BGE 24 I 193
BGE 24 I 193
1. Januar 1898Deutsch11 min
33. Urteil vom 18. Mai 1898 in Sachen
schweizerische Nordostbahngesellschaft und Müri.
Gegenstandstosigkeit eines staatsrechtlichen Rekurses? — Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges? — Kompetenz des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshof.
A. Zur Verhandlung in einem Forderungsstreite zwischen
Johann Reinhart in Bischofszell, Kläger, gegen die schweizerische
Nordostbahngesellschaft in Zürich, Beklagte, erschien am 12. Februar
1898 vor Bezirksgericht Frauenfeld als Vertreter der Beklagten
Fürsprech P. Müri in Zürich, Adjunkt des Rechtsbureaus der
Nordostbahn. Zu seiner Legitimation legte derselbe eine Spezial¬
vollmacht der Nordostbahndirektion, sowie ein aargauisches Anwalts¬
patent vor. Trotzdem beschloß das Gericht, es sei die Vertretung
des Fürsprech Mürt als unzulässig erklärt, die Verhandlung sistiert
und die beklagte Partei auf die nächste Gerichtssitzung peremto¬
risch vorzuladen; ferner es zahle der Kläger die Gerichtskosten
mit 24 Fr. 10 Cts., wogegen er bei der beklagten Partei 60 Fr.
an die Tageskosten zu erheben habe. Der Beschluß wurde — wie
der Rekursgegner anführt — durch den Hinweis auf die §§ 133,
88 und 89 der thurgauischen Civilprozeßordnung und mit dem
Bemerken begründet, daß der Besitz eines aargauischen Anwalts¬
patentes an und für sich noch nicht genüge, um ohne weiteres
vor den thurg. Gerichten als Vertreter einer Partei auftreten zu
können.
B. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Frauenfeld haben
einerseits die Nordostbahngesellschaft, anderseits Fürsprech P. Müri
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
erklärt, indem sie folgende rechtliche Gesichtspunkte geltend machen:
Der Beschluß des Gerichts, einen ständigen Angestellten der Cen¬
tralverwaltung der beklagten Gesellschaft, mit Spezialvollmacht
versehen, nicht als rechtsgültigen Vertreter derselben anzuerkennen,
widerspreche der Bestimmung von § 35, al. 2 der thurg. Civil¬
prozeßordnung und qualifiziere sich als Rechtsverweigerung (Art. 4
B.=V.). Denn jene Bestimmung, wonach Korporationen ihre Ver¬
tretung einem Vorsteher oder Angestellten übertragen können, Begehren vor dem kantonalen Obergericht vorbringen können. Der
beziehe sich auch auf Aktiengesellschaften, da für diese keine beson¬ Rekurs sei ferner auch deshalb unzulässig, weil es sich um An¬
deren Vorschriften aufgestellt seien, und da sich auch aus § 24 wendung kantonalen Rechts, und zwar kantonalen Civilrechts,
des bürgerl. Gesetzbuches ergebe, daß Aktiengesellschaften zu den handle, dessen Nachprüfung dem Bundesgericht entzogen sei. Die
Korporationen zu rechnen seien. Eventuell berufe sich die Nord¬ Frage sei aber auch materiell richtig entschieden worden, da die
ostbahn darauf, daß ihr Vertreter sich im Besitze eines aargaui¬ Nordostbahn keine Korporation im Sinne des § 35 der thurg.
schen Anwaltspatentes befinde und deshalb gemäß Art. 5 der Civilprozeßordnung und des thurg. Privatrechts sei, sondern eine
Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung ohne weitere For¬ tristische Person mit den durch das schweiz. Obligationenrecht
malitäten und Auflagen zur Vertretung der Bahn hätte zugelassen näher bezeichneten Qualifikationen; die Vertretungsbefugnis solcher
werden müssen. Durch die Wegweisung desselben sei P. Müri Gesellschaften aber bestimme sich nach den Statuten bezw. nach
auch in dem ihm persönlich durch Art. 5 der Übergangsbestim¬ dem Gesetz (Art. 651 O.=R.). Für die Annahme einer ungleichen
mungen garantierten Rechte der Freizügigkeit verletzt worden. Die Behandlung sodann fehle es an der einzig relevanten Behauptung
Anträge lauten: Das Bundesgericht wolle den erwähnten Beschluß daß in ähnlichen, nach den gleichen Prinzipien sich beurteilenden
des Bezirksgerichts Frauenfeld im ganzen Umfang und mit allen Fällen anders entschieden worden sei, und von einer rein willkür¬
Folgen als einen verfassungswidrigen aufheben und erklären: lichen Behandlung könne keine Rede sein. Die Rekurrentin übersehe
a. Daß die Nordostbahngesellschaft befugt sei, bei sämtlichen auch, daß § 133 der thurg. Civilprozeßordnung in erster Linie
Prozessen im Kanton Thurgau sich durch bevollmächtigte Ange¬ zur Anwendung gebracht und daß auf § 35 gar nicht abgestellt
stellte, speziell solche ihres Rechtsbureaus rechtsgültig vertreten zu worden sei. Und nun werde jede Aktiengesellschaft unter gleichen
lassen. Verhältnissen von den thurgauischen Gerichten gleich behandelt.
b. Daß jedenfalls die Vertretung durch den mitrekurrierenden Gegenüber der auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bun¬
Adjunkten ihres Rechtsbureaus, Fürsprech Müri, in allen Fällen desverfassung sich stützenden Beschwerde der Nordostbahn und des
unter Vorbehalt spezieller Vollmacht — und ohne weitere P. Müri wird auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen
Formalitäten rechtsgültig zulässig sei. Bühler (Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 478) verwiesen, wonach
c. Daß der Mitrekurrent Müri, gestützt auf sein aargauisches das in einem Kanton erworbene Anwaltspatent den Inhaber nicht
Anwaltspatent, zur Ausübung der Advokaturzim Kanton Thurgau ohne anders zur Ausübung der Advokatur im ganzen Gebiete der
ohne weitere Formalitäten und Taxen berechtigt sei. Eidgenossenschaft berechtige, vielmehr die polizeilichen und fiskali¬
C. Der Rekursgegner I. Reinhart schließt auf Abweisung des schen Kontrollvorschriften der betreffenden Kantone, in denen die
Rekurses. Er macht geltend: Der Rekurs wegen Rechtsverweige¬ Advokatur ausgeübt werden wolle, befolgt werden müßten.
rung sei formell unzulässig, weil der kantonale Instanzenzug nicht Schließlich wird erwähnt, daß der Prozeß zwischen Reinhart und
erschöpft sei; die Nordostbahn hätte sich wegen Rechtsverweigerung, der Nordostbahn inzwischen seine materielle Erledigung zu Ungunsten
bezw. weil ihr aus der Vollziehung des Beschlusses ein unab¬ des Klägers gefunden habe.
wendbarer Nachteil drohe, gemäß § 242 Ziff. 1, litt. a und
Ziff. 3, litt. b der thurg. Civilprozeßordnung an das thurg.
1. Der Umstand, daß der Prozeß zwischen Joh. Reinhart und Obergericht wenden können und sollen, mit dem Begehren, daß der Nordostbahn nach dem angefochtenen Beschlusse des Bezirks¬ das Bezirksgericht zu verhalten sei, nicht bloß einen nicht weiter¬ gerichts Frauenfeld vom 12. Februar 1898 seinen Fortgang ziehbaren Gerichtsbeschluß, sondern ein appellables Endurteil zu genommen — wobei sich die Beklagte offenbar dem Beschlusse
erlassen; oder man hätte auch die vor Bundesgericht gestellten unterzogen hat — und daß der Prozeß seither beendigt worden
ist, macht den vorliegenden Rekurs doch nicht zu einem gegen¬ ist eine Frage civilprozessualischer Natur und war nach den ein¬
standslosen, weil die rekurrierende Nordostbahn jedenfalls mit schlägigen Vorschriften der thurg. Civilprozeßordnung zu beant¬
Bezug auf die Kostenfrage noch ein konkretes Interesse daran hat, worten, und zwar fiel offenbar zunächst nicht sowohl § 133 der
feststellen zu lassen, ob derselbe vor dem Bundesrecht stand halte letztern, der ja lediglich den Gerichten die Pflicht überbindet, über
die Prozeßfähigkeit einer Partei und die Legitimation ihres Ver¬ oder nicht.
2. Den Rekurs wegen Rechtsverweigerung hält der Rechts¬ treters von Amts wegen eine Prüfung eintreten zu lassen, als
gegner von vornherein für unzulässig, weil der kantonale Instan¬ vielmehr die Bestimmung von § 35 Abs. 2 in Betracht, daß
zenzug von der Rekurrentin nicht erschöpft worden sei. Allein in Korporationen ihre Vertretung einem Vorsteher oder Angestellten
dem gerichtskundigen Falle Huldi gegen Nordostbahn hat das übertragen können. Die Bestimmungen des thurgauischen Civil¬
rechts über die Korporationen und diejenigen des schweizerischen Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht, auf das Reinhart
die Rekurrentin verweist, versagt, und das Bundesgericht hat einen Obligationenrechts über die Aktiengesellschaften dagegen waren nur
staatsrechtlichen Rekurs der Nordostbahn gegen die Inkompetenz¬ maßgebend für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Nordostbahn
erklärung des Obergerichts unterm 2. Februar 1898 abgewiesen, eine Korporation im Sinne des kantonalen Rechts oder einer
indem es speziell hervorhob, daß die vom heutigen Rekursgegner solchen gleichzustellen sei, wie auch die daselbst enthaltenen Vor¬
angerufenen Bestimmungen in § 242 Ziff. 1, litt. a und Ziff. 3, schriften über die Vertretung nach außen nur besagen, wer als
litt. b im Hinblick auf § 133 der thurg. Civilprozeßordnung die Organ der Korporationen bezw. der Aktiengesellschaft unter allen
Kompetenz des Obergerichts nicht in einer derart liquiden Weise Umständen gegenüber Dritten aufzutreten befugt sei, während das
begründeten, daß in der Ablehnung derselben eine Rechtsverweige¬ Prozeßrecht für die Vertretung vor Gericht sehr wohl besondere
weitergehende Vorschriften aufstellen kann. War somit allerdings rung erblickt werden müßte. Vermuthlich nun hätte im vorliegenden
Falle die Weiterziehung des bezirksgerichtlichen Beschlusses an das die sich bietende Frage nach kantonalem Recht und zwar nach
Obergericht den gleichen Erfolg gehabt, wie im Fall Huldi, und kantonalem Prozeßrecht zu entscheiden, so ist doch deshalb eine
wieso sich die Sache anders gestaltet hätte, wenn nach dem Rate Überprüfung des daherigen Entscheides einer kantonalen Behörde
des Rekursgegners verlangt worden wäre, es möchte das Ober¬ durch das Bundesgericht dann nicht ausgeschlossen, wenn behauptet
gericht das Bezirksgericht zur Ausfällung eines Endurteils, statt wird, daß derselbe mit dem Grundsatze der Gleichheit der Bürger
vor dem Gesetz nicht vereinbar sei, sei es, daß der Entscheid eine eines bloßen Beschlusses, anhalten, ist unerfindlich, ganz abgesehen
davon, daß der Entscheid über die Frage der Prozeßlegitimation materielle Rechtsverweigerung enthalte, d. h. als ein rein arbiträrer,
eines Parteivertreters kaum den Gegenstand eines Endurteils den bestehenden gesetzlichen Vorschriften offenbar widersprechender,
sich darstelle, oder daß er eine ungleiche Behandlung involviere. bilden kann. Vorliegend wird nun zwar letzteres nicht behauptet, wohl aber
3. Der weiter gegen den Rekurs wegen Rechtsverweigerung
ersteres, und insofern ist deshalb materiell auf den Rekurs einzu¬ gerichtete Einwand, daß es sich um die Anwendung kantonalen
Rechts, und zwar kantonalen Civilrechts, eventuell um die An¬ treten.
4. Wenn das Bezirksgericht Frauenfeld annahm, die Nordost¬ wendung von Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts
bahn sei nicht eine Korporation im Sinne des § 35 Abs. 2 der handle, und daß deshalb das Bundesgericht nicht kompetent sei,
ist unbegründet. Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, daß vor¬ thurgauischen Civilprozeßordnung, so kann hierin allein eine
liegend lediglich die Frage zu entscheiden war, ob Fürsprech Müri Rechtsverweigerung nicht erblickt werden. Wohl führt § 17 des
als ständiger Angestellter der Nordostbahn zur Vertretung derselben thurgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches die privatrechtlichen
Gesellschaften unter dem Titel „Korporationen“ auf. Allein es ist vor den thurgauischen Gerichten befugt sei oder nicht. Diese Frage
doch nicht ganz selbstverständlich, daß nun auch eine nach Mit¬ geltenden Vorschriften, die auf einem allgemeinen Prinzip beruhen,
gabe des schweizerischen Obligationenrechts konstituierte Aktien¬ angewendet werden, wie dieselben gewiß auch für Stiftungen, die gesellschaft unter jenen Begriff falle. Trotzdem enthält der ange¬ in § 35, Abs. 2 ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt sind und die fochtene Beschluß eine Rechtsverweigerung aus folgenden Gründen: doch auch nicht unter die Korporationen fallen, gelten müssen. Das thurgauische Prozeßrecht erteilt die Fähigkeit, vor Gericht zu Fürsprech Müri, der sich als ständiger Angestellter der beklagten verhandeln jeder Partei, sofern sie handlungsfähig ist (§ 22 der Gesellschaft vor dem Bezirksgericht Frauenfeld auswies, hätte Civilprozeßordnung); für handlungsunfähige haben — von ge¬ deshalb als ihr Vertreter zugelassen werden sollen und es ist der
wissen Ausnahmen abgesehen ihre Vormünder aufzutreten. gegenteilige Beschluß des Gerichts aufzuheben, während allerdings Wenn sich eine physische Person vertreten lassen will, so verweist der Beschwerdeschluß, wie er gestellt ist, da damit eine Weisung das Gesetz zunächst auf die Verwandten in auf= und absteigender für das Verhalten in zukünftigen Fällen postuliert wird, nicht tie sowie auf Bruder und Schwager, und erst in zweiter Linie gutgeheißen werden kann.
auf einen patentierten Rechtsanwalt (§ 35, Abs. 1). Daran
5. Auf die Beschwerde der Nordostbahn wegen Verletzung des schließt sich die Bestimmung an, daß Behörden ihre Vertretung Art. 5 der Übergangsbestimmungen und auf die auf der nämlichen
einem ihrer Mitglieder oder Beamten, Korporationen einem Vor¬ Grundlage beruhende persönliche Beschwerde des P. Müri, die
steher oder Angestellten übertragen können. Auch hier wird somit, übrigens nur eventuell erhoben wurden, braucht bei dieser Sach¬ wenn die Behörde nicht vollzählig, die Korporation nicht durch lage nicht eingetreten zu werden. Immerhin mag diesbezüglich auf ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe handeln will, nicht den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Bühler (Amtl.
etwa die Bestellung eines patentierten Anwaltes erfordert, sondern Samml., Bd. XXIII, S. 480) verwiesen werden.
es sollen die einzelnen Mitglieder der Behörde bezw. die Vorsteher
Demnach hat das Bundesgericht oder Angestellten der Korporation zur Vertretung vor Gerich erkannt: befugt sein. Überall geht somit das thurgauische Prozeßrecht von Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als der ange¬ dem Grundsatz aus, daß für die Partei, sei es eine physische fochtene Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 12. Februar Person, eine Behörde oder Korporation, eine mit derselben in 1898 aufgehoben wird. näherer Beziehung stehende Einzelperson vor Gericht verhandeln
könne, daß sich dieselbe, wenn sie nicht selbst verhandeln, bezw.
durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe sich vertreten
lassen will, nicht einen patentierten Anwalt mit der Prozeßfüh¬
ing zu beauftragen braucht. Für Aktiengesellschaften, die, wenn
nicht als eigentliche Korporationen im Sinne des thurgauischen
Rechtes, doch als juristische Personen anerkannt werden müssen,
führt dies notwendigerweise dazu, daß auch sie sich der eigenen
Leute zur Vertretung vor Gericht bedienen können und nicht auf
eine Vertretung durch einen patentierten Anwalt angewiesen
werden dürfen. Dies würde der ganzen übrigen Ordnung dieser
Verhältnisse im thurgauischen Prozeßrecht widersprechen, und es
müssen deshalb auf Aktiengesellschaften, wenn sie auch nicht direkt
zu den Korporationen gerechnet werden wollen, doch die für diese