BGE 23 I 913
BGE 23 I 913
1. Januar 1897Deutsch29 min
126. Urteil vom 28. Mai 1897 in Sachen
Kanton St. Gallen gegen Toggenburgerbahn.
A. Zum Zweck der Erbauung und des Betriebs einer Eisen¬
bahn von Ebnat nach Wyl bildete sich im Jahre 1867 eine
Aktiengesellschaft unter der Firma „Toggenburgerbahngesellschaft“
mit einem Aktienkapital von 4 Millionen Franken, eingeteilt in
8000 Aktien zu 500 Fr. Von diesem Aktienkapital übernahm der
Kanton St. Gallen 2½ Millionen in 5000 Aktien, wofür
demselben ein Dividendenvorrecht von 2½ % des Reinertrages
und überdies 100 Stimmen in der Generalversammlung für so
lange eingeräumt wurden, als er ein Aktienkapital von wenig¬
stens 1½ Millionen besitze. Im übrigen bestimmt § 19 der
Statuten bezüglich des Stimmrechts: Der Besitz von 1—5 Aktien
berechtigt zu einer Stimme, von 6—10 Aktien zu zwei Stimmen,
von 11—20 Aktien zu drei Stimmen, und je weitere 20 Aktien
in derselben Hand zu einer Stimme mehr. Jedoch dürfen von
derselben Person nicht mehr als 20 Stimmen, sei es in ihrem
eigenen Namen oder mit Vollmacht, abgegeben werden; auch dar
niemals ein einzelner Aktionär mehr als den fünften Teil der
vertretenen Stimmrechte in sich vereinigen. Nach § 18 der Sta¬
tuten entscheidet in der Generalversammlung die absolute Mehr¬
heit der in derselben abgegebenen Stimmen, vorbehältlich gewisser,
im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommender, Ausnahmen.
Behufs Fortsetzung in das Linthgebiet und zum Zürichsee über
die Rickenhöhe wurden in letzter Zeit vier Projekte einer sogenann¬
ten Rickenbahn aufgestellt, und dafür die gesetzlichen Konzessionen nach dem vorhergehenden Beschlusse bevorstehenden außerordent¬
lichen Generalversammlung zu verschieben,“ nach gewalteter Dis¬ erworben. Unter denselben befindet sich ein Projekt des alt Na¬
kussion mit 280 gegen 221 Stimmen angenommen. Gegen diese tionalrat Bühler=Honegger in Rapperswyl und Konsorten für
beiden Beschlüsse protestierte der Vertreter des Kantons St. Gal¬ eine Eisenbahn von Wattwyl eventuell Ebnat nach Rapperswyl, len, da dieselben durch gesetz= und statutenwidrige Stimmenver¬ während die andern Projekte als südlichen Endpunkt Uznach, oder
teilung seitens einzelner Großaktionäre zu Stande gekommen seien. doch eine Abzweigung nach dieser Ortschaft vorsehen. Zu diesen
B. Mit Klageschrift vom 3. Oktober 1896 erhob der Regie¬ Projekten hat auch der Kanton St. Gallen Stellung genommen.
rungsrat des Kantons St. Gallen namens des letzteren als In¬ Der Große Rat ernannte zur Prüfung und Begutachtung der
haber von 5000 Aktien Klage gegen die Aktiengesellschaft Toggen¬ einschlagenden Fragen aus seiner Mitte eine Kommission, und
burgerbahn und stellte das Begehren, daß die beiden genannten der Regierungsrat betraute eine Fachmännerkommission mit der
Beschlüsse der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 als un¬ gleichen Aufgabe. Inzwischen fand am 25. Juni 1896 die ordent¬
gültig erklärt und aufgehoben werden, im übrigen aber die Be¬ liche Generalversammlung der Toggenburgerbahngesellschaft statt, schlüsse und Wahlen jener Generalversammlung in Kraft bleiben. an welcher nach dem Protokolle außer den 100 Stimmen des
Zur Begründung dieses Begehrens wurde im wesentlichen ange¬ Kantons St. Gallen noch 426 Stimmrechte von 186 Privat¬
führt: Während an den Generalversammlungen von 1885 bis aktionären mit 2488 Aktien vertreten waren. In dieser Versamm¬ 1894 durchschnittlich nur 33 Privataktionäre mit 97 Stim¬ lung wurde neben andern Geschäften folgende von Bühler=Honegger
men teilgenommen haben, erzeige die Generalversammlung vom am 1. Juni 1896 eingereichte Motion: „Der Verwaltungsrat 25. Juni 1896 186 Privataktionäre mit 426 Stimmen, somit „der Toggenburgerbahn sei eingeladen und beauftragt, behufs Klä¬ eine vollkommene Verschiebung oder Umwälzung der Vertretungs¬ „rung der gegenwärtigen Situation der projektierten Rickenbahn verhältnisse. Der Schlüssel dazu liege in der Thatsache, daß Her „die Frage beförderlich zu prüfen, ob eine Vereinigung mit dem Bühler=Honegger, welcher in den letzten 1½ Jahren 1000 Stück „Eisenbahnkomite Rapperswyl zu erzielen sei, die den ausschlie߬ Aktien der Toggenburgerbahn erworben, dieselben unter eine größere „lichen Zweck hat, durch gemeinsames Vorgehen die Beschaffung Anzahl von Personen nach einer Berechnung verteilt habe, welche „des erforderlichen Baukapitals für die projektierte Linie Watt¬ ihm die Mehrheit gesichert habe, zum Zwecke, die Geschicke der „wyl=Rapperswyl zu sichern. Innerhalb drei Monaten von der Toggenburgerbahn in seine Hand zu bekommen, und die ange¬ „diesjährigen ordentlichen Generalversammlung an gerechnet sei fochtenen Beschlüsse durchzubringen. Die Stimmenverteilung be¬ „einer einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung Be¬ stehe in „richt und Antrag hierüber einzubringen“ - behandelt, und (ent¬ 50 Abgaben einzelner Aktien 50 Stimmen, gegen dem Antrag des Verwaltungsrates auf Ablehnung der Mo¬ 22 „ von je tion) mit 320 gegen 201 Stimmen angenommen (5 Stimm¬
54 „ „ = 162 zeddel waren leer). Ebenso wurde entgegen dem Antrag des Ver¬
6 „ waltungsrates, daß ihm die vor zwei Jahren erteilte Vollmacht
14 „ von Direktor Auer erneuert, d. h. er ermächtigt werde, alles nötige zu besorgen, um dazu die 100 Aktien des Herrn Bühler mit entweder zum Abschlusse eines neuen Betriebsvertrages mit den
Vereinigten Schweizerbahnen, oder aber auf den 30. Juni 1897 ergebe zusammen 290 Stimmen,
zur Einrichtung des Betriebes auf der Linie Wyl=Ebnat fü also erheblich mehr als die absolute Mehrheit betragen habe. Eine
Rechnung der Gesellschaft selbst zu gelangen, der Antrag des Herrn nähere Prüfung der Präsenzliste ergebe auch, daß sich um
Bühler=Honegger, dahingehend, „diesen Gegenstand bis zu der eine systematische und berechnete Verteilung von Aktien aus der
Umgebung oder dem Interessenkreise des Herrn Bühler handle. Die Verbindung zweier Kantonsteile, des Toggenburgs mit dem Linth¬
Verteilung sei mittelst Cessionsscheinen des Herrn Bühler folgen¬ gebiet und Zürichsee, paralysiert werde. In rechtlicher Beziehung den Inhalts geschehen: „Der Unterzeichnete überläßt hiemit dem werde die Klage auf Art. 640 O.=R. gestützt, auch treffe in casu
„N. N. zu Eigentum ..... Stück Aktien der Toggenburgerbahn, die Einrede der Simulation nach Art. 16 O.=R. zu. Was den
„nämlich die Nummern ...... Der Preis der Aktien beträgt 400 Fr. Streitwert anbetreffe, so betrage derselbe weit über 3000 Fr., in¬
„für jedes Stück. Der Coupon für das Rechnungsjahr 1895 ist dem der große Aktienbesitz des Klägers in einer seiner wesentlich¬
„in obigem Kaufpreis nicht inbegriffen. Der Kaufpreis ist ver¬ sten Rechtsbeziehungen angegriffen und damit auch in seinem
„standen zahlbar bis spätestens 30. September 1896, wobei jedoch Geldwert geschädigt sei. Eine solche Schädigung des Aktienbesitzers
„dem Käufer das Recht zusteht, innert dieser Frist alle oder nur müßte auch schon durch den Abschluß eines für die Toggenburger¬
„einen beliebigen Teil dieser Aktien in natura nebst den Coupons bahn ungünstigen Betriebsvertrages entstehen.
„an den Unterzeichneten, oder aber für dessen Rechnung an den C. Die Beklagte beantragte: 1. Es sei in eine Beurteilung der
„Basler und Zürcher Bankverein in Zürich zurückzuerstatten. Für Klage wegen mangelnder Kompetenz des Bundesgerichtes nicht
„jede in natura an die oben bezeichnete Stelle zurückerstattete einzutreten. 2. Eventuell sei in eine materielle Beurteilung der
„Aktie der Toggenburgerbahn werden bis zum Vollbetrag der Klage im Sinne von Art. 8 der eidg. C.=P.=O. zur Zeit nicht
„Schuldsumme 400 Fr. per Aktie gutgeschrieben; für den Coupon einzutreten, bezw. dieselbe einstweilen abzuweisen. 3. Eventuellst
„für das Rechnungsjahr ist die von der Generalversammlung sei das Rechtsbegehren des Klägers als materiell unbegründet
„vom 25. d. M. beschlossene Dividende für Käufer und Ver¬ abzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge führte die Beklagte
„käufer maßgebend für Verrechnung dieser Coupons. Eine Zinfen¬ im wesentlichen aus: Herr Bühler=Honegger solle allerdings im
„verrechnung innert der Frist bis 30. September findet nicht Jahre 1894 tausend Aktien der Toggenburgerbahn zum Kurse
„statt. Die nicht zurückerstatteten Aktien sind mit 400 Fr. valuta von 400 Fr. erworben haben, jedoch nicht zu Spekulations¬
„30. September 1896 in bar zu bezahlen. Rapperswyl den (20.) zwecken, vielmehr scheine dies aus dem Grunde geschehen zu sein,
Juni 1896. J. H. Bühler=Honegger.“ Nun habe der höchste um im Interesse des Seegebiets eine Rickenbahn zu fördern, was
Kurs der Toggenburgerbahnaktien 300 Fr. betragen, und könne die Regierung von St. Gallen offenbar auch wolle. Aus den
beim Mangel jedes Umsatzes zur Zeit nicht auf über 250 Fr. Akten müsse geschlossen werden, daß Herr Bühler die Aktien zur
angenommen werden, so daß es keinem der Scheinkäufer habe ein¬ Hälfte bei der Eidgenössischen Bank und zur Hälfte beim Zürcher
fallen können, solche Aktien zu 400 Fr. zu erwerben. Bezeichnend und Basler Bankverein deponiert habe, und vor der Generalver¬
sei auch die Thatsache, daß der Rückgabetermin auf 30. September sammlung vom 25. Juni 1896 über den weitaus größten Teil 1896 gestellt sei, ohne Zweifel mit Rücksicht darauf, daß die derselben in der Weise verfügt worden sei, daß eine Anzahl der¬
außerordentliche Generalversammlung innert drei Monaten vom selben an die politischen Gemeinden St. Gallen=Kappel, Goldin¬
25. Juni 1896 an, also spätestens am 25. September gl. J., gen, Jona und Eschenbach, sowie an die Kirchen= und Schul¬ habe stattfinden sollen. Der Regierungsrat des Kantons St. gemeinde Ricken schenkungsweise überlassen, und eine große An¬ Gallen erblicke in der geschilderten künstlichen Majorisierung zahl an verschiedene Privatpersonen, gestützt auf förmliche Kauf¬
Generalversammlung eine hohe Gefährde für die Landesinteressen. verträge überlassen worden seien, welche übereinstimmend dem vom
Die Stellung des Kantons zu der Beklagten bringe es mit sich, Kläger eingelegten Formular entsprechen. Es liege durchaus kein
daß der Kanton nicht bloß als Aktionär in seinen finanziellen Beweis dafür vor, daß diese Schenkungen und Kaufverträge bloße
Interessen bedroht, sondern auch in seiner pflichtgemäßen Obsorge Scheingeschäfte gewesen seien, um den Aktienbesitz des Herrn
für das Wohl der Toggenburgerbahn und insbesondere für die Bühler in der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 zu ver¬
nicht einzutreten, bezw. dieselbe einstweilen abzuweisen. 3. zum
treten und nach dessen Weisungen zu stimmen. Vielmehr sei jeder dritten Begehren: Die Aktien der Toggenburgerbahn seien Inhaber¬
Erwerber wahrer Inhaber der betreffenden Aktien geworden und aktien. Der jeweilige Inhaber sei zur Ausübung aller damit ver¬
habe von seinem Stimmrechte ganz nach freiem Ermessen Gebrauch bundenen Rechte befugt; der thatsächliche Besitz allein beweise seine
machen können. Die Stimmkarten seien denselben auch anstands¬ Legitimation und begründe nicht bloß eine Vermutung, welche
los behändigt worden. Die Anträge des Herrn Bühler seien nicht durch Gegenbeweis zerstört werden könnte. Art. 640 O.=N. sta¬
deshalb mit großer Mehrheit angenommen worden, weil die tuiere keine Ausnahme. Durch denselben werden die Rechte des
Aktienerwerber im Dienste des Herrn Bühler gestanden haben, Besitzers von Inhaberaktien nicht geschmälert. Es sei daher durch
sondern weil die Annehmenden von deren Richtigkeit überzeugt diese Gesetzesbestimmung den Besitzern von Inhaberaktien durchaus
gewesen seien und in ganz gleicher Weise gestimmt hätten, wenn nicht untersagt, dieselben an Dritte zum Zwecke der Ausübung
ihnen die betreffenden Aktien vom Kläger geschenkt worden wären. des Stimmrechtes abzugeben. Hätte der Gesetzgeber die Verteilung
Vermögensinteressen des Kantons St. Gallen seien durch die an¬ von Inhaberaktien zu Abstimmungszwecken untersagen wollen, so
gefochtenen Beschlüsse in keiner Weise berührt worden; denn es seien hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. Es sei daher gar nicht
durch dieselben keine materiellen Entscheidungen getroffen oder präjudi¬ zu untersuchen, wie diejenigen, welche am 25. Juni 1896 als
ziert worden. In rechtlicher Beziehung falle in Betracht: 1. zum ersten Inhaber von Toggenburgerbahnaktien ihr Stimmrecht ausgeübt
Antwortbegehren: Sowohl nach § 40 der Statuten der Toggen¬ haben, in den Besitz dieser Aktien gelangt seien. Die Gläubiger¬
burgerbahn als nach Art. 48, Ziff. 4 des Organis.=Ges. sei die versammlung habe ihr Stimmrecht auch ausdrücklich anerkannt,
Kompetenz des Bundesgerichts durch einen Streitwert von 3000 Fr. indem sie nach erfolgtem Appell sich als statutengemäß konstituiert
bedingt. Ein solcher sei nun in casu weder bewiesen, noch auch erklärt habe. Gerade, weil Art. 640 O.=R. nicht ausgereicht habe,
nur wahrscheinlich gemacht. Der Aktienbesitz des Kantons St. um gewisse Machenschaften von Großaktionären zu treffen, welche
Gallen werde in seinem Geldwerte nicht angegriffen oder geschä¬ übrigens in casu nicht in Frage stehen, sei das Spezialgesetz
digt. 2. zum zweiten Begehren: Die Klagebegründung gehe da¬ betreffend die Stimmberechtigung der Aktionäre von Eisenbahn¬
hin, es habe ein Großaktionär (Herr Bühler) von seinem Aktien¬ gesellschaften vom 28. Juni 1895 erlassen und das Stimmrecht
besitz einen gesetz= und statutenwidrigen Gebrauch des Stimmrechts nur den Namenaktien erteilt worden. Eventuell könnte ein Be¬
gemacht und dadurch statuten= und gesetzwidrige Beschlüsse der weisverfahren nur über die Frage angeordnet werden, ob den
Generalversammlung veranlaßt. Der Verwaltungsrat der Beklag¬ Aktienerwerbern von Herrn Bühler die Pflicht überbunden worden
ten könne nun über die Handlung des Herrn Bühler aus eigenen sei, an der Generalversammlung als seine Stellvertreter und für
Wahrnehmungen keine oder nur unvollständige Mitteilungen ma¬ seine Anträge zu stimmen, denn unter allen Umständen könnte
chen, und da die Klage den Herrn Bühler zunächst berühre, indem nur bei der Bejahung dieser Frage eine Umgehung des Art. 640
aus dessen Handlungen die Ungültigkeit der Beschlüsse hergeleitet O.=R. angenommen werden. Als Beilage zur Klagebeantwortung
werden wolle, so hätte der Kläger ihn ebenfalls ins Recht fassen ist eine gedruckte Erwiderung des Herrn Bühler=Honegger zu den
und ihm zur Vernehmlassung Gelegenheit geben sollen. Die Be¬ Akten gebracht, jedoch nicht als Bestandteil der Antwortschrift er¬
klagte sei nicht in der Lage, sich für die Handlungen eines Dritten klärt worden. zu verantworten. Da nun der Streitgegenstand offenbar unteilbar D. Replik und Duplik enthalten im wesentlichen nur die Be¬
sei und die berührten außerordentlichen Umstände es rechtfertigen, stätigung der eigenen und Bestreitungen der gegnerischen Ausfüh¬
dem materiell eigentlich ausschließlich beklagten Herrn Bühler auch rungen in Klage und Antwort. die Rechte eines solchen zu gewähren, so sei auf die Klage gegen E. Innert der den Parteien zur Antretung von Beweisen an¬
die Beklagte im Sinne des Art. 8 der eidg. C.=P.=O. zur Zeit
dieser Erklärung verzichtete der Anwalt des Klägers auf die Ab¬ gesetzten Frist hat der Kläger, zur Erhärtung des Beweissatzes
hörung der übrigen Zeugen. Bezüglich der nicht vorgeladenen „laut Klage und Replik, daß die Überlassung von Aktien der
Zeugen wurde der Beklagten eine Frist angesetzt, um sich darüber Toggenburgerbahngesellschaft an eine große Anzahl von Personen
auszusprechen, ob sie anerkenne, daß auch diese Zeugen zugeben. durch Herrn Bühler=Honegger vor dem 25. Juni 1896 nicht
müßten, bei ihrer Stimmabgabe in der Generalversammlung vom einen ernstlichen Kauf und Verkauf der betreffenden Aktien, son¬
25. Juni 1896 Bühler=Honegger'sche Aktien vertreten zu haben, dern nur bezweckt habe, dem Empfänger derselben das Stimm¬
und zwar in der angegebenen Anzahl, unter Androhung, daß recht an der Generalversammlung der Toggenburgerbahn zu ver¬
Stillschweigen innert dieser Frist als Anerkennung ausgelegt schaffen, 41 Personen als Zeugen angerufen, worunter auch den
würde. Für den Fall dieser Anerkennung hat der klägerische An¬ Herrn Bühler=Honegger selbst. Von den übrigen 40 Personen
walt auch auf die Abhörung jener Zeugen verzichtet. Die Be¬ sollen 18 je 11 Aktien mit je 3 Stimmen, 11 je 1 Aktie mit
je 1 Stimme, 4 je 50 Aktien mit je 4 Stimmen, 6 je 6 Aktien klagte hat die Frist stillschweigend verstreichen lassen.
F. In der Hauptverhandlung erneuerten die Parteivertreter mit je 2 Stimmen und 1, nämlich Direktor Auer, 14 Aktien
mit 3 Stimmen erhalten und an der Generalversammlung vom ihre in den Rechtsschriften gestellten Anträge.
den vorerst nur die in Wattwyl wohnenden, 19 an der Zahl, 1. Da einerseits der Kläger ein Kanton ist, und andrerseits
zur Einvernahme vorgeladen und 8 wirklich abgehört. Dieselben die Statuten der beklagten Gesellschaft, welcher der Kläger als
erklärten übereinstimmend, sie seien zu dem damaligen Gemeinde¬ Aktionär angehört, in § 40 eine ausdrückliche Vereinbarung
ammann Bösch, dem Präsidenten des Wattwyler Eisenbahnkomites, Sinne des Art. 52, Ziff. 1 des Org.=Ges. enthalten, ist
citiert worden, und da habe man ihnen erklärt, es seien Aktien Kompetenz des Bundesgerichts sowohl nach Art. 48, Ziff. 4 als
zu vertreten. Sie haben sich dazu bereit erklärt, jedoch nicht die nach Art. 52, Ziff. 1 des Org.=Gesetzes begründet, sofern die in
Absicht gehabt, die Aktien zu kaufen, sondern nur sie in der Ge¬ diesen beiden Gesetzesbestimmungen enthaltene Voraussetzung zu¬
neralversammlung zu vertreten. Dieselben haben dem Herrn trifft, daß es sich um eine vermögensrechtliche Klage mit einem
Bühler=Honegger gehört. Alle, mit Ausnahme des Zeugen Grob, Streitwert von mindestens 3000 Fr. handelt. Daß nämlich diese
welcher die Aktien nie in Händen gehabt hat, erklärten, sie haben die beiden Gesetzesstellen nur vermögensrechtliche Klagen im Auge
Aktien erhalten, um die Stimmkarten zu holen, und sie dann so¬ haben, und demnach Streitigkeiten, welche eine andere Beschaffen¬
fort wieder zurückgegeben. Der Zeuge Jakob Giger erklärte, er heit haben, nicht darunter fallen, ergibt sich ohne weiteres daraus,
hätte die Aktien schon gekauft, wenn man sie bekommen hätte, daß sie einen bestimmten Wert des Streitgegenstandes für die
aber dies sei nicht der Fall gewesen. Die Zeugen bestätigten auch, sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts verlangen. Nun ist aber
daß sie die in dem Beweissatz angegebenen Aktien in der General¬ nicht bestritten, und vom Bundesgericht bereits in seiner Entschei¬
versammlung vertreten haben. Nur Fritz Grob, welcher mit 11 dung in Sachen Ryf und Genossen gegen die schweiz. N.=O.=B.
Aktien gestimmt hatte, erklärte, 1 davon habe ihm gehört, und (bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XX, S. 950, Erw. 5)
Abraham Abderhalden gab an, von den von ihm vertretenen 11 anerkannt worden, daß Streitsachen vorliegender Art dem Ver¬
Aktien haben nur 9 dem Herrn Bühler, die übrigen 2 einem mögensrecht angehören, und frägt es sich danach bloß, ob der er¬
andern Aktionär gehört. Nachdem diese 8 Zeugen einvernommen forderliche Streitwert von mindestens 3000 Fr. als gegeben zu
worden waren, gab der Vertreter der Beklagten die Erklärung ab, betrachten sei. In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß, da
er gebe zu, daß die übrigen vorgeladenen Zeugen die gleichen der Kläger lediglich in seiner Eigenschaft als Aktionär der be¬
Aussagen machen würden. Unter Behaftung der Beklagten bei klagten Gesellschaft zur vorliegenden Klage legitimiert ist, auch
nur das Interesse, welches er als Aktionär an der Aufhebung werde, weil es sich um einen unteilbaren Streitgegenstand handle,
der angefochtenen Beschlüsse hat, in Betracht kommen kann, nicht und nicht alle mitverpflichteten Personen belangt seien. In solchen
dagegen auch anderweitige Interessen desselben, welche sich an die Fällen handelt es sich allerdings insoweit um ein unteilbares
projektierte Rickenbahn knüpfen. Im vorliegenden Falle besteht Rechtsverhältnis, welches gegenüber allen Beteiligten nur einheit¬
jenes für die Bestimmung des Streitwertes maßgebende Interesse lich festgestellt werden kann, als die Ungültigerklärung bewirkt,
des Klägers in dem Anspruch von 5000 Aktien im Betrage daß der Beschluß für die Gesellschaft, also alle Aktionäre, als un¬
von 2½ Millionen Franken auf Erhaltung ihres bisherigen gültig zu betrachten ist; allein hieraus folgt nur, daß eine Klage Wertes und auf die statutengemäße Dividende, welche ohne die gegen einzelne Aktionäre, welche bei dem angefochtenen Beschluß
angefochtenen Beschlüsse zur Verteilung gekommen wäre. Danach mitgewirkt haben, unzulässig ist und die Klage gegen die Gesamt¬
erscheint der erforderliche Streitwert von 3000 Fr. als gegeben, heit der Aktionäre, d. h. gegen die Aktiengesellschaft selbst, gerichtet
sofern die angefochtenen Beschlüsse auch nur eine Verminderung werden muß, wie dies im vorliegenden Fall denn auch wirklich
von nicht einmal 5 Cts. der Jahresdividende einer Aktie, oder geschehen ist. Ob der Verwaltungsrat über die der Klage zu
von 250 Fr. von allen Aktien des Klägers, zur Folge haben Grunde liegenden Thatsachen Auskunft geben kann oder nicht, ist
können. Ob nun die angefochtenen Beschlüsse einen solchen Ein¬ völlig unerheblich, denn die Passivlegitimation der Beklagten wird
fluß auf den Wert der Aktien auszuüben geeignet gewesen seien, hiedurch nicht beeinflußt; maßgebend ist vielmehr, daß der formell
ist allerdings nicht mit Sicherheit zu bestimmen, zumal durch die¬ gültig gefaßte Beschluß der Generalversammlung bis zu seiner
selben weder Ausgaben dekretiert, noch irgend welche Verpflichtun¬ Ungültigerklärung als Schlußnahme, Willensäußerung, der Aktien¬
gen gegenüber Dritten eingegangen worden sind, noch der Ver¬ gesellschaft gilt, indem die Generalversammlung lediglich ein Organ
waltungsrat zur Eingehung solcher Verpflichtungen ermächtigt der Aktiengesellschaft ist. Daraus folgt, daß derjenige Aktionär,
worden ist; allein die Schwierigkeit der Schätzung des Streit¬ der durch seinen Antrag die Beschlüsse veranlaßt hat, ebenso wenig
wertes darf nicht dazu führen, vom Kläger einen besondern Nach¬ passiv legitimiert ist, als jeder andere Aktionär, sondern daß der
weis des Streitwertes zu verlangen, vielmehr ist gerade in Fällen, richtige Anfechtungsbeklagte die Aktiengesellschaft selbst ist.
wie der vorliegende, der gesetzliche Streitwert als vorhanden an¬
3. In der Sache selbst hat die Beklagte mit Recht dem Kläger
zunehmen, sobald nur nicht gesagt werden muß, daß auch bei der die Legitimation zu der vorliegenden Klage nicht bestritten, und auch
dem Kläger günstigsten Berechnung sein Interesse an der Auf¬ an sich nicht in Widerspruch gesetzt, daß die Aktionäre zur An¬
hebung der angefochtenen Beschlüsse nicht den Betrag von 3000 Fr. fechtung von gesetz= und statutenwidrigen Generalversammlungs¬
erreiche. Letzteres ist jedoch im vorliegenden Falle um so weniger beschlüssen berechtigt seien. Wie vom Bundesgericht schon in seiner
als feststehend anzunehmen, als im allgemeinen Generalversamm¬ Entscheidung in Sachen Ryf und Genossen gegen schweiz. N.=O.=B.
lungen von Aktiengesellschaften, in welchen Beschlüsse von Stroh¬ (Amtl. Samml., Bd. XX, S. 951, Erw. 7) ausgesprochen wor¬
männern erwirkt werden, doch ungesunde Erscheinungen sind, welche den ist, hat jeder Einzelaktionär in seiner Eigenschaft als Mit¬
sowohl auf den Gang der Verwaltung lähmend und hindernd ein¬ glied der Aktiengesellschaft ein Recht auf Innehaltung der Sta¬
wirken, als auch den Kredit der Gesellschaft beeinträchtigen und so tuten als der Gesellschaftsverfassung, ohne daß ihm dasselbe durch
das finanzielle Resultat der Unternehmung gefährden können. Die das Gesetz oder die Statuten noch besonders eingeräumt zu wer¬
Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts erweist sich demnach den brauchte, und zwar berechtigt jede Statuten= oder Gesetzes¬
nicht als begründet. verletzung zur Erhebung der Anfechtungsklage, sofern die Ver¬
2. Unbegründet ist auch der Antrag der Beklagten, daß die letzung auf den angefochtenen Beschluß nicht ersichtlich einflußlos
Klage gestützt auf Art. 8 der eidg. C.=P.=O. zur Zeit abgewiesen gewesen ist. Rechtsgrund der Anfechtungsklage kann daher ohne
Zweifel auch die Verletzung einer Statuten= oder Gesetzesbestim¬ Stimmkarten erforderlich war. Eine Vindikation derselben seitens
mung sein, welche das Stimmrecht der Aktionäre normiert und des Herrn Bühler war daher gar nicht nötig, und selbstverständ¬
eine gewisse Maximalbeschränkung aufstellt. Solche Beschränkungen lich hätte beiden Teilen, gestützt auf Art. 16 O.=R., die Einrede
sind in Art. 640 O.=R., welcher bezüglich aller Aktiengesellschaf¬ der Simulation zugestanden.
ten, die nicht unter das Stimmrechtsgesetz von 1895 fallen, un¬ 5. Die Beklagte glaubt nun aber, daß die Anfechtung der Be¬
beschränkt in Kraft besteht, ausdrücklich als zulässig erklärt. Die schlüsse der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 wegen man¬
von dieser Gesetzesbestimmung selbst aufgestellte Beschränkung, wo¬ gelnden Stimmrechts einzelner Teilnehmer schon aus dem Grunde
nach keinenfalls ein Aktionär mehr als den fünften Teil der ausgeschlossen sei, weil diese Generalversammlung sich durch Be¬
sämtlichen vertretenen Stimmrechte in sich vereinigen darf, kommt schluß als regelmäßig konstituiert erklärt habe, allein mit Unrecht.
in casu nicht in Betracht, da nach derselben Bühler=Honegger, Gemäß Art. 13 der Statuten der Toggenburgerbahngesellschaft
wenn die nach Angabe der Klage ihm gehörenden Aktien in seiner muß nämlich in jedem Falle, bevor die versammelten Aktionäre
Hand vereinigt gewesen wären, in der Generalversammlung vom als Generalversammlung sich konstituieren können, die Anwesen¬
25. Juni 1896 mehr Stimmen hätte abgeben dürfen, als ihm nach heit von 25 Aktionären mit mindestens 1000 nicht bevorrechtig¬
§ 19 der Statuten (wonach kein Aktionär mehr als 20 Stimmen ten Aktien durch die zuständige Gesellschaftsbehörde konstatiert
abgeben darf) zukommen. werden. Eine weitere Bedeutung, als daß das Vorhandensein dieser
4. Durch die Aussagen der abgehörten Zeugen und das An¬ statutenmäßigen Voraussetzung festgestellt wird, hat die Erklärung,
erkenntnis der Beklagten, daß die nicht einvernommenen Zeugen daß die Versammlung regelmäßig konstituiert sei, nicht. Eine
die gleichen Erklärungen, wie die abgehörten, abgeben würden, ist Prüfung des Rechtes oder Nichtrechtes der mit Zutrittskarten
nun erwiesen, daß bei der Generalversammlung vom 25. Juni versehenen Teilnehmer findet überall nicht statt, sondern lediglich
1896 eine Anzahl der Teilnehmer nicht Eigentümer der Aktien, eine Zählung der mit Zutrittskarten anwesenden Personen in der
ir welche sie Stimmen abgaben, also nicht Aktionäre waren, durch die Zutrittskarten ausgewiesenen Aktien. In casu ist auch
sondern die Aktien vom Aktionär Bühler=Honegger erhalten hat¬ vom Kläger nicht bestritten worden, daß die Generalversammlung
ten, um mit denselben in der Generalversammlung zu stimmen, vom 25. Juni 1896 regelmäßig konstituiert, d. h. beschlußfähig
bezw. die statutengemäße Maximalbeschränkung des Stimmrechts gewesen sei; sondern er hat seine Anfechtungsklage einzig darauf
zu umgehen. Aus den Anssagen der einvernommenen Zeugen geht gestützt, daß die angefochtenen Beschlüsse mittelst Umgehung der
klar hervor, daß Kaufsunterhandlungen zwischen den Parteien gar statutengemäßen Maximalbeschränkung des Stimmrechts, d. h. unter
nicht stattgefunden haben, daß Herr Bühler weder die Aktien ver¬ Mitwirkung ungültiger Stimmen, zu Stande gekommen seien.
äußern, noch die Zeugen solche erwerben wollten, sondern die ge¬ 6. Im weitern nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, daß
druckten Formulare nur behändigt und unterzeichnet wurden, um gegenüber Inhaberaktien eine Prüfung des Rechts oder Erwerbes
das Geschäft zu verschleiern und den Schein eines ernstlichen Ver¬ des Inhabers unbedingt ausgeschlossen sei, der Besitz der Aktien
äußerungsgeschäftes zu erwecken. Es ist daher auch nicht richtig, somit die unbedingte, jeden Gegenbeweis ausschließende Legitima¬
wenn die Beklagte behauptet, jeder Erwerber hätte die Aktie um tion für die Ausübung der an die Aktien geknüpften Rechte bilde,
den Preis von 400 Fr. behalten können und es wäre in diesem so daß also dem Pseudoaktionär nicht entgegengehalten werden
Falle eine Vindikation der Aktien durch Herrn Bühler ausge¬ könne, daß die Form der Besitzübertragung mißbraucht worden
schlossen gewesen. Wie die Zeugen übereinstimmend erklären, sind sei, um dem wirklichen Aktionär die Ausübung von Rechten zu
sie entweder gar nicht oder doch nur ganz vorübergehend, nämlich ermöglichen, die ihm nach Gesetz oder Statuten nicht zustehen.
so lange im Besitze der Aktien gewesen, als es zum Erwerb der Dieser Standpunkt basiert nicht auf einer besondern, speziell für
die Inhaberaktien geltenden Gesetzesbestimmung, sondern darauf, verteilt und sich dadurch die nach Gesetz und Statuten unstatthafte
daß allgemein bei Inhaberpapieren, nach den dieselben beherrschen¬ Majorisierung der Generalversammlung sichert. Es ist klar, daß
den Grundsätzen, die Legitimationsprüfung gegenüber dem Prä¬ der in Art. 640 O.=R. ausgesprochene besondere Grundsatz des
sentanten oder Inhaber ausgeschlossen sei, indem die Innehabung Aktienrechts seine Bedeutung zum größten Teile verlieren würde,
die einzige und durchschlagende Legitimation bilde, und diejenigen wenn die Legitimation schlechthin durch den Besitz der Aktien ge¬
Personen, gegen welche ein Recht aus dem Inhaberpapier ausge¬ führt werden könnte und der Aktiengesellschaft, bezw. den übrigen
übt werden wolle, dem Inhaber gegenüber nicht berechtigt seien, Aktionären, nicht die Befugnis zustünde, dem Pseudoaktionär sein
sich auf dessen Nichtrecht zu berufen. Inwieweit nun nach dem Nichtrecht entgegenzuhalten, sofern die Form der Besitzesübertra¬
eidg. O.=R. diese Grundsätze auf diejenigen Inhaberpapiere, welche gung zur Umgehung der Stimmrechtsbeschränkungen mißbraucht
eine Schuldverschreibung auf den Inhaber enthalten, also auf werden will. Übrigens ist diese Frage nicht bloß bezüglich der ge¬
Forderungspapiere, Anwendung finden, kann im vorliegenden Fall setzlichen und statutarischen Stimmrechtsbeschränkungen, sondern
unerörtert bleiben, da die Aktien zu diesen Papieren nicht gehören, auch für die Anwendung des Art. 655, Abs. 2 O.=R. von Be¬
und sich insbesondere das Stimmrecht des Aktionärs nicht als ein deutung, welcher bestimmt, daß bei Beschlüssen über die Entlastung
Recht auf eine Leistung der Aktiengesellschaft, so wenig als das der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungs¬
politische Stimmrecht als ein Recht auf eine Leistung des Staates ablegung Personen, welche in irgend einer Weise an der Ge¬
oder der Gemeinde darstellt. Darnach greifen denn auch die schäftsführung Teil genommen haben, kein Stimmrecht besitzen.
von der Beklagten angerufenen Art. 846 und 847 O.=R., welche Auch diese Gesetzesvorschrift könnte natürlich auf die leichteste
sich nur auf Papiere, in welchen eine Leistung an den Inhaber Weise umgangen und illusorisch gemacht werden, wenn den Mit¬
versprochen ist, also auf Forderungspapiere, beziehen, in casu gliedern der Verwaltung gestattet wäre, ihre Aktien, soweit sie¬
nicht Platz; sie könnten — wenigstens so weit darin nicht ein dieselben nicht bei der Gesellschaft haben hinterlegen müssen, an
vermögensrechtlicher Anspruch an die Gesellschaft für den Fall der Strohmänner zu verteilen und so für dieselben ein Stimmrecht
Auflösung derselben dokumentiert ist — nur insofern analog an¬ zu schaffen.
gewendet werden, als angenommen werden müßte, das eidg. O.=R. 7. Wenn nun die Beklagte weiter geltend macht, daß eine Um¬
wolle in diesen Gesetzesbestimmungen eine Frage regeln, welche die gehung des Art. 640 O.=R. nur dann vorläge, wenn bewiesen
Natur der Inhaberpapiere überhaupt betreffe, und daher auch alle wäre, daß den Pseudoaktionären von ihren Hintermännern, speziell
andern derartigen Papiere, somit auch die Inhaberaktien, angehe. also von Herrn Bühler, die Pflicht überbunden worden wäre, an
Diese Annahme wäre jedoch durchaus unzutreffend. Insbesondere der Generalversammlung als seine Stellvertreter und für seine
kann aus Art. 846 und 847 O.=R. unmöglich gefolgert werden, Anträge zu stimmen, nicht dagegen, wenn dieselben die volle Frei¬
daß der Gesetzgeber dem im Besitze von Aktien befindlichen Nicht¬ heit in der Stimmabgabe besessen haben, was in casu der Fall.
aktionär gegenüber Einreden habe ausschließen wollen, welche gewesen sei, so ist hierauf zu bemerken, daß eine Verletzung, bezw.
gegenüber dem wirklichen Aktionär kraft positiver Gesetzesbestim¬ Umgehung sowohl des Art. 640 O.=R. als des § 19 der Sta¬
mung zulässig, also eigentlich aus dem Aktienrechte hergeleitet sind. tuten der Beklagten offensichtlich immer schon dann vorliegt, wenn
Das Gesetz würde offenbar mit sich selbst in Widerspruch geraten, ein Aktionär in der Absicht, für die in seinem Eigentum stehen¬
wenn es zuließe, daß die Stimmrechtsbeschränkungen, welche es im den Aktien mehr Stimmen zu schaffen und das Stimmrecht aus¬
Interesse der Aktiengesellschaften und der kleinern Aktionäre vor¬ zuüben, als ihm nach Gesetz oder Statuten zustehen, an Dritte
schreibt, oder doch als zulässig erklärt, in der Weise umgangen zur Ausübung des Stimmrechts verteilt, ohne dieselben zugleich
werden, daß ein Großaktionär seine Aktien unter Strohmänner zum Eigentümer der Aktien zu machen. Übrigens ist ja klar, und
nommen worden sind, zugegeben haben, daß sie nicht Aktionäre wird auch in der, der Klagebeantwortung beigelegten Erwiderung
des Herrn Bühler mit aller Deutlichkeit anerkannt, daß die Aktien sondern nur die Vertreter des Herrn Bühler=Honegger und anderer
Aktionäre gewesen seien, und bezüglich der übrigen die Beklagte desselben nur an solche Personen behufs Ausübung des Stimm¬
anerkannt hat, daß sie im gleichen Sinne aussagen würden. Zwar rechts abgegeben worden sind, von denen man wußte oder vor¬
aussetzte, daß sie die Anträge des Herrn Bühler unterstützen wer¬ betragen nun die von diesen Personen abgegebenen Stimmen zu¬
sammen nur 96, und von diesen müssen noch 13 in Abzug ge¬ den; sonst hätte die Verteilung der Stimmen ja gar keinen Sinn
und Verstand gehabt. Die Frage kann daher nur die sein, ob bracht werden, weil Herr Bühler selbst nur 7 Stimmen abgegeben
hat, während er laut § 19 der Statuten zur Abgabe von 20 Herr Bühler seinen Zweck, sich durch dieses Vorgehen die Majo¬
Stimmen berechtigt gewesen wäre; allein aus den zu den Akten rität für seine Anträge zu sichern, erreicht, d. h. sein Vorgehen
auf das Ergebnis der Abstimmungen der Generalversammlung, so¬ gebrachten Urkunden, insbesondere der Präsenzliste vom 25. Juni
1896 und Briefen der Eidgenössischen Bank und des Basler und weit sie angefochten sind, von Einfluß gewesen sei oder nicht.
Müßte diese Frage verneint werden, so würde sich allerdings die Zürcher Bankvereins ergibt sich, daß außer den als Zeugen an¬
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nicht rechtfertigen; denn gerufenen noch eine Reihe anderer Personen Aktien des Herrn
Bühler=Honegger an jener Generalversammlung vertreten haben, die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen kann die Ungültigkeit
und zwar im ganzen 386 Aktien mit zusammen 83 Stimmen, der unter Mitwirkung derselben gefaßten Beschlüsse nur insofern
welche mit den 83 Stimmen der als Zeugen angerufenen Per¬ zur Folge haben, als die zum Beschluß erhobenen Anträge, ohne
sonen 166 Stimmen ausmachen, die also von den am 25. Juni die Mitzählung der ungültigen, die Mehrheit nicht erhalten hätten.
1896 als vertreten konstatierten 526 Stimmen in Abzug gebracht Der Kläger hat daher darzuthun, daß die ungültigen Stimmen
ir das Abstimmungsergebnis von Einfluß haben sein können. werden müssen. Danach waren bei der Generalversammlung vom
Ein weiterer (meist unerbringlicher) Beweis dafür, daß die ange¬ 25. Juni 1896 360 gültige Stimmen vertreten, und betrug das
absolute Mehr bei der Abstimmung über die Motion Bühler, bei fochtenen Beschlüsse auch wirklich auf den ungültigen Stimmen
welcher sich, abgesehen von 5 leeren Stimmzeddeln, alle Anwesen¬ beruhen, kann dagegen dem Kläger nicht auferlegt werden, viel¬
den beteiligten, 181 Stimmen, so daß also auch die Stimmen mehr liegt, sofern der Anfechtungskläger jenen Beweis erbracht
für den Antrag des Verwaltungsrates das absolute Mehr über¬ hat, dann der Beweis dem Beklagten ob, daß die ungültigen
schritten hätten. Da nun die höchste Wahrscheinlichkeit dafür be¬ Stimmen thatsächlich ohne Einfluß auf das Abstimmungsergebnis
steht, und übrigens auch von der Beklagten nicht bestritten ist, gewesen seien. Diese Verteilung der Beweislast rechtfertigt sich
daß die 166 ungültigen Stimmen zu Gunsten der Motion Bühler durch die Erfahrungsthatsache, daß die sogenannten Strohmänner
ür die Anträge ihres Hintermannes, von welchem sie Aktien er¬ abgegeben worden seien, und daher an der für dieselbe erzielten
halten haben, gestimmt haben. In casu hat nun aber die Beklagte Stimmenzahl in Abrechnung gebracht werden müssen, so kann
nicht gesagt werden, daß das Vorgehen Bühlers auf das Ergeb¬ die Einrede, daß die angefochtenen Beschlüsse auch ohne die Stim¬
nis der Abstimmung erwiesenermaßen ohne Einfluß gewesen sei, men der Strohmänner die Mehrheit der Stimmen auf sich ver¬
und muß somit die Klage auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses einigt hätten, gar nicht vorgebracht, und fällt dieselbe daher schon
gutgeheißen werden. Dasselbe ist auch bezüglich des zweiten ange¬ aus diesem Grunde außer Betracht. Dieselbe wäre indessen auch
unbegründet. Daß die Stimmen, welche von den klägerischerseits fochtenen Beschlusses zu sagen. Bei demselben sind im ganzen
als Zeugen angerufenen Teilnehmern der Generalversammlung nur 501 Stimmen abgegeben worden, wovon 221 auf den An¬
vom 25. Juni 1896 abgegeben wurden, ungültig sind, bedarf trag des Verwaltungsrates und 280 auf den Antrag Bühler
fielen. Wie viele ungültige Stimmen sich dabei beteiligt haben keiner weiteren Begründung, da jene Personen, soweit sie einver¬
und für den Antrag Bühler abgegeben worden sind, ergibt sich
aus den Akten nicht. Der Beweis, daß sie auf das Ergebnis der
Abstimmung einflußlos gewesen seien, ist also auch hier nicht ge¬
leistet, und unterliegt demnach auch dieser zweite Beschluß der ge¬
richtlichen Aufhebung.
8. Als irrtümlich ist endlich noch die von Seite der Beklagten
aufgestellte Ansicht zu bezeichnen, daß nicht bloß die Gültigkeit
einzelner Beschlüsse der Generalversammlung angefochten werden
könne. Wie bereits oben bemerkt, ist die statutengemäße Konsti¬
tuierung der Generalversammlung vom Kläger nicht angefochten
worden. Ist dies aber der Fall, so ist nicht einzusehen, weshalb
die Anfechtung bloß einzelner Gesellschaftsbeschlüsse wegen Teil¬
nahme ungültiger Stimmen nicht möglich, und ein Aktionär auch¬
zur Anfechtung solcher Beschlüsse verhalten sein sollte, zu denen
er vielleicht selbst gestimmt hat, oder an deren Anfechtung er
überhaupt kein Interesse besitzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird gutgeheißen, und es werden daher die ange¬
fochtenen Beschlüsse der Generalversammlung der Toggenburger¬
bahngesellschaft vom 25. Juni 1896 aufgehoben.