BGE 22 I 67
BGE 22 I 67
1. Januar 1896Deutsch7 min
18. Urteil vom 14. März 1896 in Sachen
Feusi gegen Masse Feusi.
4. Durch Urteil vom 15. Januar 1896 hat das Kantons¬
gericht des Kantons Schwyz erkannt: Das Urteil des Bezirks¬
gerichtes Höfe vom 26. Oktober 1895 ist in allen Teilen be¬
stätigt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei unter Aufhebung
desselben das beklagtische Nichteinläßlichkeitsbegehren als unbegründet
abzuweisen und Beklagtschaft konform den Anträgen und Rechts¬
begehren der Kläger zu verurteilen.
1. Im Konkurse des Alfred Feusi in Feusisberg meldete dessen
Vater zwei Forderungen von zusammen 13,155 Fr. 24 Cts.,
wovon 808 Fr. und 377 Fr. Knechtlohn, dessen Mutter eine
Magdlohnforderung von 945 Fr. an. Alle drei Forderungen
wurden jedoch von der Konkursmasse bestritten, wovon den An¬
sprechern am 7. März 1895 mit der Bemerkung Anzeige gemacht
wurde, daß es ihnen überlassen bleibe, innerhalb zehn Tagen vom
16. März, als dem Tage der Auflegung des Kollokationsplanes
an, gemäß Art. 250 Bundesgesetz betr. Schuldbetreibung und
Konkurs Klage zu erheben. Am 25. März 1895 machte Kan¬
tonsrichter Bürgi beim Gerichtspräsidenten des Bezirkes Höfe eine
nicht unterzeichnete Eingabe folgenden Inhalts: „Rechtsfrage:
Herr alt Waisenpräsident Alois Feust für sich und seine Ehefrau
Josepha geb. Elsener in Feusisberg, Kläger, gegen die Konkurs¬
masse des Sohnes Alfred Feusi, in Feusisberg, Beklagte, betr. die
Rechtsfrage: Sind nicht die im Konkurse des Beklagten Alfred
Feusi eingegebenen Forderungen im Betrage von 13,155 Fr. 24 Cts.
und 945 Fr. als gültig anzuerkennen, unter Kostenfolge?“ Dieser
Eingabe waren, wie der Gerichtspräsident bezeugt, weder eine
delageschrift noch Beweismittel beigefügt, dagegen wurde bei deren
Einreichung mündlich bemerkt, Herr Fürsprech Knobel oder Herr
Dr. Diethelm werden die bezügliche Prozeßeingabe machen. Diese
Eingabe erfolgte dann am 11./13. Juni 1895 und enthält die
Bewetssätze nebst Beweismitteln. Der Gerichtspräsident teille diese
Eingabe dem Konkursamt zur Beantwortung mit, worauf letzter frist angemessen verlängern könne. Es stehe demnach fest, daß
die Einrede erhob, daß die Klage nicht rechtzeitig eingereicht Kläger die in Art. 250 B.=Ges. betr. Sch. u. K. vorgeschriebene
worden sei, indem die Eingabe vom 25. März 1895 zur Er¬ Klage innert nützlicher Frist nicht eingereicht und demnach ver¬
hebung der Klage nicht genügt habe. Beide Instanzen erklärten wirkt habe. § 95 der schwyzerischen C.=P.=O. betr. die Folgen
diese Einwendung für begründet, im wesentlichen unter folgenden verspäteter Einreichung von Eingaben finde gegenüber dem citierten
Erwägungen: Dieser Rechtsstreit sei im beschleunigten Verfahren Art. 250 keine Anwendung.
auszutragen, welches in wesentlichen Punkten vom ordentlichen 2. In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompetenz
Prozeßverfahren abweiche, namentlich darin, daß dabei kein Ver¬ des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung
mittlungsverfahren stattfinde, sondern nach Anbringung einer ein¬ prüfen. Diese hängt davon ab, ob die Streitsache nach eidgenös¬
maligen mündlichen oder kurzen schriftlichen Klage beim Gerichts¬ sischen Gesetzen zu entscheiden, oder vom kantonalen Gericht unter
präsidenten ohne weitern Parteischriftenwechsel eine mündliche Ver¬ Anwendung solcher entschieden worden sei. Nun ist allerdings anzu¬
handlung vor dem zuständigen Gerichte. Die dem Gerichtspräsi¬ nehmen, daß die Frage der Existenz der von den Klägern geltend
denten eingereichte Rechtsfrage sei nun aber keine Klage. Eine gemachten Forderungen nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen
Klage im Sinne des Art. 250 müsse ihrer Natur nach wenigstens wäre, allein diese Frage bildet nicht den Gegenstand des angefoch¬
eine kurze Begründung des Rechtsbegehrens und eine Bezeichnung tenen Urteils, indem sich dasselbe vielmehr ausschließlich mit der
der ihr zu Grunde liegenden Urkunden und Beweismittel enthalten. Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung beschäftigt. Es ist
Der Beklagte müsse durch das Klagbegehren auch in den Stand daher einzig zu untersuchen, ob das Urteil, indem es die Recht¬
gesetzt sein, dasselbe gemäß § 52 des Einf. Ges. durch eine mit zeitigkeit verneinte, eidgenössisches Recht angewendet habe oder habe
Beweisakten belegte Gegeneingabe beantworten zu können. Die anwenden müssen.
Richtigkeit dieser Unterscheidung ergebe sich ausdrücklich aus 3. Art. 250 B.=G. betr. Schuldbetr. u. Konkurs schreibt vor,
den schwyzerischen Prozeßvorschriften, § 67 und 86 der schwyze¬ daß ein Gläubiger, welcher behauptet, daß seine Forderung
rischen C.=P.=O. Von Urkunden und Zeugen wollen nun Kläger, Unrecht abgewiesen worden sei, binnen 10 Tagen von der öffent¬
wie sich aus ihrer Eingabe vom 11./13. Juni 1895 ergebe, lichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes an,
ausgiebigen Gebrauch machen und selbstverständlich haben diese beim Kantonsgericht Klage zu erheben habe. Die Folgen der
dem Beklagten zur Antwort bekannt gegeben werden müssen. Dieses Versäumung dieser Frist sind im Gesetze allerdings nicht ausdrück¬
sei nun in casu innert der gesetzlichen Frist nicht geschehen. lich bezeichnet, indessen kann es nach dem Charakter derselben als
Auch das in § 53 des Einführungsgesetzes vorgeschriebene Ver¬ einer gesetzlichen Notfrist und ihrem Zwecke nicht zweifelhaft sein,
fahren betreffend die Beweiserhebung könne auf Grundlage einer daß die Folge der Versäumung der Ausschluß der betreffenden
bloßen Rechtsfrage nicht erfolgen. In der That habe der Gerichts¬ Partei mit der vorzunehmenden Handlung, resp. die Wirkungs¬
präsident der Höfe die Eingabe vom 25. März dem Beklagten losigkeit der erst nach Ablauf der Frist vorgenommenen Handlung
auch nicht zur Beantwortung mitgeteilt, und damit zu erkennen ist. Dies gilt überhaupt für alle im Bundesgesetz betr. Schuld¬
gegeben, daß er dieselbe nicht als förmliche Klage betrachtet habe. betr. u. Konkurs aufgestellten Fristen, soweit das Gesetz nicht
Es möge allerdings richtig sein, daß in speziellen Fällen eine ausdrücklich andere Folgen festsetzt. Unter der Klage, für deren
belegte förmliche Klageeingabe innerhalb der zerstörlichen Frist Anhebung Art. 250 cit. eine Frist bestimmt, ist selbstverständlich
von 10 Tagen kaum möglich sei; allein da biete § 93 der C.=P.=O. die Klagehandlung, d. h. diejenige Handlung, durch welche der
auf Grund des § 49 Einf. Ges. den notwendigen Rechtsbehelf, Kläger die gerichtliche Hülfe anruft und die Rechtshängigkeit der
indem der Gerichtspräsident entweder auf Begehren der Parteien, Streitsache mit ihren prozessualischen und materiellrechtlichen
oder, wenn er es für nötig finde, von sich aus die Eingabe¬ Wirkungen begründet wird, verstanden. Die Erhebung der
Klage ist also die Vornahme dieser Handlung, d. h. desjenigen geschehen, daß diese schwyzerische Gesetzesbestimmung unter
prozessualen Aktes, welcher jene Wirkung herbeiführt und dem schriftlichen Klage etwas mehreres als die bloße Einreichung einer
Kläger den Anspruch auf gerichtliche Entscheidung erwirbt. Über Rechtsfrage verstehe. Hienach kann nicht zweifelhaft sein, daß die
die Form der Klageerhebung und deren notwendigen Inhalt, den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildende Frage, ob
bei dessen Mangel jene Wirkung nicht eintritt, enthält nun, wie innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eine den gesetzlichen
das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Dürsteler Vorschriften entsprechende Klageerhebung erfolgt, und daher die
gegen schweizerische Volksbank (A. S. XXI, S. 283 Erw. 4) gesetzliche Frist gewahrt worden sei, nicht bloß nach schwyzerischem
ausgesprochen hat, keine Vorschriften, sondern überläßt deren Auf¬ Rechte zu beurteilen war, sondern von der Vorinstanz auch in
stellung der kantonalen Gesetzgebung, und bestimmt nur, daß der der Tat nach schwyzerischem Rechte beurteilt worden, und daher
Prozeß im beschleunigten Verfahren durchzuführen sei. Hievon ist das Rechtsmittel der Berufung gegen ihren Entscheid nicht zu¬
auch der schwyzerische Gesetzgeber ausgegangen, indem er im § 43 läßig ist.
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend Schuldbe¬
Demnach hat das Bundesgericht
treibung und Konkurs die nötige Vorschrift über die Form der erkannt: Klageerhebung aufstellte und bestimmte, daß alle Civilrechtsstrei¬ Auf die Berufung wird wegen Unzuläßigkeit dieses Rechts¬ tigkeiten aus dem Betreibungs= und Konkursrecht, welche nicht mittels nicht eingetreten. auf den ordentlichen Prozeßweg verwiesen sind, also insbesondere
die sämtlichen im summarischen und beschleunigten Verfahren zu
behandelnden Streitfälle, mit Umgehung des friedensrichterlichen
Vermittlungsverfahrens mittelst Anbringung einer mündlichen oder
kurzen schriftlichen Klage direkt beim Gerichtspräsidenten anhängig
zu machen seien. Nun hat die Vorinstanz diese Bestimmung
des kantonalen Einführungsgesetzes unter Herbeiziehung anderer
Vorschriften des kantonalen Prozeßrechtes dahin interpretiert, daß
die Einreichung einer bloßen Rechtsfrage der Vorschrift des § 43
cit. nicht Genüge leiste, sondern eine Klage, ihrer Natur nach,
wenigstens eine kurze Begründung des Rechtsbegehrens und eine
Bezeichnung der ihr zu Grunde liegenden Urkunden und Beweis¬
mittel enthalten müsse. Allerdings nimmt sie dabei irriger Weise
auch an, daß schon aus dem Begriffe der Klage, im Sinne des
Art. 250 B.=G. betr. Sch. u. K., jene Angaben als notwendige
Bestandteile der Klageerhebung folgen. Allein diese irrige Erwägung
ist, wie die ganze weitere Ausführung der Vorinstanz deutlich
zeigt, für ihren Entscheid nicht kausal gewesen. Denn wenn sie,
wie bemerkt, zur Begründung ihrer Ansicht eine Reihe schwyzerischer
Gesetzesbestimmungen heranzieht, so ist dies selbstverständlich nicht
zum Zwecke der Auslegung des Art. 250 B.=Ges. betr. Sch.
u. K., sondern lediglich zur Interpretation des § 43 des schwy¬
zerischen Einführungsgesetzes, d. h. zur Begründung der Ansicht