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Entscheid

BGE 23 I 587

BGE 23 I 587

1. Januar 1897Deutsch9 min

Source fallrecht.ch

88. Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Bassi.

A. Am 5. April 1896 starb in Stansstad der aus Gottro¬

Porlezza (Italien) gebürtige Steinbrecher Giovanni Bassi, unter

Hinterlassung einer Ehefrau Anna Maria, geb. Flüeler und

einer Tochter erster Ehe, die mit Anton Blättler in Hergiswyl ver¬

ehelicht ist. Laut einem am 28. September 1895 in Porlezza er¬

richteten notarialischen Testamente hatte Giovanni Bassi für seine

gesamte Verlassenschaft, mit Ausnahme des der Tochter gesetzlich

vorbehaltenen Pflichtteils, seine Ehefrau als Universalerbin (erede

universale) eingesetzt. Dieses Testament wollten die Tochter Frau

Blättler=Bassi, bezw. der ihr bestellte Vogt und die Vormund¬

schaftsbehörde von Hergiswyl nicht anerkennen, und nach fruchtlos

abgelaufenem Vermittlungsvorstand erhob letztere gegen Witwe

Bassi=Flüeler unterm 8. Januar 1897 vor dem Kantonsgericht

Nidwalden eine Civilklage mit den Begehren: „1. Das von der

Beklagten vorgelegte Testament sei gerichtlich ungültig zu er¬ B. Gegen diesen Entscheid hat Namens der Witwe Bassi=Flüeler

„klären; 2. Beklagte sei pflichtig, an die Klägerin, Frau M. Fürsprech Lussi in Stans rechtzeitig den Rekurs an das Bundes¬

„Blättler=Bassi aus der Hinterlassenschaft des Joh. Bassi sel. gericht ergriffen. Es handle sich um einen Streit über die Erb¬

„einen Betrag von 8000 Fr. zu verabfolgen, wogegen Beklagte folge in den Nachlaß eines in der Schweiz verstorbenen Italie¬

„als Eigentümerin des gesamten von ihrem Ehemanne hinter¬ ners, der von einer Testamentserbin und einer gesetzlichen Erbin

„lassenen Guthabens anerkannt wird. Eventuell: Beklagte habe angesprochen werde. Ein solcher Streit gehöre aber nach Mitgabe

„einen gerichtlich festzusetzenden Betrag an die Klägerin zu ver¬ des mehrerwähnten Staatsvertrages vor die Gerichte des letzten

„abfolgen. Vorbehalten bleibt eine nach zuständigem Gesetz all¬ Wohnortes des Erblassers in Italien und sei auch materiell nach

„fällig der Beklagten zukommende Nutznießung, wofür ein ent¬ italienischem Rechte zu beurteilen; und die einfache Bestreitung

„sprechender Betrag kapitalisiert und bei einer Amtsstelle depo¬ der Gültigkeit eines Testamentes könne nicht eine Verschiebung

„niert werden soll. 3. Die Beklagte habe sämtliche gerichtlichen des Gerichtsstandes bewirken. Demgemäß wird, unter Berufung

„und außergerichtlichen Kosten zu bezahlen. Die Klage beruhte auf Art. 175 Lemma 1 Ziff. 3 O.=G., Aufhebung des angefoch¬

darauf, daß Frau Blättler=Bassi nach italienischem und nidwal¬ tenen kantonsgerichtlichen Urteils beantragt.

denschem Rechte die einzige Erbin des Giovanni Bassi, und daß C. Namens der Vormundschaftsbehörde von Hergiswyl schließt

das Testament des letztern nach Nidwaldner Recht ungültig sei, Fürsprech V. Blättler daselbst in einer Antwort vom 24. Mai

und übrigens in formeller Beziehung auch nicht den bezüglichen 1897 auf Abweisung des Rekurses. Im Wesentlichen wird zur

Vorschriften des italienischen Rechtes entspreche. Die Beklagte Begründung dieses Antrages angebracht, der schweizerisch=italienische

antwortete nicht einläßlich dahin, es haben sich die Gerichte des Staatsvertrag weise nur Streitigkeiten zwischen Erben dem

Kantons Nidwalden in Sachen als nicht kompetent zu erklären. heimatlichen Richter zu; Witwe Bassi=Flüeler begründe ihre Erb¬

Es handle sich um einen Streit um die Erbberechtigung am ansprüche einzig auf ein, auch formell bestrittenes unhaltbares

Nachlasse eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Gemäß Testament; sie sei somit nicht Erbin, sondern Legatarin und der

Niederlassungs= und Konsularvertrag zwischen der Eidgenossen¬ Streit nicht ein solcher zwischen Erben, sondern ein solcher zwi¬

schaft und dem Königreich Italien vom 22. Juli 1868 Art. 17 schen der einzigen Erbin und einer Legatarin. Hätte auch für

Abs. 3 gehöre aber eine derartige Streitigkeit vor den Richter Streitigkeiten letzterer Art der heimatliche Richter für zuständig

des letzten Wohnortes, den der Erblasser in Italien gehabt habe. erklärt werden wollen, so hätte dies im Staatsvertrag ausdrück¬

Die Gerichte von Nidwalden seien daher zur Beurteilung der lich gesagt werden sollen, wie dies dann in dem kurz nach dem

vorliegenden Klage nicht kompetent. Durch Entscheid vom 11. März schweizerisch=italienischen abgeschlossenen schweizerisch=französischen

1897 verwarf das Kantonsgericht Nidwalden die Inkompetenz¬ Staatsvertrag (Art. 5) geschehen sei. Auch das Bundesgericht

einrede der Beklagten, unter Annahme folgender Gründe: Der mache diesen Unterschied, wofür auf den Fall Rave (Amtl. Samml.,

angerufene Art. 17 des schweizerisch=italienischen Staatsvertrages Bd. XIV, S. 595) verwiesen wird. Rekurrentin habe übrigens

habe einzig Streitigkeiten zwischen Erben eines in der Schweiz sowohl in der nichteinläßlichen Antwort, als in der Rekursschrift

verstorbenen Italieners im Auge; ein solcher Fall sei nicht ge¬ die Klage zum Teil anerkannt, indem sie sich der Herausgabe

geben, da die Tochter des Erblassers einzige Intestaterbin desselben eines Pflichtteils an Frau Blättler=Bassi nicht widersetze. Damit

und die Erbqualität der Witwe Bassi nicht ausgewiesen sei. habe sie sich aber materiell auf die Sache eingelassen. Ferner

Ferner sei auch die Frage über die Gültigkeit eines Testamentes falle in Betracht, daß das Testament formell und materiell als

nicht erbrechtlicher Natur und daher der citierte Artikel des Nieder¬ ungültig bestritten werde, daß es sich nur nach Nidwaldner Recht

lassungsvertrages wieder nicht zutreffend. beurteilen könne, ob dasselbe formell gültig sei, indem nach

vor, die gestützt auf verschiedene Delationsgründe die Erbschaft Art. 3 Lemma 2 des Staatsvertrages die in der Schweiz nieder¬

für sich beanspruchen, und es fällt schon deshalb der Einwand gelassenen Italiener in dieser Richtung den eigenen Landesange¬

der Rekursbeklagtschaft, der darauf beruht, daß Rekurrentin als hörigen gleichgestellt seien, und daß hierüber nur die Nidwaldner

Gerichte urteilen könnten. Legatarin die Erbschaft beanspruche, dahin, ganz abgesehen davon

ob rechtlich die Unterscheidung zwischen Streitigkeiten unter Erben

Erwägungen

und Streitigkeiten zwischen Erben einerseits, Legataren anderseits,

1. Die Rekursbeklagtschaft scheint daraus, daß die Rekurrentin haltbar wäre. Auch kann nicht etwa gesagt werden, daß Rekur¬ in ihrer uneinläßlichen Antwort und in der Beschwerdeschrift an rentin bloß einen Delationsgrund vorgeschoben habe, um im Ge¬ das Bundesgericht das Pflichtteilsrecht der Frau Blättler=Bassi nusse des Nachlasses zu bleiben, den sie unrechtmäßiger Weise in anerkennt, folgern zu wollen, daß sich dieselbe vor den Nidwaldner Besitz genommen hätte, und um so ihrem natürlichen Gerichts¬ Gerichten auf die Sache materiell eingelassen habe. Es ist jedoch stand denjenigen des Staatsvertrages für erbrechtliche Streitig¬ klar, daß sich diese Anerkennung bloß auf das materielle Rechts¬ keitigkeiten zu substituieren. Das Testament, auf das sie sich verhältnis, und nicht auch auf die prozessualische Frage des Ge¬ beruft, ist vorgelegt worden, und es wird dasselbe von der Re¬ richtsstandes bezieht, hinsichtlich deren die Rekurrentin gleich in kursbeklagtschaft nicht etwa deshalb angefochten, weil man es mit ihrer ersten Prozeßvorkehr den Standpunkt eingenommen hat, einem fingierten Aktenstücke zu thun habe. daß die Gerichte von Nidwalden nicht kompetent seien.

3. Die Rekursbetlagtschaft glaubt nun aber ferner, es genüge

2. Sie beruft sich hiefür auf Art. 17 Abs. 3 des schweizerisch¬ schon der Umstand, daß die formelle Gültigkeit des Testamentes italienischen Niederlassungs= und Konsularvertrages vom 22. Juli bestritten werde, um den Art. 17 al. 3 des Staatsvertrages als 1868, der lautet: „Die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben nicht anwendbar erscheinen zu lassen, weil hierüber nur die Nid¬ „eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines waldner Gerichte urteilen könnten. Sie verweist diesbezüglich zu¬ „Nachlasses entstehen könnten, sollen vor den Richter des letzten nächst auf Art. 3 Abs. 2 des nämlichen Vertrages. Allein diese Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden.“ Verweisung ist völlig unverständlich, da in der angeführten Be¬ Vorliegend nun sind zweifellos die subjektiven Voraussetzungen stimmung lediglich von den kontrahierenden Staaten gegenseitig dieser Bestimmung vorhanden: Es handelt sich um den Nachlaß der allgemeine Grundsatz der Freizügigkeit für ihre Angehörigen eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Dagegen wird be¬ aufgestellt wird, während eine internationale Gerichtsstandsnorm stritten, daß man es objektiv mit einer Streitigkeit zwischen den darin nicht gefunden werden kann. Maßgebend ist somit auch Erben desselben zu thun habe, und zwar deshalb, weil unter für die Beantwortung dieser Einwendung lediglich Art. 17 Abs. 3 letzteren nur die vom Gesetze zu Erben berufenen zu verstehen des Vertrages. Würde nun aber dieser in der Weise interpretiert, seien, nicht aber auch die Legatare, und daß für Streitigkeiten wie die Rekursbeklagtschaft meint, daß nämlich über die formelle zwischen eigentlichen Erben und Legataren Art. 17 Abs. 3 des Gültigkeit des Testamentes des Giovanni Bassi die nidwaldenschen Staatsvertrages nicht zutreffe. Nun tritt aber die Rekurrentin Gerichte zu entscheiden hätten, so ergäbe sich hieraus schon die nicht als Legatarin, als Singularsuccessorin ihres verstorbenen praktisch unhaltbare Konsequenz, daß über die materielle Gültig¬ Ehemannes auf; sie erhebt gestützt auf das Testament desselben keit eines Testaments, insbesondere also über die Frage der nicht nur auf einzelne zur Verlassenschaft gehörende Vermögens¬ Testierungsbefugnis, ein anderes Gericht zu urteilen hätte, als stücke, sondern auf den ganzen Nachlaß Anspruch, mit Ausnahme über dessen formelle Rechtsbeständigkeit. Für eine solche Scheidung des Pflichtteils der Frau Blättler=Bassi; sie behauptet also eigent¬ aber bietet der Text des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte. Freilich liche Erbin, Universalsuccessorin des Giovanni Bassi zu sein. Es spricht dieser nur von Streitigkeiten bezüglich des Nachlasses liegt somit in der That ein Streit zwischen zwei Erbprätendenten

eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Allein in einem

weitern Sinne fallen hierunter auch Streitigkeiten über die for¬

melle Gültigkeit eines Testamentes, da doch im Grunde auch hier

der Nachlaß, bezw. ein Teil desselben, den Streitgegenstand bildet;

und einer derartigen Interpretation stehen rechtliche Bedenken nicht

entgegen, zumal da die Bestimmung eine Reproduktion der ent¬

sprechenden Vorschrift in Art. III des damals geltenden schwei¬

zerisch=französischen Staatsvertrages vom 18. Juli 1828 ist, die

nie eine andere Auslegung erfahren und im neuen Vertrage vom

15. Juni 1869 lediglich eine etwas ausführlichere Fassung er¬

halten hat (vgl. die bundesrätlichen Botschaften zu den beiden

Staatsverträgen, B.=B. von 1868, Bd. III, S. 440 unten und

B.=B. von 1869, Bd. II, S. 490 unten; ferner Curti, Staats¬

vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, S. 82 ff.). Im

Falle Rave, den die Rekursbeklagtschaft angeführt hat, stand eine

ganz andere Frage zum Entscheide; auch implicite aber enthält

derselbe nicht das, was daraus gelesen werden will, sondern im

Gegenteil eine Bestätigung dessen, was eben ausgeführt wor

den ist.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das an¬

gefochtene Erkenntnis des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom

11. März 1897 aufgehoben.