BGE 22 I 914
BGE 22 I 914
1. Januar 1896Deutsch11 min
Source fallrecht.ch
drei letztgenannten auch zu Landesverweisung. Soweit dieses Ur¬
teil den Anton Federer betraf, wurde es zufolge staatsrechtlichen
Rekurses an das Bundesgericht aufgehoben (Amtl. Slg. XXI
S. 977). Badent und Kögel appellierten gegen das bezirksge¬
richtliche Urteil an das thurgauische Obergericht; dabei beantragten
sie in erster Linie Freisprechung, eventuell Aktenvervollständigung;
153. Urteil vom 17. Dezember 1896 in Sachen in dieser Beziehung beschwerten sie sich vor allem darüber, daß
Badent und Kögel. sie nicht schon in der Voruntersuchung als Angeschuldigte ein¬
vernommen worden seien. Unterm 1. Mai 1896 wies das Ober¬ A. Am 8. Juli 1895 wurde Albert Federer im Gefängniß gericht zunächst das Gesuch um Aktenvervollständigung ab, indem in Kreuzlingen, wo er inhaftiert war, erhängt aufgefunden. Es es ausführte: Richtigerweise hätten die Appellanten nicht nur verbreitete sich darauf das Gerücht, er sei von den zwei Polizisten als Zeugen, sondern, nachdem die Untersuchung gegen sie gerichtet Seiterli und Nägeli in der Zelle zu Tode geprügelt und dann worden, gemäß § 23 der korrektionellen Strafprozeßordnung auch aufgehängt worden. In Folge dessen erhob der Bruder des Albert als Angeklagte einvernommen werden sollen, damit sie schon in Federer, Anton Federer in Berneck gegen die zwei Polizisten der Untersuchung zur Geltendmachung allfälliger Entlastungs¬ Strafklage wegen Todschlags. Das Bezirksamt Kreuzlingen ver¬ momente Gelegenheit gehabt hätten. Wenn das Obergericht trotz¬ anstaltete eine Untersuchung; in derselben wurden die heutigen dem nicht auf Aktenvervollständigung durch nochmalige Einver¬ Rekurrenten Friedrich Badent und Eugen Kögel als Zeugen ein¬ nahme erkenne, so habe dies seinen Grund darin, daß die Appel¬ vernommen, dies insbesondere auch deswegen, weil sie dem Anton lanten nicht in der Lage seien, wesentliche Thatsachen anzuführen, Federer vom fraglichen Gerücht Mitteilung gemacht hatten. Unterm welche zum Gegenstand einer Aktenvervollständigung gemacht 30. Juli 1895 stellte dann das Bezirksamt Kreuzlingen bei der werden könnten. Entscheidend für die Frage der Anstiftung zur thurgauischen Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei der Unter¬ falschen Beschuldigung seien nämlich ein Brief Badents vom suchung wegen Todschlag keine weitere Folge zu geben, dagegen 14. Juli 1895, ein Telegramm vom 15. gleichen Monats und seien F. Badent und Eugen Kögel und ein Glasergeselle Single, die mündlichen Besprechungen der Appellanten mit Anton Federer als Urheber des total falschen Gerüchtes, wegen falscher An¬ vom 15. und 16. Juli 1895; darüber aber bestehe nach den schuldigung und Anstiftung zu solcher an das Bezirksgericht Akten hinlängliche Klarheit. In der Sache selbst erklärte das Kreuzlingen zu überweisen. Unterm 3. August 1895 verfügte Obergericht die Angeklagten der Anstiftung zu falscher Beschuldi¬ sodann die Staatsanwaltschaft, es seien „die Angeschuldigten“ gung schuldig und verurteilte Badent und Kögel zu 1 Monat, Ant. Federer, Friedrich Badent, Eugen Kögel und Single, ersterei Single zu 2 Monaten Gefängnis. wegen falscher Beschuldigung und die andern wegen Anstiftung B. Gegen dieses Urteil erklärten Badent und Kögel den staats¬ zu solcher dem Bezirksgericht Kreuzlingen überwiesen, wobei die rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie Aufhebung Polizisten Seiterli und Nägeli als Damnifikaten fakultativ vor¬ fraglichen Urteils und Rückweisung an die Untersuchungsbehörde zuladen seien. Das Bezirksgericht lud dann Federer, Badent, verlangten. Kögel und Single zunächst auf 11. September, dann auf 4. Ok¬ Sie führen aus: tober 1895 zur Hauptverhandlung; in diesen Citationen wurden Verletzt seien die Art. 4, 58 und 60 B.=V., 8 und 9 K.=V. sie als Angeklagte bezeichnet; sie und bezw. die Anwälte erhielten und die §§ 1, 17, 23 der Str.=P.=O. Rekurrenten seien in der Einsicht der Akten. Genanntes Bezirksgericht verurteilte unterm Voruntersuchung nie als Angeklagte behandelt, sondern als Zeugen 4. Oktober 1895 die vier Angeklagten zu Gefängnißstrafen, die
einvernommen worden. Das Obergericht gebe selbst zu, daß sie zu ergänzen und dann zu urteilen. In erster Linie werde aber
auch als Angeklagte hätten einvernommen werden sollen. Vor Abweisung des Rekurses beantragt. Soweit bloße Gesetzesver¬
dem 4. Oktober 1895 (an anderer Stelle: vor der Citation vom letzung in Frage komme, sei das Bundesgericht inkompetent; dies
11. September 1895) habe Badent von der gegen ihn erhobenen gelte bezüglich der Schuldfrage und der Aktenvervollständigung.
Anschuldigung gar keine Kenntnis gehabt. Laut Art. 9 K.=V. Richtig sei, daß die Rekurrenten in der Untersuchung gegen die
solle Niemand wegen Vergehen bestraft werden außer nach vor¬ Polizisten als Zeugen und dann in der Untersuchung gegen Federer
herigem Untersuch. Es werde rekursbeklagtischerseits zugegeben, und sie selbst als Angeklagte nicht noch einmal einvernommen
daß man in der vorwürfigen Prozedur eine Ausnahme von der worden seien. Korrekterweise hätte dies geschehen sollen; dagegen
Regel gemacht habe. Eine solche Justiz sei unzulässig und verletze habe die Untersuchungsbehörde es mit Recht als überflüssig er¬
das Verbot der Ausnahmegerichte (Art. 58 B.=V.). Die Ver¬ achtet, da die nötigen Beweiserhebungen gemacht waren und eine
weigerung einer Aktenvervollständigung sei Rechtsverweigerung; neue Einvernahme als Angeklagte die Sachlage für die Rekur¬
das klar nachgewiesene Recht der Angeklagten auf Einvernahme renten nicht geändert hätte. Um eine mangelhafte Vorladung oder
ei in willkürlicher Weise mißachtet worden. Das Delikt der fal¬ Verweigerung des rechtlichen Gehörs handle es sich hier nicht.
schen Beschuldigung gehöre in die schwurgerichtliche Kompetenz n den Verhandlungen vor Bezirksgericht (11. und 17. Sep¬
(Kompetenzgesetz). Verletzt sei ferner der Grundsatz nulla poena tember und 4. Oktober 1895) seien die Rekurrenten als Ange¬
sine lege. Rekurrenten seien nämlich bestraft worden wegen An¬ klagte wegen Anstiftung zu falscher Beschuldigung bezeichnet wor¬
stiftung zu fahrläßiger falscher Beschuldigung; die Anstiftung den; sie hätten das Recht der Akteneinsicht gehabt und der
setze aber einen dolosen Hauptthäter voraus, bei bloß culposen Anwalt Badents habe davon Gebrauch gemacht; vor Bezirks¬
Handlungen sei kein Anstifter da und sei solche Anstiftung vom gericht hätten Rekurrenten in dieser Beziehung sich nicht beschwert.
Strafgesetz nicht mit Strafe bedroht. In solchen Fällen liege etwa Die Rechte der Verteidigung seien in keiner Weise eingeschränkt
Verleumdung vor. worden. Worin die Verletzung der Rechtsgleichheit liegen solle,
C. Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt Ab¬ werde nicht gesagt: Alle drei Angeklagten seien gleich behandelt
weisung der Rekurrenten, indem es auf sein Urteil und die Ver¬ und ein Unterschied zwischen Schweizern (Federer) und Deutschen
nehmlassung der Staatsanwaltschaft verweist. (Badent und Kögel), sei nicht gemacht worden. Ferner seien
D. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung des Rekurses Bezirksgericht und Obergericht verfassungsmäßige Strafgerichte
eventuell Begründeterklärung desselben in dem Sinne, daß Badent und liege daher auch eine Verletzung von Art. 58 der B.=V.
und Kögel nur noch vom Obergerichte einzuvernehmen seien. (9 der K.=V.) nicht vor. Art. 60 der B.=V. treffe in keiner
Sie führt aus Weise zu. Ob eine Aktenvervollständigung zu gestatten sei oder
Die Rekurrenten hätten sich vor der ersten Instanz darüber nicht nicht, sei eine Frage, die der kantonale Richter zu entscheiden
beschwert, daß sie nicht als Angeschuldigte einvernommen worden habe; derselbe habe sie in casu aus guten Gründen verneint
seien; erst vor der zweiten Instanz sei dies geltend gemacht wor¬ eine Rechtsverweigerung habe er damit nicht begangen. Ob die
den. Da die betreffende Einredethatsache den Rekurrenten von Kompetenz des Schwurgerichtes oder diejenige des Bezirksgerichtes
Anfang an bekannt und also kein Novum gewesen sei, so sei die zutreffe, habe die kantonale Überweisungsbehörde nach Maßgabe
Geltendmachung vor zweiter Instanz eine verspätete gewesen; des kantonalen Rechtes zu entscheiden gehabt; dieselbe habe nun
die Angeklagten hätten durch ihr Stillschweigen vor erster Instanz vorliegend auf Grund von §§ 2 Ziff. 23 und 1 Ziff. 28 des
auf die betreffende Einrede verzichtet, eventuell sei jedenfalls die thurgauischen Kompetenzgesetzes in Verbindung mit Art. 220
Untersuchung nicht ganz von neuem anzufangen, sondern hätte und 222 des Strafgesetzes mit Recht die bezirksgerichtliche Kom¬
nur das Obergericht dieselbe durch Einvernahme der Angeklagten petenz angenommen. Das kantonale Strafgesetz (§§ 35 und 222
bedrohe endlich die Anstiftung bei einer fahrläßig falschen An¬ Untersuchung zur Geltendmachung allfälliger Entlastungsmomente
schuldigung; der Grundsatz: nulla poena sine lege sei daher Gelegenheit gehabt hätten, und die thurgauische Staatsanwalt¬
nicht verletzt. Übrigens sei dies wieder eine Frage der Gesetzes¬ schaft erklärt, Badent und Kögel hätten „korrekterweise“ nochmals
auslegung, welche in die kantonale Kompetenz falle. und zwar als Angeklagte einvernommen werden sollen. In
Das Bundesgericht zieht in Erwägung. dieser Richtung ist auch zu verweisen auf § 1 der korrektionellen
Rekurrenten hatten vor dem thurgauischen Obergericht Str.=Pr.=O., welcher vorschreibt:
Aktenvervollständigung beantragt; insbesondere begehrten sie da¬ „Niemand kann wegen Verbrechen oder Vergehen mit Strafe
selbst, in der Voruntersuchung als Angeklagte einvernommen belegt werden, außer nach vorangegangener Untersuchung.....
werden. Diese Begehren hat das Obergericht abgewiesen und und ferner auf § 23 e. 1.. „Der Angeschuldigte wird über
der Sache selbst die Rekurrenten verurteilt; hiegegen richtet sich Namen, Alter, Wohnort .... befragt. Sodann ist die strafbare
der vorliegende Nekurs. Und zwar beschweren sich die Rekurrenten Handlung, welcher derselbe bezichtigt wird, genau zu bezeichnen.“
in erster Linie darüber, daß sie in der Voruntersuchung nicht als Darin ist doch auch ausgesprochen, daß derjenige, welcher zu
Angeklagte einvernommen worden seien. Dem gegenüber wird Strafe gezogen werden soll, schon in der Voruntersuchung, und
zwar geltend gemacht, daß sie vor der ersten Instanz (Bezirks¬ zwar nicht bloß als Zeuge, sondern als Angeschuldigter einver¬
gericht Kreuzlingen) sich darüber nicht beschwert hätten und ihr nommen werden solle. Nun hat die Staatsanwaltschaft zwar
Beschwerderecht daher verwirkt sei. Dagegen ergibt sich, daß die geltend machen wollen, es handle sich in dieser Beziehung um
Rekurrenten doch vor zweiter Instanz (Obergericht des Kantons bloße Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes und sei das Bundes¬
Thurgau) sich über fragliche Unterlassung beschwerten; das gericht daher nicht kompetent. Dagegen ist im vorliegenden Falle
Obergericht aber erklärte ihr Beschwerderecht keineswegs als ver¬ gegenüber den Rekurrenten ein ganz ausnahmsweises, dem klaren
wirkt, sondern trat materiell auf die Beschwerde ein und erledigte Wortlaut des Gesetzes widersprechendes Verfahren eingeschlagen
dieselbe aus materiellen Gründen. Daraus ist zu entnehmen, daß worden; es liegt daher eine Verletzung von Art. 4 der B.=V.
das Beschwerderecht wegen Unterlassung der Einvernahme als (§ 8 K.=V.) vor. Wesentlich ist aber vor allem, daß das be¬
Angeklagte nicht verwirkt war. Ist daher hierorts auf die Sache treffende Verfahren die Rechte der Verteidigung verletzt und den
selbst einzutreten, so ist zugegeben, daß die Rekurrenten in der Rekurrenten gegenüber das Recht des vollen rechtlichen Gehörs
Voruntersuchung der Strafsache wegen Anstiftung zu falscher einschränkt (Amtl. Samml. VIII, S. 692). Denn eine besondere
Beschuldigung nicht und speziell nicht als Angeklagte einver¬ Voruntersuchung in der Strafsache betreffend Anstiftung falscher
nommen worden sind. Dieselben sind nur einvernommen worden in Beschuldigung hat gar nicht stattgefunden; eine Untersuchung
der Strafsache gegen die zwei Landjäger (Seiterli und Nägeli) fand vielmehr nur statt in der Strafsache betreffend Tödtung des
wegen Tödtung; diese Strafsache ist nun zwar mit derjenigen Albert Federer; da die Rekurrenten in derselben bloß als Zeugen
betreffend Anstiftung zu falscher Beschuldigung konner; dagegen einvernommen wurden, hatten sie keinen Grund und keinen An¬
sind es doch getrennte Straffälle; zudem waren aber die Rekur¬ laß, sich gegen eine etwaige Anklage betreffend Anstiftung zu
renten in der Strafsache betreffend Tödtung nicht etwa als An¬ falscher Anschuldigung zu verteidigen. Daß diese Anklage gegen
geklagte einvernommen worden, sondern als Zeugen. Das Ober¬ sie erhoben werde, erfuhren die Rekurrenten überhaupt erst durch
gericht erklärt denn auch in seinem Urteil ausdrücklich, es halte die Vorladung zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht. Nun
dafür, daß die Rekurrenten nicht nur als Zeugen, sondern nach¬ führt das Obergericht in seinem Urteile zwar an, es erkenne
dem eine Strafuntersuchung gegen sie gerichtet worden, gemäß trotz des begangenen Fehlers deswegen nicht auf Aktenvervoll¬
§ 23 der korrektionellen Str.=P.=O. auch als Angeklagte noch¬ ständigung, weil die Rekurrenten nicht in der Lage seien, wesent¬
mals hätten einvernommen werden sollen, damit sie schon in der liche Thatsachen anzuführen, die zum Gegenstand einer Akten¬
vervollständigung zu machen wären; die Staatsanwaltschaft sodann
bemerkt, die Untersuchungsbehörde habe mit Recht eine neue Ein¬
vernahme als Angeklagte als überflüssig erachtet, da die nötigen
Beweiserhebungen gemacht waren und eine neue Einvernahme
als Angeklagte die Sachlage für die Rekurrenten nicht geändert
hätte. Indeß ist dies doch nicht zur Genüge dargethan und muß
daran festgehalten werden, daß Rekurrenten berechtigt waren, zu
verlangen, schon in der Voruntersuchung als Angeklagte behandelt
und einvernommen zu werden. Der Rekurs ist daher in diesem
Punkte als begründet zu erklären.
2. Bezüglich der weiteren Beschwerdepunkte kann bemerkt werden:
Rekurrenten haben noch geltend gemacht, daß sie wegen des
Deliktes der Anstiftung zu falscher Beschuldigung vor das
Schwurgericht hätten gestellt werden sollen, und das Bezirks¬
gericht sowie das Obergericht durch Beurteilung ihrer Strafsache
die Art. 4 und 58 der B.=V. und die §§ 8 und 9 der K.=V.
verletzt hätten. Die Beschwerde ist nun aber in dieser Richtung
unbegründet. Das Bezirksgericht Kreuzlingen und das thur¬
gauische Obergericht sind nämlich ordentliche Strafgerichte des
Kantons Thurgau und können daher nicht als Ausnahmege¬
richte bezeichnet werden. Ferner ergibt sich aus den weitern von
den rekurrierten Behörden citierten Gesetzesstellen, daß genannte
Behörden als Strafgerichte nach kantonalem Rechte in Sachen
kompetent waren. Auch eine Verletzung des Grundsatzes nulla
poena sine lege ist nicht nachgewiesen; das Delikt, wegen
dessen die Rekurrenten verurteilt wurden, ist nämlich im thur¬
gauischen Strafgesetz vorgesehen. Wie endlich Art. 60 der B.=V.
verletzt sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt. Das Urteil des
thurgauischen Obergerichtes wird daher, soweit die Rekurrenten
betreffend, aufgehoben in dem Sinne, daß dieses auf Begehren
eine Aktenvervollständigung anzuordnen und auf Grund der ver¬
vollständigten Akten zu urteilen hat.