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Entscheid

BGE 22 I 718

BGE 22 I 718

1. Januar 1896Deutsch10 min

Source fallrecht.ch

gleichen Monats. Als Thoma in der Folge längere Zeit die

Baubewilligung nicht erhielt, wandte er sich wiederholt an das

genannte Departement, weches ihm dann berichtete, es müsse

vorerst der Entscheid des Bundesrates betreffend die Anlage des

badischen Bahnhofes abgewartet werden. Sodann teilte das

genannte Departement dem Frid. Thoma auch noch mit, es

könne auf sein Baubegehren deshalb nicht eingetreten werden,

weil der Regierungsrat sich gegenwärtig mit einer Gesetzes¬

vorlage beschäftige, welche derartige Fälle regeln solle. Als Thoma

darauf mit seinem Baubegehren an den Regierungsrat gelangte,

beschloß derselbe unterm 4. April 1896, es könne auf die

Behandlung der Sache erst eingetreten werden, wenn die dem

Großen Rat vorgeschlagene Ergänzung des Expropriationsgesetzes

angenommen und in Kraft erwachsen sein werde.

B. Gegen diesen Entscheid erklärte Frid. Thoma unterm

24. April 1896 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬

gericht mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid aufzuheben.

Er führt aus: Nach Art. 5 K.=V. solle das Eigentum vor

willkürlicher Verletzung gesichert sein und sei für Abtretung, die

der allgemeine Nutzen erfordern sollte, nach dem Gesetz gerechte

Entschädigung zu leisten. Das kantonale Expropriationsgesetz

vom 15. Juni 1837, Art. 1, setze nun fest, unter welchen

Voraussetzungen eine Liegenschaft dem Staate abzutreten sei;

dazu gehöre ein Beschluß des Kleinen bezw. des Großen Rates.

Ein solcher Beschluß sei in casu nicht gefaßt worden. Die Re¬

gierung verweigere also die Baubewilligung ohne gesetzlichen Grund

und verletze somit ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten.

Sie sei nicht befugt, ein Bauverbot der vorliegenden Art zu

dekretieren, zumal Einsprache gegen den Bau nicht erfolgt sei.

124. Urteil vom 18. September 1896 in Sachen Thoma. Sie beschäftige sich erst mit einer Gesetzesvorlage, welche Fälle wie

den vorliegenden regeln solle, und wonach einem Eigentümer A. Frid. Thoma=Schindler ist Eigentümer einer Liegenschaft, Beschränkungen auferlegt werden können in Hinblick auf eine Sekt. VII, Parz. 8392 in Basel, mit Haus an der Isteiner¬ zukünftige Expropriation. Zur Zeit aber bestehe keine bezügliche straße. Mit Eingaben vom 2. Dezember 1895 und 17. März gesetzliche Bestimmung und daher kein Recht der Regierung, in 1896 ersuchte er das Baudepartement des Kantons Baselstadt solchen Fällen die Baubewilligung zu verweigern. Frid. Thoma um Bewilligung zum Bau von zwei Häusern und einer Maler¬ sei Bürger der Vereinigten Staaten von Nord=Amerika und werkstatt auf genannter Liegenschaft. Das erste Begehren wurde gemäß dem Staatsvertrage vom 25. Dezember 1850 einem publiziert unterm 3. Dezember 1895 mit Einsprachsfrist bis 17. Schweizerbürger gleich zu behandeln.

C. Namens des Regierungsrates des Kantons Baselstadt Bauten nur nach Bewilligung seitens des Baudepartementes beantragt Advokat Dr. P. Scherrer in Basel Abweisung des Ausführung gelangen. Innert welcher Frist ein Baubegehren

Rekurses. Er führt aus: Auf die Publikation des Thoma'schen endgültig zu behandeln sei, bestimme das Gesetz nicht. Unter den

Baubegehrens sei allerdings Einsprache erfolgt, dies zwar seitens hier vorliegenden Umständen hätte übrigens der Regierungsrat der badischen Staatsbahnen, unter Hinweis darauf, daß die das Baubegehren auch direkt abschlagen können, ohne eine will¬ fragliche Liegenschaft des Rekurrenten in den Bereich des projek¬ kürliche Verletzung des Privateigentums zu begehen. Der ange¬

tierten Güterbahnhofes der badischen Bahnen falle und nach fochtene Entscheid sei um so weniger verfassungswidrig, als der Genehmigung des Profektes für den Bahnhofumbau der Rekursbeklagte freiwillig, von Anfang an seine Entschädigungs¬ Abbruch der dortigen Bauten nötig sein werde. Der Vertreter pflicht für dem Rekurrenten aus der Nichtbewilligung der Bauten der badischen Bahnen habe zugleich mit Thoma, dem die Regierung entstehenden Schaden anerkannt habe.

von der Sachlage Kenntnis gegeben, Unterhandlungen betreffend D. Replikando macht Rekurrent noch folgendes geltend: Die

gütlichen Erwerb der betreffenden Liegenschaft angeknüpft, welche Einsprache der badischen Bahnen sei ihm nicht angezeigt worden;

längere Zeit dauerten; dieselben seien gescheitert, weil Thoma die Unterhandlungen mit denselben seien lange vor Einreichung

übertriebene Forderungen stellte. Die Anwendung des Expropria¬ des Baubegehrens abgebrochen worden. Wenn der allgemeine

tionsverfahrens sodann sei den badischen Bahnen zur Zeit des¬ Nutzen die Abtretung der Liegenschaft erfordere, so fei deren Ex¬

wegen nicht möglich, weil die Detailpläne für den Bahnhof¬ propriation der einzige gesetzliche Weg. Wie übrigens zugegeben

umbau noch in Ausarbeitung begriffen seien und die bundes¬ werde, sei noch nicht endgültig entschieden, ob die genannte Liegen¬

rätliche Genehmigung daher noch nicht eingeholt werden konnte. schaft innerhalb oder außerhalb des projektierten Bahnhofes falle.

Das Baudepartement habe das Baubegehren nicht bewilligt, weil n solchen Fällen sei es unzulässig, ein Baubegehren nicht zu

sonst zwei neue Häuser entstanden wären, die wohl schon vor erteilen mit dem Hinweis auf einen Gesetzesentwurf, der vielleicht ihrer Vollendung hätten expropriiert und wieder niedergerissen in Zukunft, und vielleicht auch nicht, Gesetz werde. Unrichtig sei

werden müssen. Die Regierung habe, da außer dem badischen die Annahme der Regierung, sie sei an eine Frist bei Beant¬

auch der Centralbahnhof abgeändert werden müsse und außerdem wortung eines Baugesuches nicht gebunden; das Gesetz habe des¬

ein umfassender Stadterweiterungsplan ausgearbeitet werde, zur halb auch eine Einsprachsfrist bestimmt, nach deren Ablauf der

Hinderung solcher Neubauten dem Großen Rat eine Ergänzung Entscheid auszufällen sei.

des Expropriationsgesetzes vorgeschlagen in der Weise, daß der E. Rekursbeklagte führt in der Duplik noch aus: Der Gesetzes¬ Regierungsrat ermächtigt werden solle, die Bebauung und Ver¬ entwurf betreffend Ergänzung des Expropriationsgesetzes sei unter¬

änderung von Liegenschaften, welche durch die Ausführung solcher dessen (unterm 11. Juni 1896) vom Großen Rat angenommen

Projekte betroffen würden, für eine gewisse Zeit — 2 Jahre - und am 13. gl. Mts. publiziert worden; derselbe habe freilich zu verbieten, und zwar gegen Ersatz des daherigen direkten noch die sechswöchentliche Referendumsfrist zu passieren. Zu¬ Schadens. Dieser Gesetzesentwurf werde vom Großen Rat in gegeben werde jedoch, daß dies bei Entscheidung des Rekurses Bälde behandelt werden; mit Rücksicht darauf sei Rekurrent zur nicht maßgebend sein dürfte. Dagegen habe eben der Regierungs¬ Geduld gewiesen worden. Dessen Baubegehren sei keineswegs defi¬ rat bereits vor Inkrafttreten des genannten Nachtrages zum

nitiv abgeschlagen; der Regierungsrat habe sich nur geweigert, Expropriationsgesetze das gesetzliche Recht gehabt, in Fällen der

dasselbe zur Zeit materiell zu behandeln. Nach § 10 des Gesetzes vorliegenden Art die Baubewilligung zu verweigern. Hiefür werde

über Anlage und Korrektion von Straßen und das Bauen an verwiesen auf das Gesetz betreffend Anlage ec. von Straßen, von denselben sowie §§ 4 und 15 der Verordnung über die Bau¬ 1859, Einleitung, und § 10, wonach der Regierungsrat im

polizei von 1882 könnten die vom Rekurrenten beabsichtigten Interesse eines rationellen Straßenplanes Verordnungen und

Beschlüsse erlassen und namentlich festsetzen solle, für welche seines Beschlusses angeführt hat. Daraus folgt, daß der Weigerung

Bauten eine vorherige Anfrage bei einer dafür zu bezeichnenden des Regierungsrates, das Baubewilligungsgesuch des Rekurrenten

Behörde zur Pflicht gemacht werden solle. Demnach wäre die materiell zu behandeln, eine gesetzliche Bestimmung nicht zur

Regierung, ganz abgesehen vom Bahnhofbau, im Interesse der Seite steht.

öffentlichen Ordnung befugt gewesen, durch Beschluß den Bau 3. Der Rekurrent erblickt in dieser Weigerung des Regierungs¬

fraglicher Häuser zu verhindern, welche, da die Straße dort rates eine willkürliche Verletzung seiner Eigentumsrechte, und

cassiert würde, an keine Straße stoßen würden. damit eine Verletzung der durch § 5 der Basler Verfassung

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: gewährten Eigentumsrechte gegen willkürliche Verletzung derselben.

1. Der Beschluß des Regierungsrates vom 4. April 1896 4. Nun ist zwar das Eigentum des Klägers an sich durch

enthält nicht, wie der Rekurrent geltend macht, eine Verweigerung den fraglichen Beschluß nicht betroffen, denn das Eigentum bleibt

der von ihm verlangten Baubewilligung, sondern nur die Ver¬ immer unverändert. Dagegen berührt der Beschluß ein wesentliches

schiebung der materiellen Erledigung seines Baubewilligungs¬ aus dem Grundeigentum entspringendes Recht, nämlich das Recht,

gesuches bis zum Zeitpunkte der Inkrafttretung einer dem Großen auf demselben nach Maßgabe der gesetzlichen Bauvorschriften

Rate vorgeschlagenen Novelle zum Expropriationsgesetze. Der jeder Zeit zu bauen. Dies Recht wird durch den Beschluß offen¬

Grund dieser dilatorischen Behandlung des Baubewilligungs¬ bar verletzt und die Verletzung dieses Rechtes ist der Eigentums¬

gesuches liegt darin, daß es sich um Bauten handelt, die mit verletzung gleich zu halten. Es frägt sich also, ob diese Be¬

hoher Wahrscheinlichkeit schon vor oder doch bald nach ihrer schränkung des Eigentumsrechtes eine willkürliche sei.

Vollendung wegen der bereits projektierten Erweiterung des 5. Diese Frage ist zu bejahen. Zwar beruft sich der Regierungs¬

großherz. bad. Bahnhofes expropriiert und beseitigt werden rat zur Rechtfertigung seines Entscheides auf die hohe Wahr¬

müssen. Die im Wurfe liegende Novelle zum Expropriations¬ scheinlichkeit oder Gewißheit, daß etwaige Bauten aus Gründen

gesetz soll ein gesetzliches Mittel schaffen, um derartige Bauunter¬ des öffentlichen Wohles doch wieder beseitigt werden müßten.

nehmungen vorläufig zu verhindern, bis definitiv darüber ent¬ Aber gegenüber offenbaren Gesetzeswidrigkeiten können nach kon¬

schieden ist, ob der betreffende Baugrund zur Errichtung des stanter Praxis des Bundesgerichtes bloße Zweckmäßigkeitsgründe

wahrscheinlich gewordenen öffentlichen Werkes wirklich notwendig nicht als Rechtsfertigungsgrund eines Entscheides gelten. Die

werden wird oder nicht. offenbare Ungesetzlichkeit ist trotz solcher Gründe als Willkür zu

2. Das gesetzliche Recht zur Inhibition gegen die Ausführung betrachten.

solcher Privatbauten soll also erst geschaffen werden. Der Re¬ 6. Die Berufung des Regierungsrates darauf, daß zur Zeit

gierungsrat behauptet zwar in seinen Antworten auf die Rekurs¬ seiner Beschlußfassung eine Baueinsprache der badischen Bahn¬

beschwerden, daß ein solches Recht bereits bestehe und beruft sich verwaltung vorgelegen habe und daß überhaupt ein Gesetz

hiefür auf § 10 des Gesetzes vom 29. August 1859 und auf welches den Regierungsrat verpflichte, innert gewisser Frist der¬

§§ 4 und 15 der Verordnung über die Baupolizei vom 22. März artige Rekurse zu erledigen, nicht existiere, ändert an dieser

1882. Weder die eine noch die andere dieser Bestimmungen geben Schlußfolgerung nichts.

aber ein solches Recht, denn sie enthalten überhaupt keine Vor¬ Denn wenn eine solche Einsprache vorlag, so ist nicht ein¬

schriften betreffend das materielle Baurecht. Der Regierungsrat zusehen, wie hierin ein Grund gefunden werden konnte, das

hat denn auch, und mit Recht, seinen Beschluß vom 4. April Begehren des Rekurrenten bloß dilatorisch zu behandeln. Gegen¬

1896 nicht auf Bestimmungen des Gesetzes vom 29. August teils hätte man hierin eher eine Veranlassung zur materiellen

1859 und der Verordnung vom 22. März 1882 gegründet, wie Behandlung des Baubewilligungsbegehrens finden sollen. Der

er denn überhaupt kein bestehendes Gesetz zur Rechtfertigung Petent hätte alsdann Veranlassung gehabt, seine Interessen auf

gesetzlichem Wege gegen den Einsprucherhebenden zu verfolgen.

Übrigens wird in dem Regierungsbeschluß über das Vorhandensein

einer solchen Einsprache vollständiges Stillschweigen beobachtet.

Sie bildet kein Motiv für diesen Beschluß.

Richtig ist dann allerdings, daß ein Gesetz, welches den

Regierungsrat verpflichtet, derartige Gesuche innert bestimmter

Frist zu erledigen, nicht namhaft gemacht worden ist, und daß

daher in dieser Beziehung von Verletzung einer bestimmten

Gesetzesvorschrift nicht gesprochen werden kann. Allein auch in

der bloß grundlosen Verzögerung von Entscheiden kann eine

Willkürlichkeit, speziell eine Rechtsverweigerung, liegen, besonders

dann, wenn diese Zögerung die Geltendmachung zweifelloser

Privatrechte verhindert. Grundlos erscheint sie in casu aber, weil

das einzige, dem Beschlusse zu Grunde gelegte Motiv, Rücksicht

auf ein künftiges Gesetz, wie nachgewiesen worden ist, unstatthaft

war, und andere triftige Gründe auch in der Rekursantwort

nicht namhaft gemacht worden sind.

7. Mangelt aber nach dem Vorausgehenden dem Regierungs¬

beschluß vom 4. April 1896 jeder stichhaltige Grund, so erscheint

die zeitweise Verhinderung der Ausübung des dem Rekurrenten

zweifellos zustehenden Baurechtes als eine willkürliche Verletzung

des durch § 5 der Basler Verfassung garantierten Eigentums

und muß in Folge dessen aufgehoben werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und demnach der

Regierungsrat des Kantons Baselstadt eingeladen, das Bau¬

begehren des Rekurrenten unverzüglich materiell zu behandeln.

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