BGE 23 I 818
BGE 23 I 818
1. Januar 1897Deutsch15 min
Source fallrecht.ch
eine Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 des Sch. und
K.=Gesetzes, gestützt auf welche provisorische Rechtsöffnung zu
114. Urteil vom 5. Juni 1897 in Sachen Zellweger gewähren sei. Hierauf erhob die Klägerin beim Bezirksgericht
gegen Dietrich. Zürich Klage auf Aberkennung der von der Beklagten geltend
gemachten Forderung, indem sie im wesentlichen ausführte: Der A. Durch Urteil vom 27. März 1897 hat die Appellations¬ Urkunde vom 10. Juni 1896 liege ein wirkliches Schuldverhältnis kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die For¬ nicht zu Grunde. Die Cession Leon Dietrichs an Schmidt sei derung der Beklagten von 8500 Fr. wird aberkannt und die ferner eine simulierte gewesen. In Wahrheit habe es sich zwischen provisorische Rechtsöffnung vom 28. Oktober 1896 aufgehoben. diesen beiden nur um ein Inkassomandat gehandelt, Schmidt habe B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das dem L. Dietrich denn auch höchstens 150 Fr. bezahlt. Zudem Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei in Auf¬ habe L. Dietrich, als er in die Schweiz zurückgekehrt sei, dem hebung desselben die Klage im ganzen Umfange abzuweisen. Schmidt den Auftrag erteilt, den Inkasso einzustellen und ihm In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der mitgeteilt, er wünsche, daß dieses Mandatsverhältnis gelöst und Beklagten diesen Antrag. Der Anwalt der Klägerin beantragt Rechnung gestellt werde. Eventuell wäre die Cession nach franzö¬ Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen sischem Rechte, welches hier Anwendung finde, mangels formeller Urteils. Einregistrierung und Signifikation ungültig. Durch Urteil vom
Erwägungen
24. Dezember 1896 hat das Bezirksgericht Zürich die Aberken¬
1. Am 10. Juni 1896 hatte die Klägerin in Zürich ihrem nungsklage abgewiesen, indem es darauf abstellte, daß die Beklagte Sohne Leon Dietrich ein schriftliches Schuldbekenntnis folgenden als gutgläubiger Cessionar des Schmidt im Besitze eines schrift¬
Inhalts ausgestellt: „Reçu de Monsieur Léon Dietrich la lichen Schuldbekenntnisses der Klägerin sich befinde, und ihr des¬
„somme de huit mille cinq cents francs (8500 fr.), à raison halb die Einrede, daß die Cession an Schmidt simuliert sei, nicht
„de 3 pour cent payable tous les trois mois. (sig.) S. Diet¬ entgegengehalten werden könne. Vor zweiter Instanz erneuerte die „rich Vve. Léon Dietrich, Sihlquai N° 67.“ Die hier verurkun¬ Aberkennungsklägerin ihr Klagebegehren, und produzierte eine dete Forderung trat Leon Dietrich am 12. August 1896 in Naney vom 16. September 1896 datierte schriftliche Erklärung Leon an den dort wohnenden Versicherungsinspektor Schmidt ab, indem Dietrichs, daß die 8500 Fr., welche er seiner Mutter Witwe
er ihm den Schuldschein mit der darunter gesetzten Bemerkung: L. Dietrich am 10. Juni 1896 geliehen habe, vor Ablauf von „Passé à Mr. Schmidt, inspecteur d’assurances, 109, rue 3 Jahren, von der Ausstellung dieser Erklärung an, nicht auf¬ St-Georges, Nancy, ou à son ordre valeur reçu comptant“ kündbar seien, und diese hiermit jede bis jetzt gemachte Kündigung behändigte. Mittels Cessionsscheines, datiert den 12. Oktober 1896 annuliere; immerhin stehe es der Schuldnerin frei, die Schuld trat Schmidt seinerseits die Forderung von 8500 Fr. auf die früher ganz oder teilweise zu tilgen. Der Anwalt der Beklagten Klägerin der Beklagten ab. Diese letztere betrieb die Klägerin für protestierte gegen die Einlegung dieser Erklärung; sie wurde jedoch den genannten Betrag von 8500 Fr. nebst 3 % Zins vom gleichwohl zu den Akten genommen, und nachdem die Klägeri 10. Juni 1896 bis 13. Oktober 1896 und von da an zu 50 die Berufung gegen das obergerichtliche Urteil ergriffen hatte, mit Der Rechtsvorschlag der Klägerin wurde durch Verfügung des denselben dem Bundesgerichte übermittelt. Die zweite Instan, Audienzrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 1896 ging von folgenden Erwägungen aus: Die Einreden, daß der beseitigt mit der Begründung, der von der Beklagten vorgelegte Urkunde vom 10. Juni 1896 ein wirkliches Schuldverhältnis Schuldschein vom 10. Juni 1896 zu Gunsten des Leon Dietrich, nicht zu Grunde liege, und die Cession von L. Dietrich an Schmidt welcher durch Cession auf die Beklagte übergegangen sei, enthalte
id diejenige von diesem an die Beklagte nicht in den nach fran¬ sich, wie auch beide Parteien übereinstimmend angenommen haben,
zösischem Recht vorgeschriebenen Formen erfolgt sei, brauchen des¬ nach schweizerischem Recht, denn die Klägerin hat den Schuldschein, halb nicht erörtert zu werden, weil die weitere Einwendung der um dessen rechtliche Bedeutung es sich handelt, in der Schweiz, Klägerin als begründet erklärt werden müsse, daß die Cession des wo sie auch domiziliert war, ausgestellt, und es liegt nichts dafür
ursprünglichen Gläubigers Leon Dietrich an Schmidt in Wirk¬ vor, daß sie bei der Ausstellung des Schuldscheines die Meinung lichkeit nichts anderes, als ein bloßes Inkassomandat, und Schmidt gehabt, oder vernünftigeweise habe erwarten können, daß diese daher gar nicht zur Weiterbegebung des Schuldscheins berechtigt Rechtshandlung von einem andern, als dem schweizerischen Rechte
gewesen sei. Es stehe fest, daß Leon Dietrich von seinem Ces¬ beherrscht werde. Da nun nach dem eidgen. O.=R. der fragliche
sionar Schmidt, von welchem die Beklagte ihren Anspruch ableite, Schuldschein sich als bloße Beweisurkunde darstellt, für die Über¬
den Gegenwert von 8500 Fr. oder 8000 Fr. nicht empfangen tragung der darin verbrieften Forderung also die allgemeinen
habe, sondern das Obligo lediglich zum Zwecke der Einkassierung Grundsätze über die Cession von Forderungen gelten, und demzu¬
des Guthabens an Schmidt abgetreten, und dieser sich verpflichtet folge die Klägerin gemäß Art. 189 O.=R. Einreden, die sich auf
habe, ihm den Betrag nach erfolgter Eintreibung unter Abzug die Entstehung der Forderung beziehen, auch gegen den Cessionar
der entstehenden Kosten und eines Honorars für die Bemühungen geltend machen kann, so muß die in Rede stehende Einrede zwei¬
zu verabfolgen. Danach sei also Schmidt nicht wirklicher Cessio¬ fellos gehört werden. Sie ist aber sachlich unbegründet. Zunächst
nar, sondern nur Inkassomandatar des Leon Dietrich, und die läßt sich nicht bestreiten, daß der Schuldschein vom 10. Juni 1896
Beklagte habe demzufolge auch keine andern Rechte erlangen kön¬ ein wirkliches Schuldbekenntnis enthält, welches gemäß Art. 15
nen, als solche, die ihrem Rechtsvorfahren zugestanden haben. O.=R. auch ohne die Angabe eines besondern Verpflichtungs¬
Allerdings entscheide nun das Gesetz die Frage, ob und inwieweit grundes gültig ist. Allerdings enthält der Schein seinem Wort¬
der Schuldner die Einrede der Simulation der Abtretung zu er¬ laute nach lediglich eine Empfangsbescheinigung verbunden mit
heben befugt sei, nicht; sofern der Schuldner kein eigenes Interesse einem Zinsversprechen, ohne daß darin ausdrücklich auch die Ver¬
an dieser Einrede habe, erscheine sie als eine solche aus dem pflichtung zur Rückzahlung der als empfangen angegebenen Summe
Rechte eines Dritten, und sei daher unzulässig; in concreto habe ausgesprochen wäre. Da jedoch die Klägerin nicht hat behaupten
jedoch die Klägerin ein persönliches Interesse an dieser Einrede, können, daß diese Empfangsbescheinigung für die Bezahlung einer
da ihr Sohn Leon Dietrich schon vor der Cession an die heutige bestehenden Schuld, oder etwa für die schenkungsweise Hingabe der
Beklagte seinen Inkassomandataren Schmidt aufgefordert habe, genannten Geldsumme ausgestellt worden sei, so muß, zumal mit
von weitern Schritten gegen die Klägerin abzustehen. Rücksicht auf das Zinsversprechen, angenommen werden, daß nach
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes in der vorliegenden übereinstimmendem Parteiwillen mit der bezeugten Empfangnahme
Streitsache ist vorhanden, da der gesetzliche Streitwert erreicht dieser Geldsumme die Verpflichtung zu deren Rückgabe verbunden
wird und die Entscheidung, wie bei den einzelnen Streitpunkten sei, und es sich somit in der That um ein Schuldbekenntnis handle.
des nähern zu erörtern ist, wenigstens teilweise die Anwendung Daraus folgt aber weiter, daß die Beklagte durch die Vorlage
des eidgenössischen Rechts erfordert. des Schuldscheins den ihr obliegenden Beweis für das Bestehen
3. In der Sache selbst hat die Klägerin in erster Linie die des behaupteten Schuldverhältnisses geleistet hat, und der Klä¬ Existenz der geltend gemachten Forderung bestritten, mit der Be¬ rin der Beweis dafür obliegt, daß ein solches, entgegen dem
hauptung, es liege dem Schuldschein vom 10. Juni 1896, gestützt Inhalt des Schuldscheines, nicht bestanden habe. Dieser Beweis
auf welchen sie von der Beklagten belangt worden ist, ein wirk¬ ist von der Klägerin nicht erbracht worden; gegenteils ergiebt sich
lichs Schuldverhältnis nicht zu Grunde. Diese Einrede beurteilt aus einem bei den Akten liegenden Schreiben der Klägerin an
Der Umstand, daß eine Signifikation an die Klägerin nicht früher
Schmidt vom 21. August 1896, daß sie die genannte Summe erfolgte, ist somit in casu nur insoweit von Bedeutung, als die
von ihrem Sohne wirklich erhalten habe. Beklagte alle Einreden, welche der Klägerin bis zur Klageerhebung
4. Weitere Einreden leitet die Klägerin aus der stattgefundenen gegen den ursprünglichen Gläubiger zustanden, gegen sich gelten
Cession her, indem sie geltend macht, die Cession des ursprüng¬ lassen muß, während dagegen der von der Klägerin eingenommene
lichen Gläubigers L. Dietrich an den Rechtsvorfahren der Beklagten Standpunkt, daß eine gültige Cession zwischen L. Dietrich und
(Schmidt) sei weder formgültig, noch ernst gemeint gewesen; Schmidt wegen Nichtbeachtung gesetzlicher Formvorschriften nicht
dieser letztere habe somit keine Rechte ihr gegenüber erworben, und zu stande gekommen sei, als unhaltbar erscheint.
demnach auch keine solchen an die Beklagte übertragen können¬ 5. Bei der Einrede, daß die Cession L. Dietrichs an Schmidt
Die Einrede, daß die Cession zwischen L. Dietrich an Schmidt auf Simulation beruhe, greift insoweit die Anwendung des eid¬
wegen mangelnder Form ungültig sei, stützt die Klägerin auf genössischen Rechts Platz, als es sich fragen muß, ob die Klägerin
Art. 1690 code civil, welcher bestimmt, daß der Cessionar im überhaupt berechtigt sei, diese Einrede der Beklagten entgegenzu¬
Verhältniß zu Dritten den Besitz der Forderung nur erlange halten. Denn hiebei handelt es sich sowohl um die rechtlichen
durch Anzeige (signification) der erfolgten Cession an den Schuld¬ Wirkungen der Hauptobligation, als um diejenigen der Cession
ner. Die materielle Begründetheit dieser Einrede beurteilt sich, da Schmidts an die Beklagte, welche beiden Rechtsgeschäfte unter den
es sich dabei um die rechtlichen Voraussetzungen eines in Frank¬ örtlichen Herrschaftsbereich des eidgenössischen O.=R. fallen. Nach
reich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes handelt, nach französischem französischem Recht beurteilt sich dagegen die materielle Begründet¬
Recht. Obgleich also hier die Anwendung des eidgenössischen Rechts heit der Einrede, d. h. die Frage, ob die in Nancy erfolgte Ces¬
nicht in Frage steht, ist das Bundesgericht zur selbständigen Prü¬ sion L. Dietrichs an Schmidt als eine ernstgemeinte oder aber als
fung der fraglichen Einrede gleichwohl kompetent, da die Vor¬ eine simulierte zu betrachten sei. Da nun die Vorinstanz, in An¬
instanz dieselbe nicht beurteilt hat, und daher die Voraussetzung wendung des französischen Rechts, festgestellt hat, daß die fragliche
des Art. 83 O.=G. zutrifft, wonach das Bundesgericht das neben Cession wirklich auf Simulation beruhe, so hat das Bundes¬
eidg. Recht zur Anwendung kommende ausländische Recht selbst gericht diese Annahme ohne weiters auch seiner Entscheidung zu
anwenden kann, wenn dasselbe von der Vorinstanz nicht beachtet Grunde zu legen und beschränkt sich die Überprüfung des kantonal¬
worden ist. Nun kann aber die von der Klägerin vertretene Auf¬ gerichtlichen Urteils auf die Frage, ob die Einrede der Simulation
fassung des Art. 1690 code civil nicht als richtig anerkannt der Cession an ihren Vormann der Beklagten gegenüber überhaupt
werden. Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Signifikation der zulässig sei. Darüber, inwieweit der Schuldner die Einrede der
Cession an den Schuldner nicht die Bedeutung einer gesetzlichen Simulation der Abtretung dem bei der Simulation beteiligten
Formvorschrift, von welcher die Gültigkeit dieses Rechtsgeschäftes Cessionar entgegenhalten könne, besteht in der Theorie bekanntlich
schlechthin abhängig wäre; im Verhältnisse zum debitor cessus Meinungsverschiedenheit, indem von der einen Seite diese Einrede,
bedeutet die Vorschrift vielmehr nur, daß ihm gegenüber der Cedent sofern der debitor cessus nicht ein eigenes Interesse an derselben
als der einzig Forderungsberechtigte gilt, so lange die Signifikation nachweisen kann, als eine unzulässige exceptio ex jure tertii
nicht erfolgt, oder die Cession vom Schuldner angenommen worden betrachtet (s. z. B. Dernburg, Pand. II, § 59; Preuß. Privatrecht,
ist. Die Signifikation kann daher auch noch durch die Klage Bd. II, § 85; Albert Schmid, Grundlehren der Cession, Bd. II,
geschehen, welche der Cessionar gegen den debitor cessus an¬ S. 394), von der andern Seite dagegen dem debitor cessus die
hebt (s. Handbuch des französischen Civil=Rechts von Zachariae Berechtigung zur Erhebung der Einrede schlechthin zuerkannt wird.
von Lingenthal, bearbeitet von Cromu, 8. Aufl., II. Bd., § 339, Im eidg. O.=R. ist diese Frage nicht entschieden (s. Hafner, Kom¬
Anm. 11; Entsch. des deutschen Reichsgerichts, Bd. XXIX, 295).
mentar z. O.=R., 2. Aufl., Anm. 3 zu Art. 189). Nun bezieht zu lassen. Diese Behaftung des ursprünglichen Gläubigers bei
sich jedoch die Einrede der Simulation in casu nicht auf die Ces¬ dem, Dritten gegenüber einzig erkennbaren, und von ihm gewoll¬
sion, welche zwischen der Beklagten und ihrem Cedenten stattge¬ ten Inhalte der Cessionsurkunde erscheint als ein Postulat der
funden hat, sondern auf das dieser Cession vorangegangene Über¬ bona fides, als ein Ausfluß des dem Art. 16, Abs. 2, O.=R. zu
tragungsgeschäft, durch welches die Rechtsstellung des Cedenten Grunde liegenden Rechtsgedankens. Danach muß denn aber selbst¬
der Beklagten begründet wurde. Die Frage, um welche es sich verständlich auch der Schuldner der abgetretenen Forderung die
hier handelt, ist also die, ob trotz der, nach dem Entscheid der Legitimation des Cessionars, welcher die Forderung in gutem
Vorinstanz als festgestellt zu betrachtenden Thatsache, daß die Glauben von dem Empfänger der simulierten Cessionsurkunde
Cession Dietrichs an Schmidt auf Simulation beruhte, eine wirk¬ erworben hat, anerkennen. Hieran ist um so mehr festzuhalten,
same Übertragung der Forderung durch diesen letztern an die Be¬ als man sich fragen kann, ob die Vorinftanz die Cession von
klagte habe stattfinden können. Diese Frage muß bejaht werden. Dietrich an Schmidt überhaupt mit Recht als ein simuliertes Ge¬
Zwar gilt auch für die Cession von Forderungen im allgemeinen schäft bezeichnet habe, ob dieselbe nicht vielmehr sich als fiduziari¬
der Grundsatz, daß niemand mehr Rechte auf einen andern über¬ sches Geschäft (als ernstgemeinte Cession zu Inkassozwecken) qua¬
tragen kann, als er selbst besitzt, woraus allerdings folgen würde, lifiziere, eine Frage, welche sich freilich, da sie nach französischem
daß die Beklagte das Forderungsrecht von Schmidt nicht hätte Rechte zu beurteilen war, der Nachprüfung des Bundesgerichtes
erwerben können, da dieser selbst nicht Gläubiger geworden war. entzieht. Danach muß sich denn fragen, ob die Beklagte als gut¬
Allein es ist nun zu bemerken: Zufolge der, wenn auch simu¬ gläubiger Erwerber zu betrachten sei. Nun ist ein Beweis dafür
lierten Cession des Dietrich an Schmidt, erschien letzterer, welcher nicht geleistet, daß die Beklagte, als ihr die Forderung auf die
sich im Besitze des Schuldscheins mit dem nachgetragenen Cessions¬ Klägerin cedirt wurde, davon Kenntnis oder begründeten Anlaß
vermerk befand, Dritten gegenüber als zur Verfügung über die zu der Vermutung gehabt habe, daß die Cession des ursprünglichen
Forderung legitimierter Gläubiger derselben. Hat er, diesen Schein Gläubigers an ihren Cedenten auf Simulation beruhe. Die Be¬
der Legitimation benutzend, über die Forderung durch Abtretung klagte muß daher als gutgläubiger Dritter betrachtet werden.
derselben an einen gutgläubigen Dritten verfügt, so muß diese
6. Hält somit auch die Einrede der Simulation nicht Stich, so
Cession zu Gunsten des letztern als wirksam erachtet werden. Der muß sich noch fragen, ob sich die Klägerin nicht auf die erst vor
ursprüngliche Gläubiger, welcher durch den von ihm ausgestellten zweiter Instanz geltend gemachte Thatsache berufen könne, daß
simulierten Cessionsakt einen Zustand geschaffen hat, kraft dessen Leon Dietrich ihr die Schuld gestundet habe. Die Klägerin hat
der Empfänger der Cessionsurkunde nach außen als verfügungs¬ sich dafür auf eine schriftliche Erklärung Leon Dietrichs vom
berechtigter Gläubiger erschien, kann sich, gutgläubigen Dritten 16. September 1896, daß die Schuld innerhalb 3 Jahren ab
gegenüber, nicht darauf berufen, es habe ihm in That und Wahr¬ Seite des Gläubigers unaufkündbar sei, berufen. Da die Achtheit
heit der Abtretungswille gefehlt, er muß vielmehr, gutgläubigen dieser Erklärung und die Richtigkeit des Datums ihrer Ausstel¬
Dritten gegenüber, seine Willenserklärung so gegen sich gelten lassen, lung nicht bestritten ist, muß in der That angenommen werden,
wie er sie abgegeben und verurkundet hat, mußte er sich dessen doch der ursprüngliche Gläubiger habe der Klägerin noch vor dem
bewußt sein, daß seine simulierte Erklärung von Dritten, welche Zeitpunkte, da die Beklagte die Forderung erworben, also bevor
die Verhältnisse nicht kannten, als ernst gemeint werde aufge¬ die Klägerin von der Cession an die Beklagte Kenntnis erhielt,
faßt werden und konnte auch die Ausstellung der Cessionsurkunde gestundet. Da nun nach dem bereits Gesagten davon ausgegangen
kaum einen andern Zweck verfolgen, als eben den, den Empfänger werden muß, Leon Dietrich habe am 16. September 1896 noch
derselben Dritten gegenüber als legitimierten Gläubiger erscheinen über die Forderung an die Klägerin verfügen können, so ist diese
gemäß Art. 189 O.=R. berechtigt, sich gegenüber der Beklagten
auf die an jenem Tage ihr gewährte Stundung zu berufen. Nun
kann allerdings fraglich erscheinen, ob die Klägerin zur Produk¬
tion der betreffenden Erklärung vor zweiter Instanz noch berechtigt
gewesen sei, und es hat denn auch der Anwalt der Beklagten gegen
die Produktion Einsprache erhoben; allein hier handelt es sich um
die Anwendung kantonalen Prozeßrechts, dessen Anwendung das
Bundesgericht nicht nachzuprüfen hat; da die Vorinstanz die nach¬
trägliche Produktion der fraglichen Erklärung weder ausdrücklich
als unstatthaft erklärt, noch auch stillschweigend zurückgewiesen,
sondern im Gegenteil das betreffende Dokument zu den Akten
genommen, und dem Bundesgerichte eingeschickt hat, muß das
Bundesgericht davon ausgehen, es sei die Anrufung jener Erklä¬
rung vor zweiter Instanz nach dem zürcherischen Civilprozeßrechte
nicht verspätet erfolgt. Danach ist aber die Aberkennungsklage in
dem Sinne zu schützen, daß die Forderung aus dem Schuld¬
bekenntnis vom 10. Juni 1896 jedenfalls nicht vor Ablauf der
in der Erklärung vom 16. September gl. Jahres gewährten Stun¬
dungsfrist geltend gemacht werden kann.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.