BGE 23 I 648
BGE 23 I 648
1. Januar 1897Deutsch19 min
keinen Bestandteil der Akten bilden, weil die kantonalen Gerichte
nach dem kantonalen Verfahren die Einvernahme von Zeugen
überhaupt abgelehnt, und deshalb diese Protokolle nicht geöffnet
haben. Diese Zeugeneinvernahmen dürfen also dem Bundesgerichte
98. Urteil vom 2. April 1897 in Sachen nicht übermitttelt werden.
3. Endlich beantrage er Abweisung aller Begehren der Be¬ Zürcher Telephongesellschaft gegen Grüninger.
klagten.
A. Durch Urteil vom 28. und 29. Januar 1897 hat das 4. Eventuell verlange er, daß die Beklagte verhalten werde,
Obergericht des Kantons Glarus erkannt: Die Beklagte ist die Protokolle ihrer Generalversammlungen, ihres Verwaltungs¬
pflichtig erklärt, dem Kläger dahin und daweg eine Entschädigung rates und ihres Direktionskomites vom Juli 1894 bis Juli
von 1500 Fr., Wert heute, zu bezahlen. 1895 in extenso im Original zu produzieren.
B. Gegen dieses, ihm am 3. Februar 1897 mitgeteilte Urteil
hat der Anwalt der Beklagten mit Eingabe vom 18. Februar
1. Form und Frist des Rechtsmittels der Berufung
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das wahrt. Laut Bescheinigung der Obergerichtskanzlei Glarus ist das
Urteil aufzuheben und die Klage gänzlich abzuweisen. Mit Bezug angefochtene Urteil der beklagten Partei am 3. Februar d. J.
auf die prozessuale Behandlung werden sodann noch folgende An¬ zugestellt worden, ebenso ist durch die von der Beklagten pro¬ träge gestellt: duzierte Postbescheinigung festgestellt, daß sowohl die Berufungs¬
1. Daß die vom Kläger in erster Instanz produzierten Akten erklärung, als die begründende Rechtsschrift innerhalb der für die
eingefordert werden. Einlegung der Berufung vorgeschriebenen zwanzigtägigen Frist
2. Daß die Protokolle der Zeugeneinvernahmen von der Vor¬ zur Post gegeben worden sind. Darin, daß die Rechtsschrift nicht
instanz eingefordert und eröffnet und den Parteien zur Einsicht gleichzeitig mit der Berufungserklärung eingereicht worden ist, gestellt werden. kann eine Verletzung der für die Einlegung der Berufung vor¬
3. Daß sodann eine mündliche Verhandlung angesetzt werde. geschriebenen Form nicht erblickt werden. Der Vorschrift des
4. Daß die Kosten der Vorladungen und Einvernahme der Art. 67 Abs. 4 Org.=Ges. ist Genüge gethan, sofern die daselbst
Zeugen zu den gerichtlichen Kosten gerechnet werden. geforderte Rechtsschrift nur innerhalb der Berufungsfrist einge¬
5. Eventuell, daß die weiter anerbotenen Beweise (Zeugen und reicht wird, und dies ist in casu, wie bemerkt, geschehen. Da
Expertise) noch abgenommen werden. ferner die Streitsache nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden Zur Begründung dieser Berufung reichte der Anwalt der Be¬ ist, und der Streitwert nach Maßgabe der von den Parteien
klagten eine vom 20. Februar datierte und laut Postbescheinigung in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen Gerichte ange¬
am gleichen Tage zur Post abgegebene Rechtsschrift ein. brachten Rechtsbegehren mindestens 2000 Fr. beträgt, sind auch
Mit Eingabe vom 21. Februar erklärt der Anwalt des die materiellen Voraussetzungen des Rechtsmittels vorhanden.
Klägers:
2. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten und den
1. Er wahre sich alle Rechte, welche aus der Nichterfüllung Feststellungen der Vorinstanz hervorzuheben: Durch Vertrag vom
der Vorschrift des Art. 67 Al. 4 des Organisationsgesetzes be¬ 11. August 1894 übernahm der Kläger die Stelle eines Direk¬
treffend die Bundesrechtspflege abgeleitet werden können. tors der beklagten Aktiengesellschaft, die er auch bereits am 15.
2. Sodann mache er darauf aufmerksam, daß die Protokolle gl. Mts. angetreten hat. Der Vertrag war für beide Teile jeder¬
der Zeugeneinvernahmen, welche die Beklagte produziert habe, zeit auf 6 Monate kündbar. Als Honorar war dem Kläger zu¬
gesichert: ein Gehalt von 400 Fr. monatlich, eine Provision von Maschinen mit 14,471 Fr. 20 Cts.). Im Verwaltungsrate habe
3% des Absatzes und eine Tantieme von 3 % vom jährlichen der Kläger erklärt, daß in der Rietmannschen Fabrik Alles in
Reingewinn. Nachdem die beklagte Gesellschaft auf Antrag des gutem Zustand und brauchbar sei; später habe sich herausgestellt,
Klägers einen Miet= und Kaufvertrag über die Rietmann'sche daß die Dampfmaschine unbrauchbar und die Turbine ruiniert ge¬
Maschinenfabrik in Netstal abgeschlossen, und in den Monaten wesen sei. Auch bei der Installation in Netstal habe der Kläger
Dezember 1894 und Januar 1895 der Umzug ihres Geschäftes sich vieler grober Verstöße schuldig gemacht (wofür eine Reihe
von Zürich nach Netstal erfolgt war, trat zwischen dem Direk¬ nzelner Thatsachen angeführt werden). Sodann habe der Kläger
tionskomite der Beklagten und dem Kläger eine Spannung ein, das Geschäft vernachlässigt; entgegen seiner in der Sitzung des
als deren Grund die Vorinstanz die Thatsache bezeichnet, daß Direktionskomite vom 12. Oktober 1894 abgegebenen Erklärung
der Kläger bezüglich der Berechnung der Kosten der Übersiedelung habe er über die in Netstal mietweise übernommenen Maschinen
und der Installation der Fabrik in Netstal, sowie der Aufstellung kein Inventar aufgenommen. Als der Kläger den Umzug ange¬
des Inventars eine gewisse Unfähigkeit, und in der Behandlung ordnet habe, sei in Netstal noch nichts eingerichtet gewesen; auch
von Angestellten des Etablissements Mangel an Takt an den bei der Durchführung des Umzuges habe Kläger unsorgfältig
Tag gelegt habe. Infolge seines Verhaltens reichten die In¬ und ohne Überlegung gehandelt. Mit dem Umzug hätte die Auf¬
genieure Schneider und Strehlin im April 1895 ihre Dienst¬ nahme des eigenen jährlichen Inventars verbunden werden sollen.
kündigung ein. Als am 24. Mai 1895 der Kläger sich an Ober¬ Das sei vom Direktionskomite auch ausdrücklich und zu wieder¬
ingenieur Schneider thätlich vergriff, wurde er vom Präsidenten holten Malen verlangt worden, aber trotzdem sei nichts geschehen.
des Verwaltungsrates der beklagten Gesellschaft am gleichen Tage Der Kläger sei auch meistens erst um 9 Uhr in die Fabrik ge¬
telegrahisch aufgefordert, seine Thätigkeit in der Fabrik einzu¬ kommen. Im Oktober habe er einen Werkführer angestellt, ohne
stellen. Der Kläger protestierte gegen diese sofortige Entlassung sich vorher über denselben erkundigt zu haben; dieser Werkführer
und belangte, da sein Protest wirkungslos blieb, die Beklagte habe sich denn auch als unfähig erwiesen. Endlich erblickte die
wegen Verletzung des Dienstvertrages auf Bezahlung einer Ent¬ Beklagte einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des
schädigungsforderung von 2899 Fr. 85 Cts., nämlich 79 Fr. Dienstvertrages in der Taktlosigkeit des Klägers, und brachte in
85 Cts. Gehalt für die Zeit vom 24.—31. Mai (unter Ver¬ dieser Beziehung vor: Im Oktober 1894 habe der Kläger seinen
rechnung mit Anderem), 2400 Fr. Gehalt für weitere 6 Monate Vater nach Netstal engagiert, ohne dem Verwaltungsrate etwas
und 420 Fr. Tantieme 3 %0 des Absatzes von 114,000 Fr. davon mitzuteilen, und später habe er auch noch seinen Bruder
in der Zeit vom 1. Januar 1895 bis zur Entlassung. Die Be¬ engagiert. Den Vater habe er zum Werkführer gemacht, obwohl
klagte bestritt die Forderung gänzlich, da ihr wichtige Gründe dieser von Elektrotechnik nichts verstehe; dadurch sei die Disziplin
zur sofortigen Entlassung des Klägers zur Seite gestanden haben. untergraben worden; die Arbeiter hätten vom Kläger und seinem
Zur Begründung dieses Standpunktes führte sie eine Reihe von Vater nichts mehr wissen wollen und gemacht, was sie wollten.
Thatsachen an, aus welchen sich die Unfähigkeit des Klägers zur Mit einem andern Werkführer habe er eine Auseinandersetzung
Bekleidung der Stelle ergebe. So machte sie z. B. geltend, gehabt, die zu Thätlichkeiten geführt habe. Durch einen Anschlag
Kläger habe versichert, daß die Kosten der Verlegung des Ge¬ in der Fabrik habe Kläger angezeigt, daß der Betreffende seiner
schäftes 1500 bis 2000 Fr. betragen werden, während dieselben Stelle enthoben sei, ihn dann aber doch wieder als Angestellten
bis Ende Mai 1895 auf 25,849 Fr. 45 Ets. angestiegen seien ins Büreau genommen. Einen Gießermeister habe der Kläger zu
(ohne die Umzugskosten im engern Sinne, Frachten 2c., mit Bedingungen angestellt, die mit dem Beschluß des Direktions¬
5720 Fr. 47 Cts. und die Anschaffungen an Werkzeugen und komite im Widerspruch gestanden seien. Nach dem Geschäftsregle¬
mente sei die Anstellung in die Kompetenz des Direktionskomite berechtigt gewesen sei. Seine Befähigung zur Erfüllung der ihm
gefallen; dieses habe eine dreimonatliche Kündigung von Anfang gemäß dem Vertrag vom 11. August 1894 obliegenden Ver¬
an beschlossen; im Widerspruch damit habe Kläger dem Gießer¬ pflichtungen sei durch die Prozeßakten unzweifelhaft ausgewiesen, meister eine feste Anstellung für 3 Jahre zugesichert. Mit diesem und Beklagte habe sich auch darüber vor seinem Engagement ver¬ Gießermeister, der sehr tüchtig sei, habe der Kläger Händel ange¬ gewissert und überzeugt. Es seien denn auch vom Direktions¬
fangen. Er habe ihm mit einem sehr unpassenden Briefe einen komite und dem Verwaltungsrat niemals irgend welche Beschwerden
Schlüssel entzogen, obwohl dieser denselben nötig gehabt habe, über seine Geschäftsleitung erhoben, oder an ihn irgend welche
um oft während der Nacht in der Gießerei nachsehen zu können. Mahnungen gerichtet worden, mit einziger Ausnahme eines Pri¬ der Gießermeister wäre fortgegangen, wenn der Kläger an seiner vatbriefes des Präsidenten des Verwaltungsrates vom 26. April
Stelle geblieben wäre. So habe es sich auch mit den andern 1895, worin dieser ihn wegen des Inventars von 1895 ge¬
Werkführern verhalten. Alle haben ebenfalls fort wollen. Durch mahnt habe. Seine Entlassung sei auf bloße Denunziation seiner
sein Benehmen habe der Kläger die Ingenieure Birmann, Strehlin, ihm feindlichen Untergebenen, welche systematisch auf seine Be¬
Kündig, Klauber, Schneider vertrieben. Alle haben gekündigt, seitigung hingearbeitet hätten, und ohne vorherige Untersuche ex
weil er unfähig gewesen sei, sie nicht unterstützt, anmaßend be¬ abrupto erfolgt. Alle Vorwürfe, welche ihm von der Beklagten ge¬
handelt, und das Geschäft ruiniert habe. Im Februar sei der macht worden, beziehen sich, mit einziger Ausnahme desjenigen vom
Kläger für 14 Tage nach Berlin gereist, ohne dem Verwaltungs¬ 24. Mai 1895, auf solche angebliche Vorgänge, die schon des¬
rat auch nur etwas davon zu sagen, obschon er eigentliche Ge¬ wegen außer Betracht fallen müssen, weil die betreffenden Hand¬
schäfte dort nicht gehabt habe. Am 19. Mai sei er wieder für lungen des Klägers vom Direktionskomite und Verwaltungsrate
5 ½ Tage fortgegangen, ohne Jemand zu sagen, warum und der Beklagten teils ausdrücklich, teils stillschweigend genehmigt und
wohin. Am 20. und 21. Mai Vormittags sei auch Vater Grü¬ niemals als Grund für eine vorzeitige Auflösung des Dienstver¬
ninger fort gewesen, ohne etwas zu sagen oder Jemand zu fragen. trages geltend gemacht worden seien. Mit Bezug auf den Vorgang
Am 20. Mai seien 15 bis 20 Arbeiter von seiner Abteilung vom 24. Mai habe ein Untersuch nicht gewaltet, und erscheine
von der Arbeit weg in die Wirtshäuser gegangen. Dazu sei ein es als vollständig unzulässig, darüber irgend welche Erhebungen
weiterer Vorfall getreten. Am 24. Mai Nachmittags sei der durch die Civilinstanzen zu machen, dies um so weniger, als die
Kläger wieder in die Fabrik gekommen, habe mit dem Ober¬ von der Beklagten hiefür angerufenen Zeugen teils als beteiligt,
ingenieur Schneider Streit angefangen, und sei so weit gegangen, teils, weil mit dem Kläger verfeindet, als unzulässig erscheinen.
daß er diesen meuchlings überfallen habe, als er an seinem Tische Diesen Vorgang stellte Kläger so dar: Infolge des Liquidations¬
gesessen, und daß er ihn mit dem Stocke geschlagen habe. Selbst¬ beschlusses des Verwaltungsrates habe sich der Kläger um eine
verständlich haben darauf die andern Angestellten erklärt, daß sie andere Stelle umsehen müssen, und habe dazu sowohl als für
nicht mehr mit dem Kläger zusammen arbeiten könnten. Der geschäftliche Funktionen die Tage vor dem Auffahrtsfest und dieses
Präsident des Verwaltungsrates habe sich daher genötigt gesehen, selbst benutzt, nachdem er für die Zeit seiner Abwesenheit die
ihn telegraphisch zu suspendieren. Trotz dieses telegraphischen Ver¬ nötigen Anordnungen für den richtigen Gang des Geschäftes
botes sei der Kläger noch am nämlichen Abend mittelst Ein¬ getroffen habe. Bei seiner Rückkehr habe er gesehen, daß alle seine
bruches in die Fabrik resp. in das Büreau eingedrungen und Anordnungen nicht befolgt worden seien. Er habe darüber
habe sich mit einem Paket entfernt. Für die von ihr behaupteten Schneider, der ihn zu vertreten hatte, zur Rede gestellt. Schneider
Thatsachen anerbot die Beklagte den Beweis. Der Kläger bestritt, habe ihm darauf erwidert, er solle sich darum nicht kümmern,
daß die Beklagte aus wichtigen Gründen zu seiner Entlassung er verstehe nichts davon u. dgl. Hierauf habe der Kläger den
sofortigen Austritt Schneiders verlangt, welcher darauf höhnisch lich die Genehmigung erteilt haben. Auch die Reise des Klägers
erwidert habe, der Kläger werde vor ihm vor die Thüre gesetzt. nach Berlin sei stillschweigend gutgeheißen worden. Wenn gestützt
Als der Kläger das Lokal habe verlassen wollen, habe ihm auf die bisherige bundesgerichtliche Praxis die beweispflichtige
Schneider Lausbube nachgerufen. Auf diese Insulte hin habe der Partei, in concreto also die Beklagtschaft, Thatsachen nachweisen
Kläger dem Schneider einen wohlverdienten Hieb mit dem Stocke müsse, aus welchen der Richter die Überzeugung schöpfen könne,
gegeben, worauf ihn Schneider angepackt, aber den kürzern ge¬ daß ein zur einseitigen Auflösung berechtigender wichtiger Grund
zogen habe. Eine gegenteilige Darstellung werde bestritten. Ebenfo vorliege, so müsse hier, bei den zahlreichen gegen den Kläger er¬
bestritt der Kläger die Darstellung der Beklagten über seine høbenen Anschuldigungen, gesagt werden, daß weder einer ein¬
Geschäftsführung im Einzelnen als unrichtig. zelnen, noch deren Gesammtheit, auch wenn sie erwiesen wären,
3. Zur Begründung ihres, die Klage teilweise gutheißenden nach dem Ermessen des Richters eine solche Bedeutung und Trag¬
Urteils hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt: Die von weite beigelegt werden könnte, um nach Sinn und Geist des an¬
der Beklagten zum Beweise verstellten Thatsachen vermögen die gerufenen Artikels die sofortige Entlassung des Klägers ohne
sofortige Aufhebung des Dienstvertrages mit dem Kläger ohne Entschädigung als eine berechtigte zu erklären.
jegliche Entschädigung nicht zu rechtfertigen, und es sei die Ent¬ 4. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheide in richtiger Weise
gegennahme der vorgeladenen und erschienenen Zeugen, und die davon ausgegangen, daß das zwischen den Parteien durch den
Eröffnung der eingegangenen Kompaßbriefe (Protokolle über die Vertrag vom 11. August 1894 begründete Rechtsverhältnis als
Einvernahme der auswärts wohnenden Zeugen) überflüssig. Wenn Dienstvertrag (freie Dienste) aufzufassen ist, und daher für die
auch die an die Zeugen gestellten Ansinnen bestätigt würden, so Frage, welche Folgen die am 24. Mai 1895 stattgefundene Ent¬
wäre damit das Vorhandensein von wichtigen Gründen für die lassung des Klägers nach sich ziehe, Art. 346 O.=R. zur An¬
sofortige Entlassung nicht dargethan. Wie aus dem Zugeständnis wendung kommt, wonach die Aufhebung dieses Vertrages vor
der Beklagten hervorgehe, seien über den Kläger vor dessen An¬ Ablauf der Dienstzeit von jedem Teile aus wichtigen Gründen
stellung an seinem frühern Wirkungskreis (Maschinenfabrik verlangt werden konnte. Darüber nun, welche Thatsachen sals
Orlikon) keine Informationen eingezogen worden. Daselbst habe wichtige Gründe zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages
Kläger die Stelle eines Ingenieurs, und zwar nach Ausweis anzusehen seien, spricht sich das Gesetz des Nähern nicht aus,
des Abgangszeugnisses zur Zufriedenheit der Firma bekleidet. sondern stellt es dem freien richterlichen Ermessen anheim, zu
Wenn der Kläger in der wesentlich andern, wichtigern Stellung entscheiden, ob solche Gründe im konkreten Falle vorliegen. Immer¬
als Direktor, Leiter einer großen Fabrik, den an ihn gestellten hin ist der Spielraum, der hiedurch dem subjektiven Befinden des
Anforderungen nicht entsprochen habe, und sich mancherlei für Richters gewährt wird, kein unbegrenzter; denn die Frage ist
die Gesellschaft unliebsamer Handlungen und Unterlassungen schul¬ nach dem Sinn und Geist des Gesetzes zu lösen, und es wird
dig gemacht habe, so bilde das noch keinen Entlassungsgrund im daher die Entscheidung von den Grundsätzen beherrscht, die sich
Sinne des Art. 346 O.=R. Es falle auch in Betracht, daß eine aus der rechtlichen Natur des Dienstvertrages ergeben. Danach
Inspektion der Neuanlage durch ein Mitglied des Direktions¬ ist, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen Meier
komite oder sonst einen Fachmann beklagtischerseits trotz der ein¬ gegen Weniger vom 14. April 1893 (Amtl. Samml., Bd. XIX,
getretenen Zerwürfnisse nicht vorgenommen worden sei, gegenteils S. 317 Erw. 3) ausgesprochen hat, als leitendes Prinzip fest¬
stehe fest, daß sowohl das Direktionskomite als der Verwaltungs¬ zuhalten, daß ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des
rat mit den getroffenen Maßnahmen des Klägers zum Teil aus¬ Dienstvertrages dann vorhanden ist, wenn die wesentlichen Voraus¬
drücklich einverstanden gewesen seien, zum Teil solchen nachträg¬ setzungen persönlicher und sachlicher Art, unter welchen der Ver¬
trag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erwiesen haben. Daß Direktionskomite und Verwaltungsrat der Beklagten einerseits und der Grund zur vorzeitigen Auflösung in einem Verschulden des dem Kläger anderseits eine Spannung eingetreten sei, indem ils, gegen den der Rücktritt sich richtet, oder auch nur in der Kläger bezüglich der Umzugs= und Installationskosten und der Person dieses Teils liegen müsse, sagt das Bundesgesetz nicht; Aufstellung des Inventars eine gewisse Unfähigkeit, und in der es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, daß jede Thatsache als Behandlung von Angestellten des Etablissements Mangel an
wichtiger Grund im Sinne des Art. 346 O.=R. gelte, welche die Takt an den Tag gelegt habe; daß ferner in Folge seines Ver¬
wesentlichen Voraussetzungen, unter denen der Vertrag abgeschlossen haltens die Ingenieure Schneider und Strehlin schon im April wurde, als dahin gefallen erscheinen läßt, wobei allerdings fest¬ ihre Dienstkündigung eingereicht haben, und daß nach dem Vor¬
gehalten werden muß, daß der Rücktritt nach Art. 346 O.=R. fall vom 24. Mai 1895, bei welchem sich Kläger an dem Ober¬
nur in guten Treuen geschehen darf, und daher in der Regel ingenieur Schneider zugestandenermaßen thätlich vergriffen habe, kein Teil einen Auflösungsgrund aus seinen eigenen Handlungen zahlreiche wichtige Angestellte der Fabrik erklärt haben, neben dem wird herleiten können (s. Hafner, Kommentar zum O.=R., neue Kläger nicht weiter arbeiten zu können. Angesichts dieser festge¬ Ausgabe, Art. 346, Anm. 3). Was die ökonomischen Folgen stellten Thatsachen muß nun allerdings gesagt werden, daß zur
einer vorzeitigen Auflösung anbetrifft, so werden dieselben vom Zeit, als die Entlassung des Klägers erfolgte, die wesentlichen Richter nach freiem Ermessen unter Würdigung der Umstände Voraussetzungen, unter welchen der Anstellungsvertrag abgeschlossen
und des Ortsgebrauchs bestimmt; immerhin hat derjenige Teil worden war, nicht mehr vorhanden gewesen seien, und daß daher vollen Schadenersatz zu leisten, der durch sein vertragswidriges für die Beklagte wichtige Gründe zum Rücktritte vorgelegen haben.
Verhalten den Grund zum Rücktritt gegeben hat (Art. 346 Denn aus diesen Thatsachen geht unzweifelhaft hervor, daß die Abs. 3). Die Berechtigung zum Rücktritt wegen eines wichtigen Stellung des Klägers als Direktor der Fabrik wirklich unhaltbar
Grundes befreit somit den Zurücktretenden nicht ohne weiteres geworden, und ein ferneres Verbleiben desselben in dieser Stellung von der Pflicht, den andern Teil für die Nachteile, die diesem für die beklagte Gesellschaft unerträglich geworden war. Der von aus der vorzeitigen Aufhebung des Vertrages erwachsen, zu ent¬ der Vorinstanz festgestellte Umstand, daß Kläger es überhaupt im schädigen. Auch der wegen eines wichtigen Grundes zum Rück¬ Verkehr mit den Angestellten an Takt habe fehlen lassen, daß bereits
tritt Berechtigte kann vielmehr unter Umständen zu einer Ent¬ im April zwei Ingenieure infolge des Verhaltens des Klägers schädigung an den andern Teil verpflichtet werden, während selbst¬ ihre Dienstkündigung eingereicht hatten, und daß nach dem Vor¬ verständlich in dem Falle von einer Entschädigungspflicht des fall vom 24. Mai eine ganze Anzahl wichtiger Angestellter sich Zurücktretenden niemals die Rede sein kann, wo ihm der andere weigerte, neben dem Kläger weiter zu arbeiten, läßt darüber keinen Teil durch vertragswidriges Verhalten einen wichtigen Grund Zweifel, daß dem Vorfall vom 24. Mai nicht bloß die Wirkung zum Rücktritt gegeben hat. Bei der Entscheidung der vorliegenden einer vorübergehenden Animosität zwischen Direktor und Ange¬ Streitsache ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Beklagten stellten beigemessen werden konnte, sondern daß dadurch eine un¬ überhaupt ein wichtiger Grund zum Rücktritt vom Dienstvertrage heilbare Entzweiung unter denselben zur Thatsache geworden, und ir Seite gestanden habe, und wenn diese Frage zu bejahen ist nunmehr nach allem Vorausgegangenen an ein gedeihliches Zu¬ wird sich weiter fragen, ob es sich nach den Umständen recht¬ sammenwirken nicht mehr zu denken war. Daß wirklich die Ver¬ fertige, trotz der Berechtigung der Beklagten zum Rücktritt, dem hältnisse in der Fabrik Netstal mit Bezug auf die Person des Kläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Klägers nach fenem Vorfall unleidliche geworden seien, verneint
5. Nun hat die Vorinstanz thatsächlich festgestellt, daß bereits auch die Vorinstanz nicht, wie sie denn überhaupt die Frage, ob nach der Übersiedelung von Zürich nach Netstal zwischen dem wichtige Gründe zur Aufhebung des Dienstvertrages vorgelegen
haben, nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der der vom Kläger beantragten Gegenbeweise, und zu neuer Ent¬
Entschädigungsfrage entscheidet, und sich darauf beschränkt, zu er¬ scheidung auf Grund dieser Aktenvervollständigung an die Vor¬
klären, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger ohne instanz zurückzuweisen, wobei diese letztere die rechtliche Beurteilung,
Entschädigung sofort zu entlassen. mit welcher die Zurückweisung in den vorstehenden Ausführungen
6. Ob nun dem Kläger aus der sofortigen Entlassung ein begründet wird, auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat
Entschädigungsanspruch an die Beklagte zustehe, und eventuell in (Art. 84 O.=G.
welchem Maße, hängt nach dem oben Gesagten wesentlich davon
Demnach hat das Bundesgericht ab, ob und inwieweit dem einen oder dem andern Teil ein Verschul¬ erkannt: den bezüglich der Thatsachen beizumessen fei, welche die Entlassung
1. Die Berufung der Beklagten wird dahin als begründet er¬ herbeigeführt haben. Zur Entscheidung hierüber mangelt es jedoch klärt, daß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Glarus bei der gegenwärtigen Aktenlage an den nötigen thatsächlichen vom 28./29. Januar 1897 aufgehoben, und die Sache an das¬ Feststellungen. Der Darstellung der Thatsachen, in welchen die selbe im Sinne der Erwägungen zur Abnahme der von den Beklagte ein vertragswidriges Verhalten des Klägers erblickt, steht Parteien beantragten Beweise, und neuer Beurteilung auf Grund diejenige des Klägers gegenüber, welche die von der Beklagten dieser Aktenvervollständigung zurückgewiesen wird angeführten Vorgänge für den Kläger in wesentlich günstigerem
2. Die Bestimmung über die kantonalen Kosten wird dem Lichte erscheinen läßt; so wird z. B. die Frage, ob und eventuell in Endentscheid vorbehalten. welchem Maße die Vorwürfe der Beklagten betreffend Unfähigkeit
des Klägers berechtigt sind, wesentlich anders beantwortet werden
müssen, je nachdem die Angaben der Beklagten oder diejenigen des
Klägers als richtig anzusehen sind. Ebenso gehen insbesondere die
Darstellungen der Parteien über den Vorfall vom 24. Mai 1895
derart auseinander, daß ohne Beweiserhebung über den wirklichen
Verlauf desselben die Frage nicht entschieden werden kann, ob
und in welchem Maße den Kläger dabei ein Verschulden treffe.
Der Ansicht der Vorinstanz, daß die Beklagte selbst dann nicht
berechtigt gewesen wäre, den Kläger ohne Entschädigung sofort
zu entlassen, wenn alle von ihr gegen den Kläger erhobenen
Anschuldigungen richtig wären, kann nicht beigetreten werden;
vielmehr enthält die von der Beklagten gegebene Darstellung ihrer
Gründe zur Entlassung eine Reihe von Vorwürfen, nach welchen,
wenn sie als bewiesen gelten könnten, die vorzeitige Auflösung
des Vertrages in der That dem Kläger zum Verschulden ange¬
rechnet werden müßte, und deshalb ein Entschädigungsanspruch
desselben ausgeschlossen wäre. Es war somit rechtsirrtümlich,
wenn die Vorinstanz die Abnahme der von der Beklagten aner¬
botenen Beweise wegen Unerheblichkeit der Beweissätze abgelehnt
hat. Die Sache ist daher zur Abnahme dieser Beweise, sowie