Lexipedia

Entscheid

BGE 23 I 400

BGE 23 I 400

1. Januar 1897Deutsch11 min

Diese Bedingung war darauf zurückzuführen, daß der Konkurs¬

verwalter — wie die kantonale Aufsichtsbehörde annimmt, infolge

Vereinbarung mit Zehnder — die Hingabe nur dann auszu¬

sprechen beabsichtigte, wenn das Angebot die restanzliche Kauf¬

preisforderung des Verkäufers erreichen würde. An der Steigerung

machte das höchste Angebot mit 2800 Fr. der Bürge Franz Kaiser.

Ein Zuschlag erfolgte jedoch nicht, und der Konkursverwalter

weigerte sich, auch nachdem Kaiser weitere 350 Fr. an Zehnder

abbezahlt und dieser unter gewissen Bedingungen zur Hingabe an

den Ersteigerer für 2800 Fr. seine Einwilligung erteilt hatte,

demselben die Druckereieinrichtung zuzuweisen. Vielmehr hatte er

bereits am 7. Juli die fraglichen Gegenstände aus freier Hand

um 3850 Fr. an den Buchdrucker W. F. Rüegg in Büren ver¬

kauft. Wegen dieser Maßnahme, sowie wegen der Nichthingabe der

Druckereieinrichtung an ihn selbst führte nun mit Eingabe vom

16./17. Juli 1896 Franz Kaiser Beschwerde bei der untern Auf¬

sichtsbehörde mit den Anträgen: „1. Der Konkursverwalter sei

54. Entscheid vom 16. Januar 1897 in Sachen Kaiser. „anzuweisen, den Beschwerdeführer Kaiser als Ersteigerer und

„Eigentümer der Druckerei anzuerkennen. 2 Es seien alle seine I. Im Konkurse des Jakob Sutter, des unbeschränkt haftenden gegenteiligen Verfügungen als gesetzwidrig und nichtig aufzuhe¬ Mitgliedes der Kommanditgesellschaft Sutter & Cie., Buchdruckerei „ben.“ Diese Anträge wiederholte Kaiser, nachdem er von der und Zeitungsverlag in Büren, machte Buchdrucker A. Zehnder in untern Aufsichtsbehörde, dem Gerichtspräsidenten von Büren, ab¬ Wil mit Eingabe vom 15. Juni 1896 eine Forderung von gewiesen worden war, in so zu sagen gleicher Fassung vor der 3412 Fr. nebst Zins seit 1. März 1896 geltend. Diese bildete kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Zusatz, „es sei die Drucke¬ die Restanz des Kaufpreises für eine Druckereieinrichtung, die „rei, wenn sie dem Kaiser nicht hingegeben werde, nochmals an Sutter von Zehnder am 1. März 1893 gekauft hatte. Der Ver¬ „eine Steigerung zu bringen.“ Die kantonale Aufsichtsbehörde käufer hatte sich an der Kaufsache bis zur Abzahlung des Kauf¬ ergänzte zunächst die Erhebungen des Gerichtspräsidenten von preises das Eigentum vorbehalten, und in der Konkurseingabe Büren hinsichtlich der Thatsachen, die bei Beantwortung der Frage wurde dieses Recht ausdrücklich gewahrt. Für den Kaufpreis hatte in Betracht fielen, ob die betreffenden Gegenstände dem Beschwerde¬ sich Franz Kaiser, Posthalter in Lohn, als Bürge und Selbst¬ führer Kaiser nach der Steigerung vom 6. Juli 1896 hätten zahler verpflichtet; in dieser Eigenschaft führte er, nachdem zugeschlagen werden sollen, und beauftragte sodann mit Schreiben bereits im Jahre 1894 an Zehnder 687 Fr. 95 Cts. abbezahlt vom 28. November 1896 den Gerichtspräsidenten von Büren, den hatte, während des Konkurses einen fer ern Betrag von 300 Fr. Verwalter im Konkurse Sutter anzuweisen, sofort eine Gläubiger¬

ab, und es reduzierte hierauf der Verkäufer seine Ansprache auf versammlung einzuberufen und derselben die Frage vorzulegen, ob

3158 Fr. 50 Cts. sie mit dem von ihm am 7. Juli 1896 vorgenommenen Verkauf II. Die Druckereieinrichtung des Sutter wurde trotz des von der Druckerei aus freier Hand an W. F. Rüegg, Buchdrucker in Zehnder darauf erhobenen Eigentumsanspruches am 6. Juli 1896 Büren um 3850 Fr. einverstanden sei oder nicht. an eine Steigerung gebracht. In den Gedingen war jedoch aus¬

drücklich bemerkt, daß eine definitive Hingabe nicht erfolgen könne.

III. Gegen diese Verfügung hat namens des Franz Kaiser nes Vorgehens vorgehalten wurde, das die Behörde darin erblickte,

Notar Bandi in Büren mit Eingabe vom 17./18. Dezember 1896 daß nicht vor Abschluß des Kaufvertrages die Gläubigerversamm¬

an das Bundesgericht rekurriert, mit folgender wesentlicher Be¬ lung darüber befragt worden sei. Speziell den freihändigen Ver¬

gründung: Es stehe der kantonalen Aufsichtsbehörde, die hier als kauf betreffend wurde ausgeführt, daß derselbe nicht absolut nichtig

Richter fungiere, nicht zu, durch amtliche Verfügungen die Gele¬ gewesen sei, und daß der Mangel, der ihm anhaftete, nach allge¬

genheit zu schaffen, daß Mängel einer konkursamtlichen Verhand¬ meinem Rechtsgrundsatze durch nachträgliche Genehmigung des

lung, die eben den Gegenstand einer Beschwerde bildeten, gehoben Geschäfts seitens der Gläubigerversammlung habe gehoben werden

werden. Die Aufsichtsbehörde sei zum Entscheid darüber angerufen können. Ob nun die Aufsichtsbehörde den mangelhaften Kauf

worden, ob der freihändige Verkauf nicht deshalb hinfällig sei, einfach aufheben oder aber es einer einzuberufenden Gläubiger¬

weil die Gläubiger darüber nicht Beschluß gefaßt hätten; und nun versammlung überlassen solle, ob sie denselben genehmigen wolle

könne sie nicht, indem sie von sich aus die gerügten Mängel hebe, oder nicht, sei eine Frage der Angemessenheit, bei deren Lösung

die Beschwerde zu einer gegenstandslosen machen. Zudem gehe es, das Interesse der Gläubiger den Ausschlag geben müsse. Vorlie¬

wie sich aus Art. 238 und 256 des Betreibungsgesetzes ergebe, gend sei es im Interesse nicht nur des Zehnder, sondern auch der

nicht an, daß nachträglich die Gläubigerversammlung über einen übrigen Konkursgläubiger gelegen, daß der Kaufvertrag mit Rüegg

vollzogenen freihändigen Verkauf befragt werde, es hätte dies viel¬ aufrecht erhalten bleibe, was dann des nähern entwickelt wird. Von

mehr vor der Verwertung geschehen müssen. Es habe somit die solchen Erwägungen geleitet, sei die Verfügung vom 28. Novem¬

Aufsichtsbehörde durch die Verfügung vom 28. November 1896 ber erlassen worden, die dann zur Genehmigung des Kaufvertra¬

ihre Aufgabe überschritten und gleichzeitig positiven Gesetzesvor¬ ges durch die Gläubigerversammlung geführt habe. — In ihrer

schriften, namentlich denjenigen über Verwaltung und Verwertung der Vernehmlassung vom 30. Dezember hat sich die kantonale Auf¬

Konkursmasse, zuwidergehandelt. Demgemäß wird beantragt: „es sichtsbehörde begnügt, auf die — teilweise eben wiedergegebenen —

„möchten „diese Verfügungen“ der bernischen kantonalen Aufsichts¬ Erörterungen in ihrem Entscheide vom gleichen Tage zu verweisen.

„behörde aufgehoben werden.“ Beigefügt ist, daß Rekurrent von Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

„diesen Verfügungen“ durch die Einladung zur Gläubigerver¬

sammlung, die ihm am 9. Dezember zugegangen sei, Kenntnis

1. Der Rekurs richtet sich einzig gegen die Verfügung der kan¬ erhalten habe, und daß er seinen Standpunkt, wonach er der Er¬ tonalen Aufsichtsbehörde vom 28. November 1896, die sich auf steigerer der Druckerei sei, keineswegs preisgebe. Inzwischen hatte den vom Konkursverwalter vorgenommenen freihändigen Verkauf am 15. Dezember 1896, gemäß der Weisung der kantonalen Auf¬ der Druckereieinrichtung an W. F. Rüegg bezog und darauf ab¬

sichtsbehörde eine Gläubigerversammlung stattgefunden und es war zielte, der Gläubigerversammlung Gelegenheit zu geben, den Man¬

von derselben der Kaufvertrag zwischen dem Konkursverwalter gel, an dem nach Ansicht der Aufsichtsbehörde dieser Kaufvertrag und W. F. Rüegg vom 7. Juli 1896 genehmigt worden. Durch litt, zu heben. Daß es sich zur Zeit lediglich um diese Verfügung Entscheid vom 30. Dezember 1896 hob hierauf die kantonale handelt, ergibt sich nicht nur daraus, daß der Rekurrent den ei¬

Aufsichtsbehörde denjenigen der untern Aufsichtsbehörde, vom gentlichen Beschwerdeentscheid nicht abwartete, sondern geht auch 17. August 1896, von Amtes wegen auf, weil dieselbe zur Be¬ aus der Rekursbegründung, und dann namentlich aus der Be¬

handlung der Sache nicht kompetent gewesen sei, wies dann aber merkung hervor, daß Rekurrent seinen Standpunkt, daß er Er¬

von sich aus die Beschwerde des Kaiser betreffend Nichthingabe der steigerer der betreffenden Gegenstände geworden sei, nicht preisgebe. Druckereieinrichtung an der Steigerung vom 6. Juli 1896 und Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, daß es bloß auf einer un¬ betreffend den Verkauf derselben aus freier Hand ab, letzteres im¬ genauen Ausdrucksweise beruht, wenn im Rekursantrage gesagt merhin nicht, ohne daß dem Konkursverwalter das Inkorrekte wird, es seien „diese Verfügungen“ (in der Mehrzahl) aufzuheben.

2. Daß von der angefochtenen Weisung der Aufsichtsbehörde ein ungesetzliches Verfahren wieder in die gesetzliche Bahn geleitet der Rekurrent erst durch die Einladung zur Gläubigerversammlung wird, oder, wenn die Gesetzmäßigkeit nicht in Frage steht, diejeni¬ Kenntnis erhalten habe, ist nach der Art, wie in der Sache ver¬ gen, durch welche die Interessen aller Beteiligten am besten ge¬ fahren wurde, durchaus wahrscheinlich; ebenso erscheint die ge¬ wahrt werden. Ohne eine solche Kompetenz wäre die Kontrolle, nauere Angabe des Datums — 9. Dezember — glaubwürdig. die die Aufsichtsbehörden über die Vollstreckungsorgane zu üben Da ferner auch die kantonale Aufsichtsbehörde gegen die die rechtzei¬ haben, nicht nur eine schwerfälligere, sondern auch in vielen Fällen tige Erhebung des Rekurses betreffenden Anbringen des Rekur¬ eine unwirksame, während doch die Art, wie im Betreibungsgesetz renten keinerlei Einspruch erhoben hat, sø darf denselben unbedenk¬ die Aufsicht organisiert und das Verfahren geordnet ist, leicht den lich Glauben beigemessen werden, und es ist deshalb auf den Zweck erkennen läßt, daß durch diese Kontrolle möglichst rasch Rekurs materiell einzutreten. und in zweckmäßigster Weise ungesetzlichen oder unangemessenen

3. Die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 28. No¬ Verfügungen der untern Organe soll entgegengetreten werden vember wird zunächst aus dem formellen Gesichtspunkte angefoch¬ können. Hiefür spricht namentlich auch die Fassung von Art. 21 ten, daß es dieser Behörde lediglich zugestanden sei, über die des Betreibungsgesetzes, wo den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht bestrittene Frage der Gültigkeit des freihändigen Verkaufs nach nur die Befugnis zum Abspruch über die Begründetheit einer der Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkte der Beschwerdeerhebung Beschwerde, sondern auch die Kompetenz eingeräumt ist, von sich darbot, zu entscheiden, und daß dieselbe dadurch, daß sie selbst in aus diejenigen Verfügungen zu treffen, die ihrer Ansicht nach dem das Verfahren eingegriffen und damit eine neue Situation Gesetze und der Sachlage entsprechen. Demgemäß ist aber vorlie¬ schaffen habe, bei der die Beschwerde nunmehr gegenstandslos gend die kantonale Aufsichtsbehörde über den Rahmen ihrer Kom¬ scheine, über die Schranken ihrer Kompetenz hinausgegangen petenz nicht hinausgegangen, wenn sie sich nicht damit begnügte, Diese Ansicht beruht jedoch auf einer unrichtigen Auffassung über auszusprechen, daß der Konkursverwalter inkorrekter Weise, ohne die Stellung und die Aufgabe der Aufsichtsbehörden überhaupt. zuvor die Gläubiger zu befragen, zum Verkauf der betreffenden Diese sind nicht bloß dazu eingesetzt, um über die ihnen auf dem Druckereieinrichtung aus freier Hand geschritten sei, sondern weiter Beschwerdewege vorgelegten Fragen des Betreibungs= und Kon¬ ging und eine Anordnung traf, die sie für geeignet hielt, die ursrechtes ihren Bescheid abzugeben, sondern sie sind auch dazu Gültigkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages herbeizuführen, dessen berufen, über die Geschäftsführung der Vollstreckungsorgane hin¬ Aufrechterhaltung nach ihrer Ansicht im Interesse der sämtlichen sichtlich der Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit im allgemeinen, Konkursgläubiger lag (vergl. hiezu den Entscheid des Bundesrates wie in besondern Fällen, eine Aufsicht auszuüben (vergl. Art. 13 i. S. Thaler, Archiv III, Nr. 127). und 15 des Betreibungsgesetzes). Diese Aufsichtsbefugnis, für

4. Freilich könnte nun die Verfügung vom 28. November nicht deren Ausübung im Einzelfalle gewöhnlich ebenfalls die Beschwerde geschützt werden, wenn sie, wie der Rekurrent weiter behauptet, eines Beteiligten den Anlaß bilden wird, bringt es mit sich, daß materiell gegen das Gesetz verstoßen würde, was angenommen die Behörde auch selbstthätig in das Verfahren eingreifen und werden müßte, wenn wirklich eine nachträgliche Genehmigung des dasjenige anordnen kann, was ihrer Ansicht nach durch die in freihändigen Verkaufes, worauf ja die Verfügung abzielt, gesetz¬ erster Linie zu amtlicher Thätigkeit im Betreibungs= und Kon¬ widrig wäre. Allein auch hievon kann keine Rede sein. Freilich kurswesen berufenen Beamten oder Behörden hätte angeordnet ist die Beschlußfassung über einen freihändigen Verkauf von Ge¬ werden sollen. Bei Ausübung dieser Befugnis aber sind die Auf¬ genständen, die in die Konkursmasse fallen, für die Regel (vergl. sichtsbehörden naturgemäß nicht unbedingt an die Begehren der Art. 243 des Betreibungsgesetzes) der Gläubigerversammlung vor¬ beschwerdeführenden Partei gebunden; sondern es werden überhaupt behalten (Art. 238 und 256 des Betreibungsgesetzes), und liegt diejenigen Maßnahmen als die richtigen sich darstellen, durch die es ferner schon im Interesse eines geordneten Verfahrens, daß die

Beschlußfassung der Veräußerung vorangehe. Immerhin ist weder

vom Standpunkt des Erwerbers, noch von demjenigen der beim

Konkurse selbst interessierten Personen aus abzusehen weshalb

nicht die für die Gültigkeit eines freihändigen Verkaufes erforder¬

liche Zustimmung der Gläubiger nicht auch nachträglich sollte er¬

teilt werden können. Der Grundsatz der Souveränität der Gläu¬

bigerversammlung, der auf diesem Gebiete des Konkursverfahrens

in so weitgehendem Maße im Gesetze anerkannt sist (vergl. außer

den citierten Art. 238 und 256 die Art. 253 und 255 des Be¬

treibungsgesetzes, sowie ferner die Anmerkung 2 zu Art. 253 im

Kommentar von Weber und Brüstlein), würde durch die Vernei¬

nung der Frage in unnötiger Weise durchbrochen. Auch darf doch

die Voreiligkeit des Konkursverwalters im Abschlusse eines frei¬

händigen Kaufvertrages nicht in der Weise zum Nachteil der

Gläubiger ausschlagen, daß diese nun nicht den Kauf, wenn er

für sie günstig erscheint, genehmigen und damit den Mangel heben

könnten, der vom konkursrechtlichen Standpunkte aus dem Vertrage

anhaftete. Somit ist auch materiell die angefochtene Verfügung

vom 28. November 1896 nicht gesetzwidrig; im Gegenteil bezweckte

sie gerade, ein gesetzliches Erfordernis für die Gültigkeit des frei¬

händigen Verkaufes nachträglich zu erfüllen, und es muß deshalb

der gegen jene Verfügung gerichtete Rekurs auch in dieser Rich¬

tung als unbegründet abgewiesen werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt

Der Rekurs wird abgewiesen.

BGE 23 I 400 | Lexipedia