BGE 24 I 351
BGE 24 I 351
1. Januar 1898Deutsch6 min
58. Urteil vom 26. April 1898 in Sachen Moser.
Art. 237 Betreibungs- Gesetz, Honorierung eines Mitgliedes des
Gläubigerausschusses. — Stellung der Schuldbetreibungs¬
und Konkurskammer.
I. Franz Moser in Rorschach fiel am 27. September 1897 in
Konkurs. Die erste Gläubigerversammlung wählte einen Gläubi¬
gerausschuß, deren erstes Mitglied Fürsprech Dr. Heberlein
Rorschach war. Heberlein war auch Anwalt der Konkursmasse in
einem Vindikations= und einem Kollokationsprozeß. Ein von den
Gläubigern angenommener Nachlaßvertrag wurde von der Nach¬
laßbehörde nicht bestätigt. Der Gemeinschuldner erwirkte schließlich
von sämtlichen Konkursgläubigern die Erklärung des Rückzuges
ihrer Forderungseingaben, in Folge dessen am 8. März 1898
der Widerruf des Konkurses gemäß Art. 195 des Betreibungs¬
gesetzes verfügt wurde. Am 28. Februar stellte Heberlein der
Konkursmasse Rechnung im Gesamtbetrage von 86 Fr. 75 Cts.,
die sich zusammensetzt aus Posten für seine Thätigkeit als
Mitglied des Gläubigerausschusses (63 Fr. 10 Cts.) und als
Anwalt der Konkursmasse (23 Fr. 65 Cts.).
II. Gegen diese Rechnungsstellung beschwerte sich Moser bei der
untern Aufsichtsbehörde und verlangte Reduktion auf 39 Fr.
25 Ets., indem er eine Reihe von Rechnungsposten als übersetzt
bezeichnete und bei andern die Notwendigkeit der bezüglichen Be¬
mühungen bestritt.
Mittelst Entscheid vom 21. März 1897 schützte die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde insofern, als sie die Rechnung
Heberleins auf 52 Fr. 75 Cts. reduzierte.
III. Heberlein zog diesen Entscheid an die obere Aufsichtsbehörde
weiter und verlangte Aufrechtstellung seiner vollen Note.
Die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde erklärte den Rekurs in
dem Sinne begründet, daß sie die Rechnung Heberleins bloß auf
73 Fr. 75 Cts. reduzierte. Sie ging dabei von folgenden Erwä¬
gungen aus: Heberleins Anwaltsrechnung falle außer Betracht,
da deren Ansätze nicht auf Grund des Gebührentarifs zum Betrei¬
bungsgesetz angefochten werden können. Dagegen erscheinen die
Posten der Rechnung des Rekurrenten für seine Thätigkeit als sei glaubhaft gemacht, daß derselbe im Auftrage des Konkurs¬
Mitglied des Gläubigerausschusses als Gebühren (Ziff. 40 bis 50, amtes und im Interesse der Nachlaßbestrebungen des Kridaren
speziell Ziff. 50 des Gebührentarifs). Diese werden im Beschwerde¬ abgegeben worden.
falle durch die Aufsichtsbehörden festgesetzt. Hierbei sei festzuhalten, e. Die Kostenrechnung sei daher um 13 Fr. zu reduzieren.
daß nach Ziff. 50 des Gebührentarifs auch der Gläubigerausschuß IV. Gegen den Entscheid der st. gallischen Aufsichtsbehörde hat
an die im V. Kapitel des Tarifs vorgesehenen Gebühren gebun¬ Moser den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
den sei. In Bezug auf die einzelnen Posten werde folgendermaßen Sein Antrag geht dahin, es möchten die schon vor der erst¬
entschieden: instanzlichen Aufsichtsbehörde beantragten Abstriche von 39 Fr.
a. Der Posten von 5 Fr. für die erste Gläubigerversammlung gutgeheißen werden.
vom 18. Oktober 1897 sei zu streichen, da Heberlein derselben als Rekurrent führt aus: Eine Löhnung von je 5 Fr. sei für die
Vertreter von Gläubigern beiwohnte und nicht nachgewiesen habe, Ausschußsitzungen vom 9. November 1897 und vom 10. Januar
daß die an dieser Versammlung auf ihn gefallene Wahl als Mit¬ 1898 bei der Dauer derselben und der Erheblichkeit der Verhand¬
glied des Gläubigerausschusses ihn zu größerem Zeitaufwand oder lungsgegenstände mehr als ausreichend. Die beiden von der ersten
zu irgend welcher nennenswerthen Thätigkeit in letzterer Eigen¬ Instanz gestrichenen Posten von je 5 Fr. für die Teilnahme an
schaft am 18. Oktober veranlaßt oder genötigt hätte. der ersten und zweiten konkursrechtlichen Versteigerung habe die
b. Die beiden Ansätze von je 10 Fr. für die beiden je zwe obere Aufsichtsbehörde mit Unrecht geschützt. Die Moserschen Ak¬
Stunden dauernden Gläubigerausschußsitzungen am 9. November tiven hätten in etwas Mobiliar und einer Liegenschaft bestanden,
1897 und 10. Januar 1898 seien auf 6 Fr. herabzusetzen, da deren Verwertung jeweilen ohne Anstände in einer Viertelstunde
mit der untern Aufsichtsbehörde diese Entschädigungen als aus¬ vollzogen wurde. Es sei deshalb nicht einzusehen, was hier der
reichend zu betrachten sei. Gläubigerausschuß für seine Mandanten zu schaffen gehabt habe. Noch
c. Die Posten von 10 Fr. für die Gläubigerversammlung vom unbegreiflicher sei die Rechtfertigung der Gebühr für einen Brief
22. November und die beiden Posten von je 5 Fr. für die Teil¬ an Eberle, da Heberlein in diesem Brief mit allem Nachdruck gegen
nahme an der ersten und zweiten konkursrechtlichen Versteigerung die Nachlaßbestrebungen Mosers zu arbeiten gesucht habe. Der
seien zu schützen, qualitativ, weil die Mitglieder des Gläubiger¬ Posten von 10 Fr. für die Gläubigerversammlung vom 22. No¬
ausschusses vermöge der ihnen in Art. 237 eingeräumten Auf¬ vember sei angesichts der thatsächlichen Verrichtungen dieser Ver¬
sichts= und Verfügungsrechte zur Teilnahme an den erwähnten sammlung auf 5 Fr. herabzusetzen, Heberlein habe bei dieser
Konkursverhandlungen berechtigt waren, Heberlein überdies vom Zusammenkunft keinen Bericht erstattet und über die Verhandlungen
Konkursamt zur Teilnahme aufgefordert worden war und an der finde sich in den Konkursakten keine Notiz. Die Posten vom
zweiten Gläubigerversammlung Bericht zu erstatten hatte; quanti¬ 18. Januar und 3. Februar 1898 könnten nicht mit der Behaup¬
tativ, weil die Ansätze mit Rücksicht auf Ziff. 18 und 42 des tung gerechtfertigt werden, es sei nicht nachgewiesen „daß die
Gebührentarifs und die Eigenschaft von Heberlein als Rechts¬ „bezügliche Thätigkeit Heberleins eine ganz unnötige gewesen."
anwalt und juristischer Beistand des Konkursamtes nicht zu hoch Thatsächlich habe es sich an ersterm Datum um die Zuteilung
angesetzt erscheinen. von einigen Kompetenzstücken gehandelt. Eine Mitwirkung von
d. Bezüglich der übrigen Posten sei weder nachgewiesen, daß Ausschußmitgliedern bei dieser geringfügigen Arbeit sei überflüssig
die bezügliche Thätigkeit Heberleins eine ganz unnötige und über¬ gewesen. In Art. 237 des Betreibungsgesetzes könne keine Recht¬
lüssige gewesen, noch seien die in Rechnung gebrachten Beträge fertigung dieser Löhnung gefunden werden. Ganz ähnlich verhalte
übersetzt. Bezüglich des Berichtes an Dr. Eberle (2 Fr. + 10 Fr.) es sich mit den Posten vom 3. Februar.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
Die Frage, ob die Thätigkeit eines Ausschußmitgliedes im
Interesse des Konkurses erfolgte, und die Frage nach der Höhe
der diesem Ausschußmitgliede geschuldeten einzelnen Entschädigungs¬
ansätze sind nicht rechtlicher Natur, sondern solche der Angemessen¬
heit. Die von der kantonalen Oberaufsichtsbehörde derartigen
Fragen gegebenen Lösungen könnten nur dann als willkürlich und
eine Rechtsverweigerung enthaltend vor dem Bundesgerichte ange¬
fochten werden, wenn es sich herausstellen würde, daß wesentliche
thatsächliche Momente übersehen oder unwesentliche mit berücksich¬
tigt worden seien. Daß dies vorliegend der Fall sei, hat Rekur¬
rent nicht nachgewiesen.
Daß im übrigen Heberlein als Ausschußmitglied zu allen
bezüglichen Geschäften im Interesse der Masse befugt war, muß
bei dem allgemeinen Wortlaute der Bestellung eines Ausschusses
angenommen werden. Sind die Vollmachten des Gläubigeraus¬
schusses nicht beschränkt worden, so gelten als erteilt die Befug¬
nisse, welche Art. 237 des Betreibungsgesetzes speziell bezeichnet,
insbesondere die allgemeine Beaufsichtigung der Geschäftsführung
des Amtes und die Einsprache gegen jede dem Interesse der
Gläubiger zuwiderlaufende Maßregel. In der Annahme der
Vorinstanz, daß die betreffende Bethätigung Heberleins als Aus¬
schußmitglied als eine im Interesse der Masse erfolgte zu hono¬
rieren sei, liegt jedenfalls keine Gesetz= oder Tarifwidrigkeit.
Bezüglich des Briefes an Eberle nimmt die Vorinstanz an,
daß derselbe im Auftrage der Konkursmasse erfolgte. Da diese
Annahme keineswegs als aktenwidrig erscheint und auch nicht
ausgeschlossen ist, daß die Verhinderung eines Zwangsakkordes
durch Aufklärung der Gläubiger im Interesse der Masse lag, ist
die fragliche Honorierung zu bestätigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.