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Entscheid

BGE 24 I 238

BGE 24 I 238

1. Januar 1898Deutsch7 min

B. Gegen diesen Entscheid hat namens der Oberallmeind¬

verwaltung Schwyz Fürsprech Dr. Franz Schmid in Altorf den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Derselbe

enthalte, wird angebracht, nicht nur eine unrichtige Anwendung

des Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon¬

41. Urteil vom 29. Juni 1898 in Sachen kurs, sondern auch eine Verletzung des Art. 59 der Bundesver¬

Oberallmeind Schwyz. fassung, da das Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung des

Entschädigungsanspruchs kompetent gewesen sei. Wäre dasselbe Art. 59 B.-V. kann nur vom Schuldner, nicht vom Gläubiger angerufen übrigens auch inkompetent gewesen, so hätten die Beklagten schon werden. — Art. 61 B.-V. und Art. 81 B.-G. betr. Schuldbetreibung früher, bei der Ausfällung des Urteils, die Kompetenz bestreiten und Konkurs; gehörige Vorladung und Eröffnung als Voraussetzung sollen; durch diese Unterlassung hätten sie dieselbe anerkannt. Die der Vollstreckbarkeit eines Civilurteils. Gerichtskommission habe sich ferner einer Mißachtung des Art. 61

A. Durch Kontumazurteil vom 4. Oktober 1890 wurden acht B.=V. schuldig gemacht, da man es mit einem rechtskräftigen

Angehörige der Gemeinden Bürglen und Spiringen, Kantons Civilurteil zu thun habe, das im ganzen Gebiete der Eidgenossen¬

Uri, darunter Kasp. Schuler in Spiringen und Alois Arnold in schaft vollziehbar sei. Auf die Frage der Intimation des Kontu¬

Bürglen, durch das Bezirksgericht Schwyz wegen Holzfrevels zu mazurteils brauche unter solchen Umständen nicht näher eingetreten

Geldbußen, sowie zur Tragung der Gerichtskosten und solidarisch zu werden. Übrigens sei dieser Einwand vor Gerichtskommission

zur Leistung von bestimmten Entschädigungsbeträgen an die durch gar nicht erhoben worden und zudem sei die Zustellung richtig

den Frevel lädierte Oberallmeind Schwyz verurteilt. Von den erfolgt. Demnach wird beantragt, es sei der angefochtene Entscheid

meisten der Verurteilten wurden die ihnen auferlegten Bußen und der Gerichtskommission Uri vom 14. Februar 1898 als verfas¬

Gerichtskosten bezahlt, so auch von Schuler und Arnold. Dagegen sungswidrig aufzuheben.

blieben sie die Entschädigungen an die Oberallmeind Schwy, C. Namens der Gerichtskommission Uri und der Rekursbeklag¬

schuldig. Im Auftrag der Verwaltung derselben forderte nun ten Schuler und Arnold beantragt Fürsprech Dr. Muheim in

Fürsprech Dr. Franz Schmid in Altorf anfangs Januar 1898 Altorf Abweisung des Rekurses. Er bestreitet, daß sich die Re¬

die Entschädigungssummen von den beiden erwähnten Beklagten urrentschaft auf Art. 59 berufen könnne, und daß die Kompe¬

ein, in der Weise, daß er den einen, Kaspar Schuler, auch für tenz des Bezirksgerichts deshalb als anerkannt zu gelten habe,

die den übrigen Beklagten auferlegten Beträge belangte. Beide weil nicht schon bei der Ausfällung des Urteils dieselbe bestritten

schlugen Recht vor, woraufhin Dr. Schmid bei der Gerichts¬ worden sei. Auch Art. 61 B.=V. sei nicht verletzt, da das Urteil

kommission Uri die definitive Rechtsöffnung verlangte. Die Impe¬ von 1890 nicht rechtskräftig sei. Einmal sei zur Beurteilung des

traten widersetzten sich dem Begehren unter Berufung auf Art. 59 Civilpunktes das Bezirksgericht Schwyz nach Art. 59 B.=V. nicht

der Bundesverfassung und Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuld¬ kompetent gewesen, da die strafrechtliche Seite der Sache nicht die

betreibung und Konkurs. Und mit Entscheid vom 14. Februar überwiegende gewesen sei und da deshalb der Civilanspruch nicht

1898 wurde die Rechtsöffnung verweigert, weil es sich um eine adhäsionsweise vor dem forum delicti commissi habe geltend ge¬

Forderung handle, zu deren Beurteilung nach Art. 59 B.=V. die macht werden können, und da ferner Schuler auch für das von

Gerichte des Kantons Uri allein kompetent gewesen wären, und andern angeblich begangene Delikt civilrechtlich verantwortlich

da überdies auch der Ausweis darüber, daß das Kontumazurteil gemacht werde, wozu die Schwyzer Gerichte nicht kompetent seien.

den Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sei, fehle. Ferner seien die Beklagten nicht nach den an ihrem Wohnort

geltenden Vorschriften — § 15 der urnerischen Civilprozeßordnung B.=V. widerspricht es nach konstanter Praxis nicht, wenn über ein

bezw. Art. 5 des Anhangs zum Justizreglement — vorgeladen, Entschädigungsbegehren, das in einem Strafverfahren erhoben

ind es sei denselben das Kontumazurteil nicht in gesetzlicher Form worden ist, in Verbindung mit dem Urteil über den Strafpunkt eröffnet worden, wofür die Belege schon dem kantonalen Rechts¬ am forum delicti commissi abgesprochen wird, sofern nur der öffnungsrichter hätten beigebracht werden sollen. Entschädigungsanspruch auf der nämlichen thatsächlichen Grund¬

Das Bundesgericht zieht in Erwägung lage beruht, wegen der die Strafuntersuchung stattfindet, was hier

1..... zweifellos zutrifft, da der Straf= und der Civilanspruch daraus

2... hergeleitet werden, daß die Beklagten sich rechtswidrigerweise Holz

3. Art. 59 B.=V. giebt nur dem Schuldner das Recht, zu ver¬ angeeignet hätten. Eine Kompetenzüberschreitung des Bezirks¬

langen, daß er unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen gerichts Schwyz kann ferner auch darin nicht erblickt werden, daß

an seinem Wohnorte belangt werde, garantiert aber, wie das es die Beklagten solidarisch zur Leistung der Entschädigung an die

Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, nicht auch dem Gläu¬ Rekurrentin verurteilte. Und der Einwand endlich, daß es sich um

biger einen oder gar mehrere bestimmte Gerichtsstände. Die Be¬ die Ausübung eines Rechts gehandelt habe, hätte vor dem sach¬

rufung auf diese Verfaffungsbestimmung seitens der Rekurrenten zuständigen Richter vorgebracht werden sollen, und ist jetzt nicht ist daher verfehlt. mehr zu hören. Allein für die Vollstreckbarkeit des fraglichen

4. Kann es sich somit bloß darum handeln, ob Art. 61 B.=B. Entscheides ist weiter erforderlich, daß die Beklagten zu der Ver¬

bezw. der in gewissem Sinne die Ausführung jener Verfassungs¬ handlung gehörig geladen worden seien, und zwar hat nach der

bestimmung enthaltende Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuld¬ Praxis des Bundesgerichts die Ladung nach den gesetzlichen For¬

betreibung und Konkurs durch die Gerichtskommission Uri verletzt men des Wohnorts des Beklagten zu erfolgen (vergl. Amtl.

worden sei, so könnte es sich fragen, ob ein adhäsionsweise in Samml., Bd. XXIII, S. 62 und dortige Citate). Daß diese For¬

Verbindung mit einer Strafsache von dem zur Beurteilung der men vorliegend beobachtet worden seien, ist nun weder dem Rechts¬

letztern zuständigen Richter gefällter Entscheid über den Civilpunkt öffnungsrichter noch dem Bundesgerichte dargethan worden. So¬

als Civilurteil im Sinne des Art. 61 B.=V. bezw. des Art. 81 wohl für die Ladungen in Civilsachen, als für diejenigen in

Betreib.=Ges., und ob deshalb ein solcher Entscheid als im ganzen Straffachen ist nach urnerischem Recht — § 15 der Civilproze߬

Gebiet der Eidgenossenschaft vollstreckbar anzusehen sei oder nicht. ordnung und Art. 5 des Anhangs zum Justizreglement — weibel¬

Der Bundesrat hat die Frage verneint (B.=B. von 1867, I, amtliche Zustellung erforderlich. Dafür, daß eine solche stattgefunden

S. 618), und das Bundesgericht hat dieselbe bis jetzt nicht ent¬ habe, fehlt jeglicher Ausweis; ob man deshalb annimmt, es gelten

schieden. Sie braucht aber auch im vorliegenden Falle nicht gelöst die Formen für die Ladungen in Civilsachen, oder diejenigen für

zu werden. Denn auch wenn man sie bejaht, wenn man also die Ladungen in Straffachen, so fehlt eine wesentliche Voraussetzung

grundsätzlich einem adhäsionsweise von einem Strafgerichte gefäll¬ für die Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß Art. 61 B.=V., bezw.

ten Civilurteil die Vollstreckbarkeit nach Art. 61 B.=V. und Art. 81 Art. 81 Betreib=Ges., und in der Verweigerung der Rechtsöffnung

Betreib.=Ges. zugestehen will, so muß dann jedenfalls dasselbe die kann daher eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht erblickt

im allgemeinen für die Vollstreckbarkeit von Civilurteilen im werden. Übrigens lag dem Rechtsöffnungsrichter und liegt dem

Sinne jener Bestimmungen bundesrechtlich aufgestellten Erforder¬ Bundesgerichte auch darüber kein Ausweis vor, daß das Urteil

nisse aufweisen, was hier nicht der Fall ist. Zwar die Kompetenz in gesetzlicher Weise den Beklagten eröffnet worden sei; es fehlt

der Schwyzer Gerichte zur Beurteilung der Entschädigungsforde¬ also auch in dieser Richtung an einer wesentlichen Voraussetzung

rung der Rekurrentin ist kaum zu bestreiten. Denn dem Art. 59 der Vollstreckbarkeit desselben. Dadurch, daß das Purgationsver¬

fahren nicht durchgeführt wurde, ist auf die Einwände gegen die

Vollstreckbarkeit des Urteils selbstverständlich nicht verzichtet wor¬

den; und gänzlich unerheblich ist auch der Umstand, daß die

Mehrzahl der Beklagten sich dem Strafurteil unterzogen hat, da

diese damit offenbar nur Unannehmlichkeiten ausweichen wollten,

die ihnen beim Betreten des Kantons Schwyz hätten erwachsen

können, während daraus noch keineswegs geschlossen zu werden

braucht, daß damit auch die Vollziehbarkeit des Urteils mit Bezug

auf den Civilpunkt außerhalb des Kantons Schwyz anerkannt

worden sei.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.