BGE 22 I 63
BGE 22 I 63
1. Januar 1896Deutsch2 min
16. Urteil vom 21. Februar 1896 in Sachen
Schweitzer gegen Härtsch.
A. Durch Urteil vom 8. Januar 1896 hat das Kantons¬
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
1. Die Klage ist geschützt für den Fall, daß der Kläger den
von ihm angetragenen Erfüllungseid laut Schwörsatz 1—7 ab¬
leistet; in diesem Falle hat der Beklagte dem Kläger an außer¬
rechtlichen Kosten, einschließlich der vom Kläger vor I. Instanz
und heute erlegten Gerichtsgebühren, 400 Fr. zu vergüten.
2. Sollte der Kläger den ihm überbundenen Erfüllungseid nicht
ableisten, ist die Klage abgewiesen, und hat der Kläger dem Be¬
klagten an außerrechtlichen Kosten 115 Fr. zu vergüten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe aufzuheben und
den widerklägerischen Anspruch zu schützen, dahin gehend, daß die
in der Klage angezogene Verpflichtung als eine Gesellschaftsschuld
und daher jetzt auch persönliche Schuld des Klägers und Wider¬
beklagten anerkannt und vollzogen werde.
Die angefochtene Entscheidung läßt das Schicksal der Klage
noch ungewiß, indem sie dieselbe definitiv weder zuspricht noch
abweist, sondern von der Leistung des vom Kläger angetragenen
Erfüllungseides abhängig macht. Die Entscheidung wird zu einem
perfekten, unbedingten Urteile erst dann, wenn das kantonale
Gericht festgestellt hat, ob der Erfüllungseid geleistet oder ver¬
weigert werde, ob also das erste oder das zweite Urteilsdispositiv
des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft getreten sei. Zur Zeit
ist unbedingt bloß entschieden, daß Zuspruch oder Abweisung der
Klage bezw. Widerklage von der Leistung oder Verweigerung des
Erfüllungseides abhänge. Hierin liegt, wie das Bundesgericht in
einem gleichem Falle (Urteil vom 21. April 1893 i. S. Chodat
gegen Jura=Simplon=Bahn, A. S. XIX, S. 160) ausgesprochen
hat, kein Haupturteil und es ist daher die Berufung nach Art. 58
O.=G. gegen diese Entscheidung nicht zulässig. Bevor die Berufung
an das Bundesgericht statthaft ist, muß zunächst entschieden sein,
ob der Erfüllungseid geleistet oder verweigert sei. In welcher
Weise diese Feststellung zu erfolgen habe, bestimmt sich nach dem
kantonalen Prozeßrecht; besteht dieselbe in einem neuen Erkennt¬
nis des urteilenden Gerichts, sø kommt für die Berufungsfrist
einfach Art. 65 O.=G. zur Anwendung; besteht sie aber lediglich
in einer Protokollaufnahme, so fängt die Berufungsfrist von
dieser zu laufen an.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.