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Entscheid

BGE 22 I 566

BGE 22 I 566

1. Januar 1896Deutsch15 min

Source fallrecht.ch

Waare in Schaffhausen an. Am 22. August schrieben die Be¬

klagten den Klägern, daß sie den Wagen mit den Wicken refüsiert 92. Urteil vom 13. Juni 1896 in Sachen Renvoizé hätten, der ohne ihre Ordre nach Schaffhausen adressiert worden gegen Wiesmann & Küng. sei, während ihnen laut Vertrag die Waare in Basel hätte ge¬

liefert werden sollen. Dazu bemerkten sie: „D’ailleurs, la mar¬ A. Durch Urteil vom 27. März 1896 hat das Obergericht

chandise arrivée ici ne ressemble en rien à l’echantillon des Kantons Schaffhausen erkannt: Es seien die Kläger mit

ihrer Klage abgewiesen. que vous nous avez envoyé et nous exigeons stricte con¬

formité pour le wagon à recevoir à Bâle. Am 24. August B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage sei gutzu¬ antworteten die Kläger, sie hätten aus einer Bemerkung der Be¬

klagten in ihrem Schreiben vom 27. Juli geschlossen, daß diese heißen, soweit sie vor Obergericht aufrecht erhalten worden sei.

die Waare in Schaffhausen verwenden wollen, und daher ge¬ In der heutigen Hauptverhandlung wiederholt der Anwalt der

glaubt, mit der Zusendung dorthin nur ihren Interessen zu Berufungskläger diesen Antrag. Eventuell beantragt er, wenig¬

dienen. Was die Bemängelung der Waare angehe, so sei den stens einen Teil der Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen, mit

Beklagten gemäß Vertrag vom 27. Juli Vesces d’hiver, neue Rücksicht auf ihr Verschulden. Der Anwalt der Berufungs¬

Ernte, verkauft worden. Das sei auch geliefert und es werde beklagten beantragt, die Berufung sei als unbegründet zu er¬

für Konformität mit den Vertragsbedingungen garantiert. Am klären; eventuell sei jedenfalls das Begehren abzuweisen, daß die

19. August schrieben die Beklagten in Antwort hierauf: „Vous Beklagten die Kosten des in Paris geführten Prozesses zu tragen

haben. pouvez bien penser que nous ne voulons pas payer 45 fr.

pour une si vilaine qualité qui vaut au moins 10 fr. de moins

Erwägungen

que celle que vous nous avez vendue. Mit Schreiben vom

1. Mit Depesche vom 25. Juli 1893 acceptierten die Be¬

31. August beharrten Kläger auf Abnahme. Die Beklagten klagten, Wiesmann & Küng in Schaffhausen, eine Offerte der

scheinen sich nun zur Untersuchung der Waare an die eidg. Kläger, Renvoizé & fils in Paris, auf Lieferung von 100 Säcken

Samenkontrollstation gewendet zu haben, denn bei den Akten be¬ vesces d’hiver (Winterwicken) à 45 Fr., lieferbar im August

findet sich ein vom 6. September 1893 datiertes Schreiben des 1893 nach Basel, welches Geschäft die Kläger mit Schreiben

vom gleichen Tage bestätigten. Am 27. Juli ersuchten die Be¬ Vorstandes derselben, Dr. Stebler, worin gesagt ist: „Ob bei¬

klagten um sofortige Zusendung eines starken Ausfallsmusters. gelegtes Muster aus Piemont wirklich Winterwicken seien, ist

Am 5. August zeigten die Kläger den Beklagten an, daß sie ein sehr zweifelhaft, bestimmt entscheiden können wir es nicht. Es

Muster an dieselben abgehen lassen, und bemerkten dabei: „Comme kann ja sein, daß solche Wicken in jener Provinz als Winter¬

vous en pouvez juger par l’echantillon que nous vous adres¬ wicken angepflanzt werden, ob sie aber in unsern Verhältnissen

sons par poste, la marchandise est très belle et de toute den Winter überdauern, muß erst durch den Versuch festgestellt

werden.“ Am 12. Oktober 1893 schrieben sodann die Beklagten première qualité. Am 17. August sandten die Kläger Faktur

im Betrag von 4500 Fr. für 10,000 Kg. Vesces d’hiver an die Kläger, daß sie trotz der bereits konstatierten Unregel¬

mäßigkeiten der Lieferung dennoch eine Verständigung versucht Piémont garanties N° 87. Die Beklagten antworteten hierauf,

hätten, wenn nicht derselben die Haupteigenschaft, wirkliche Winter¬ sie könnten die Faktur nicht anerkennen, nachdem sie bereits am

wicken, welche den Winter überdauern, fehlte. Da Beklagte nun¬

15. und 17. August den Verzicht auf die Waare erklärt hatten,

weil sie noch nicht im Besitze derselben seien und jetzt keine Ver¬ mehr im Besitze von Certifikaten von Samenkontrolstationen der

Schweiz und Deutschlands seien, laut welchen diesen Vesces de wendung mehr für dieselbe haben. Am 19. August kam die

Piémont die durch die angegebene Bezeichnung erforderten Eigen¬ Waare nicht Winterwicke, vesce d’hiver, und folglich nicht be¬

schaften nicht zukommen, erwarten sie ruhig ein gerichtliches Vor¬ stellungsgemäß sei. Die Beklagten seien daher berechtigt gewesen,

gehen der Kläger. Die Kläger belangten nun die Beklagten zu¬ die Waare den Klägern zur Verfügung zu stellen. Unrichtig sei

nächst beim Handelsgericht des Seine=Departements in Paris, der Einwand der Kläger, daß die Mängelrüge der Beklagten ver¬

welches diese mit Urteil vom 10. November 1893 in contu¬ spätet sei; denn am 19. August sei die Waare in Schaffhausen

maciam zur Bezahlung der Faktur von 4500 Fr. und überdies angekommen, habe also den Beklagten am 20. August zur Prü¬

einer Schadenersatzsumme von 3000 Fr. verurteilte. Sodann fung und Vergleichung mit dem Ausfallsmuster zur Verfügung

stellten sie beim Bezirksgericht Schaffhausen Klage mit dem Rechts¬ gestanden, und schon am 22. August, also nur 3 Tage nach

begehren, die Beklagten seien zu verurteilen, ihnen zu bezahlen: Ankunft der Waare, haben die Beklagten geschrieben, die Waare

1. Den Kaufpreis für 100 Sack Wicken (vesces d’hiver) entspreche nicht dem Muster, und dies am 29. August noch da¬

mit 4500 Fr. samt Zins vom 20. September 1893 an, ab¬ hin ergänzt, daß sie die Waare eine vilaine qualité genannt

züglich etwaiger, auf der Waare haftender, den Klägern zur Last haben. Dagegen sei allerdings die weitere Einrede, die Waare

fallender Transportspesen bis Basel. müsse nicht angenommen werden, weil sie nicht vesce velue,

2. Aus Wechselprotestkosten, ferner aus in Paris erwachsenen vicia villosa sei, verspätet, weil erst am 12. Oktober erhoben;

Gerichtskosten zusammen 350 Fr. 55 Cts. allein diese Einrede sei von den Beklagten vor Obergericht aus¬

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und bemerkten drücklich fallen gelassen worden.

zum vorneherein, daß sie die in der Korrespondenz erhobenen 2. Ist zunächst zu untersuchen, ob das Bundesgericht zur Be¬

Einreden aus verspäteter Lieferung und Ablieferung am unrichti¬ urteilung der vorliegenden Streitsache kompetent sei, so hängt dies,

gen Orte fallen lassen. Dagegen stützten sie sich darauf, daß sie da der erforderliche Streitwert augenscheinlich vorhanden und das

vesce velue, vicia villosa (Zottelwicke) gekauft hätten, und diese angefochtene Urteil ein Haupturteil der letzten kantonalen Instanz

ihnen nicht geliefert worden sei. Unter Winterwicke werde nämlich ist, davon ab, ob die Entscheidung der Streitsache unter Anwen¬

hier zu Lande immer nur Zottelwicke verstanden, weil diese von dung eidgenössischen Rechts zu erfolgen habe. Darüber ist zu be¬

allen Wickensorten allein den Winter überdauere. Eventuell be¬ merken: Streitig sind unter den Parteien die Wirkungen des

haupteten die Beklagten, daß die Kläger nicht Kaufmannswaare Kaufvertrages, welchen dieselben im Juli 1893 mit einander ab¬

geliefert hätten, indem die Lieferung, ganz abgesehen von der geschlossen haben, und diese müssen sich, wie das Bundesgericht

Qualität als vesce velue, dem nicht entspreche, was Beklagte in konstanter Praxis ausgesprochen hat, nach demjenigen Landes¬

verlangt haben. Es werde bestritten, daß bestellungsgemäß geliefert rechte beurteilen, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als

worden sei. Aus dem Gutachten Dr. Steblers gehe hervor, daß hiefür maßgebend entweder wirklich betrachtet haben oder vernünf¬

es sehr zweifelhaft sei, ob die Waare als Winterwicke verkäuflich tiger= und billigerweise als maßgebend betrachten mußten. Wird

sei. Wenn sie vielleicht in Piemont überwintert werden könne, so nun berücksichtigt, daß die Verkäufer ihre vertragliche Verpflich¬

sei das für Beklagte nicht maßgebend, daß sie voraussetzen durf¬ tung in der Schweiz zu erfüllen hatten, woselbst sich auch das

ten, sie eigne sich für ihre Gegend als Winterwicke. Vor Ober¬ Domizil der Beklagten befindet, und daß beide Parteien sich im

gericht gab dann der Vertreter der Beklagten die Erklärung ab, Prozesse übereinstimmend auf das schweizerische Recht berufen

daß die Einrede, es sei speziell vicia villosa bestellt gewesen, haben, so erscheint die Annahme als begründet, daß dieselben das

nicht mehr aufrecht gehalten werde. mit jenem Kaufsabschluß geschaffene Rechtsverhältnis dem schwei¬

Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils geht dahin, daß, zerischen Rechte haben unterstellt wissen wollen, wonach die Kom¬

wie sich aus den erhobenen Expertisen ergeben habe, die gelieferte petenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung desselben gegeben ist.

3. Nachdem die Beklagten ihre Einreden wegen Verspätung der die Beklagten voraussetzt. Es kann also die Rede davon nicht

Lieferung und Übersendung an einen andern als den vertraglich sein, daß die Beklagten in casu zur beförderlichen Untersuchung bestimmten Ort schon vor erster Instanz, und sodann vor Ober¬ der Waare und sofortigen Mängelanzeige aus dem Grunde nicht

gericht auch die Behauptung, daß vicia villosa gekauft worden epflichtet gewesen seien, weil sie die Waare gar nicht in Em¬

sei, fallen gelassen haben, bleiben der von den Klägern geltend pfang genommen haben. Ebenso waren sie dieser Pflicht nicht

gemachten Kaufpreisforderung nur noch die Einreden gegenüber etwa deswegen enthoben, weil es sich nicht bloß um Mängel der

gestellt, daß die gelieferte Waare demjenigen nicht entspreche, was gekauften Sache, sondern um die Lieferung einer ganz anderr

im Handel als Winterwicken gelte, und daß dieselbe ihrer Sache als der gekauften gehandelt hätte. Die Entscheidung der Qualität nach nicht einmal mittleres Kaufmannsgut darstelle. Frage, ob in einem gegebenen Falle eine andere Sache, als die Angesichts der thatsächlichen Feststellungen, die die Vorinstanz bestellte, geliefert worden sei, oder ob bloß ein Qualitätsmangel auf Grund der im Prozesse erhobenen Expertisen hinsichtlich der vorliege, hängt davon ab, ob hiefür objektive, allgemeine Kriterien

Eigenschaften der gelieferten Waare vorgenommen hat, kann die oder die Umstände des konkreten Falles maßgebend seien. Kann

materielle Begründetheit dieser beiden Einreden nicht in Zweifel von einem aliud pro alio nur dann die Rede sein, wenn statt

gezogen werden. Denn das Obergericht stellt auf Grund und in der bestellten Waare ein seinem Wesen nach fremdartiger Stof

Übereinstimmung mit diesen Expertisen fest, daß die gelieferte und statt des bestellten Genus eine durchaus verschiedene Gattung

Waare nicht Winterwicke, vesce d’hiver, sei, und daß dieselbe geliefert wurde, also absolut objektive Verschiedenheit vorliegt, so überdies in so hohem Grad mit fremden Körnern und andern trifft offenbar dieses Kriterium in concreto nicht zu, indem die ungehörigen Beimischungen vermengt sei, daß sie nicht als Beklagten nicht behauptet haben, daß etwas anderes als Wicken

Handelswaare mittlerer Qualität anerkannt werden könne. Da¬ geliefert worden sei. Wenn man dagegen von der Annahme aus¬

gegen muß sich allerdings fragen, ob die Beklagten sich das geht, daß nicht ausschließlich die objektive Verschiedenheit, sonder

Recht, die Waare aus diesen Gründen zu beanstanden, durch die Auffassung des Verkehrs, namentlich die Zweckbestimmung,

rechtzeitige und gehörige Mängelrüge gewahrt haben. Denn der welcher nach der Intention der Parteien die Waare dienen soll,

Käufer ist verpflichtet, sobald dieses nach dem üblichen Geschäfts¬ ausschlaggebend sei, so müßte die von den Klägern gelieferte im

gange thunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache zu Verhältnis zur bestellten Waare allerdings als eine solche ganz

prüfen, und falls sich Mängel ergeben, für welche der Verkäufer anderer Gattung bezeichnet werden; denn die Winterwicken wur¬ Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige zu machen. Ver¬ den hier offenbar aus dem Grunde von den Beklagten bestellt,

säumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, weil nur diese nach den gemachten Erfahrungen überwintern. sofern es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der übungs¬ Nun ist aber die Frage, ob eine Waare ganz anderer Gattung

gemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 246 O.=R.). oder eine mit einem Qualitätsmangel behaftete Waare geliefert Nun muß zunächst als feststehend betrachtet werden, daß die Be¬ worden sei, nach objektiven, allgemeinen Kriterien zu beurteilen,

klagten die Waare, wenigstens zur Prüfung, empfangen haben Denn wenn bei dieser Frage von den objektiven Kriterien abge¬

denn sie selber haben sich nicht auf den Standpunkt gestellt, daß sehen und einfach auf die allgemeinen Verkehrsbegriffe oder die es zur Ablieferung gar nicht gekommen sei, in welchem Falle Zweckbestimmung der Waare abgestellt würde, so ergäbe sich hier¬

ihnen die Pflicht zur Mängelrüge nicht obgelegen hätte, und die aus eine so einschränkende Interpretation des Art. 246 O.=R., Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, daß die Beklagten die Waare die mit dem Sinne und Geiste dieser Bestimmung nicht in Ein¬

den Klägern im Korn= und Lagerhaus Schaffhausen zur Ver¬ klang gebracht werden könnte, und zu ganz bedenklichen praktischen

fügung gestellt haben, was die vorherige Empfangnahme durch Konsequenzen führen müßte. (Vergl. in diesem Sinne Amtl.

Sammlg. der bundesger. Entsch., XX, S. 976; Hafner, Kom¬ wollten, und ihre Antwort vom 24. August zeigt denn auch, daß

mentar zum Obligationenrecht, Note 3 zu Art. 243; Hanausek, sie die Rüge in diesem Sinne wohl verstanden haben, indem sie Die Haftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Waare, betonen, daß die Bedingungen des Kaufvertrages, wie er am

I, S. 230 u. ff.; dagegen jedoch Gareis in Endemanns Hand¬ 25. Juli abgeschlossen worden sei, entscheiden, und daß sie Kon¬ buch des Handelsrechts, II, S. 686 ff. und dort citierte Entschei¬ formität mit diesen Bedingungen garantieren. Die Kläger stellten dungen.) Hienach kann aber die Einrede, daß die gelieferten Wicken sich also in dieser Antwort auf den Standpunkt, daß die Rüge die Eigenschaft, den Winter zu überdauern, nicht besitzen, und der Beklagten sich auf Eigenschaften beziehe, welche nach dem überhaupt nicht einmal mittleres Kaufmannsgut seien, lediglich Kaufvertrag vom 25. Juli nicht zugesichert seien, und gaben da¬ als Beanstandung der Waare wegen Qualitätsmängel, und nicht mit zu erkennen, daß sie jene Rüge eben in dem Sinne aufge¬

als die Behauptung, daß ein aliud pro alio geliefert worden sei, faßt haben, daß damit das Fehlen der in ihrem Schreiben vom

aufgefaßt werden. Sofern es sich daher hiebei um Mängel handelte, 5. August genannten Eigenschaften habe hervorgehoben werden welche bei übungsgemäßer Untersuchung erkennbar waren, hatten wollen. Wenn also auch an und für sich die bloße Erklärung, die Beklagten, wenn sie die gelieferte Waare nicht als genehmigt die Waare entspreche den erforderlichen Eigenschaften nicht, sie sei gelten lassen wollten, die Pflicht, nach Vornahme der in Art. 246 nicht vertragsgemäß, nicht musterkonform, weil zu allgemein nicht O.=R. vorgeschriebenen Untersuchung den Klägern ihre Rüge so¬ als gehörige Mängelrüge erachtet werden kann, so trifft dies doch

fort zu erstatten. bei der Reklamation der Beklagten vom 22. August mit Rück¬

4. Dies trifft nun offenbar zu hinsichtlich der Behauptung, sicht auf die besondern, derselben vorangehenden Umstände nicht

die Waare sei nicht einmal mittleres Kaufmannsgut; denn dieser zu; entscheidend ist, ob der Verkäufer aus der Reklamation er¬ Mangel war jedenfalls, wie auch die Vorinstanz annimmt, und sehen könne, aus was für Gründen die Waare beanstandet werde,

die Beklagten nicht bestritten haben, bei der mit Sorgfalt eines welches die Mängel seien, welche der Käufer gefunden habe, und

ordentlichen Geschäftsmannes vorzunehmenden Untersuchung sofort nun ist in casu, wie bemerkt, die am 22. August erstattete Rüge erkennbar. Wird nun zunächst bezüglich dieses Punktes unter¬ im Zusammenhang mit dem Schreiben der Kläger vom 5. glei¬

sucht, ob eine Mängelrüge in gehöriger Form und zu rechter chen Monats zu interpretieren, woraus sich ergibt, daß die Rüge

Zeit durch die Beklagten vorgenommen worden sei, so ist in Be¬ sich auf eine bestimmte Eigenschaft, nämlich den in jenem Schrei¬

tracht zu ziehen: Anfangs August hatten die Kläger den Be¬ ben zugesicherten Qualitätsgrad bezog, in welchem Sinne dieselbe klagten auf deren Verlangen hin ein Ausfallsmuster gesandt und denn auch von den Klägern aufgefaßt worden ist. Ist aber der

in ihrem Schreiben vom 5. August dazu bemerkt, wie aus dem¬ Inhalt der Rüge den Klägern erkennbar gewesen, konnten sie aus

selben ersichtlich, sei die Waare sehr schön und durchaus erster derselben ersehen, aus was für Gründen die Waare beanstandet

Qualität. Diese Bemerkung durften die Beklagten als nachträg¬ werde, welches die Mängel seien, welche der Käufer gefunden liche Zusage einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache auf¬ habe, so ist die Rüge mit genügender Bestimmtheit und Voll¬ fassen, und annehmen, daß die Kläger demnach für Waare erster ständigkeit erstattet. Ebenso muß gesagt werden, daß diese Rüge Qualität einstehen wollen. Wenn nun die Beklagten am 22. Au¬ rechtzeitig erfolgt ist. Denn die Vorinstanz stellt fest, daß die gust den Klägern anzeigten, daß die angekommene Waare in Waare am 19. August 1893, an einem Samstag, in Schaff¬ nichts dem Ausfallmuster gleiche, und daß sie strikte Konformität hausen angekommen sei, und die Rüge wurde am 22. gl. Mts.

mit demselben verlangen, so konnten die Kläger darüber nicht im also bereits am zweiten Werktag nach Ankunft der Waare, er¬ Zweifel sein, daß die Beklagten damit eben den Mangel jener in stattet. Da nun, wie bereits bemerkt, die Rüge materiell durch¬ dem Schreiben vom 5. August zugesicherten Eigenschaft rügen aus gerechtfertigt, die gelieferte Waare nicht nur keine Waare

erster Qualität, sondern überhaupt kein mittleres Kaufmannsgut

war, so erscheint der Wandelungsanspruch der Beklagten als be¬

ründet, und muß die Klage auf Zahlung des Kaufpreises schon

aus diesem Grunde abgewiesen werden. Unter diesen Umständen

braucht auf die Einrede, daß die gelieferte Waare nicht winterhart

sei, nicht eingetreten und somit auch nicht untersucht zu werden,

ob die erst am 12. Oktober bezüglich dieses Mangels erhobene

Rüge verspätet, oder aber, weil es sich um einen bei übungs¬

gemäßer Untersuchung nicht erkennbaren Mangel gehandelt habe,

rechtzeitig angebracht worden sei.

5. Was die Nebenforderungen der Klage anbetrifft, so fallen

dieselben mit der Abweisung der Hauptforderung ohne weiters als

unbegründet dahin.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen in allen Teilen be¬

stätigt.