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Entscheid

BGE 24 I 7

BGE 24 I 7

1. Januar 1898Deutsch18 min

3. Urteil vom 16. März 1898 in Sachen

Erben Deggeller.

Stellung des Schaffhauser Waiseninspektors: Recht der Weiterziehung

gegen Beschlüsse desselben. — Art. 28 B.-Ges. betreffend die civil¬

rechilichen Verhältnisse der Niedergelassenen. — Inwieweit findet

auf den Nachlass eines in Portugal geborenen Schaffhauser Bürgers

heimatliches Recht Anwendung?

A. Am 11. April 1895 starb in Lissabon der dort nieder¬

gelassene, von Schaffhausen gebürtige Kaufmann Theodor Deg¬

geller. Er hinterließ als Erben drei Brüder, Julius Deggeller,

Apotheker in Schaffhausen, Karl Deggeller, Kaufmann in Pesth,

und Ulrich Albert Deggeller, Kaufmann in Lissabon, mit welch

letzterem der Erblasser in einem Gesellschaftsverhältnisse gestanden

war. Den beiden Gesellschaftern gehörte ein Landgut zum Tannen¬

acker in Schaffhausen, das gegenwärtig mit 31,850 Fr. im

Kataster steht, eigentümlich an. Laut dem Gesellschaftsvertrag sollte

der Anteil des vorabsterbenden Bruders an diesem Gut dem

überlebenden zum Übernahmspreise — der 7000 Fr. betragen

hatte — zufallen. Diese Verordnung hatte Theodor Deggeller vor

seinem Tode in einer formlosen letzten Willenserklärung bestätigt.

Nach dessen Tode stellte gestützt hierauf Ulrich Albert Deggeller

an die Fertigungsbehörde der Stadt Schaffhausen das Begehren,

es möchte von dem Eigentumsübergang der genannten Liegenschaft

in den Grundbüchern der Stadt Schaffhausen Vormerkung ge¬

nommen werden, mit dem Beifügen, daß er die im Grundbuch

eingetragene Pfandlast mit Haftbarkeitshöhe bis 12,000 Fr.

übernehme. Die beiden Miterben gaben im nämlichen Aktenstück

die Erklärung ab, daß sie den Gesellschaftsvertrag und die letzte

Willenserklärung ihres verstorbenen Bruders ausdrücklich aner¬

kennen, und schlossen sich dem Gesuch um grundbuchliche Vor¬

merkung des Eigentumsübergangs auf U. A. Deggeller an. Der

Grundbuchführer verlangte, als ihm die Erklärung der Brüder

Deggeller vorgelegt wurde, zuvor die Anfertigung einer förmlichen

Inventur und Teilung durch das Waisengericht von Schaffhau¬ B. Das Waisengericht war mit diesem Bescheide nicht einver¬

standen und legte die Angelegenheit der Obervormundschaftsbehörde, sen. Dieses Instrument wurde erstellt und von den drei Erben

bezw. ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Am 14. Januar 1897 dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, vor, indem es

geltend machte: § 3 der Einleitung zum Schaffhauser Privatrecht wurde dasselbe vom Waisengericht von Schaffhausen genehmigt

sei durch das Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der und zur oberwaisenamtlichen Ratifikation empfohlen. Die Ober¬

waisenbehörde, d. h. der Waiseninspektor von Schaffhausen, ver¬ Niedergelassenen und Aufenthalter und durch das kantonale Voll¬

ziehungsdekret dazu aufgehoben, und es sei für das Erbrecht das weigerte jedoch diese Ratifikation, im wesentlichen mit folgender

Wohnsitzprinzip an Stelle des Heimatprinzips getreten. Art. 28 Begründung: Nach § 3 der Einleitung zum schaffh. Privatrecht

werde ein außerhalb des Kantons sterbender Kantonsbürger nach Ziff. 1 des citierten Bundesgesetzes behalte allerdings für in der

Schweiz gelegene Liegenschaften von im Ausland gestorbenen den Gesetzen des Kantons Schaffhausen beerbt. Art. 28 des

Bundesgesetzes betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ Schweizern das Gesetz der gelegenen Sache vor. Unrichtig sei es

aber, daß bis zum Beweise des Gegenteils Schaffhauser Erbrecht gelassenen und Aufenthalter anerkenne diesen Grundsatz überall für

Liegenschaften im Kanton und in Ziff. 2 auch für den gesamten auch zu gelten habe für den in Lissabon liegenden Teil der Nach¬

übrigen Nachlaß, sofern nicht die ausländische Gesetzgebung die laßmasse des Theodor Deggeller. Es spreche keine gesetzliche Prä¬

sumtion mehr für die Geltung des Heimatrechts. Wenn eine Anwendung des ausländischen Gesetzes verlange. Es sei nun nicht

dargethan, daß die portugiesische Gesetzgebung es ausschließe, daß gelte, so sei es nach Art. 22 des mehrerwähnten Bundesgesetzes

auf den Nachlaß des Theodor Deggeller die heimatliche Gesetz¬ eine solche zu Gunsten des Rechts des letzten Wohnsitzes des

Erblassers. Wenn auch die Erben des Th. Deggeller nicht darge¬ gebung Anwendung finde. So lange dies nicht vorliege, sei nach

than hätten, daß die Schweizer in Portugal in Bezug auf erb¬ der schaffhauserischen Gesetzgebung das Gegenteil zu vermuten.

Nach § 1863 des schaffh. Privatrechts habe sich aber die In¬ rechtliche Verhältnisse den dortigen Landesgesetzen unterstehen, so

ventur über den gesamten Nachlaß zu erstrecken und ebenso die sei dies dem Waisengerichte dennoch bekannt, und es habe demnach

auf Grund derselben durch das heimatliche Waisenamt vorzuneh¬ Ziff. 1 des Art. 28 des citierten Bundesgesetzes anzuwenden und nicht

mende Teilung. Es sei deshalb der sämtliche Nachlaß des Theodor Ziff. 2. Einmal gehöre Portugal zu derjenigen Staatengruppe,

Deggeller durch Vermittlung der zuständigen Behörde in Lissabon die in ihrer Gesetzgebung dem Code Napoléon gefolgt sei und

zu konstatieren, was auch zu einer richtigen Teilung und Berech¬ damit auch dem Wohnortsprinzipe unterstehe. Sodann gelte als

nung der Staatsgebühr und Erbschaftssteuer für den in Schaff¬ allgemeiner Grundsatz aller Gesetzgebungen, daß das Mobiliar¬

hausen befindlichen Liegenschaftsnachlaß nötig sei. Der im Ausland vermögen eines verstorbenen Ausländers dem Rechte des letzten

abgeschlossene Gesellschaftsvertrag könne von Amts wegen nicht Wohnortes unterstehe. Der Niederlassungsvertrag mit Portugal

vom 6. Dezember 1873 enthalte keine Bestimmungen über erb¬ als eine in gesetzlicher Form geschehene letztwillige Verfügung

betrachtet werden, und eine Veräußerung der Liegenschaft zu Leb¬ rechtliche Verhältnisse. Nach der Konsularübereinkunft der Schweiz

zeiten habe nicht stattgefunden. Die Teilung könne daher von mit Portugal vom 27. August 1883, Art. VIII, sei die Behörde

Amts wegen nur in gesetzlicher Form, d. h. zu gleichen Teilen des Wohnorts des dem andern Staate angehörenden Erblassers

vor sich gehen. Nachträglich könnten dann allerdings die Miterben zu einer Anzeige von dem Erbfall an den betreffenden Konsul

einen andern Teilungsmodus vereinbaren. Endlich seien nach nur dann verpflichtet, wenn der ausländische Erblasser weder

Art. 18 der Verordnung über die Geschäftsführung der Waisen¬ bekannte Erben noch einen Testamentsvollstrecker hinterlassen habe.

behörden die Liegenschaften nach dem laufenden Preise zu taxieren, Ein Begehren der Waisenbehörde von Schaffhausen um Inventa¬

risterung des in Lissabon liegenden Nachlasses des Th. Deggeller was hier nicht geschehen sei.

werde danach aller Voraussicht nach abgewiesen werden. Überhaupt darum zu bekümmern, ob das heimatliche Recht zur Anwendung

halte sich das Waisengericht an Hand der bestehenden Gesetzgebung gelange, oder ob die portugiesische Gesetzgebung dem entgegenstehe.

nicht mehr für verpflichtet, in Portugal Beschreibungen aufzuneh¬ Diese Untersuchung sei nicht genügend gepflegt und nach Ma߬

men oder aufnehmen zu lassen. Auf die Richtigkeit der Teilung gabe der vorhandenen Mittel erschöpft worden. Der Mangel sei

einzutreten, habe die Waisenbehörde keinen Anlaß, nachdem die durch Erhebungen beim schweiz. Konsulate in Lissabon zu heben,

Erben alle derselben beigestimmt hätten. Und was die Schätzung und bis dahin sei der Entscheid über die streitigen Punkte auszu¬

der Liegenschaft betreffe, so sei sie nach der Steuertaxation ein¬ setzen. Auf eine infolgedessen durch die Staatskanzlei des Kantons

gestellt worden. Gleichzeitig meldeten die Erben Deggeller aus Schaffhausen an den schweiz. Generalkonsul in Lissabon gerichtete

gleichen Gründen gegen den Bescheid des Waiseninspektors den Anfrage, antwortete dieser unterm 15. Mai 1897, „daß in Por¬

tugal ansässige Ausländer mit Bezug auf ihre erbrechtlichen Ver¬ Rekurs an.

C. Laut Beschluß vom 15. April 1897 trat der Regierungs¬ hältnisse den portugiesischen Erbgesetzen nicht unterworfen sind.“

rat des Kantons Schaffhausen auf den Rekurs der Erben Deg¬ Gestützt auf diese Auskunft, erklärte hierauf der Regierungsrat

geller nicht ein, weil zur Zeit lediglich ein Entwurf einer Waisen¬ des Kantons Schaffhausen unterm 9. Juni 1897 das Verlan¬

behörde für eine Inventur und Teilung vorliege, dem vom gen des Waiseninspektorats, daß in Schaffhausen der ganze

Waiseninspektorat die Genehmigung versagt worden sei, welcher Nachlaß Deggeller zu inventarisieren und zu teilen sei und somit

Entwurf also einstweilen keine rechtsverbindliche Kraft für die feine Weigerung, die vorliegende Inventur und Teilung zu rati¬

Partei habe, wegen dessen Genehmigung oder Nichtgenehmigung fizieren, für gerechtfertigt. Die Angelegenheit wurde demgemäß an

sie daher auch nicht rekurrieren könne. Dagegen sprach sich der das Waisengericht zurückgewiesen mit der Einladung, nach Ma߬

Regierungsrat über die Beschwerde der Waisenbehörde einläßlich gabe der erteilten Auskunft eine neue Inventur und Teilung

aus, und zwar in folgendem Sinne: Staatsvertragliche Bestim¬ vorzunehmen, wobei bemerkt wurde, daß nach Ansicht des Regie¬

mungen, die für das in Frage stehende Verhältnis Regel machen rungsrates die in Schaffhausen befindliche Liegenschaft mit dem

würden, bestünden nicht. Vielmehr beurteile sich dasselbe nach den heutigen Verkehrswerte in die Inventur aufzunehmen sei.

in Art. 28 Bundesgesetz über die eivilrechtlichen Verhältnisse der C. Der Vertreter der Erben Deggeller, dem eine Abschrift der

Niedergelassenen und Aufenthalter aufgestellten Bestimmungen. regierungsrätlichen Schlußnahme vom 15. April zugestellt wurde,

Danach müsse nun allerdings der Nachlaß eines im Auslande ergriff in der Sache den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬

verstorbenen Schweizers — mit Ausnahme der in der Schweiz gericht, und zwar nicht nur in formeller Beziehung, soweit ihm

befindlichen Liegenschaften — nach dem ausländischen Rechte be¬ die bezügliche Schlußnahme mitgeteilt worden sei, sondern auch

handelt werden, falls dieses es vorschreibe. Allein schon die dagegen, wie die Angelegenheit nachher, d. h. nach dem 15. April

erwähnte, in Absatz 1 des Art. 28 enthaltene Ausnahme weise materiell entschieden und ihm gar nicht mitgeteilt worden sei. Er

darauf hin, daß den Schweizern, so viel möglich, das heimatliche nehme der Einfachheit halber an, auch jene Schlußnahme sei ihm

Erbrecht gesichert sein und daß dieses nur da nicht wirken solle, offiziell eröffnet worden. Die Kompetenz des Bundesgerichts be¬

wo das fremde Recht ihm gebieterisch gegenüberstehe. Dies spreche treffend, wird in der Rekursschrift verwiesen auf Art. 38 des

Absatz 2 des Art. 28 aus. Von diesem Gesichtspunkte aus könne Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬

der Anschauung der Waisenbehörde, welche im vorliegenden Falle gelassenen und Aufenthalter, Art. 180 Ziff. 3, Art. 175 Ziff. 3

das Wohnsitzrecht gelten lassen wolle und sich weigere, in Portu¬ und Art. 178 des Bundesgesetzes über die Organisation der

gal eine Inventur vorzunehmen, nicht beigetreten werden, vielmehr Bundesrechtspflege, verglichen mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 66

hätte es ihr unter den obwaltenden Verhältnissen obgelegen, sich Ziff. 4, 11, 12 der Verfassung für den Kanton Schaffhausen.

Die Anträge lauten: „1. Es seien die Erben Deggeller zur An¬ sich die hiesigen Behörden und die heimatliche Gesetzgebung nicht

„fechtung des Entscheides des Regierungsrates berechtigt, wonach mehr um ihn zu kümmern, außer wenn er oder jemand, der mit

„das Waisengericht Schaffhausen angewiesen wurde, den gesamten dem Ausgewanderten in personen=, familien= oder erbrechtlichen

„Nachlaß des Th. Deggeller zu inventarisieren und nach Schaff¬ Beziehungen stehe, die Intervention der hierseitigen Behörden an¬

„hauser Privatrecht zu teilen. 2. Es sei der Entscheid des Regie¬ rufe. Noch viel weniger sei dies der Fall, wenn sich der Ausge¬

„rungsrats des Kantons Schaffhausen, vom 15. April 1897, wanderte speziell dem Rechte und den Behörden seiner neuen

„mir mitgeteilt am 9./10. November 1897 aufgehoben. 3. Es Heimat unterstellt habe, wie dies in Art. 27 des Gesellschafts¬

„sei der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vertrages zwischen den Brüdern Theodor und Ulrich Albert Deg¬

„vom 9. Juni 1897 aufgehoben. 4. Es seien die Behörden geller geschehen sei. Im vorliegenden Falle habe, ausgenommen

„des Kantons Schaffhausen nicht berechtigt, irgendwelche In¬ für die Umschreibung der Liegenschaft, niemand die Intervention

„ventarisations= oder Teilungshandlungen bezüglich der Hinter¬ einer schaffhauserischen Behörde angerufen. Der Erblasser sei im

„lassenschaft des in Lissabon verstorbenen Th. Deggeller vor¬ Ausland gestorben, er habe über seinen Nachlaß verfügt und seine

„zunehmen, mit Ausnahme solcher, die sich auf seinen hier Intestaterben seien damit vollständig einverstanden. Da stehe der „gelegenen Liegenschaftsbesitz beziehen, unter Kostenfolge.“ Zur schaffhauserischen Regierung und dem Teilungsinspektor kein Recht Begründung der Beschwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes zu, sich in die Erbteilung einzumischen. Art. 28 des mehrerwähn¬

über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf¬ ten Gesetzes stelle offenbar nur Regeln auf für den Fall, daß

enthalter wird in der Hauptsache auf die Vernehmlassung des Streit über die Art der Beerbung herrsche. Für einen im Aus¬

Waisengerichts verwiesen und beigefügt, die Rekurrenten hätten nie lande liegenden Nachlaß sei denn auch das schaffhauserische

behauptet, daß der Erblasser eine förmliche letzte Willensverord¬ Waisenamt nicht die zuständige Teilungsbehörde im Sinne des

nung errichtet habe; allein auch ein formloser letzter Wille könne § 1863 des schaffhauserischen Privatrechts. nicht von Amts wegen umgestoßen werden, wenn ihn sämtliche D. Namens des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen Erben anerkennten. Das Verfahren des Regierungsrats gegen¬ trägt Staatsanwalt Walter in Schaffhausen auf Abweisung des

iber den Rekurrenten sodann wird als Rechtsverweigerung quali¬ Rekurses an. Er beruft sich im wesentlichen auf die angefochtene

fiziert; dasselbe verstoße gegen Art. 8 Ziff. 2 und Art. 66 Schlußnahme vom 15. April 1897. Ziff. 4, 11 und 12 der Verfassung des Kantons Schaffhausen.

Der Regierungsrat wäre danach gehalten gewesen, über die Be¬

1. Die formelle Behandlung, die der Rekurs der Erben Deg¬ schwerde der Rekurrenten materiell zu entscheiden. Ein Rekurs¬ geller vor dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erfahren recht sei zudem für solche Fälle ausdrücklich garantiert in Art. 209 hat, muß mit den Rekurrenten als Rechtsverweigerung qualifiziert des schaffhauserischen Gemeindegesetzes, sowie in Art. 21 des werden. Wenn auch der Beschluß des Waiseninspektors, die ihm Gesetzes über Beschreibungen und Teilungen. Die Rekursschrift vorgelegte Inventur und Teilung nicht zu ratifizieren, zu einer rügt ferner die Art, wie der Regierungsrat Erhebungen über das internen Verwaltungsbeschwerde des Waisengerichts an die Ober¬ im Auslande geltende Recht gemacht hat. Solche hätten nicht behörde, den Regierungsrat, Anlaß geben mochte, so stand daneben durch Anfragen bei den schweiz. Konsularagenten, sondern auf doch auch den an dem fraglichen Beschlusse unmittelbar interessier¬ diplomatischem Wege durch Vermittlung des Bundesrats zu ge¬ ten Erben Deggeller ein selbständiges Rekursrecht an die zum schehen. Und ferner hätte von der Anfrage und der Antwort den Entscheide derartiger Streitigkeiten berufene Verwaltungsgerichts¬ Interessenten Kenntnis gegeben werden sollen. Zum Schluß wird behörde d. h. ebenfalls an den Regierungsrat (s. Art. 66 Ziff. 12 die Begründung dahin zusammengefaßt: Wenn ein Schweizer der Verfassung des Kantons Schaffhausen) zu. Der Waisen¬ auswandere und jeden Nexus mit seiner Heimat löse, so hätten

inspektor ist gemäß den bezüglichen Bestimmungen im Beschrei¬ rats mit Bezug auf den fraglichen Beschluß vorgebrachten formel¬

bungs= und Teilungsgesetz vom 25. Januar 1884 eine selbständige len Beschwerden, und es ist daher dabei nicht zu verweilen; vielmehr

Behörde, und zu seinen Befugnissen gehört nach Art. 12 auch die ist auf das materielle des Streites einzutreten.

Ratifikation der vom Waisenamte genehmigten Beschreibungen und In dieser Richtung kann es sich für das Bundesgericht

Teilungen. Er steht über den Waisenbehörden, und sein Entscheid nur darum handeln, zu prüfen, ob der Entscheid des Regierungs¬

schafft Recht, wenn er nicht weitergezogen wird. Daß aber eine rats des Kantons Schaffhausen auf einer unrichtigen Anwendung

solche Weiterziehung auch seitens der Beteiligten möglich sei, er¬ des Art. 28 des Gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der

giebt sich nicht nur aus der Stellung des Waiseninspektors im Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 beruhe.

Behördensystem, wonach er als eine „Mittelinstanz zwischen dem Durch diese Bestimmungen wird in erschöpfender Weise nor¬

Regierungsrate und den Waisenbehörden“ (Art. 19 1. c.) erscheint, miert, welchem Rechte auf den genannten Gebieten der im Aus¬

sondern auch aus der positiven Bestimmung in Art. 21, daß über lande niedergelassene Schweizer untersteht, und sie sind deshalb

vormundschaftliche und Erbschaftsangelegenheiten in letzter Instanz einzig maßgebend für die Beurteilung des vorliegenden Streites,

die Regierung entscheide. Und zwar wollte damit gewiß auch, der sich um die Frage dreht, ob und inwieweit auf den Nachlaß

oder sogar in erster Linie, den Interessenten ein Recht der Weiter¬ eines in Portugal verstorbenen Schaffhauser Bürgers heimatliches

ziehung eingeräumt werden, und nicht nur der untern Instanz, Recht Anwendung finde. Selbstverständlich nun konnte der eidg.

deren Auffassung sich mit derjenigen der Beteiligten vielleicht nicht Gesetzgeber nur für solche Rechtsverhältnisse in zwingender Weise

deckt und die jedenfalls die betreffenden Angelegenheiten von einem das Recht bestimmen, nach welchem sich dieselben beurteilen sollen,

andern Gesichtspunkte aus beurteilt, als letztere. Es ist daher die den territorialen Beziehungen der betreffenden Personen und

nicht verständlich und widerspricht den erwähnten positiven Bestim¬ Gegenstände nach seiner Gesetzgebungsgewalt unterstehen. So ist

mungen, wenn der Regierungsrat von Schaffhausen auf den denn eine absolute Regel betreffend das anzuwendende Recht und

Rekurs der Erben Deggeller nicht eintrat, um vorerst die mate¬ den Gerichtsstand hinsichtlich personen=, familien= und erbrecht¬

riell allerdings die nämliche Frage beschlagende Beschwerde der lichen Fragen nur aufgestellt für die Beurteilung der Rechtsver¬

Waisenbehörde zu behandeln, und es wären die Rekurrenten be¬ hältnisse an in der Schweiz gelegenen Immobilien. Im übrigen

rechtigt zu verlangen, daß ihr Rekurs vom Regierungsrat eben¬ dagegen wird eine bindende Norm für das anzuwendende Recht

falls einläßlich behandelt und entschieden werde. Sie stellten nun und den Gerichtsstand nur gesetzt für den Fall, daß nicht das

aber in ihrem Rekurse an das Bundesgericht nicht nur einen ausländische Recht, d. h. das Recht des Domizils des auswärts

Antrag in diesem Sinne, sondern verlangen daneben, und zwar wohnenden Schweizerbürgers seinerseits das in Frage stehende

nicht etwa bloß eventuell, die materielle Beurteilung der Sache, Verhältnis beherrschen will. Für letztern Fall überläßt der eidg.

indem sie ausdrücklich erklären, sie nehmen an, daß ihnen auch Gesetzgeber die Beurteilung des Verhältnisses dem ausländischen

der endgültige Entscheid des Regierungsrats über die Beschwerde Recht und wohl auch dem ausländischen Richter. Dagegen stell

der Waisenbehörde (vom 9. Juni 1897) mit dem Bescheid vom derselbe für den Fall, daß ein im Auslande domizilierter Schweizer

15. April eröffnet worden fei. Diese Erklärung und die auf ma¬ dem dortigen Recht nach dessen Inhalt nicht untersteht, die Regel

terielle Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht abzielen¬ auf, daß dann das fragliche Verhältnis nach dem Recht und durch

den Anträge der Rekurrenten sind nun mit dem Begehren, daß der den Richter des Heimatkantons zu beurteilen sei. Damit wird

Regierungsrat verhalten werde, den Rekurs der Erben Deggeller nun weder das Wohnsitzprinzip noch das Heimatprinzip in um¬

anzunehmen und einläßlich zu beurteilen, nicht vereinbar. Es liegt fassender Weise anerkannt, und es kann nicht einmal gesagt wer¬

darin ein Verzicht auf die gegen das Vorgehen des Regierungs¬ den, daß durch die bundesrechtlichen Bestimmungen eine Präsum¬

tion für die Geltung dieses oder jenes Prinzips geschaffen werde: daß für die Rechts= und Handlungsfähigkeit der Ausländer die

Mit Bezug auf die Frage, welches Recht anzuwenden sei, wird Gesetze ihres Heimatlandes maßgebend seien; allein es ist jeden¬

dem Domizilprinzip der Vorzug gegeben, indem diesbezüglich auf falls fraglich, ob danach auch für die Behandlung der Hinter¬

das Recht des Wohnsitzes der betreffenden Person abgestellt wird, lassenschaft von Ausländern, die in Portugal verstorben sind, das

während da, wo das Bundesgesetz selbst über das anzuwendende heimatliche Recht als anwendbar erklärt werden wollte (vergl.

Recht, in zwingender oder bedingter Weise, disponiert, dem Heimat¬ Böhms Handbuch der internationalen Nachlaßbehandlung, S. 371).

prinzip gefolgt wird. Sondern es ist in jedem einzelnen Falle zu Und wenn auch andere Gesetzgebungen und die Theorie des inter¬

prüfen, ob der fremde Wohnsitzstaat das fragliche Verhälnis nach nationalen Privatrechts mit Bezug auf die Behandlung des

seinem Rechte beurteilt wissen wolle oder nicht. Danach hatten Mobiliarnachlasses den erwähnten Grundsatz aufstellen, so ist

sich auch im vorliegenden Falle die Schaffhauser Behörden, deren doch damit noch keineswegs dargethan, daß auch die portugiesische

Mitwirkung mit Bezug auf einen Teil des Nachlasses des Gesetzgebung denselben anerkenne. Ebensowenig vermögen die all¬

h. Deggeller nachgesucht wurde, vor allem aus zu fragen, ob gemeinen Ausführungen am Schlusse der Beschwerdeschrift, die sich

im übrigen dieser Nachlaß nach Mitgabe der Gesetzgebung von mit der Frage beschäftigen, welche Gesichtspunkte bei der Lösung

Portugal dem dortigen Rechte unterstehe oder nicht. Denn, war solcher Konflikte ausschlaggebend sein sollten, den Beweis dafür

dies nicht der Fall, so waren die Schaffhauser Behörden nicht zu ersetzen, daß sich die Rechtsverhältnisse bei dem Nachlaß des

nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, auf den ganzen Nach¬ Th. Deggeller und deren Behandlung nach portugiesischem Rechte

laß heimatliches Recht anzuwenden, und demgemäß — was an richten. Es liegt vielmehr wenigstens ein Ansatz zum Beweise

sich einer Überprüfung des Bundesgerichts nicht untersteht — eine des Gegenteils vor in der Ansichtsäußerung des schweiz. General¬

amtliche Inventur und Teilung darüber zu verlangen. Immerhin konsuls in Lissabon, wenn auch zuzugeben ist, daß dieselbe weder

erscheint es durchaus nicht von vornherein als bundesrechtswidrig, ihrem Inhalte, noch ihrer Provenienz nach als authentischer

wenn der Regierungsrat es billigte, daß zunächst auf das heimi¬ Beleg dafür angesehen werden kann, daß der Nachlaß eines in

che Recht abgestellt und von den Interessenten der Nachweis Portugal verstorbenen Schweizers der portugiesischen Gesetzgebung

verlangt wurde, daß dieses zur Anwendung komme. Denn die nicht untersteht.

hiesigen Behörden sind nicht verpflichtet, das fremde Recht 3. Der Rekurs muß demnach auf Grund des vorliegenden

kennen, und sie brauchen auf dasselbe solange keine Rücksicht Aktenmaterials abgewiesen werden. Sollte es sich jedoch bei der

nehmen, bis ihnen dargethan wird, daß dasselbe das fragliche Exekution der durch den schaffhauserischen Regierungsrat geschützten

Verhältnis beherrschen will. Und so waren auch im vorliegenden Verfügung des dortigen Waiseninspektors erzeigen, daß deren

Falle die Schaffhauser Behörden befugt, das heimatliche Recht Ausführung nicht möglich ist, sei es, daß die portugiesische Ge¬

anzuwenden, so lange die Interessenten nicht den Nachweis er¬ setzgebung sich dem widersetzte, sei es, daß die angegangenen

brachten, daß das portugiesische Recht dies nicht zulasse. Ein Behörden nicht die nötige Rechtshilfe leisten wollten, so würde

solcher Nachweis aber lag und liegt auch zur Zeit nicht vor. dann allerdings die Genehmigung der nach schaffhauserischem Rechte

Hiefür kann weder der Hinweis auf die portugiesische Gesetz¬ vorgenommenen Inventur und Teilung der dort befindlichen Lie¬

gebung, noch die Berufung darauf genügen, daß nach einem all¬ genschaft nicht mehr mit der Einrede verweigert werden können,

gemein anerkannten Grundsatze des internationalen Privatrechts daß zuvor auch der übrige Nachlaß des Th. Deggeller nach Vor¬

das Mobiliarvermögen eines verstorbenen Ausländers dem Rechte schrift des schaffhauserischen Rechts amtlich zu inventarisieren und

des letzten Wohnortes folge. Das portugiesische Recht enthält zu verteilen sei, und es würde ein auf Grund der neuen Sach¬

zwar wohl in Art. 27 des privatrechtlichen Gesetzbuches den Satz, lage erhobener Rekurs gutgeheißen werden müssen, da sich unter

solchen Umständen das Verhalten der schaffhauserischen Behörden

als Rechtsverweigerung qualisizieren würde.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.