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Entscheid

BGE 22 I 339

BGE 22 I 339

1. Januar 1896Deutsch5 min

Source fallrecht.ch

62. Entscheid vom 10. März 1896 in Sachen

Amsler und Konsorten.

I. In einem gegen Christian Hochstraßer, Wirt, in Asp, durch¬

geführten betreibungsrechtlichen Verfahren waren die Rekurrenten

als Gläubiger des Gemeinschuldners in einer ersten Pfändungs¬

gruppe zugelassen, aber laut Kollokationsplan vom April 1895

zum Teil zu Verlust gewiesen worden. Dukas und Ullmann

hatten als Gläubiger in einer zweiten Gruppe für ihre ganze

Forderung einen Verlustschein erhalten.

Nachdem hierauf der Schuldner durch Erwerbung einer Liegen¬

schaft zu neuem Vermögen gelangt war, verlangten Dukas und

Ullmann am 6. Juni 1895 vom zuständigen Betreibungsamt

Densbüren Pfändung derselben. Der Vollzug verzögerte sich, weil

Anstände betreffs der Fertigung der Liegenschaft walteten, bis zum

25. September 1895. Unter diesem Datum wurde die Pfändung

verurkundet, mit der Bemerkung, daß derselben im I. Range die

Kaufsumme, im II. Range die Verluste der ersten Gruppe (also

auch der Rekurrenten) laut Kollokationsplan vom April 1895

vorgingen. Am 14. Oktober 1895 stellten dann auch Heinrich

Amsler und Mithafte für ihre Verlustbeträge ein Pfändungs¬

begehren, welchem am 22. Oktober durch Pfändung des Mehr¬

erlöses der Liegenschaft Folge gegeben wurde.

Inzwischen hatten vermittelst Eingabe an das Betreibungsamt

Densbüren vom 1. Oktober 1895 Dukas und Ullmann den IV. Mit Eingabe vom 31. Januar 1896 haben Heinrich

Gläubigern I. Gruppe den ihnen zugewiesenen Vorrang auf die Amsler und Mithafte gegen den ihnen am 22. Januar er¬

Pfandgegenstände gemäß Art. 107, ersten Satz, des Betreibungs¬ öffneten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bun¬

gesetzes bestritten und verlangt, daß diese Betreibung den dritten desgericht rekurriert, unter Aufrechthaltung ihres vor der ersten

Interessenten mitgeteilt werde, unter Ansetzung einer 10tägigen Instanz eingenommenen Standpunktes. Der Antrag geht dahin,

Frist zur Klageerhebung. Am 9. Oktober erließ der Betreibungs¬ es sei in Bestätigung des Präsidialentscheides vom 31. Oktober

beamte von Densbüren an sämtliche Gläubiger der I. Gruppe, das oberinstanzliche Erkenntnis vom 26. Dezember aufzuheben.

darunter an die Rekurrenten, die gewünschte Mitteilung und Auf¬ Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht forderung, unter Hinweis auf Art. 107 des Betreibungsgesetzes.

Erwägungen

II. Hiegegen führten Heinrich Amsler und Mithafte rechtzeitig

bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde: Art. 107 Die Art. 106 und 107, bezw. 109 des Betreibungsgesetzes

des Betreibungsgesetzes treffe vorliegend nicht zu, da weder die kommen nach ihrem Wortlaut dann zur Anwendung, wenn eine

Beschwerdeführer, noch der Schuldner bei der Pfändung eine Er¬ gepfändete Sache vom Schuldner als Eigentum oder Pfand eines

klärung im Sinne der Anmerkung des Betreibungsbeamten oder Dritten bezeichnet, oder von einem Dritten als Eigentum oder

einen entsprechenden Anspruch erhoben hätten. Vielmehr habe das Pfand beansprucht wird. Die Praxis hat die Anwendbarkeit der

Betreibungsamt von Amtes wegen ein Vorrecht der Beschwerde¬ erwähnten Bestimmungen allerdings auch auf andere Ansprüche

führer angemerkt. Hiegegen hätten Dukas und Ullmann auf dem äuf den Pfandgegenstand ausgedehnt. Immer aber müssen eigent¬

Beschwerdewege vorgehen können, nicht aber durch Einleitung des liche Civilrechte Dritter in Frage stehen, wenn das eigenartige

Verfahrens nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes. Deshalb sei Verfahren der Art. 106 und 107, bezw. 109 zur Anwendung

die Verfügung des Betreibungsbeamten von Densbüren vom kommen soll, das dazu bestimmt ist, solche Rechte im Hinblick

9. Oktober aufzuheben und derselbe anzuweisen, die Bestreitung vom auf die Pfändung des betreffenden Gegenstandes zu liquidieren.

1. Oktober den Gläubigern Dukas und Ullmann zurückzuleiten. Und zwar hat der Betreibungsbeamte im Sinne jener Vor¬

Durch Entscheid vom 31. Oktober 1895 sprach die angerufene schriften nur dann thätig zu werden, wenn entweder der Dritte

Behörde den Beschwerdeführern ihren Antrag zu, weil sich selbst seine Rechte auf den Pfandgegenstand geltend macht, oder

Art. 107 des Betreibungsgesetzes nicht auf die Ansprüche beziehe, der Schuldner auf das Bestehen eines solchen Rechtes hinweist.

die der Betreibungsbeamte durch seinen Vormerk zu Gunsten der Dies alles trifft auf den Anspruch der Gläubiger I. Gruppe,

I. Gläubigergruppe gewahrt habe. den der Betreibungsbeamte von Densbüren nach seinem Vermerke

III. Diesen Entscheid haben Dukas und Ullmann rechtzeitig auf der Pfändungsurkunde für Dukas und Ullmann wahren zu

an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen: Zu Gun¬ müssen glaubte, nicht zu. Angenommen auch, es stehe den Gläu¬

sten der Gläubiger I. Gruppe seien durch den Betreibungsbeamten bigern 1. Gruppe ein Vorrecht auf die gepfändete Liegenschaft zu,

von Densbüren Pfandrechte civikrechtlicher Natur vorbehalten so bestände dasselbe doch jedenfalls bloß darin, daß diese Gläu¬

worden, und ob diese zu berücksichtigen seien, müsse sich in dem biger die ersten zum Pfänden wären, so daß der Betreibungs¬

in Art. 106 und 107 vorgesehenen Verfahren erledigen. Deshalb beamte von Amtes wegen für sie in erster Linie und vor andern

sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügung Gläubigern das neue Vermögen des Schuldners hätte mit Be¬

des Betreibungsbeamten vom 9. Oktober 1895 zu bestätigen. schlag belegen sollen. Man hätte es also bloß mit einem be¬

Diesem Begehren entsprach die obere kantonale Aufsichtsbehörde treibungsrechtlichen Vorrechte zu tun. Es lag ferner auch

gemäß Entscheid vom 26. Dezember 1895. dem Betreibungsbeamten weder eine Erklärung des Schuldners,

noch eine solche der Gläubiger I. Gruppe vor, wonach letzteren

an der gepfändeten Liegenschaft ein aus dem Civilrecht sich

ergebendes Vorrecht zugestanden wäre.

Unter solchen Umständen kann dem in Frage stehenden Ver¬

merk des Betreibungsbeamten von Densbüren nicht die Bedeutung

der Anmerkung eines Drittanspruches im Sinne des Art. 106

des Betreibungsgesetzes beigelegt, sondern es muß angenommen

werden, es habe derselbe dadurch lediglich die Rechtsstellung der

verschiedenen Gläubiger, die auf die Liegenschaft Pfändung er¬

wirkt hatten oder erwirken konnten, bestimmen wollen. Dann

aber war hinsichtlich des den Gläubigern I. Gruppe zugedachten

Vorrechtes nicht nach Art. 106 und 107 des Betreibungsgesetzes

zu verfahren, und mangelt der Mitteilung des Betreibungs¬

beamten vom 9. Oktober 1895, um deren Gesetzmäßigkeit einzig

es sich zur Zeit handelt, die rechtliche Grundlage.

Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬

kammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß wird die

Verfügung des Betreibungsamtes Densbüren vom 9. Oktober

1895 aufgehoben.

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