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Entscheid

BGE 22 I 630

BGE 22 I 630

1. Januar 1896Deutsch21 min

Source fallrecht.ch

und La chaussure militaire, Paris 1882, (in deutscher Ausgabe,

Bern 1882). In seiner Eigenschaft als Fachmann wurde er dann

auch in die Kommissionen gewählt, welche vom schweiz. Militär¬

departement mit der Prüfung und Begutachtung von Schuhmo¬

dellen für die schweiz. Armee, sowie mit Anordnung und Durch¬

rung von praktischen Versuchen mit denselben beauftragt waren.

Er unterließ dabei nie, diesen Kommissionen sein Schuhmodell

vorzulegen und auf die Vorzüge desselben aufmerksam zu machen.

Am 16. Februar 1892 beschloß der Bundesrat auf Antrag des

Militärdepartements, für die schweiz. Armee einen Marschierschuh

nach Modell einzuführen. Nachdem das Militärdepartement mit

Briefen vom 19./22. März 1892 Salquin darauf aufmerksam

gemacht hatte, daß er seine Patentansprüche in besonderer Vorlage

geltend zu machen habe, erklärte dieser in einem am 29. gl. M.

an das Militärdepartement gerichteten Schreiben, daß das vom

Bundesrate adoptierte Modell dasjenige sei, welches er am 7. De¬

zember 1888 habe patentieren lassen, ersuchte das Departement,

dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung die Expro¬

priation seines Patentes gemäß Art. 13 des Bundesgesetzes be¬

treffend die Erfindungspatente vorzuschlagen, und bemerkte dabei,

der Bund könnte das Patent auch kaufen, ohne es zu expro¬

prieren, und in diesem Falle wäre er zu dessen Abtretung bereit

für eine Summe, die der Bund selber, unter Berücksichtigung, daß

das Patent noch während 12 Jahren gültig sei, bestimmen möge.

Als Antwort auf diesen Vorschlag erhielt Salquin am 7. April

gl. J. vom Chef des Militärdepartements eine Zuschrift, worin

er darauf aufmerksam gemacht wurde, daß seit dem bundesräth¬ 101. Urteil vom 15. Mai 1896 in Sachen lichen Beschlusse einige Anderungen an dem Modelle angeordnet Salquin gegen Bundesfiskus. worden seien; obgleich diese Anderungen nicht erheblicher Natur

seien, so haben dieselben doch zur Folge gehabt, daß das Modell A. Der Rechtsvorfahr der Kläger, Major Salquin in Bern,

sich in seiner jetzigen Gestalt nicht mehr wesentlich von andern bekleidete seit dem Jahre 1866 bis zu seinem, am 22. August

Modellen unterscheide, so z. B. von demjenigen der HH. Balli in 1892 erfolgten Tode die Stelle eines dritten Sekretärs des

Schönenwerd und demjenigen eines H. Scheidegger. Ein Unter¬ schweizerischen Militärdepartements. Am 7. Dezember 1888 er¬ schied bestehe hauptsächlich noch in dem Verschlusse, aber auch in Be¬ warb derselbe ein schweizerisches Patent für rationelle Fußbe¬

zug auf diesen sei dem Departement mitgeteilt worden, daß derselbe kleidung, nachdem er sich schon seit vielen Jahren mit dem Gegen¬ im Grunde genommen nicht neu sei. Die Zuschrift fährt dann wört¬ stand beschäftigt, und darüber auch geschrieben hatte, so in seinen lich weiter: „Angesichts dieser Sachlage, die wir kaum festzustellen Broschüren La chaussure rationelle, Bern 1876 und 1878

vermöchten, befinden wir uns außer Stand, darüber zu entscheiden, dem Major Salquin mit, er beabsichtige dem Bundesrate vorzu¬

inwiefern der neue Militärschuh Ihre Erfindung ist, wenn es schlagen, ihm eine à conto-rétribution für seine Verdienste im

auch keinem Zweifel unterliegt, daß wir, abgesehen von den oben Gebiete der Vervollkommnung des Militärschuhs zu gewähren,

berührten seitherigen Abänderungen, Ihr Modell adoptiert haben. und wünsche einige Angaben zur Motivierung dieses Vorschlages.

Allein, wenn wir auch in der Lage wären, Ihre civilrechtlichen Am gleichen Tage kam Salquin diesem Verlangen nach; in seiner

Ansprüche festzustellen, so würde ein solcher Entscheid doch nur eine daherigen Zuschrift weist er darauf hin, daß, was er gethan

sehr relative Bedeutung haben. Dieser Entscheid könnte zu jeder Zeit habe, in seinen Broschüren von 1876, 1878 und 1882 ver¬

seitens Dritter zum Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem bür¬ öffentlicht sei. Am 20. Juni 1892 erhielt Salquin vom Militär¬

gerlichen Richter gemacht werden. Der richterliche Spruch aber departement folgendes Schreiben: „Wir teilen Ihnen mit, daß

könnte zur Folge haben, daß eine Entscheidung der Bundesbehör¬ der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung beschlossen hat, es sei

den über Ihre Entschädigungsansprüche nachträglich ganz oder ihnen als Entschädigungsanzahlung für Ihr Militärschuhmodell

teilweise wieder in Frage gestellt würde. Unter solchen Verhält¬ die Summe von 2500 Fr. auszurichten. Diese Schlußnahme soll

nissen sind wir der Ansicht, daß eine dauerhafte und gerechte indessen die Stellung des Bundes gegenüber Ihnen in der Patent¬

Lösung der Frage einzig und allein durch den Richter getroffen und Entschädigungsfrage in keiner Weise präjudizieren. Das eidg.

werden kann. Zu diesem Zwecke würde es Ihnen anheimzustellen Oberkriegskommissariat hat Auftrag erhalten, Ihnen die vorge¬

sein, gegen den Bund eine Entschädigungsklage beim Richter an¬ nannte Summe beförderlich auszubezahlen. Nachdem Salquin

hängig zu machen, und Sache des Richters wäre es dann, nach in einem Schreiben an das Militärdepartement vom gleichen Tage

gewalteter Untersuchung und eventuell gestützt auf eine kontra¬ unter Hinweis auf seine Krankheit auseinandergesetzt hatte, daß

diktoriche Verhandlung Ihre Ansprüche festzustellen. Wir unser¬ die bewilligte à conto=Zahlung von 2500 Fr. nicht genüge, teilte

seits erklären uns von vorneherein bereit, falle der richterliche ihm dieses Departement am 1. Juli mit, daß dasselbe dem Bun¬

Spruch so oder anders aus, die Prozeßkosten von Bundeswegen desrate die Verabfolgung einer zweiten Anzahlung von 2500 Fr.

zu übernehmen, da es sich für uns nicht um einen Streit, d. h. an ihn beantragt habe, und durch Bundesratsbeschluß vom

nicht um eine Ablehnung Ihrer Ansprüche an und für sich han¬ 25. Juni eingeladen worden sei, zu untersuchen, ob die gegen¬

delt. In diesem Sinne beabsichtigen wir dem Bundesrate unsere wärtige Krankheit Salquins auf seine Bethätigung in der Schuh¬

Anträge zu stellen, ersuchen Sie jedoch vorher um Ihre Ver¬ frage oder in seiner amtlichen Stellung überhaupt zurückzuführen

nehmlassung. Schweiz. Militärdepartement: sig. E. Frey.“ sei, und welche Baarauslagen er in der Schuhangelegenheit ge¬

In einem ausführlichen Schreiben an das Militärdepartement habt habe. Hierauf antwortete mit Schreiben vom 12. Juli an

vom 21. April 1892 setzte Salquin auseinander, daß trotz der Stelle des kranken Salquin dessen Frau; in diesem Schreiben

nachträglichen Anderungen das vom Bundesrate mit Beschluß wird gesagt, daß Salquin der Beschäftigung mit der Schuhfrage

vom 16. Februar gl. J. adoptierte Modell seine Erfindung seit 1873 alle seine Hülfsmittel aufgeopfert habe, und daß sich

immerhin werde er den ihm gegebenen Rat befolgen und seine die daraus entstandenen Auslagen auf über 50,000 Fr. belaufen.

Rechte durch ein gerichtliches Urteil feststellen lassen, da das Die weiteren Verhandlungen wurden unterbrochen durch den am

Militärdepartement ihm erklärt habe, daß es sich für dasselbe nicht 22. August 1892 erfolgten Tod Salquins; sie wurden mit den

um eine Bestreitung in dieser Angelegenheit handle, noch um eine Klägern, welche trotz eines laut amtlichem Güterverzeichnis sich

Zurückweisung der Rechte, welche er, Salquin, aus seinem Patent ergebenden Schuldenüberschusses von 7423 Fr. 50 Cts. den Nach¬

auf den vom Bundesrat adoptierten Militärschuh erworben habe. laß Salquins angetreten hatten, fortgesetzt, führten aber zu keinem

Am 16. Juni gl. J. teilte der Chef des Militärdepartementes gütlichen Abschluß.

B. Mit Klage vom 10. Mai 1893 stellten die Kläger beim Beschlusse das Zugeständnis, daß die schweiz. Eidgenossenschaft

Bundesgerichte gegenüber der Schweiz. Eidgenossenschaft das ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrage nicht nachgekommen

Rechtsbegehren: sei, sonst hätte von einer à conto=Zahlung auf Rechnung der

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern auf richter¬ Entschädigung nicht gesprochen werden können. Eine Anerkennung

liches Ermessen hin zu bezahlen: siege namentlich auch in dem Schreiben des Militärdepartementes

a. Eine Summe, welche den Kaufpreis des der Eidgenossen¬ vom 7. April 1892 an Salquin. In zweiter Linie macht die

schaft von Herrn Samuel Salquin sel., gew. III. Sekretär des Klage geltend, daß sich die Eidgenossenschaft eventuell einer Nach¬

schweiz. Militärdepartementes verkauften schweizerischen Erfin¬ ahmung des Salquin'schen Patentes schuldig gemacht habe, und

dungspatentes Nr. 122 vom 7. Dezember 1888 ausmacht, daher für den aus dieser Nachahmung erwachsenen Schaden ent¬

eventuell schädigungspflichtig sei. Seit dem Frühjahr 1892 werde das

b. eine Summe als Entschädigung für unerlaubte Nachahmung, durch Patent Nr. 122 gesetzlich geschützte Modell des Klägers

Benützung und Verkauf des dem Herrn Salquin sel., nunmehr Salquin von der schweiz. Eidgenossenschaft zum Zwecke der Fa¬

den Klägern zustehenden Erfindungspatentes Nr. 122, eventuell brikation von sog. Ordonnanzschuhen für die schweiz. Armee fort¬

c. eine Summe, welche den von Hrn. Salquin sel. außer während nachgeahmt. Weiter eventuell beanspruchen die Kläger

seiner amtlichen Stellung der schweiz. Eidgenossenschaft geleisteten, eine Entschädigung für die Dienste, welche Major Salquin der

von dieser anerkannten Diensten (Erfindung und Überlassung des Eidgenossenschaft in der Fußbekleidungsfrage geleistet habe und

Patentes Nr. 122) entspricht. behaupten: In dem geschilderten Verhalten des schweiz. Militär¬

2. Die vom Gerichte festgesetzte Summe sei vom Tage der departementes und des Bundesrates liege eine unzweideutige An¬

Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 5% verzinsbar erkennung für die von Major Salquin in der Frage der Mili¬

zu erklären. tärfußbekleidung außerhalb seiner Stellung als Militärbeamter

3. Die Beklagte sei zur Bezahlung sämtlicher Prozeßkosten an geleisteten vortrefflichen Dienste. Für dieselben habe der Bundesrat

die Kläger zu verurteilen. prinzipiell eine Entschädigung anerkannt, von welcher jedoch bis

Die Klage stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, daß jetzt nur eine Anzahlung von 2500 Fr. am 20. Juni 1892

wischen Major Salquin und der Eidgenossenschaft ein Kaufver¬ erfolgt sei. Zu dem auf die Prozeßkosten bezüglichen Antrag

trag über das Schuhmodell Salquin, bezw. über die Berechtigung, bemerken die Kläger, derselbe sei als felbständiges Rechtsbegehren

nach demselben zu fabrizieren, abgeschlossen worden sei, wobei man aufzufassen; diese Kosten seien vom Militärdepartement in seinem

allerdings den Preis nicht definitiv bestimmt habe. Zum Beweise Schreiben vom 7. April 1892 zum Voraus übernommen worden,

für den Abschluß eines solchen Kaufvertrages wird auf die oben und daher in allen Fällen, auch wenn die Klage abgewiesen

angeführten Thatsachen, insbesondere auf die zwischen Major werden sollte, der Beklagten zu überbinden.

Salquin und dem Militärdepartement gewechselte Korrespondenz C. Die Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage

verwiesen. Daß bei dem Abschluß des Kaufvertrages das schweiz. und stellte widerklagsweise das Rechtsbegehren, das von Major

Militärdepartement nicht ohne Autorisation des Bundesrates ge¬ Salquin im Dezember 1888 erworbene, am 10. März 1893 auf

handelt habe, ergebe sich aus dem Bundesratsbeschluß vom 16. Fe¬ die Widerbeklagten übertragene Patent: „rationelle Fußbekleidung,“

bruar 1892 sowie aus der Abschlagszahlung, die der Bundesrat Nr. 122 der Kontrolle des eidg. Patentamtes, sei als nichtig,

laut Beschluß vom 20. Juni 1892 auf die definitive Kaufsumme eventuell als dahingefallen zu erklären, unter Kostenfolge. Zu

angeordnet habe. Der Bundesrat habe das Recht des Hrn. Sal¬ dieser Widerklage bemerkte jedoch die Beklagte, sie werde nur

quin aus dem Kaufvertrag somit anerkannt; ebenso liege in diesem eventuell, für den Fall der Zusprechung der Hauptklage, gestellt.

Zur Begründung dieser Anträge wird von der Beklagten ausge¬ der Prozeßkosten gesprochen habe, so sei dies, wie namentlich aus

führt: Die Eidgenossenschaft habe von Major Salquin nie ein dem Schlußsatz des Schreibens hervorgehe, nur in dem Sinne

Schuhmodell gekauft, und ein Modell Salquin auch nie ver¬ zu verstehen gewesen, daß dasselbe einen bezüglichen Antrag dem

wendet. Wenn sich Kläger auf das Schreiben des Militärdepar¬ Bundesrate stellen werde. Von einer Übernahme der Prozeßkosten

tementes vom 7. April 1892 berufen, so sei zu erwidern, daß in durch den Bund könne daher, abgesehen von Art. 103 der Bun¬

demselben lediglich von Vorschlägen gesprochen werde, die es dem desverfassung, keine Rede sein.

Bundesrate unterbreiten werde. Diese Vorschläge seien aber nicht D. In Replik und Duplik zur Klage halten die Parteien an

angenommen worden. Das Militärdepartement habe von sich aus ihren Anträgen und Ausführungen, unter Bestreitung der geg¬

die Eidgenossenschaft weder verpflichten wollen noch können. nerischen Anbringen, fest. Gegenüber der Widerklage stellen die

Ebensowenig habe die Eidgenossenschaft das Modell Salquin nach¬ Kläger den Antrag, das Bundesgericht wolle sich zur Beurteilung

geahmt. Der seit dem Frühjahr 1892 eingeführte Ordonnanzschuh derselben inkompetent erklären, eventuell dieselbe als unbegründet

beruhe auf einem selbständigen Modell. Überdies bestehe das Sal¬ abweisen. Zur Begründung der Kompetenzeinrede wird geltend ge¬

quin'sche Patent gar nicht zu Recht. Von den Eigenschaften, die macht, daß der Bund mit der Widerklage als Kläger auftrete,

Salquin als seine Erfindung bezeichne, sei keine neu. Die Publi¬ während Art. 48, Ziff. 2 O.=G. den Gerichtstand des Bundes¬

kationen von Salquin selber, die vor dem Patentgesetze erschienen gerichtes nur für eivilrechtliche Streitigkeiten begründe, in welchen

seien, hätten jedem Fachmann ermöglicht, einen Schuh mit den der Bund als Beklagter erscheine. Von Konnexität könne nicht

in seinem Patent später beschriebenen Eigentümlichkeiten darzu¬ gesprochen werden, weil die Widerklage nicht nur die Aufhebung

stellen. Diese Eigentümlichkeiten seien zur Zeit der Erwerbung des in der Klage geltend gemachten Anspruches zum Zwecke habe,

des Patentes längst Gemeingut des Schusterhandwerkes gewesen. sondern eine über das Verhältnis zwischen den Parteien hinaus¬

Endlich wäre das Patent des H. Salquin erloschen, weil Art. 9 gehende Wirkung ausüben würde. Zudem schaffe Art. 30 des

ziff. 3 des Gesetzes darauf Anwendung finde. Denn Salquin Bundesgesetzes über die Erfindungspatente einen ausschließlichen

habe sich im November 1888 darum beworben, und dasselbe sei Gerichtsstand. Das zuständige Gericht für die Beurteilung der

bis zum Dezember 1891 nicht zur Anwendung gekommen. Er Widerklage wäre hier der Appellations= und Kassationshof des

habe Schuhe nach seinem Modell nie in den Handel gebracht, Kantons Bern.

ebensowenig die Kläger. Vollends stehe den Klägern keine For¬ E. Der von den Parteien nach verschiedenen Richtungen hin

derung an die Eidgenossenschaft aus dem Titel besonders geleisteter angetragene Zeugenbeweis ist vom Instruktionsrichter als uner¬

Dienste zu. Soweit Salquin vom Bunde für die Schuhfrage heblich abgelehnt worden.

beschäftigt worden sei, habe er seine Taggelder erhalten, wie jedes F. Dagegen ist eine Expertise angeordnet worden. Die Ex¬

andere Kommissionsmitglied. Der Bundesrat habe ihm aus freien perten haben die Frage, ob das durch den Bundesratsbeschluß

Stücken, in Ansehung seiner Krankheit und schwierigen Lage ein vom 16. Februar 1892 angenommene Modell eines Militär¬

besonderes Emolument verabfolgen lassen. Er behalte sich vor, ordonnanzschuhes, bezw. der von der Eidgenossenschaft wirklich

dies innert der Grenzen, die ihm angemessen erscheinen, auch noch hergestellte und den Truppen gelieferte Militärschuh mit dem sub

den Erben gegenüber zu thun; allein eine Pflicht dazu erkenne Nr. 122 des schweizerischen Patentregisters für Hauptmann Sal¬

er nicht an, und habe er nie anerkannt. Nicht richtig sei, daß quin patentierten Schuhmodell identisch sei, verneint und die Ver¬

Salquin aus seiner Besoldung Auslagen für seine Arbeiten über schiedenheiten im Detail ausgeführt. Eine Gemeinsamkeit finden

das Schuhwerk habe bestreiten müssen. Wenn das Militärdepar¬ die Experten darin, daß beide Leisten zum großen Teil nach den

tement in seinem Schreiben vom 7. April 1892 von Übernahme von Prof. G. H. Meyer in Zürich aufgestellten Grundsätzen ver¬

fertigt seien. Auf die weitere Frage, ob die im Patent Nr. 122 richten und niemals beim Bundesgericht direkt anhängig gemacht

von Hauptmann Salquin als seine Erfindung beanspruchten werden dürfen. Allein diese Schlußfolgerung erscheint nicht als

Eigentümlichkeiten eines Schuhmodells zur Zeit der Patenterteilung richtig. Für Civilklagen mit einem Streitwert von wenigstens

in der Schweiz, sei es infolge der eigenen Druckschriften des 3000 Fr., die von Korporationen oder Privaten gegen den Bund

Hauptmann Salquin, sei es sonst, bereits derart bekannt geworden als Beklagten angestrengt werden, statuiert Art. 48 Ziff. 2 O.=G.

seien, daß die Ausführung durch Sachverständige möglich gewesen in Ausführung des Art. 110 der Bundesverfassung einen privi¬

sei, antworten die Experten, eine solche Bekanntmachung der Er¬ legierten Gerichtsstand, und zwar mit Rücksicht nicht auf den

findung Salquins durch ihn selbst habe ohne jeden Zweifel vor Gegenstand, sondern auf die Parteien, so daß der Bund über¬

dem 7. Dezember 1888, dem Datum der Hinterlegung des haupt unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen

betreffenden Patentgesuches, stattgefunden; selbst wenn aber Sal¬ nur beim Bundesgerichte seinen Gerichtsstand hat. Daran wollte

quin vor seinem Patentgesuche das größte Stillschweigen über der Gesetzgeber bei Erlaß des Patentgesetzes unmöglich etwas än¬

das Ergebnis seiner Forschungen beobachtet hätte, so hätte doch dern; abgesehen davon, daß die Bestimmungen des Organisations¬

einem Patent die vom Gesetze verlangte Neuheit gemangelt. gesetzes bei einem Widerspruch mit Bestimmungen des Patentge¬

Aus seinen Broschüren, wie auch aus der Patentschrift gehe klar etzes, als des frühern Gesetzes, diesen vorgehen müßten, ist die

hervor, daß er die Grundidee seines schweizerischen Militärschuhes Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden

r s. Z. viel besprochenen, im Jahre 1858 von Dr. G. H. Meyer Patentklage sonach schon aus dem Grunde gegeben, weil Art. 30

in Zürich herausgegebenen Broschüre „Die richtige Gestalt der des Patentgesetzes Streitigkeiten, für welche mit Rücksicht auf

Schuhe“ entlehnt habe. Das große Verdienst Salquins bestehe die Parteien ein privilegierter Gerichtsstand durch die Bundes¬

dagegen darin, daß er die Aufmerksamkeit des Publikums und gesetzgebung begründet ist, nicht betrifft. Ist aber das Bundesge¬

der Behörden auf die Notwendigkeit einer rationellen Fußbeklei¬ richt zur Beurteilung der Hauptklage in vollem Umfange, alse

dung für die schweiz. Armee gelenkt habe. auch der Klage aus Patentbruch, kompetent, so folgt daraus weiter

G. Bei der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteiver¬ daß sämtliche Einwendungen der Beklagten gegen die Klage seiner

treter an den in ihren Rechtsschriften gestellten Anträgen fest. Beurteilung unterstehen. Zu diesen Einwendungen gehört nun

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: nicht nur die Behauptung, daß keine Nachahmung des klägerischen

1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist bezüglich der Haupt¬ Patentes vorliege, sondern auch die, daß das Patent nichtig sei.

klage unbestritten geblieben und in der That gemäß Art. 48 Denn nach schweizerischem Patentrecht braucht der wegen Patent¬

Ziff. 2 O.-G. vorhanden. Soweit mit der Klage eine Kaufpreis¬ bruchs Belangte zur Begründung seiner Behauptung, daß ein

forderung gestellt und eventuell eine Entschädigung für geleistete Recht des Patentklägers überhaupt nicht bestehe, nicht erst die

Dienste geltend gemacht wird, steht dies außer Zweifel. Ein Be¬ Nichtigkeitsklage anzustellen, sondern er kann sich darauf beschrän¬

denken könnte sich höchstens erheben hinsichtlich der Entschädi¬ ken, diese Behauptung zum Zwecke der Rückweisung des gegen

gungsforderung wegen Nachahmung des klägerischen Patentes, ihn erhobenen Anspruches einredeweise geltend zu machen, wobei

indem Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente dann rechtskräftig nur über diesen letztern Anspruch entschieden

die Kantone verpflichtet, zur Behandlung der civilrechtlichen wird, das Urteilsdispositiv somit auch hinsichtlich der behaupteten

Streitigkeiten wegen Nachahmung patentierter Gegenstände eine Nichtigkeit des Patentes nur unter den Parteien Rechtskraft er¬

Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche den Prozeß als einzige kanto¬ langt. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, daß das

nale Instanz entscheidet, und hieraus der Schluß gezogen werden klägerische Patent nichtig sei, ist somit als Einrede im prozessualen

könnte, daß solche Streitigkeiten nur bei diesen kantonalen Ge¬ Sinn aufzufassen, auch wenn dieselbe in Form einer eventuellen

Widerklage vorgebracht worden ist, und unterliegt demnach der werden angesichts der Thatsache, daß das Militärdepartement der

Beurteilung des Bundesgerichtes, ohne daß auf die Frage, ob das Mitteilung dieser Schlußnahme ausdrücklich die Reserve beigefügt

Bundesgericht zur Entscheidung der Widerklage kompetent wäre, hatte, daß dieselbe der Rechtsstellung des Bundes in der Patent¬

eingetreten zu werden braucht. und Entschädigungsfrage in keiner Weise präjudizieren solle.

2. In der Sache selbst erscheint der klägerische Anspruch, soweit 3. Zu der Patentnachahmungsklage ist zunächst zu bemerken,

er aus einem behaupteten Kauf hergeleitet wird, ohne weiteres daß dieselbe jedenfalls nur auf Ersatz des gestifteten, nicht aber

als unbegründet. Daß ein bestimmter Kaufpreis vereinbart worden auch des erst entstehenden Schadens gerichtet werden könnte, und

sei, haben die Kläger selbst nicht behauptet. Nun braucht aller¬ rücksichtlich künftiger Schmälerung ihrer Rechte den Klägern

dings der Kaufpreis bei Abschluß des Kaufvertrages nicht ziffer¬ lediglich das Recht auf Auswirkung eines Verbotes zustünde.

mäßig fest bestimmt zu sein, sondern es genügt objektive Bestimm¬ Indessen muß auch diese Patentnachahmungsklage gänzlich abge¬

barkeit desselben; allein diese muß, damit ein gültiger Kauf wiesen werden, und zwar in erster Linie deshalb, weil die gegen

vorliege, zum mindesten vorhanden sein, d. h. es müssen die Par¬ das Salquin'sche Patent erhobene Nichtigkeitsklage in der That

teien ausdrücklich oder stillschweigend solche Vereinbarungen ge¬ als begründet erscheint. Nach Art. 10 Ziff. 1 des Bundesgesetzes

troffen haben, daß danach der gewollte Preis objektiv, ohne neue betreffend die Erfindungspatente ist ein erteiltes Patent als

Einigung der Parteien, ermittelt werden kann (Hafner, Kommen¬ nichtig zu erklären, wenn die Erfindung nicht neu ist, und nun

tar zum schweiz. Obligationenrecht, Art. 229 Nr. 5). Für eine der¬ kann nicht bestritten werden, daß der von Major Salquin konstru¬

artige objektive Bestimmung des Kaufpreises fehlt es in casu an terte Schuh bereits vor der Patentanmeldung so bekannt war,

jedem Anhaltspunkt. Überhaupt kann den Akten nicht entnommen daß die Ausführung desselben Sachkundigen möglich war. Dies

werden, daß die Parteien je dahin übereingekommen seien, daß der ergibt sich nicht nur auf Grund des Expertengutachtens, sondern

Bund das klägerische Patent käuflich erwerbe. In dem Bundes¬ auch aus der eigenen Darstellung Salquins in seiner am

beschluß vom 16. Februar 1892 liegt eine derartige rechtsgeschäft¬ 16. Juni 1892 an das Militärdepartement gerichteten Zuschrift,

liche Willenserklärung nicht, wie denn überhaupt darin von einem worin er erklärt, was er in der Schuhfrage geleistet habe, sei

Modell bestimmter Provenienz gar nicht die Rede ist; daß auch ausführlich (tout au long) in seinen Broschüren von 1876,

Salquin selbst nicht in dieser Meinung befangen war, zeigt seine 1878 und 1882 publiziert worden. Selbst wenn übrigens das

darauf folgende Korrespondenz mit dem Militärdepartement, worin klägerische Patent zu Recht bestünde, könnte in casu von einer

er dasselbe ersucht, dem Bundesrat die Expropriation, eventuell unerlaubten Nachahmung nicht gesprochen werden. Allerdings hat

die käufliche Erwerbung seines Patentes zu beantragen. Diese der vom Bunde adoptierte Militärschuh manches mit dem Mo¬

Vorschläge schließen die Annahme eines bereits erfolgten Kaufes delle Salquins gemeinsam; allein diese Thatfache reicht für sich

selbstverständlich aus. Ebensowenig aber kann die Rede davon sein, allein nicht hin, um eine unerlaubte Nachahmung anzunehmen.

daß etwa diese Vorschläge Salquins vom Bundesrate ange¬ Wenn auch grundsätzlich anerkannt werden muß, daß eine Erfin¬

nommen worden seien. Eine solche Annahme kann vorab in dem dung auch gegen bloß partielle Nachahmung geschützt ist, so ist

Antwortschreiben des Militärdepartementes vom 7. April 1892 immerhin zu unterscheiden, ob sich die Nachahmung wirklich auf

nicht gefunden werden; in diesem Schreiben werden gegenteils originelle, oder etwa auf derartige Elemente der Erfindung be¬

Zweifel darüber ausgedrückt, ob der Militärschuh, dessen Ein¬ ziehe, welche längst bekannt, also gemeinfrei waren. Denn dem

führung beschlossen worden war, die Erfindung Salquins sei. Begriff der Erfindung steht bekanntlich nicht entgegen, daß der

Auch die Ausbezahlung der Entschädigung von 2500 Fr. kann Erfinder auch bereits bekannte, gemeinfreie Elemente mit verwen¬

unmöglich in dem Sinne einer Kaufpreisanzahlung gedeutet det, sofern nur die von ihm getroffene Kombination den Charakter

des Originellen, auf eigener schöpferischer Thätigkeit Beruhenden sich für uns nicht um einen Streit, d. h. nicht um Ablehnung trägt. Dabei ist aber klar, daß er diese von ihm bereits vorge¬ Ihrer Ansprüche an und für sich handelt.“ Allein abgesehen von fundenen, bekannten Elemente, nicht als seine Erfindung bean¬ der Frage, ob das Militärdepartement bevollmächtigt gewesen spruchen kann, sondern dieselben trotz ihrer Verwendung in seiner wäre, eine solche Verpflichtung Namens des Bundes einzugehen, Erfindung gemeinfrei bleiben. Nun erklären die Experten, daß alle muß diese Bemerkung im Zusammenhang mit dem übrigen In¬

diejenigen Eigentümlichkeiten des Salquin'schen Militärschuhes, halt des Schreibens gewürdigt werden, und nun ergibt sich aus

die sich in dem eidg. Ordonnanzschuh wieder finden, keine Neuheit dem Schlußsatze desselben: „In diesem Sinne beabsichtigen wir des Salquin'schen Patentes bilden, sondern bereits allgemein be¬ dem Bundesrate unsere Anträge zu stellen,“ deutlich, daß das

kannt gewesen seien. Steht dies aber fest, so kann nicht gesagt Militärdepartement eine Verpflichtung für den Bund nicht hat werden, daß der eidg. Ordonnanzschuh auf Nachahmung der Er¬ eingehen, sondern lediglich dem Bundesrate Vorschläge in dem indung Salquins beruhe, und muß die Patentnachahmungsklage gedachten Sinne machen wollen. Diese Vorschläge sind dann aber, daher auch aus diesem Grunde abgewiesen werden. wie bereits bemerkt, vom Bundesrate nicht angenommen worden. 4. Auch die Entschädigungsforderung für die von Major Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß die Kläger durch das Salquin in der Militärfußbekleidungsfrage geleisteten Dienste kann Verhalten der Organe des Bundes zur Anhebung des Prozesses

nicht geschützt werden. Auf einen eigentlichen Dienstvertrag, der wesentlich bestimmt worden sind, so daß es sich rechtfertigt, von

zwischen dem Bund und Major Salquin, neben dessen öffentlich¬ der Zusprechung einer Prozeßentschädigung abzusehen.

rechtlicher Anstellung, etwa bestanden hätte, haben die Kläger

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht diese Entschädigungsforderung selbst nicht gegründet. Es kann sich erkannt: nur fragen, ob demselben für seine anerkannten Verdienste in dem

Die Klage wird abgewiesen. gedachten Gebiete eine Gratifikation versprochen worden sei; allein

auch diese Frage muß verneint werden. Eine solche Gratifikation

ist dem Major Salquin nie fest in Aussicht gestellt worden. Aus

der Korrespondenz zwischen ihm und dem Militärdepartement er¬

gibt sich, daß dasselbe allerdings bereit war, dem Bundesrat

Verabfolgung einer solchen an Salquin vorzuschlagen, daß

aber von sich aus niemals eine solche Verpflichtung Namens des

Bundes übernehmen wollte. Der Bundesrat sodann hat sich, wie

aus dem Schreiben des Militärdepartementes an Salquin vom

20. Juni 1892 mit aller Deutlichkeit hervorgeht, bestimmt auf

den Standpunkt gestellt, daß er eine Entschädigungspflicht nicht

anerkenne.

5. Ist hienach die Klage gänzlich abzuweisen, so hat dies zur

Folge, daß auch die Prozeßkosten den Klägern auferlegt werden

müssen. Allerdings hat das Militärdepartement am 7. April 1892

dem Major Salquin geschrieben: „Wir unsererseits erklären uns

von vorneherein bereit, falle der richterliche Spruch so oder anders

aus, die Prozeßkosten von Bundeswegen zu übernehmen, da es

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