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Entscheid

BGE 24 I 351

BGE 24 I 351

1. Januar 1898Deutsch6 min

58. Urteil vom 26. April 1898 in Sachen Moser.

Art. 237 Betreibungs- Gesetz, Honorierung eines Mitgliedes des

Gläubigerausschusses. — Stellung der Schuldbetreibungs¬

und Konkurskammer.

I. Franz Moser in Rorschach fiel am 27. September 1897 in

Konkurs. Die erste Gläubigerversammlung wählte einen Gläubi¬

gerausschuß, deren erstes Mitglied Fürsprech Dr. Heberlein

Rorschach war. Heberlein war auch Anwalt der Konkursmasse in

einem Vindikations= und einem Kollokationsprozeß. Ein von den

Gläubigern angenommener Nachlaßvertrag wurde von der Nach¬

laßbehörde nicht bestätigt. Der Gemeinschuldner erwirkte schließlich

von sämtlichen Konkursgläubigern die Erklärung des Rückzuges

ihrer Forderungseingaben, in Folge dessen am 8. März 1898

der Widerruf des Konkurses gemäß Art. 195 des Betreibungs¬

gesetzes verfügt wurde. Am 28. Februar stellte Heberlein der

Konkursmasse Rechnung im Gesamtbetrage von 86 Fr. 75 Cts.,

die sich zusammensetzt aus Posten für seine Thätigkeit als

Mitglied des Gläubigerausschusses (63 Fr. 10 Cts.) und als

Anwalt der Konkursmasse (23 Fr. 65 Cts.).

II. Gegen diese Rechnungsstellung beschwerte sich Moser bei der

untern Aufsichtsbehörde und verlangte Reduktion auf 39 Fr.

25 Ets., indem er eine Reihe von Rechnungsposten als übersetzt

bezeichnete und bei andern die Notwendigkeit der bezüglichen Be¬

mühungen bestritt.

Mittelst Entscheid vom 21. März 1897 schützte die untere

Aufsichtsbehörde die Beschwerde insofern, als sie die Rechnung

Heberleins auf 52 Fr. 75 Cts. reduzierte.

III. Heberlein zog diesen Entscheid an die obere Aufsichtsbehörde

weiter und verlangte Aufrechtstellung seiner vollen Note.

Die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde erklärte den Rekurs in

dem Sinne begründet, daß sie die Rechnung Heberleins bloß auf

73 Fr. 75 Cts. reduzierte. Sie ging dabei von folgenden Erwä¬

gungen aus: Heberleins Anwaltsrechnung falle außer Betracht,

da deren Ansätze nicht auf Grund des Gebührentarifs zum Betrei¬

bungsgesetz angefochten werden können. Dagegen erscheinen die

Posten der Rechnung des Rekurrenten für seine Thätigkeit als sei glaubhaft gemacht, daß derselbe im Auftrage des Konkurs¬

Mitglied des Gläubigerausschusses als Gebühren (Ziff. 40 bis 50, amtes und im Interesse der Nachlaßbestrebungen des Kridaren

speziell Ziff. 50 des Gebührentarifs). Diese werden im Beschwerde¬ abgegeben worden.

falle durch die Aufsichtsbehörden festgesetzt. Hierbei sei festzuhalten, e. Die Kostenrechnung sei daher um 13 Fr. zu reduzieren.

daß nach Ziff. 50 des Gebührentarifs auch der Gläubigerausschuß IV. Gegen den Entscheid der st. gallischen Aufsichtsbehörde hat

an die im V. Kapitel des Tarifs vorgesehenen Gebühren gebun¬ Moser den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.

den sei. In Bezug auf die einzelnen Posten werde folgendermaßen Sein Antrag geht dahin, es möchten die schon vor der erst¬

entschieden: instanzlichen Aufsichtsbehörde beantragten Abstriche von 39 Fr.

a. Der Posten von 5 Fr. für die erste Gläubigerversammlung gutgeheißen werden.

vom 18. Oktober 1897 sei zu streichen, da Heberlein derselben als Rekurrent führt aus: Eine Löhnung von je 5 Fr. sei für die

Vertreter von Gläubigern beiwohnte und nicht nachgewiesen habe, Ausschußsitzungen vom 9. November 1897 und vom 10. Januar

daß die an dieser Versammlung auf ihn gefallene Wahl als Mit¬ 1898 bei der Dauer derselben und der Erheblichkeit der Verhand¬

glied des Gläubigerausschusses ihn zu größerem Zeitaufwand oder lungsgegenstände mehr als ausreichend. Die beiden von der ersten

zu irgend welcher nennenswerthen Thätigkeit in letzterer Eigen¬ Instanz gestrichenen Posten von je 5 Fr. für die Teilnahme an

schaft am 18. Oktober veranlaßt oder genötigt hätte. der ersten und zweiten konkursrechtlichen Versteigerung habe die

b. Die beiden Ansätze von je 10 Fr. für die beiden je zwe obere Aufsichtsbehörde mit Unrecht geschützt. Die Moserschen Ak¬

Stunden dauernden Gläubigerausschußsitzungen am 9. November tiven hätten in etwas Mobiliar und einer Liegenschaft bestanden,

1897 und 10. Januar 1898 seien auf 6 Fr. herabzusetzen, da deren Verwertung jeweilen ohne Anstände in einer Viertelstunde

mit der untern Aufsichtsbehörde diese Entschädigungen als aus¬ vollzogen wurde. Es sei deshalb nicht einzusehen, was hier der

reichend zu betrachten sei. Gläubigerausschuß für seine Mandanten zu schaffen gehabt habe. Noch

c. Die Posten von 10 Fr. für die Gläubigerversammlung vom unbegreiflicher sei die Rechtfertigung der Gebühr für einen Brief

22. November und die beiden Posten von je 5 Fr. für die Teil¬ an Eberle, da Heberlein in diesem Brief mit allem Nachdruck gegen

nahme an der ersten und zweiten konkursrechtlichen Versteigerung die Nachlaßbestrebungen Mosers zu arbeiten gesucht habe. Der

seien zu schützen, qualitativ, weil die Mitglieder des Gläubiger¬ Posten von 10 Fr. für die Gläubigerversammlung vom 22. No¬

ausschusses vermöge der ihnen in Art. 237 eingeräumten Auf¬ vember sei angesichts der thatsächlichen Verrichtungen dieser Ver¬

sichts= und Verfügungsrechte zur Teilnahme an den erwähnten sammlung auf 5 Fr. herabzusetzen, Heberlein habe bei dieser

Konkursverhandlungen berechtigt waren, Heberlein überdies vom Zusammenkunft keinen Bericht erstattet und über die Verhandlungen

Konkursamt zur Teilnahme aufgefordert worden war und an der finde sich in den Konkursakten keine Notiz. Die Posten vom

zweiten Gläubigerversammlung Bericht zu erstatten hatte; quanti¬ 18. Januar und 3. Februar 1898 könnten nicht mit der Behaup¬

tativ, weil die Ansätze mit Rücksicht auf Ziff. 18 und 42 des tung gerechtfertigt werden, es sei nicht nachgewiesen „daß die

Gebührentarifs und die Eigenschaft von Heberlein als Rechts¬ „bezügliche Thätigkeit Heberleins eine ganz unnötige gewesen."

anwalt und juristischer Beistand des Konkursamtes nicht zu hoch Thatsächlich habe es sich an ersterm Datum um die Zuteilung

angesetzt erscheinen. von einigen Kompetenzstücken gehandelt. Eine Mitwirkung von

d. Bezüglich der übrigen Posten sei weder nachgewiesen, daß Ausschußmitgliedern bei dieser geringfügigen Arbeit sei überflüssig

die bezügliche Thätigkeit Heberleins eine ganz unnötige und über¬ gewesen. In Art. 237 des Betreibungsgesetzes könne keine Recht¬

lüssige gewesen, noch seien die in Rechnung gebrachten Beträge fertigung dieser Löhnung gefunden werden. Ganz ähnlich verhalte

übersetzt. Bezüglich des Berichtes an Dr. Eberle (2 Fr. + 10 Fr.) es sich mit den Posten vom 3. Februar.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

Die Frage, ob die Thätigkeit eines Ausschußmitgliedes im

Interesse des Konkurses erfolgte, und die Frage nach der Höhe

der diesem Ausschußmitgliede geschuldeten einzelnen Entschädigungs¬

ansätze sind nicht rechtlicher Natur, sondern solche der Angemessen¬

heit. Die von der kantonalen Oberaufsichtsbehörde derartigen

Fragen gegebenen Lösungen könnten nur dann als willkürlich und

eine Rechtsverweigerung enthaltend vor dem Bundesgerichte ange¬

fochten werden, wenn es sich herausstellen würde, daß wesentliche

thatsächliche Momente übersehen oder unwesentliche mit berücksich¬

tigt worden seien. Daß dies vorliegend der Fall sei, hat Rekur¬

rent nicht nachgewiesen.

Daß im übrigen Heberlein als Ausschußmitglied zu allen

bezüglichen Geschäften im Interesse der Masse befugt war, muß

bei dem allgemeinen Wortlaute der Bestellung eines Ausschusses

angenommen werden. Sind die Vollmachten des Gläubigeraus¬

schusses nicht beschränkt worden, so gelten als erteilt die Befug¬

nisse, welche Art. 237 des Betreibungsgesetzes speziell bezeichnet,

insbesondere die allgemeine Beaufsichtigung der Geschäftsführung

des Amtes und die Einsprache gegen jede dem Interesse der

Gläubiger zuwiderlaufende Maßregel. In der Annahme der

Vorinstanz, daß die betreffende Bethätigung Heberleins als Aus¬

schußmitglied als eine im Interesse der Masse erfolgte zu hono¬

rieren sei, liegt jedenfalls keine Gesetz= oder Tarifwidrigkeit.

Bezüglich des Briefes an Eberle nimmt die Vorinstanz an,

daß derselbe im Auftrage der Konkursmasse erfolgte. Da diese

Annahme keineswegs als aktenwidrig erscheint und auch nicht

ausgeschlossen ist, daß die Verhinderung eines Zwangsakkordes

durch Aufklärung der Gläubiger im Interesse der Masse lag, ist

die fragliche Honorierung zu bestätigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.