BGE 22 I 764
BGE 22 I 764
1. Januar 1896Deutsch16 min
Source fallrecht.ch
sich jedoch zu dieser Stunde nicht ein, sondern kam erst in den 134. Urteil vom 15. Juli 1896 in Sachen Bahnhof, kurz bevor der von Rapperswyl herkommende Zug
Habersaat gegen Nordostbahn. Nr. 440 fahrplanmäßig um 6 Uhr 25 M. einlief. Habersaat geriet
dabei unter diesen Zug und wurde gleich nach dessen Einfahrt A. Durch Urteil vom 2. Juni 1896 erklärte die Appellations¬ auf dem Geleise, das derselbe passiert hatte, als Leiche auf¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die Appellation gefunden. Der Unfall muß sich nach den Ergebnissen der darüber der Wittwe Luise Habersaat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes geführten administrativen und strafrechtlichen Untersuchung, die Zürich, III. Abteilung, vom 10. April 1896 in Sachen gegen auch im vorliegenden Prozesse von den Parteien der Darstellung die schweiz. Nordostbahngesellschaft als unbegründet und erkannte des Sachverhaltes zu Grunde gelegt worden sind, auf folgende demgemäß: Die Klage wird abgewiesen.
Weise zugetragen haben: Habersaat war von der Museums¬ B. Gegen dieses Urteil hat Namens der Wittwe Habersaat straße her zwischen dem Eilgutschuppen und der Bahnhofhalle Advokat Heußer in Zürich rechtzeitig und formgemäß die Berufung indurch auf das nördliche Perron Nr. III gelangt und suchte an das Bundesgericht erklärt, und die Anträge gestellt, das von hier aus auf dem kürzesten Wege das Zimmer für das Bundesgericht wolle erkennen, die Beklagte sei schuldig, an die Zugspersonal oder die Bureaux der Bahnhofinspektion zu erreichen, Klägerin 5000 Fr. zu bezahlen, eventuell einen nach richterlichem die sich auf der gegenüberliegenden Seite der Halle befinden, an¬ Ermessen zu bestimmenden Betrag, eventuell, das Bundesgericht gelehnt an das südliche Perron Nr. I. Zu diesem Zwecke mußte wolle das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an die er die 6 Hallengeleise in der Reihenfolge von Nr. 6 bis Nr. 1, Appellationskammer zurückweisen zur Aktenvervollständigung im sowie das in der Mitte liegende Perron Nr. II quer überschreiten. Sinne der von der Klägerin vor beiden kantonalen Instanzen Auf dem dem Perron Nr. III zunächst gelegenen Geleise Nr. 6 gestellten Anträge, d. h. zur Abnahme des anerbotenen Beweises befanden sich zur kritischen Zeit die Lokomotive und einige Wagen dafür, daß das Verbot des Überschreitens der Geleise fortgesetzt des Zuges Nr. 2, der etwas vorher von Winterthur her ein¬ mit Wissen der kompetenten Aufsichtsorgane der Beklagten nicht gefahren war. Die Lokomotive reichte bis etwa in den ersten beobachtet wurde und daß speziell vor dem Unfalle von sämmt¬ Viertel der ganzen Länge der Halle hinein. Habersaat muß nun lichen im Industriequartier Zürich III wohnenden Kondukteuren auf Perron Nr. III dem auf Geleise Nr. 6 stehenden Wagen der Beklagten der Weg zwischen dem Eilgutschuppen und der und der Lokomotive des Zuges Nr. 2 entlang, hierauf vor der Bahnhofhalle über die Geleise hin eingeschlagen wurde, durch letztern durch über das Geleise Nr. 6 geschritten und von der Einvernahme der von der Klägerin bezeichneten Zeugen. Lokomotive des Zuges Nr. 440 erfaßt worden sein, als er auch C. Der Anwalt der Klägerin nimmt heute die schriftlich das Geleise Nr. 5 zu überschreiten im Begriffe war. Zug gestellten Anträge auf. Namens der Beklagten trägt Advokat r. 440 fuhr mit ziemlicher Schnelligkeit ein. Habersaat wurde Groß auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange¬
fochtenen Urteils an. noch eine Strecke weit geschleppt, blieb dann liegen, und der
ganze Zug fuhr über ihn hinweg. Perron Nr. III war damals
Erwägungen
nicht beleuchtet, wohl aber Perron Nr. II und I. Zug Nr. 440
1. Der bei der schweiz. Nordostbahngesellschaft angestellte hätte der gewöhnlichen Fahrordnung nach auf Geleise Nr. 6 Kondukteur Adolf Habersaat von Hausen a./A., wohnhaft im einfahren sollen, war aber, da dies nicht frei war, auf Geleise Industriequartier zu Zürich, sollte am 10. November 1895, Nr. 5 geleitet worden. Beim Einfahren wurde ein Pfeifensignal nachdem er am 9. November frei gehabt hatte, früh 5 Uhr nicht gegeben. 15 Min. im Bahnhof Zürich zum Dienste antreten. Er fand
2. Die Mutter des Verunglückten, Wittwe Luise Habersaat,
machte hierauf gegen die Nordostbahngesellschaft gestützt auf
einem beliebigen Dritten. Auch habe Habersaat nach der gewöhnlichen Art. 5 Abs. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes eine Entschä¬
Fahrordnung annehmen dürfen, daß der auf Geleise Nr. 6 digungsforderung im Betrage von 5000 Fr. geltend und betrat,
stehende der Zug Nr. 440, dieser also eingefahren sei. Übrigens da diese von der Bahngesellschaft nicht anerkannt wurde, den Rechtsweg. habe die Maschine des Zuges sehr wenig Geräusch gemacht.
Auch aus diesen Gründen habe er keine Veranlassung gehabt, Die Beklagte bestritt den Anspruch, weil der Unfall auf das
sich beim Betreten des Geleises umzusehen. Dem Verstorbenen eigene Verschulden des Verunglückten zurückzuführen sei: Es sei
sei also überall ein Verschulden nicht beizumessen. Dagegen liege dem Zugspersonal verboten gewesen, von der Museumsstraße her
ein grobes Verschulden der Beklagten darin, daß der Perron die Halle zu betreten und die Geleise zu überschreiten. Am
Nr. III nicht beleuchtet gewesen, und daß der Zug Nr. 440 25. März 1895 sei von der Bahnhofinspektion ein bezügliches
sehr rasch und ohne Pfeifensignal eingefahren sei. Cirkular erlassen und in dem sog. Ordrebuch für das Zugs¬
3. Das Bezirksgericht Zürich, III. Abteilung, wies die Klage personal, das im Kondukteurzimmer aufliege, eingetragen worden.
ab, weil der Verunglückte den Unfall selbst verschuldet habe und Habersaat sei vom 25. bis zum 30. März 1895 zur Aushülfe
ein Mitverschulden der Bahn nicht anzunehmen sei. Durch das nach dem Depot Rapperswyl versetzt gewesen und habe deshalb
Cirkular vom 25. März 1895 sei den Bahnbediensteten das Über¬ fein Visum zu der fraglichen Instruktion nicht bezeugt. Jedenfalls
reiten der Geleise im Bahnhof Zürich ausdrücklich verboten aber habe er das Verbot gekannt. Dies sei auch, wie ein ein¬
gewesen und es sei dieses Verbot nach den von der Beklagten gelegtes Bußenverzeichnis ausweise, von den Aufsichtsorganen
vorgelegten Bußenverfügungen auch gehandhabt worden. Dem gehandhabt worden. Aber auch abgesehen davon müsse eine grobe
Fahrlässigkeit des Verunglückten darin erblickt werden, daß er gegenüber seien die klägerischen Darstellungen und Beweisan¬
erbieten nicht zu acceptieren. Der Verunglückte könne auch nicht sich beim Betreten des Geleises Nr. 5 nicht umgesehen habe.
etwa damit entschuldigt werden, daß er zum Überschreiten der Wäre dies geschehen, so hätte er den einfahrenden Zug bemerkt,
und das Unglück wäre nicht geschehen. Geleise genötigt gewesen sei; derselbe hätte, ohne etwas zu ver¬
säumen, den ordentlichen Weg nach dem Aufenthaltszimmer des Die Klägerin bestritt, daß ihr Sohn seinen Tod selbst ver¬
schuldet habe: Ein für denselben verbindliches Verbot, die Geleise Zugspersonals einschlagen können. Allerdings sei nicht dargethan,
daß das Verbot dem Habersaat auch bekannt gewesen sei. Allein zu überschreiten, habe nicht existiert. Wenn aber auch der Nach¬
weis gelänge, daß ein solches Verbot bestanden habe, so sei das¬ das vermöge sein Verschulden nicht auszuschließen, da er ver¬
pflichtet gewesen wäre und auch Gelegenheit gehabt hätte, die selbe unter Billigung der Kontrollorgane in zahlreichen Fällen
Cirkulare, die in seiner Abwesenheit erlassen worden seien, nach¬ übertreten worden. So habe z. B. das gesamte Zugspersonal,
zulesen. Aber auch abgesehen hievon sei das Verhalten des soweit es im Industriequartier wohnte, tagtäglich den Weg
zwischen Halle und Eilgutschuppen durch und über die Geleise Habersaat ein schuldhaftes gewesen. Es wäre für ihn geboten
gewesen, vor Überschreiten des Geleises Nr. 5 sich durch einen genommen und zwar mit Wissen und ohne jegliche Einsprache
Blick zu vergewissern, ob dasselbe frei sei. Die Unterlassung der Vorgesetzten. Aber auch sonst könne das Verhalten des
dieser Vorsichtsmaßregel könnte ihm nur dann nachgesehen Habersaat ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden. Wegen
werden, wenn er sich in dienstlicher Funktion befunden hätte, des Zuges Nr. 2 und wegen der herrschenden Dunkelheit habe
was aber nicht zutreffe. Daß der Perron Nr. III nicht beleuchtet er den einfahrenden Zug Nr. 440 nicht sehen können. Überhaupt
gewesen sei, gereiche der Beklagten nicht zum Verschulden, weil aber dürfe ihm, als Bahnangestellten, nicht die nämliche Sorgfalt
die Maßnahme nicht direkt geboten gewesen sei und nicht zu den gegenüber den Gefahren des Bahngetriebes zugemutet werden, wie
vernünftigerweise zu verlangenden Vorsichtsmaßregeln gehöre.
Zudem habe die in der Halle herrschende Dunkelheit gar keinen
Habersaat, die Brust gegen den Perron Nr. I gewendet, auf dem oder doch nicht einen wesentlichen Einfluß auf das Unglück aus¬
Geleise Nr. 5 vor der Lokomative des einfahrenden Zuges geübt. Im Gegenteil hätte bei dieser Sachlage der Verunglückte die
Nr. 440 die Arme ausstreckte und unmittelbar nachher unter Lichter des herankommenden Zuges Nr. 440 um so eher bemerken
der Lokomotive verschwand. Es mußten deshalb zur Fixierung müssen. Da bekanntermaßen in der Bahnhofhalle Zürich jeder, auch
des Thatbestandes die sämmtlichen Begleitumstände herbeigezogen ein langsam fahrender Zug, ohne Rücksicht auf das verwendete Loko¬
werden. Nun erscheinen aber die thatsächlichen Schlußfolgerungen, motivsystem, ein Geräusch verursache, das auf die Diestanz von
welche die Vorinstanzen hieraus gezogen haben, nicht etwa als nur wenigen Schritten unbedingt gehört werden müsse, so habe
aktenwidrig, sondern im Gegenteil als geboten, und es müssen auch hiedurch Habersaat auf die Gefahr aufmerksam gemacht
dieselben deshalb auch für das Bundesgericht maßgebend sein, werden müssen; nun gebe die Klägerin selbst zu, daß Zug
Nr. 440 rasch eingefahren sei; es habe also dessen Geräusch zumal da eine andere Erklärung des Unfalles von keiner Seite
auch nur versucht worden ist. So ist insbesondere als thatsächlich um so größer und unter allen Umständen vernehmbar sein müssen. erstellt festzuhalten, daß Habersaat unmittelbar vor der Lokomotive
des bei Perron Nr. III stehenden Zuges Nr. 2 das Geleise
4. Die Appellationskammer des Obergerichtes von Zürich, an
Nr. 6 überschritten und hierauf das Geleise Nr. 5 betreten hat, welche die Klägerin das bezirksgerichtliche Urteil weiterzog,
in welchem Augenblick er von der Lokomotive des Zuges Nr. 440 bestätigte dasselbe, im wesentlichen aus den von der ersten
erfaßt wurde. Nun behauptet die Beklagte vorab, der Verun¬ Instanz angeführten Gründen. Sie bemerkte überdies gegenüber
der Behauptung der Klägerin, der Verunglückte habe das Cirkular glückte habe dadurch, daß er die Bahnhofgeleise quer überschritten
habe, ein ausdrückliches Verbot der Bahnhofinspektion Zürich vom 25. März 1895 nie gesehen und auch sonst von dessen
übertreten, und der Unfall, der ihn betroffen habe, sei deshalb Inhalt keine Kenntnis gehabt, daß in fenem Cirkular auf die
auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen. Sie hat auch wirklich übrigen einschlägigen Dienstvorschriften, sowie auf ein früheres
Cirkular vom 10. März 1893 Bezug genmmen sei und daß einen Erlaß der Bahnhofinspektion von Zürich, vom 25. März
1895, produziert, worin unter Verweisung auf die bestehenden die Klägerin nicht behauptet habe, daß auch diese Vorschriften
Vorschriften und speziell auf ein früheres Cirkular vom 10. März ihrem Sohne unbekannt geblieben seien. Dem wiederholten 1893 u. a. das Überschreiten der Geleiseanlagen von der Museums¬ Antrag der Klägerin, es möchte über die Thatsachen der Über¬
straße her mit Passieren der Eingänge beim Eilgutschuppen tretung des Verbotes und der Duldung dieser Übertretung
untersagt wurde, „wie auch jedes Begehen der übrigen Bahn¬ ein Beweis abgenommen werden, wurde nicht statt gegeben.
und Geleiseanlagen durch Unberechtigte, soweit diese durch dienst¬
5. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
liche Funktionen nicht dazu gezwungen sind.“ Allein es ist doch vorliegenden Streitsache steht außer Zweifel, und die Formalien
nicht so ohne weiteres klar, ob durch diesen Erlaß dem Habersaat der Berufung sind gewahrt. Zur Sache sodann ist zu bemerken:
das Betreten der Geleise im kritischen Augenblicke und an der Die Darstellung des Sachverhaltes, wie sie von den kantonalen
Stelle des Unfalles verwehrt gewesen sei. Zunächst kann die Instanzen ihren Urteilen zu Grunde gelegt wurde und unter
Ziff. 1 oben wiedergegeben ist, beruht in der Hauptsache nicht Verweisung auf die bestehenden Vorschriften und auf das frühere
Cirkular vom 10. März 1893 nicht in Berücksichtigung gezogen auf sinnlicher Wahrnehmung von Personen, die den Hergang
beim Unfall beobachtet hätten. Ein einziger Zeuge, der Hülfs¬ werden, weil deren Inhalt überhaupt nicht aktenkundig gemacht
wagenwärter Keller, hat vom Geleise Nr. 3 aus eine Episode worden ist. Das Cirkular vom 25. März 1895 selber aber
verbietet nur Unberechtigten das Betreten der Geleise im ange¬ desselben direkt wahrgenommen, indem er gesehen hat, wie
gebenen Umfange, ohne ausdrücklich anzugeben, wer zu den
mit dem von der Beklagten geführten Gegenbeweise hätte es
erechtigten und wer zu den Unberechtigten gehöre. Man kann erlaubt, einen sichern Schluß nach der Richtung des subjektiven
freilich aus dem Zusatze, „soweit diese durch dienstliche Funktionen Verschuldens des Habersaat zu ziehen. Allein es erscheint aus
nicht dazu gezwungen sind,“ schließen, daß eben alle, auf die dies einem andern Grunde die auch heute wieder angebotene Beweiser¬
nicht zutrifft, als Unberechtigte zu gelten haben. Die Vorinstanz hebung als überflüssig. Abgesehen nämlich von jedem ausdrücklichen
hat dem Verbote diese Bedeutung beigemessen, und es kann ihre Verbote und abgesehen davon, wie die Aufsichtsorgane ein solches
Auffassung nicht als unrichtig angesehen werden. Sie hat ferner handhabten, muß der Unfall aus folgenden allgemeinen Er¬
festgestellt — und diese Feststellung ist thatsächlicher Natur und wägungen der eigenen Fahrlässigkeit des Habersaat zugeschrieben
deshalb, weil weder akten= noch rechtswidrig, für das Bundes¬ werden. Bei dem Überschreiten von Geleisen in einem so verkehrs¬
gericht bindend, — eine dienstliche Veranlassung, die Geleife reichen Bahnhof müssen doch von jedermann, ob er befugter oder
überschreiten, habe für Habersaat damals nicht bestanden unbefugter Weise die Fahrbahn betreten habe, gewisse Vorsichts¬
hätte, um an seinen Bestimmungsort zu gelangen, ebenso gut maßregeln beobachtet werden; und auch von einem Bahn¬
den ordentlichen ungefährlichen Weg über die Perrons einschlagen bediensteten, von dem ja allerdings zu sagen ist, daß er den
können. Hat aber damals auch Habersaat zweifellos dem Verbote Gefahren des Bahnbetriebes gegenüber naturgemäß nicht die
objektiv zuwidergehandelt, so muß es sich doch weiter fragen, ob gleiche Angstlichkeit an den Tag legen wird, wie irgend ein
auch die subjektiven Momente vorhanden seien, um ein Ver¬ Dritter, und dessen Diligenz deshalb auch nach einem andern
schulden desselben zu begründen. In dieser Richtung ist der Maßstabe zu bemessen ist, muß hier verlangt werden, daß er,
Vorinstanz darin jedenfalls beizupflichten, daß der Verunglückte falls nicht etwa seine Aufmerksamkeit durch irgend eine dienstliche
das vor kurzer Zeit erlassene Verbot kannte oder kennen mußte. Verrichtung, oder durch ein außergewöhnliches Vorkommnis
Wenn er auch das übliche Visum in dem Ordrebuch, wo das abgelenkt ist, vor dem Betreten eines Geleises sich überzeuge, ob
bezügliche Cirkular eingeklebt war, nicht beigesetzt hat, weil er dasselbe frei sei oder nicht. Diese primitive, von jedem vernünf¬
damals für einige Tage abwesend war, so hatte er doch Pflicht tigen Menschen befolgte Vorsichtsmaßregel hat Habersaat außer
und Gelegenheit, die wenigen inzwischen erlassenen Cirkulare Acht gelassen, sonst hätte er den einfahrenden Zug sehen müssen
nachzulesen; übrigens hatte er gewiß von dem Verbote auch von und das Unglück wäre nicht geschehen. Der Einwand, daß seine
seinen Kameraden, speziell von den ebenfalls im Industriequartier Aufmerksamkeit durch dienstliche Verrichtungen oder durch ein
wohnenden gehört. Dagegen würde die Übertretung des Verbotes außergewöhnliches Ereignis in Anspruch genommen gewesen sei,
dem Habersaat von der Beklagten dann nicht zum Vorwurf ist nach den thatsächlichen Verumständungen des Falles völlig
gemacht werden können, wenn demselben wirklich beständig unter ausgeschlossen. Habersaat durfte es vorliegend um so weniger
den Augen der Aufsichtsorgane, und ohne daß diese dagegen unterlassen, einen Blick über das Geleise Nr. 5 zu werfen, als
eingeschritten wären, zuwidergehandelt worden wäre. Die Vor¬ er unmittelbar vor der Lokomotive des Zuges Nr. 2 hervor
instanzen haben es abgelehnt, den von der Klägerin hierüber kam, der ihm bisher die Aussicht auf dasselbe verdeckt hatte, und
angetragenen Beweis abzunehmen, weil durch die Bußenver¬ als er ferner gewiß wußte, daß um jene Zeit ein Zug einfahren
fügungen, die die Beklagte produzierte, erwiesen sei, daß von mußte. Er kann nicht damit entschuldigt werden, daß er habe
einer gewohnheitsmäßigen Duldung der Übertretung des Verbotes annehmen dürfen, der auf dem Geleise Nr. 6 stehende Zug sei
nicht die Rede sein könne. Es ist nun aber klar, daß hierauf der Zug Nr. 440, dieser also bereits eingelaufen. Denn wenn
einzig nicht abgestellt werden durfte, um das Beweisanerbieten auch nach der gewöhnlichen Fahrordnung der Zug Nr. 440
der Klägerin über die behauptete Duldung der Verbotsübertretung auf Geleise Nr. 6 einfährt, so müssen doch offenbar hin und
abzulehnen. Denn erst eine Vergleichung dieses Beweisergebnisses
wieder Abweichungen vorkommen, so daß sich auch ein Bahn¬ gemäß oder usuell beim Einfahren in den Bahnhof Zürich
bediensteter nicht so ohne weiteres auf die Innehaltung der beobachtet wird. Dafür mangelt aber jeglicher Beweis, ebenso
gewöhnlichen Fahrordnung verlassen darf. Auch die herrschende wie auch dafür, daß die Fahrgeschwindigkeit des Zuges Nr. 440
Dunkelheit kann ihm nicht zur Entschuldigung dienen. Er hatte eine den bestehenden Vorschriften oder den Umständen nicht ent¬
im Gegenteil um so mehr Anlaß, vorsichtig zu sein und er sprechende gewesen sei. Ein Mitverschulden der Beklagten ist
hätte auch um so eher den Schein der Lichter der Lokomotive somit nicht anzunehmen und deshalb die Klage mit den Vor¬
erblicken können, den diese vor sich hin auf das Geleise warf. instanzen des gänzlichen abzuweisen.
Dazu kommt endlich, daß der einfahrende Zug gewiß ein auf die Demnach hat das Bundesgericht
in Frage kommende Distanz leicht vernehmbares Geräusch verur¬ erkannt:
sachte, das den Habersaat unter allen Umständen hätte davon Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen abhalten müssen, blindlings über das Geleise hinwegzuschreiten. und das angefochtene Urteil der Appellationskammer des Ober¬ Auf diese Außerachtlassung der gewöhnlichen Vorsicht ist das gerichtes des Kantons Zürich bestätigt. Unglück zurückzuführen, und es erscheint somit die Einrede des
Selbstverschuldens vorliegend, ohne daß es weiterer Erhebungen
über die Handhabung des mehrerwähnten Verbotes bedürfte, als
begründet.
Unter solchen Umständen könnte die Klage nur noch (teil¬
weise) gutgeheißen werden, wenn die Klägerin ein Mitver¬
schulden der beklagten Bahngesellschaft nachzuweisen vermocht
hätte. Aber auch dies ist nicht der Fall. Die mangelhafte
Beleuchtung des Perrons Nr. III des Bahnhofes wäre wohl
unter Umständen der Beklagten zur Schuld zuzurechnen, da es
doch zu den gebotenen Vorsichtsmaßregeln gehört, zur Nachtzeit
die Ein= und Aussteigehallen eines Bahnhofes, sofern sie benutzt
werden, gehörig zu erleuchten. Aber im vorliegenden Fall ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Unfall vermieden worden wäre,
wenn der Perron Nr. III ebenfalls beleuchtet gewesen wäre.
Habersaat konnte den heranfahrenden Zug, der ihm durch den
Zug Nr. 2 verdeckt war, nicht sehen, ob der Perron beleuchtet
war oder nicht, bevor er an der Lokomotive des letztern vorbei¬
gegangen war, und wie ihm jetzt die Beleuchtung noch hätte
helfen können, ist unerfindlich. Es fehlt somit in dieser Richtung
zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Unfall der
erforderliche kausale Zusammenhang. Wenn ferner der Umstand,
daß vom einfahrenden Zug Nr. 440 kein Pfeifensignal gegeben
wurde, der Beklagten zum Verschulden angerechnet werden wollte,
so müßte doch dargethan sein, daß diese Maßregel vorschrifts¬