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Entscheid

BGE 23 I 95

BGE 23 I 95

1. Januar 1897Deutsch8 min

17. Urteil vom 31. März 1897 in Sachen Leuthold.

A. Durch Schlußnahme vom 23. November 1896 verfällte

der Gemeinderat von Frauenfeld den H. Leuthold, Wirt zum

Bahnhof daselbst, gestützt auf einen Bericht des thurgauischen

Kantonschemikers über eine in genannter Gemeinde vorgenommene

Untersuchung der Bierdruckapparate, wegen unreinen Zustandes

seiner Pression in eine Buße von 20 Fr. und verfügte ferner, es

habe nach unbenützt abgelaufener Rekursfrist die übliche Publikation

stattzufinden. Gegen diesen Entscheid, insbesondere auch den zweiten

Teil desselben, rekurrirte Leuthold an den thurgauischen Regie¬

rungsrat, indem er in Betreff der Publikation insbesondere

anbrachte, es sei diese Maßregel sehr hart und diskreditierend und Beantwortung der Frage, ob die Publikation von Bußerkenntnissen

sie sollte nicht wegen geringfügiger Uebertretungen und schon bei durch die Gemeindebehörden unzulässig sei, wenn das Gesetz dieselbe

der ersten Büßung in Anwendung kommen. Der Regierungsrat nicht ausdrücklich gestatte oder gar vorschreibe, hänge davon ab,

des Kantons Thurgau wies jedoch den Rekurs unterm 24. De¬ ob die Publikation eine Strafe sei; denn wäre sie es, müßte

zember 1896 ab, indem er über den Hauptpunkt bemerkte: „Was im Gesetze oder in Vollziehungsverordnungen festgesetzt sein, um

„nun speziell die Strafe der Publikation betrifft, so ist sie zwar angewendet werden zu können. Diese Frage sei zu verneinen. So

„im Gesetze nicht vorgesehen, aber stillschweigend gebilligt worden. wenig als die Publikation von Urteilen in Civil= und Straf¬

„Es ist den Behörden anheimgestellt, diese Maßregel, die gerade prozessen seitens eines Journalisten als rechtswidriger Eingriff in

„für die Lebensmittelpolizei im ganzen von guter Wirkung sein die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen angesehen werden

„dürfte, anzuwenden oder nicht, und es ließe sich kaum rechtfer¬ könne, so wenig könne darin etwas gesetzwidriges erblickt werden,

„tigen, dieselbe nur bei Rückfall in Anwendung zu bringen. Was daß eine Gemeindebehörde im Administrativprozesse, um damit

„verlangt werden muß, ist das, daß sie gleichmäßig in Anwendung gbschreckenden Einfluß auszuüben, ihre Bußerkenntnisse publiziere.

„komme, also entweder in allen gleichartigen Fällen oder gar Daß die Publikation nicht in allen Gemeinden geschehe, beruhe

„nicht. In dieser Richtung macht der Gemeinderat geltend, daß es darauf, daß die Verhältnisse verschieden seien und Anordnungen,

„mit dem Beschwerdeführer gehalten worden sei, wie mit anderen die an größern Orten als zweckmäßig erscheinen, für kleinere

Wirten, bei denen die Bierpression unrein war.“ Ortschaften unpraktisch oder doch unnötig sein könnten, schon weil

B. Gegen diesen Entscheid, soweit durch denselben die Publika¬ die betreffende Maßnahme bei der geringen räumlichen Ausdehnung

tion der Bußenverfügung in der „Thurgauer Zeitung“ geschützt der Gemeinde ohnehin Publizität erlange. Aus diesem Grunde

wurde, erhob Leuthold rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs beim rechtfertige es sich auch, daß das Gesetz nicht allgemein die

Bundesgericht. Er macht in erster Linie geltend, daß im thurgaui¬ Publikation der Bußerkenntnisse angeordnet habe, obwohl dies eine

schen Gesetz betreffend die öffentliche Gesundheitspflege und die auch anderwärts mit gutem Erfolge gehandhabte Maßregel sei.

Lebensmittelpolizei die Strafe der Publikation nicht vorgesehen sei, Rechtswidrig, aber damit noch nicht verfassungs= oder gesetzwidrig

wie auch nicht in den bezüglichen Ausführungsverordnungen. Und könnte die Publikation eines Bußenerkenntnisses dann sein, wenn

nun dürfe nach eidgenössischem und kantonalem Verfassungsrecht, diese nur ausnahmsweise, zur Chikane geschähe; dann wäre aber

peziell Art. 9 der thurgauischen Verfassung, eine Strafe nur nicht der staatsrechtliche Rekurs, sondern eine civilrechtliche Ver¬

ausgesprochen werden, wenn dieselbe im Gesetze vorgesehen sei. Der antwortlichkeitsklage das zutreffende Rechtsmittel.

angefochtene Entscheid verstoße auch gegen den Grundsatz der

Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, da es nicht angehe, daß

1. Der Rekurs richtet sich, wie der Rekurrent ausdrücklich

in der einen Gemeinde die Publikation solcher Bußerkenntnisse erklärt, nur gegen den zweiten Teil des gemeinderätlichen Erkennt¬

erfolge, in den andern dagegen nicht. Es werde dem Gemeinderat nisses vom 23. November 1896, wodurch angeordnet wurde, daß

von Frauenfeld keineswegs der Vorwurf gemacht, daß er in diesem für den Fall, daß die Rekursfrist unbenützt verstreichen sollte, der

Punkte ungleich verfahre; allein die Gleichheit vor dem Gesetze Entscheid zu publizieren sei. Nun ist zwar der Rekurs gegen

beziehe sich nicht bloß auf ein Gemeindegebiet, sondern auf das letztern rechtzeitig ergriffen, allein es ist derselbe vom thurgauischen

Gebiet des ganzen Kantons, und darüber, daß nach der Willkür Regierungsrat abgewiesen und ein Rechtsmittel ist dagegen nicht

der Gemeinderäte überall ungleich verfahren werde, könne man ergriffen worden, so daß nunmehr die Voraussetzung, von der die

sich mit Recht beschweren. Der thurgauische Regierungsrat ersucht Wirksamkeit der Verfügung betreffend die Publikation abhängig

in seiner Vernehmlassung um Abweisung des Rekurses. Die gemacht war, als eingetreten zu betrachten ist.

2. Der thurgauische Regierungsrat gibt zu, daß der Satz nulla Schutz der allgemeinen Interessen auf dem betreffenden Gebiete

pona sine lege, der zwar in § 9 al. 2 der Thurgauer Verfassung überhaupt betrauten Organe kompetent sind, welch' letztere denn

kaum gefunden werden kann, in diesem Kanton Geltung hat, und auch einzig über die Zweckmäßigkeit der Maßregel zu entscheiden

daß die Verfügung betreffend die Publikation des Bußerkenntnisses haben. Diese Auffassung wird auch in der Doktrin vertreten (vgl.

deshalb nicht aufrecht erhalten werden könnte, wenn darin wirklich Meyer, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 5. Auflage, S. 397 f.

eine Strafe erblickt werden müßte. Allein er bestreitet, daß jener und v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 6. Auflage,

Verfügung Strafcharakter innewohne und behauptet im Gegenteil, S. 219), und findet, was das positive schweizerische Recht betrifft

man habe es lediglich mit einer administrativen Maßregel zu thun, eine gewisse Bestätigung darin, daß nach Stooß (Grundzüge I,

die je nach den Umständen von den mit der Handhabung der S. 375) nur in einem Kanton, Neuenburg, die Publikation eines

Lebensmittelpolizei betrauten Gemeindebehörden angewendet werden Strafurteils ausdrücklich als Strafe qualifiziert ist (vgl. auch den

könne. Daß im regierungsrätlichen Entscheide vom 27. Dezember Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch, Art. 36). Es

1896 die Publikation einmal eine Strafe genannt ist, kann nicht steht also grundsätzlich nichts entgegen, daß die Publikation eines

hindern, daß der Regierungsrat jetzt den angegebenen Standpunkt Bußerkentnisses zu einem wesentlich administrativen Zwecke, aus

einnehme, zumal da an anderer Stelle des gleichen Entscheides für Gründen des öffentlichen Wohles, angeordnet werde; und es scheint

die fragliche Verfügung der Ausdruck „Maßregel“ gebraucht wird, namentlich auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei das allgemeine

und da überhaupt im Grunde die Vernehmlassung auf dem näm¬ Interesse des Publikums eine solche Maßregel zu fordern oder

lichen Gedanken beruht wie der angefochtene Entscheid. Übrigens hätte, doch zu rechtfertigen (vgl. auch die Motive zu dem deutschen

auch wenn der thurgauische Regierungsrat angenommen hätte, daß Nahrungsmittelgesetze vom 14. Mai 1879, worin, obwohl sich

der Publikationsverfügung Strafcharakter innewohne, das Bundes¬ nach dem Gesetze die Publikation als eigentliche Strafe darstellt,

gericht frei zu prüfen, ob diese Annahme richtig sei oder nicht. doch anderseits gesagt ist: „Man wird es nur für gerechtfertigt

In dieser Richtung ist zunächst thatsächlich festzustellen, daß unter erachten können, wenn in dieser Weise Fürsorge geschaffen wird, die

der „üblichen“ Publikation, wie sich das gemeinderätliche Erkenntnis Thatsache der Verfälschung zur Kenntnis des Publikums zu brin¬

ausdrückt, nach der Rekursschrift wohl die Veröffentlichung in der gen, da auf dessen Seite ein berechtigtes Interesse anerkannt werden

„Thurgauer Zeitung“ zu verstehen ist und daß kein Anhaltspunkt muß, diejenigen Verkäufer, welche sich einer gefährdenden oder

dafür vorliegt, daß diese auf Kosten des Rekurrenten erfolgen unlautern Handlung der fraglichen Art schuldig gemacht haben,

solle. Einer derartigen Maßnahme ist nun aber, trotzdem sie vom kennen zu lernen“; Bezold, die Gesetzgebung des deutschen Reiches,

Betroffenen vielleicht härter empfunden wird, als eine eigentliche III. Teil, Bd. IV, S. 189). Daß man es aber vorliegend that¬

Strafe, doch nicht ohne anderes der Charakter einer solchen beizu¬ sächlich nicht mit einer Strafe, sondern mit einer administrativen

messen. Es kann damit auch ein anderer Zweck, als die Bestrafung Maßnahme zu thun hat, geht schon daraus hervor, daß die

des Schuldigen für ein begangenes Unrecht, verfolgt werden. So Publikation nicht auf Kosten des Rekurrenten, sondern auf Kosten

ist es nicht ausgeschlossen, daß die Veröffentlichung eines Urteils der Gemeinde selbst vorgenommen wird, wie denn überhaupt der

als Genugthuung für den Verletzten zur Anwendung gebracht Zweck der Publikation nicht in der Bestrafung des Fehlbaren,

werde, auch wo sie als Strafe des Verletzenden nicht vorgesehen sondern im Interesse der Allgemeinheit zu suchen ist, das die mit

ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes i. d. A. S., Bd. XXI, der administrativen Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften

S. 847), oder daß im öffentlichen Interesse die Publikation eines betrauten Behörden in der ihnen gut scheinenden Weise zu wahren

Erkenntnisses angeordnet wird, die sich dann in diesem Falle als haben. Demgemäß kann in der angefochtenen Verfügung eine

ein Verwaltungsakt darstellt, zu dessen Vornahme die mit dem Verletzung des Satzes nulla poena sine lege oder gar eine Ver¬

letzung des § 9, al. 2 der Thurgauer Verfassung nicht erblickt

werden.

3. War aber der Gemeinderat von Frauenfeld zur Anordnung

der Publikation des Bußerkenntnisses kompetent, so könnte von

einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze

höchstens dann noch die Rede sein, wenn dargethan wäre, daß der

Rekurrent hinsichtlich der Publikation eine ausnahmsweise, will¬

kürliche Behandlung erfahren hätte. Nun giebt er aber selbst zu,

daß in Frauenfeld alle Wirte in der fraglichen Richtung gleich

behandelt werden und daß in andern Gemeinden des Kantons

anders verfahren wird, ist gleichgültig, weil, wie der Regierungsrat

richtig hervorhebt, die administrative Zweckmäßigkeit der Maßnahme

wesentlich auch von den lokalen Verhältnissen abhängt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.