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Entscheid

BGE 24 I 259

BGE 24 I 259

1. Januar 1898Deutsch14 min

44. Urteil vom 13. April 1898 in Sachen

Solothurn gegen Luzern.

Art. 22 B.-Ges. betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge¬

lassenen etc.; « letzter Wohnsitz » des Erblassers; Wohnsitz Be¬

vormundeter.

A. Im Februar 1888 starb in Romoos, Kantons Luzern,

der daselbst heimatberechtigte Anton Unternährer, unter Hinter¬

lassung eines minderjährigen Sohnes erster Ehe, Josef, einer

Witwe zweiter Ehe, Christina geb. Unternährer und zweier aus

dieser Ehe hervorgegangener minderjähriger Kinder, Christina und

Karl. Die drei Kinder Unternährer, denen vom Vater etwas

Vermögen angefallen war, wurden in Romoos unter Vormund¬

schaft gestellt. Witwe Unternährer siedelte in der Folge mit ihren wärtige. Auf Ansuchen der Vormundschaftsbehörde von Welschen¬

beiden Kindern Christina und Karl nach Welschenrohr, Kantons rohr hatte weiterhin der Regierungsrat des Kantons Solothurn

Solothurn, über und verehelichte sich dort im Jahre 1891 mit mit Zuschrift vom 9. November 1897 an denjenigen von Luzern

dem von daselbst gebürtigen Viktor Rippstein. Die Vormund¬ das Begehren gestellt, daß ersterer die Vormundschaft über den

schaft über ihre beiden Kinder blieb jedoch in den Händen der minderjährigen Karl Unternährer übertragen werde. Auch diesem

Heimatgemeinde Romoos. Nach dem Inkrafttreten des Bundes¬ Begehren wurde von der Vormundschaftsbehörde von Romoos

gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen nicht entsprochen, und mit der gleichen Zuschrift an den solo¬

und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891, wandte sich die Vor¬ thurnischen Regierungsrat vom 27. Dezember 1897 erklärte der

mundschaftsbehörde von Romoos an diejenige von Welschenrohr Regierungsrat von Luzern, daß er unter solchen Umständen die

mit dem Gesuch, es möchte ihr die Ausübung der Vormundschaft Behörde von Romoos nicht anhalten könne, die fragliche Vor¬

über die Kinder Unternährer belassen werden, da denselben in mundschaft abzutreten und daß es den solothurnischen Behörden

Romoos eine weitere Erbschaft in Aussicht stehe und da Karl überlassen bleiben müsse, auch diesfalls den Entscheid des Bundes¬

Unternährer gemeinsam mit seinem Halbbruder Josef daselbst gerichtes anzurufen.

Liegenschaften besitze, die besser am Orte selbst verwaltet würden. C. Mit Klageschrift vom 19. Februar 1898 stellte nun der

Mit Zuschrift vom 3. Oktober 1892 erklärte die Vormundschafts¬ Regierungsrat des Kantons Solothurn, gegen denjenigen von

behörde von Welschenrohr, sie sei damit einverstanden, daß die Luzern beim Bundesgericht die Begehren:

Vormundschaft über Christian und Karl Unternährer in Romoos „I. Der Regierungsrat des Kantons Luzern sei gehalten, den

weiter geführt werde, und sie trete der dortigen Vormundschafts¬ „Gemeinderat von Romoos zur Aushingabe des Vermögens der

behörde alle Vormundschaftsrechte über die beiden Kinder ab. „verstorbenen Christina Unternährer an die solothurnischen Be¬

B. Am 27. April 1896 ist die Tochter Christina Unternährer „hörden zwecks Teilung nach solothurnischem Rechte zu veran¬

in Welschenrohr gestorben. Im Einverständnis mit der Mutter „lassen.

und dem Stiefvater des Kindes erhob nun die Vormundschafts¬ „II. Der Regierungsrat des Kantons Luzern sei gehalten,

behörde von Welschenrohr gegenüber derjenigen von Romoos den „den Gemeinderat von Romoos zu veranlassen, die ungesetzlich

Anspruch, daß ihr das Vermögen der verstorbenen Christina „übernommene Vormundschaft über Karl Unternährer wiederum

Unternährer ausgeliefert werde, um gemäß solothurnischem Recht „abzutreten.“

unter die Erben verteilt zu werden. Die Vormundschaftsbehörde Zur Unterstützung der Begehren wurden folgende rechtliche

von Romoos, die hievon durch Vermittlung der beidseitigen Re¬ Gesichtspunkte geltend gemacht: Nach dem Inkrafttreten des

gierungen Kenntnis erhielt, widersetzte sich diesem Ansinnen, und Bundesgesetzes über civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen

beschloß ihrerseits, daß die Erbleilung in Romoos nach luzer¬ und Aufenthalter hätte die Vormundschaft über die Kinder Unter¬

nischem Rechte vorzunehmen sei. Und auf diesem Standpunkte nährer auf die Behörde von Welschenrohr übertragen werden

beharrte die Behörde von Romoos laut Zuschrift des Regierungs¬ sollen. Denn dort habe sich ihr Wohnsitz befunden, weil dieser

rates des Kantons Luzern vom 22. Dezember 1897 auch nachdem nach Art. 4 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes durch denjenigen des

mit Schreiben vom 22. Oktober 1897 die Regierung von Solo¬ Inhabers der elterlichen Gewalt bestimmt werde und weil der

thurn gegenüber letzterm gegen die Vornahme der Nachlaßteilung Mutter nach Art. 147 des solothurnischen Civilgesetzbuches die

der Christina Unternährer an ihrem Heimatorte förmlich Ver¬ elterliche Gewalt über ihre Kinder zugestanden sei. Die Voraus¬

wahrung eingelegt hatte, mit dem Beifügen, daß sie nunmehr setzungen, unter denen nach Art. 15 leg. cit. die Vormundschaft

dem Entscheid des Bundesgerichtes in dieser Angelegenheit ge¬ an die Heimatgemeinde abzutreten sei, seien hier nicht vorgelegen,

und deshalb könne auch dem Umstand, daß die Behörde von lieferung von Erziehungsbeiträgen an die Eheleute Rippstein habe

Welschenrohr zur Fortführung der Vormundschaft in Romoos denn auch auf einem eigentlichen Kostgeldvertrag beruht. Dies

ihre Zustimmung erteilt habe, keine Bedeutung beigemessen wer¬ gehe insbesondere daraus hervor, daß nach § 9 letztem Satz des

den; übrigens habe die Behörde von Romoos an die von Welschen¬ luzernischen Vormundschaftsgesetzes die Mutter Unternährer mit

rohr kein motiviertes Begehren im Sinne des angeführten Art. 15 ihrer Widerverehelichung die Nutznießung am Kindsvermögen

gestellt, in dem behauptet worden wäre, daß die Behörde in verloren habe. Nach allem dem sei Romoos der letzte Wohnsitz

Welschenrohr nicht in der Lage sei, die Vormundschaft richtig zu der Christina Unternährer gewesen, und für ihre Beerbung somit

führen. Auch der Umstand, daß von Romoos aus den Eheleuten gemäß Art. 22 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1891 luzer¬

Rippstein=Unternährer ein jährliches Kostgeld für die beiden nisches Recht maßgebend. Das Gesagte finde auch Anwendung

Kinder Unternährer verabfolgt worden sei, beweise nichts gegen¬ auf die Fortführung der Vormundschaft über Karl Unternährer,

teiliges. Es habe sich nicht um ein eigentliches Kostgeld gehan¬ wobei zu betonen sei, daß jedenfalls bezüglich der Liegenschaften

delt, da ein Kostgeld= und Verpflegungsvertrag nicht existiert die Behörde von Romoos die Interessen des Vögtlings besser

habe, sondern um Verabfolgung eines Teils des Zinsabflusses wahren könne, als die von Welschenrohr. Demgemäß wird auf

ab dem Vermögen der Kinder, als Beitrag an die Erziehungs¬ Abweisung der Begehren des Regierungsrates des Kantons Solo¬

kosten. Befinde sich aber der Wohnsitz der Kinder Unternährer in thurn geschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hebt

Welschenrohr und sei die in Romoos geführte Vormundschaft un¬ selbstständig bloß hervor, daß zur Zeit des Todes der Christina

gesetzlich, so richte sich gemäß Art. 22 des Bundesgesetzes vom Unternährer die Vormundschaft über dieselbe unbestrittenermaßen

25. Juni 1891 die Beerbung der verstorbenen Christina Unter¬ durch die heimatliche Behörde von Romoos ausgeübt worden und

nährer nach solothurnischem Rechte und müsse auch die Vormund¬ daß somit damals Romoos der gesetzliche Wohnsitz der Verstor¬

schaft über Karl Unternährer an die Behörde von Welschenrohr benen gewesen sei, woraus sich ergebe, daß sich die Erbfolge in

abgetreten werden. deren Nachlaß nach luzernischem Rechte richte, in welcher Rechts¬

D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beruft sich in auffassung der Regierungsrat durch den Entscheid des Bundes¬

seiner Antwort vorab auf eine von der Vormundschaftsbehörde gerichtes in Sachen Häfeli (Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 984

von Romoos eingeholte Vernehmlassung, in der im wesentlichen ff.) bestärkt werde. In Übereinstimmung mit der Vormundschafts¬

ausgeführt wird: Gemäß § 9 des luzernischen Vormundschafts¬ behörde von Romoos beantragt er Abweisung der Begehren des

gesetzes sei die Vormundschaft über die Kinder Unternährer nach Regierungsrates von Solothurn, eventuell wenigstens des ersten

dem Tode ihres Vaters in gültiger Weise in Romoos errichtet Begehrens.

des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ 1. Ob für die Erbfolge in das Vermögen der Christina Unter¬

gelassenen und Aufenthalter sei angesichts der Thatsache, daß sich nährer das solothurnische oder das luzernische Recht maßgebend

die Behörde von Welschenrohr damit einverstanden erklärt habe, sei, und ob somit die amtliche Nachlaßbehandlung den solothur¬

keine ungesetzliche gewesen. Nach Art. 4 Abs. 3 leg. cit. habe nischen oder den luzernischen Behörden zukomme, hängt gemäß

somit Romoos als Wohnsitz der beiden Kinder zu gelten. Es lrt. 22 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse

sei unrichtig, daß nach dem Tode des Vaters Unternährer die der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891, auf

elterliche Gewalt auf die Mutter übergegangen sei; diese habe sich den beide Parteien sich berufen, und der auch zweifellos die Ent¬

vielmehr beständig in den Händen der Vormundschaftsbehörde von scheidungsnorm bildet, davon ab, ob Welschenrohr oder ob Ro¬

Romoos befunden, so daß auch gemäß Art. 4 Abs. 2 leg. cit. moos als letzter Wohnsitz der Erblasserin zu betrachten sei.

Romoos als Wohnsitz der Kinder zu betrachten sei. Die Ab¬

2. Dafür, daß Welschenrohr der Wohnsitz der Christina Unter¬ und Aufenthalter auf die Vormundschaftsbehörde von Welschen¬

nährer gewesen sei, macht der Regierungsrat des Kantons Solo¬ rohr hätte übertragen werden sollen. Letzteres scheint die Behörde

thurn in erster Linie geltend, daß die in Welschenrohr domizilierte von Romoos selbst zugeben zu wollen, wie denn auch das Ge¬

Mutter Inhaberin der elterlichen Gewalt über dieselbe gewesen such, das sie seiner Zeit an diejenige von Welschenrohr stellte,

sei und daß nach Art. 4 Abs. 2 des citierten Bundesgesetzes der daß ihr die Vormundschaft über die Kinder Unternährer belassen

Wohnsitz der unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder durch werden möge, nur daraus sich erklärt, daß man auch in Romoos

denjenigen des Inhabers derselben bestimmt werde. Diese Argu¬ Welschenrohr als die zur Führung der Vormundschaft zunächst

mentation wäre richtig, wenn der Frau Unternährer im Zeit¬ berechtigte Gemeinde betrachtete. Diese Auffassung ist denn auch

punkte des Inkrafttretens des Bundesgesetzes die elterliche Gewalt zweifellos richtig. Wenn das Bundesgesetz im Vormundschafts¬

über die Christina Unternährer zugestanden, oder wenn ihr die¬ wesen für interkantonale Verhältnisse, abgesehen von einigen be¬

selbe seither wieder zugefallen wäre. Dies trifft aber nicht zu. stimmten Ausnahmefällen, ausschließlich das Wohnortsprinzip,

Denn sowohl nach dem Rechte ihres Heimatkantons, als nach entgegen dem Heimatsprinzip, dem vorher die Mehrzahl der

dem ihres Wohnsitzkantons hatte Frau Unternährer schon vor Kantone gefolgt war, zur Anerkennung brachte, so wollte es

dem 1. Juli 1892 die elterliche Gewalt über ihre Kinder ver¬ damit auch die bestehenden Vormundschaften treffen, und Recht

loren. In Luzern waren gleich nach dem Tode des Ehemannes und Pflicht zur Führung der Vormundschaft ging auch in diesen

Unternährer die Kinder gemäß § 9 des luz. Vormundschaftsge¬ Fällen mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes in thesi von

setzes vom 7. März 1871 unter geordnete Vormundschaft gestellt den Behörden des Heimatkantons auf die des Wohnsitzkantons

worden, und wenn auch angenommen werden wollte, daß nach über. Daß dies der Wille des Gesetzes ist, geht mit aller Klar¬

ihrer Übersiedelung nach Welschenrohr Frau Unternährer eine heit aus dessen Art. 35 hervor, wo dem Bundesrat die Sorge

Zeit lang gemäß § 147 des solothurnischen Gesetzbuches als In¬ dafür überbunden wurde, daß der Übergang der Vormundschafts¬

haberin der elterlichen Gewalt zu betrachten gewesen sei, so hat verwaltungen auf den Wohnsitzkanton nach Maßgabe des Gesetzes

sie dieselbe doch infolge ihrer im Jahr 1891 erfolgten Wiederver¬ in angemessener Frist vollzogen werde. Daraus ergibt sich, daß

ehelichung nach dem seit dem 1. Januar 1892 geltenden § 171, in diesen Fällen für die Frage, welches der Wohnsitzkanton einer

Ziff. 2 des Civilgesetzbuches verloren, und zwar gemäß dem von bevormundeten Person sei, unmöglich Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes

Solothurn und Luzern damals in Vormundschaftssachen aner¬ maßgebend sein kann, wonach als Wohnsitz Bevormundeter der

kannten Heimatprinzip zu Gunsten der heimatlichen, d. h. der Sitz der Vormundschaftsbehörde zu gelten hat. Wenn nach dem

Vormundschaftsbehörde von Romoos. Zu Unrecht beruft Gesetz mit dessen Inkrafttreten die bestehenden Vormundschaften

demnach der Regierungsrat des Kantons Solothurn auf Art. 4, gemäß dem allgemein anerkannten Wohnortsprinzip auf die Be¬

Abs. 2 des Bundesgesetzes, um darzuthun, daß der Wohnsitz der hörden des Wohnsitzes übertragen werden mußten, so liegt es

Christina Unternährer in Welschenrohr gewesen und daß ihr auf der Hand, daß als der maßgebende Wohnsitz nicht gemäß

Nachlaß deshalb nach solothurnischem Recht und durch die solo¬ jener Vorschrift in Art. 4 Abs. 3 der Sitz der bisherigen, d. h.

thurnischen Behörden zu liquidieren sei. in der Regel der heimatlichen Vormundschaftsbehörde, angesehen

3. Allein es muß sich weiter fragen, ob nicht, worauf die werden kann, da sonst die bestehenden Vormundschaften von Rech¬

Klagpartei ebenfalls hinweist, deshalb der Kanton Solothurn als tes wegen da hätten verbleiben müssen, wo sie thatsächlich bisher

Wohnsitzkanton der Christina Unternährer zu betrachten sei, weil geführt wurden. Sondern es muß bei der Beantwortung der

die Vormundschaft über dieselbe nach dem Inkrafttreten des Bun¬ Frage, ob die Übertragung einer von der Heimatbehörde geführten

desgesetzes über die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen Vormundschaft gesetzlich geboten war, von Art. 4 Abs. 3 ab¬

gesehen und entweder auf den rein thatsächlichen Wohnort abge¬ Wohnsitzbehörde ihre Befugnisse und Pflichten nicht auf diese

stellt, oder gemäß den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gelten¬ Weise auf die Heimatgemeinde übertragen. Allerdings kann unter

den rechtlichen Normen bestimmt werden, wo sich der Wohnsitz gewissen Voraussetzungen die Heimatgemeinde die Überlassung

eines Bevormundeten in jenem Zeitpunkte befand. Nun wohnte der Vormundschaft von der Wohnsitzgemeinde verlangen;

thatsächlich die Christina Unternährer am 1. Juli 1892 bei ihrer Art. 14 und 15 des Gesetzes; — allein im vorliegenden Falle

Mutter in Welschenrohr. Zu ihrer Übersiedlung hatte ferner, trafen offensichtlich weder in formeller, noch in materieller Be¬

was unbedenklich angenommen werden kann, die heimatliche Vor¬ ziehung diese Voraussetzungen zu, und es ist dies denn auch

mundschaftsbehörde ihre Einwilligung erteilt. Nach den allgemeinen von Seite der Vormundschaftsbehörde von Romoos gar nicht

für die Bestimmung des Wohnsitzes Bevormundeter in interkanto¬ behauptet worden. Die thatsächliche Belassung der Vormund¬

nalen Konfliktsfällen bisher angewendeten Grundsätzen war danach schaft in Romoos erscheint somit als ungesetzlich und die bezüg¬

Solothurn als Wohnsitzkanton der Christina Unternährer zu liche Vereinbarung als ungeeignet, die Behörde von Welschenrohr

betrachten. Es gieng deshalb, ob man nun auf das bloß that¬ ihrer vormundschaftlichen Rechte und Pflichten zu entbinden.

sächliche Wohnen oder auf den frühern bundesrechtlichen Begriff Hätte aber danach eine Übertragung der Vormundschaft von

des Wohnsitzes abstelle, Recht und Pflicht zur Führung der Vor¬ Romoos auf Welschenrohr staitfinden sollen, so kann der Um¬

mundschaft über dieselbe mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes stand, daß diese thatsächlich unterblieben ist, nicht dazu führen,

auf die Vormundschaftsbehörde von Welschenrohr über. Hieran daß nun doch Romoos als Wohnsitz der Christina Unternährer

ändert der Umstand nichts, daß die heimatliche Vormundschafts¬ im Sinne dieses Gesetzes zu gelten habe. Art. 4 Abf. 3 kann

behörde für das Kind der Mutter und dem Stiefvater ein Kost¬ auch für die Beantwortung der Frage, wo sich nach dem 1. Juli

geld bezahlte; denn daraus geht noch keineswegs hervor, daß die 1892 der Wohnsitz des Kindes befunden habe, von der Behörde

Christina Unternährer lediglich zum Zwecke armenrechtlicher Ver¬ von Romoos nicht für sich in Anspruch genommen werden, weil

sorgung außerhalb des Kantons untergebracht gewesen sei, und die Vormundschaft daselbst gegen das Gesetz bestand, und weil

daß deren Aufenthalt daselbst nicht ein wohnsitzbegründender habe dieses gewiß nicht an einen ungesetzlichen Zustand eine rechtliche

sein können. Hätte aber sonach die Vormundschaft über die Chri¬ Folge knüpfen und nicht einen dem Gesetze widersprechenden That¬

stina Unternährer nach dem 1. Juli 1892 der Behörde von bestand als Grundlage einer gesetzlichen Fiktion genügen lassen

Welschenrohr übertragen werden sollen, so konnte sich dieselbe wollte. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck des Gesetzes

dieses Rechtes und dieser Pflicht nicht durch eine bloße Verein¬ und speziell der Bestimmung in Art. 4 Abs. 3, daß als der für

barung mit der heimatlichen Vormundschaftsbehörde entledigen. die im Gesetze geregelten interkantonalen Verhältnisse maßgebende

Die gesetzlichen Vorschriften über die interkantonale Regelung des Wohnsitz einer Person, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens des¬

Vormundschaftsrechtes sind zwingender Natur. Die Vormund¬ selben unter der Vormundschaft der Heimatbehörde stand, der

schaftspflege ist ein Zweig der öffentlichen Verwaltung, und die Sitz der nach dem Gesetze zuständigen Vormundschafts¬

Ausscheidung der Befugnisse unter den Kantonen berührt nicht behörde, d. h. der Behörde des Ortes, wo die Person am 1. Juli

nur private, sondern auch öffentliche Interessen. Es handelt sich 1892 ihren Wohnsitz hatte und wo deshalb von jenem Zeitpunkt

um die Festsetzung der Souveränitätsgrenzen zwischen den Kan¬ an die Vormundschaft hätte geführt werden sollen, be¬

tonen auf einem Gebiete, das zum Teil dem öffentlichen Rechte trachtet wird. Sonst könnte einfach dadurch, daß thatsächlich aus

angehört. Durch eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden irgend welchen Gründen den Vorschriften des Gesetzes betreffend

können deshalb die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Führung die Vormundschaft nicht nachgelebt würde, die Anwendung des

der Vormundschaft nicht abgeändert werden, und es kann die Gesetzes auf andere Verhältnisse bevormundeter Personen, die es

ohne Zweifel ebenfalls regeln will, umgangen oder illusorisch

macht werden. Selbstverständlich aber bleibt gegenüber dem Be¬

vormundeten und den Behörden des Kantons, in dem eine Vor¬

mundschaft dem Gesetze zuwider weitergeführt wird, Recht und

Pflicht zur Führung derselben für die heimatliche Behörde bis

ir thatsächlichen Übertragung bestehen, wie auch Dritten gegen¬

über diese zur Wahrung der Interessen des Vögtlings berechtigt

und verpflichtet bleibt. Dies allein kann aus dem von der Re¬

gierung des Kantons Luzern angerufenen Entscheid des Bundes¬

gerichtes in Sachen Häfeli entnommen werden, während derselbe

für die heute zu entscheidende Frage in keiner Weise präjudiziell

ist. Nach allem dem erscheint das Begehren des Regierungsrates

des Kantons Solothurn um Auslieferung des Nachlasses der

Christina Unternährer zum Zwecke der Teilung nach solothurnischem

Recht als begründet.

4. Aus dem Gesagten folgt ferner ohne weiteres, daß auch das

zweite Begehren betreffend Übertragung der Vormundschaft über

Karl Unternährer geschützt werden muß.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Dem Regierungsrate des Kantons Solothurn werden die

Schlüsse seiner Beschwerde zugesprochen.