenes Verfahren in Frage stehe, nicht aber da, wo

die Anwendung der Vorschriften desselben nur auf Konvention der

Beteiligten beruhe.

Hiegegen hat Notar Marti rechtzeitig die Weiterziehung an

das Bundesgericht erklärt.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

Die kantonale Aufsichtsbehörde ist mit Recht auf die Beschwerde

des Notars Marti nicht eingetreten. In der Tat stehen Notar

Segesser als Liquidator und Fürsprech Witz als Mitglied des

Gläubigerausschusses in der außergerichtlichen Liquidation des

Vermögens des J. Kläntschi in keiner öffentlich=rechtlichen Be¬

ziehung zu den bei dieser Liquidation interessierten Personen,

sondern es ist ihre Stellung lediglich durch privatrechtliche Normen

beherrscht. Deshalb kann auch wegen Pflichtverletzung gegen die

beiden Beschwerdebeklagten bloß auf dem Wege der eivilrechtlichen

Klage, nicht aber auf dem Wege der Beschwerde an die Behörden

vorgegangen werden, denen nach dem Bundesgesetz über Schuld¬

betreibung und Konkurs die Aufsicht über die darin vorgesehenen

Amtsstellen übertragen ist. Daran ändert der Umstand nichts,

daß die Gläubiger des J. Kläntschi die Anwendung der Bestim¬

mungen des genannten Gesetzes auf die Durchführung der außer¬

gerichtlichen Liquidation vereinbart haben. Denn nur das Gesetz

nicht auch eine private Vereinbarung vermag die Zuständigkeit

einer Behörde zur Erledigung von Anständen, sei es privatrecht¬

licher oder öffentlich=rechtlicher Natur, zu begründen (vrgl. Ent¬

scheide des Bundesrates in Sachen Tschanz, Archiv III, Nr. 29,

und in Sachen Gut & Cie., Archiv IV, Nr. 42.)

Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬

kammer

erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.