BGE 24 I 1
BGE 24 I 1
1. Januar 1898Deutsch5 min
Source fallrecht.ch
1. Urteil vom 2. März 1898 in Sachen Schwab.
Art. 185 B.-Ges. betr. Schuldbetreibung und Konkurs.
A. Am 10. Dezember 1897 erließ das Betreibungsamt Bern¬
Stadt auf Begehren der Firma S. Neu in Cottbus an Handels¬
mann G. A. Schwab in Bern einen Zahlungsbefehl auf Wechsel¬
betreibung für einen Forderungsbetrag von 375 Fr. 80 Cts.
nebst Zins und Kosten. Der Betriebene erhob aus verschiedenen
Gründen Rechtsvorschlag. Der zuständige Richter, der Gerichts¬
präsident von Bern, verweigerte jedoch die Bewilligung desselben.
Gegen dieses Erkenntnis erklärte G. A. Schwab die Appellation
an den bernischen Appellations= und Kassationshof. Dieser trat
laut Entscheid vom 15. Januar 1898 auf die Appellation nicht
ein mit folgender Begründung: „In Art. 185 des Bundes¬
„gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist allerdings
„gegenüber einem Entscheide über die Berücksichtigung des Rechts¬ daß der bernische Appellationshof kantonales, statt eidgenössischen
„vorschlages die Berufung an die obere kantonale Gerichtsinstanz Rechts angewendet habe. Er hat vielmehr bei der Beurteilung
„vorgesehen; allein diese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, daß der Frage, ob eine Appellation gegen den erstinstanzlichen Ent¬
„in allen Fällen die Berufung stattfinden kann, vielmehr frägt scheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages des Rekurrenten
„es sich jeweilen, ob die Streitsache nach kantonalem Rechte zulässig sei, den Art. 185 des Betreibungsgesetzes beigezogen,
„appellabel ist. Nun ist gemäß §§ 37 und 39 des bernischen diesem aber allerdings die Auslegung gegeben, daß danach das
„Einführungsgesetzes und § 337 P. die Appellation nur zu¬ kantonale Recht für die Möglichkeit einer Weiterziehung ma߬
„lässig, wenn der Streitwert 400 Fr. übersteigt, oder die Sache, gebend sei. Es kann sich deshalb bloß fragen, ob diese Auslegung
„abgesehen vom Streitwerte, als appellabel erklärt ist. Der für eine völlig haltlose, mit dem Wortlaut und dem Sinne des Ge¬
„die Kompetenzfrage maßgebende Streitwert beträgt im vorliegenden setzes nicht vereinbare sei und so eine Rechtsverweigerung ent¬
„Falle bloß 375 Fr. 80 Cts., so daß die Appellation ausge¬ halte. Dies ist jedoch zu verneinen. Art. 185 läßt sich gewiß
„schlossen ist (§ 126 P. ohne Zwang dahin interpretieren, daß darin nur die Frist für die
B. Gegen diesen Entscheid erklärte G. A. Schwab den Rekurs Weiterziehung bestimmt, nicht aber auch angeordnet werden wollte,
an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und Verletzung daß eine solche überall gestattet werden müsse. Es läge hierin ein
der Gleichheit vor dem Gesetz mit dem Antrag: „Es sei der von Eingriff in die dem kantonalen Rechte überlassene Gerichtsorgani¬
„G. A. Schwab eingegebene Rechtsvorschlag zuzulassen und die sation, und es kann sehr wohl gesagt werden, daß, wenn es die
„Berufung zu gestatten, d. h. der Entscheid des bernischen Appella¬ Meinung des Gesetzgebers gewesen wäre, eine so weit tragende
Vorschrift aufzustellen, er auch eine hierüber keine Zweifel zu¬ „tions= und Kassationshofes sei aufzuheben und dieser Gerichtshof
„anzuweisen, den Rechtsvorschlag des G. A. Schwab materiell zu lassende Formulierung gewählt hätte. Die Auffassung, daß
„beurteilen. Zur Begründung wird auf den vom Rekurrenten Art. 185 nicht unter allen Umständen, und abgesehen von den
in Sachen gegen die Gebrüder Spengler am 21. Januar 1898 kantonalen, gerichtsorganisatorischen und prozessualischen Be¬
erhobenen Rekurs verwiesen. stimmungen, eine Weiterziehung zulasse, hat denn auch in dem
C. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern Kreisschreiben des eidgenössischen Justizdepartementes vom 17. Fe¬
trägt auf Abweisung des Rekurses an. bruar 1891 (B.=B. von 1891, 1, S. 372) Ausdruck gefunden,
und ferner in der Gesetzgebung verschiedener Kantone zu positiven
Erwägungen
Beschränkungen des Berufungsrechtes geführt (vgl. Commentar
1. Mit seinem Hauptantrag verlangt der Rekurrent vom Weber und Brüstlein zu Art. 185 des Betreibungsgesetzes). Es Bundesgericht eine materielle Beurteilung der Frage, ob der von liegt daher kein Verstoß gegen klares Recht vor, wenn der ber¬ ihm erhobene Rechtsvorschlag zu bewilligen sei. Auf ein solches
nische Appellationshof erklärt hat, daß sich die Möglichkeit der Begehren kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht
Weiterziehung nach kantonalem Prozeßrecht bestimme. eintreten, da ihm als solchem nur zu prüfen obliegt, ob ein kan¬
3. Daß nun dieses eine andere Lösung der Frage zwingend tonaler Erlaß oder Entscheid verfassungsmäßige Rechte eines fordere, behauptet der Rekurrent selbst nicht. Denn er sagt bloß, Bürgers verletze. Zudem fehlt für dieses Begehren jede Begrün¬ es sei „äußerst fraglich,“ ob die Auslegung, die der bernische dung. Sollte aber der Hauptantrag dahin zielen, daß der ber¬ Appellationshof demselben gegeben hat, richtig sei. Schon nach nische Appellations= und Kassationshof zu verhalten sei, die den eigenen Ausführungen des Rekurrenten kann somit sein „Berufung“ zu gestatten, so deckt sich derselbe mit dem in zweiter Rekurs wegen Rechtsverweigerung auch in dieser Hinsicht nicht Linie gestellten Begehren. geschützt werden. Und in der That enthält der angefochtene Ent¬
2. Was nun letzteres betrifft, so ist es zunächst unrichtig,
scheid nichts, was als offensichtliche Mißachtung klaren Rechts
bezeichnet werden könnte; im Gegenteil beruht derselbe auf einer
durchaus einleuchtenden und zutreffenden Argumentation über die
Bedeutung der einschlägigen prozeßrechtlichen Vorschriften.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.