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Entscheid

BGE 23 I 613

BGE 23 I 613

1. Januar 1897Deutsch4 min

93. Urteil vom 1. Mai 1897 in Sachen

Aldinger gegen Notz.

A. Durch Entscheid vom 23. März 1897 hat das Kantons¬

gericht des Kantons Schwyz erkannt:

1. Der Nachlaßentscheid des Bezirksgerichtes Gersau in Sachen

Frau Emmy Aldinger gesch. Ravier in St. Gallen d. d. 4. Ja¬

nuar 1897 ist aufgehoben und folgenlos erklärt.

2. Die Impetratin zahlt für den Nachlaßentscheid 10 Fr.

3. Mitteilung an das Bezirksgericht Gersau, an die Parteien Schuldner, deren Konkurs vor dem Inkrafttreten des Bundes¬

und Veröffentlichung im Amtsblatt. gesetzes (1. Januar 1892) bereits durchgeführt war, Nachla߬

B. Gegen diesen am 25. März eröffneten Entscheid ergriff begehren nach Maßgabe des eidgenössischen Rechts stellen können,

Rechtsagent Härtsch Namens der Frau Emmy Aldinger gesch. auch wenn das frühere kantonale Recht ihnen dies nicht gestattet

Ravier und ihres Vaters Ludwig Aldinger durch eine direkt an habe, völlig unbegründet ist. Daraus, daß Art. 330 Abs. 3

das Bundesgericht gerichtete, am 13. April 1897 zur Post ge¬ leg. cit. bloß rücksichtlich der Schuldner, deren Konkurs u. s. w.

gebene, Eingabe neben der Berufung auch die Kassationsbe¬ am 1. Januar 1892 noch hängig war, verordnet, sie können ein

schwerde an das Bundesgericht. Dieses Rechtsmittel wird auf die Nachlaßbegehren nur einreichen, wenn das bisherige kantonale

gleichen rechtlichen und thatsächlichen Momente begründet wie die Recht ihnen dies gestattet habe, darf in keiner Weise gefolgert

Berufung, so daß für deren Darstellung auf die heutige Ent¬ werden, daß für Schuldner, deren Konkurs am 1. Januar 1892

scheidung des Bundesgerichtes über die Berufung verwiesen wer¬ bereits beendet war, das Gegenteil gelte. Es wäre ja völlig

den kann. widersinnig, diese Schuldner, deren Konkurs u. s. w. sich voll¬

ständig unter der Herrschaft des kantonalen Rechts abgewickelt

hat, rücksichtlich der Möglichkeit eines Nachlaßvertrages dem eid¬

1. Wie die Berufung, so ist auch nach Art. 90 O.=G. die

genössischen Rechte zu unterstellen, während für diejenigen, deren Kassationsbeschwerde bei der Gerichtsstelle einzureichen, welche das

Konkurs u. s. w. bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes noch nicht Urteil erlassen hat; wie die Berufung, so ist also in casu auch beendigt war, in dieser Richtung das kantonale Recht vorbe¬ die Kassationsbeschwerde nicht formrichtig eingelegt.

halten wird. Die Fassung des Art. 330 Abs. 3 erklärt sich viel¬

2. Dieselbe ist übrigens ebenso wie die Berufung auch unstatt¬ mehr einfach daraus, daß nach beendigtem Konkurse u. s. w. haft; denn ebenso wie die Berufung ist die Kassationsbeschwerde

ein Nachlaßvertrag im Sinne der Art. 293 u. ff. Sch. u. K.=G. nur gegen Haupturteile kantonaler Gerichte statthaft (vgl. darüber

überhaupt nicht mehr möglich ist. Der Nachlaßvertrag hat zum Amtl. Samml. der Entsch., Bd. XX, S. 383 Erw. 4), und die

Zwecke die drohende oder begonnene gerichtliche Zwangsvollstreck¬ angefochtene Entscheidung des Kantonsgerichtes des Kantons

ung in das Vermögen des Schuldners abzuwenden bezw. zu be¬ Schwyz qualifiziert sich nun, wie das Bundesgericht in seiner

endigen; nach durchgeführtem Konkurse ist für einen solchen kein heutigen Entscheidung betreffend die Berufung der Kassations¬

Raum mehr, sondern ist der Schuldner, welcher die Folgen des kläger ausgesprochen hat, nicht als Haupturteil. Wäre gegen diese

Konkurses aufheben will, auf den Weg der Rehabilitation zu ver¬ Entscheidung ein (eivilrechtliches) Rechtsmittel an das Bundes¬

weisen. gericht überhaupt statthaft, so wäre dies, da der gesetzliche Streit¬

Demnach hat das Bundesgericht wert zweifellos gegeben ist, nicht die Kassationsbeschwerde, sondern

die Berufung. Denn in Fällen, in welchen der Streitwert für erkannt:

die Berufung an das Bundesgericht gegeben ist, ist auch die Be¬ Auf die Kassationsbeschwerde wird als unstatthaft nicht ein¬

schwerde, es sei von den kantonalen Gerichten unrichtigerweise getreten.

kantonales Recht statt des eidgenössischen angewendet worden,

durch das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und nicht durch

die Kassationsbeschwerde geltend zu machen. Übrigens mag be¬

merkt werden, daß die Meinung der Kassationskläger, aus den

Übergangsbestimmungen zum Schuldbetreibungs= und Konkurs¬

gesetze, speziell aus Art. 330 Abs. 3, ergebe sich, daß diejenigen