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Entscheid

BGE 22 I 63

BGE 22 I 63

1. Januar 1896Deutsch2 min

16. Urteil vom 21. Februar 1896 in Sachen

Schweitzer gegen Härtsch.

A. Durch Urteil vom 8. Januar 1896 hat das Kantons¬

gericht des Kantons St. Gallen erkannt:

1. Die Klage ist geschützt für den Fall, daß der Kläger den

von ihm angetragenen Erfüllungseid laut Schwörsatz 1—7 ab¬

leistet; in diesem Falle hat der Beklagte dem Kläger an außer¬

rechtlichen Kosten, einschließlich der vom Kläger vor I. Instanz

und heute erlegten Gerichtsgebühren, 400 Fr. zu vergüten.

2. Sollte der Kläger den ihm überbundenen Erfüllungseid nicht

ableisten, ist die Klage abgewiesen, und hat der Kläger dem Be¬

klagten an außerrechtlichen Kosten 115 Fr. zu vergüten.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe aufzuheben und

den widerklägerischen Anspruch zu schützen, dahin gehend, daß die

in der Klage angezogene Verpflichtung als eine Gesellschaftsschuld

und daher jetzt auch persönliche Schuld des Klägers und Wider¬

beklagten anerkannt und vollzogen werde.

Die angefochtene Entscheidung läßt das Schicksal der Klage

noch ungewiß, indem sie dieselbe definitiv weder zuspricht noch

abweist, sondern von der Leistung des vom Kläger angetragenen

Erfüllungseides abhängig macht. Die Entscheidung wird zu einem

perfekten, unbedingten Urteile erst dann, wenn das kantonale

Gericht festgestellt hat, ob der Erfüllungseid geleistet oder ver¬

weigert werde, ob also das erste oder das zweite Urteilsdispositiv

des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft getreten sei. Zur Zeit

ist unbedingt bloß entschieden, daß Zuspruch oder Abweisung der

Klage bezw. Widerklage von der Leistung oder Verweigerung des

Erfüllungseides abhänge. Hierin liegt, wie das Bundesgericht in

einem gleichem Falle (Urteil vom 21. April 1893 i. S. Chodat

gegen Jura=Simplon=Bahn, A. S. XIX, S. 160) ausgesprochen

hat, kein Haupturteil und es ist daher die Berufung nach Art. 58

O.=G. gegen diese Entscheidung nicht zulässig. Bevor die Berufung

an das Bundesgericht statthaft ist, muß zunächst entschieden sein,

ob der Erfüllungseid geleistet oder verweigert sei. In welcher

Weise diese Feststellung zu erfolgen habe, bestimmt sich nach dem

kantonalen Prozeßrecht; besteht dieselbe in einem neuen Erkennt¬

nis des urteilenden Gerichts, sø kommt für die Berufungsfrist

einfach Art. 65 O.=G. zur Anwendung; besteht sie aber lediglich

in einer Protokollaufnahme, so fängt die Berufungsfrist von

dieser zu laufen an.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.