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Entscheid

BGE 24 I 707

BGE 24 I 707

1. Januar 1898Deutsch6 min

Source fallrecht.ch

135. Entscheid vom 8. Oktober 1898

in Sachen Fritschi.

Rechtsvorschlag, innert der 10tägigen Frist durch die Post einer un¬

zuständigen Amtsstelle eingereicht und erst nach Ablauf der Frist

an die zuständige Amtsstelle gelangt; Verspätung?

I. Am 26. Mai 1898 wurde für eine Forderung von Brunner,

Sohn, Christoffelgasse 5 in Bern, an die „Firma Fritschi & Cie.

in Basel, vertreten durch Emil Fritschi in Winterthur“ durch

das Betreibungsamt Bern=Stadt in Ausführung eines Arrest¬

befehles des Gerichtspräsidenten von Bern ein Betrag von

400 Fr., der sich auf dem genannten Betreibungsamt befand, mit

Arrest beleg

Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juni (Nr. 56,643) leitete Brunner

Sohn gegen die „Firma Gebrüder Fritschi & Cie. in Basel, ver¬

treten durch Fritschi, Emil, Neu=Allschwylerstraße in Basel“ Be¬

treibung ein. Der Zahlungsbefehl wurde am 9. Juni der Ehe¬

frau des Emil Fritschi durch den Postboten zugestellt. Am

21. Juni erhielt das Betreibungsamt Bern=Stadt durch Vermitt¬

lung des Betreibungsamtes Arlesheim ein an das letztere gerich¬

tetes, vom 17. Juni datiertes Schreiben des Emil Fritschi, worin

dieser gegen die mit Zahlungsbefehl vom 8./9. Juni gegen ihn

angehobene Betreibung Rechtsvorschlag erhob. Am 27. Juni Betreibungsamt Bern=Stadt hätte übergeben können. Es müsse

erklärte das Betreibungsamt von Bern=Stadt dem Anwalte des aber auch genügen, wenn ein Schuldner, der von einem aus¬

Emil Fritschi auf seine Erkundigung hin, der Rechtsvorschlag sei wärtigen Betreibungsamt betrieben werde, seinen Rechtsvorschlag verspätet. rechtzeitig demjenigen Betreibungsamt zustelle, in dessen Bezirk er

II. Emil Fritschi stellte hierauf bei der bernischen Aufsichts¬ seinen Wohnsitz habe.

behörde das Begehren: 1. Das Betreibungsamt Bern=Stadt sei III. Die Aufsichtsbehörde wies den Rekurs als unbegründet

anzuweisen, den erwähnten gegen seinen Zahlungsbefehl Nr. 56,643 ab: Sie habe in einem frühern Falle erkannt, daß die Rechts¬

gerichteten Rechtsvorschlag als gültigen Rechtsvorschlag zu be¬ vorschlagserklärung gegenüber demjenigen Betreibungsamt abge¬

handeln. 2. Es sei das vom Betreibungsamt Bern=Stadt allfällig geben werden müsse, das den Zahlungsbefehl erlassen, und nicht

weitergeführte Betreibungsverfahren Nr. 56,643 als gesetzwidrig gegenüber demjenigen, durch dessen Vermittlung das die Betrei¬

aufzuheben. Rekurrent führte im wesentlichen aus: Er sei seit bung durchführende Betreibungsamt den Zahlungsbefehl habe zu¬

10. März in Neu=Allschwyl, Kantons Baselland, domiziliert. stellen lassen. Im vorliegenden Falle, wo keine solche Konkurrenz

Den seiner Ehefrau am 9. Juni vom Postboten zugestellten Zah¬ zwischen requirierendem und ausführendem Betreibungsamt be¬

lungsbefehl des Betreibungsamtes Bern=Stadt vom 8. Juni habe standen, wo das Betreibungsamt, dem der Rechtsvorschlag einge¬

Rekurrent am 17. Juni mit einem Rechtsvorschlag versehen und reicht wurde, mit der betreffenden Betreibung gar nichts zu thun

mit brieflichem Rechtsvorschlag am 18. Juni 1898 an das Be¬ gehabt habe, habe unzweifelhaft der Betriebene den Rechtsvor¬

treibungsamt Arlesheim, d. h. an das für Neu=Allschwyl zustän¬ schlag nur entweder bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem

dige Betreibungsamt gesandt. Letzteres habe aber den Rechtsvor¬ Briefträger (siehe Art. 2 und 7 des Bundesbeschlusses vom

schlag merkwürdigerweise an das Betreibungsamt Basel=Stadt 18. Dezember 1891 betreffend Abänderung der Transportordnung

gesandt. Am 20. Juni habe dieses Betreibungsamt den fraglichen für die schweizerischen Posten) oder dann dem Betreibungsamt

Rechtsvorschlag an das Betreibungsamt Arlesheim zurückgeschickt erklären können. Ob das Betreibungsamt Arlesheim ein Verschul¬

mit der Bemerkung, dieser Rechtsvorschlag gehe nicht das Betrei¬ den treffe, habe die bernische Aufsichtsbehörde nicht zu unter¬

bungsamt Basel=Stadt, sondern das Betreibungsamt Bern=Stadt suchen. Wäre dies der Fall, so würde das an dem Schicksal der

an. Am 21. Juni sodann habe das Betreibungsamt Arlesheim vorliegenden Beschwerde nichts zu ändern vermögen.

den mehrerwähnten Rechtsvorschlag dem Betreibungsamte Bern¬ IV. Emil Fritschi hat die Verfügung der Aufsichtsbehörde des

Stadt zugesandt, bei welchem derselbe noch am gleichen Tage ein¬ Kantons Bern unter Berufung auf die Begründung seiner frühern

gelangt sei. Nun sei allerdings die Rechtsvorschlagsfrist Montag Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.

den 20. Juni 1898 ausgelaufen gewesen. Allein gleichwohl halte Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht der Beschwerdeführer dafür, daß er gegen den Zahlungsbefehl

Erwägungen

Nr. 56,643 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe. Dadurch

1. Rekurrent anerkennt, daß er gegen den seiner Ehefrau am nämlich, daß es den erhaltenen Rechtsvorschlag weiterbefördert, Juni vom Postangestellten übergebenen Zahlungsbefehl des habe das Betreibungsamt Arlesheim die Verpflichtung anerkannt, Betreibungsamtes Bern=Stadt vom 8. Juni am 18. Juni Rechts¬ den Rechtsvorschlag an das betreibende Betreibungsamt ohne Ver¬ vorschlag erhoben habe, daß aber dieser beim Betreibungsamt zug weiterzuleiten. Es werde festgestellt, daß der Rechtsvorschlag Arlesheim erhobene Rechtsvorschlag erst am 21. Juni dem Be¬ diesem Betreibungsamt durch Emil Fritschi so rechtzeitig über¬ treibungsamt Bern=Stadt übermittelt worden ist. mittelt worden sei, daß dasselbe solchen spätestens am 20. Juni

2. Ob ein betriebener Schuldner gemäß Art. 74 des Betrei¬ 1898 vor 6 Uhr abends der Post zur Weiterbeförderung an das bungsgesetzes nicht nur bei dem Betreibungsamt, welches den

Zahlungsbefehl ausgestellt hat, sondern auch bei demjenigen,

welches den Befehl zugestellt hat, Rechtsvorschlag erheben könne,

braucht das Bundesgericht vorliegend nicht zu untersuchen. Das

Betreibungsamt Arlesheim, welchem der Rechtsvorschlag vom

Schuldner übermittelt wurde, hatte vorher in der Betreibung keine

Rolle gespielt. Der Zahlungsbefehl vom 8. Juni war dem Re¬

kurrenten vom Betreibungsamt Bern=Stadt nicht durch das Be¬

treibungsamt Arlesheim, sondern direkt durch die Post zugeleitet

worden. Das einzige Betreibungsamt, welches also für die Ent¬

gegennahme des Rechtsvorschlages in Frage kommen konnte, war

gasjenige von Bern=Stadt, und diesem ist, infolge unrichtigen

Vorgehens des Schuldners, der Rechtsvorschlag erst nach Ablauf

der zehntägigen Frist des Art. 74 zugekommen. Daraus, daß er

gen Rechtsvorschlag bereits am 18. Juni, d. h. innerhalb der

zehntägigen Frist der Post übergeben hatte, könnte der Schuldner

nicht folgern, daß die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags

gemäß Art. 32 des Betreibungsgesetzes als eingehalten zu be¬

trachten sei, da er seine Mitteilung an eine unzuständige Stelle

adressierte, somit innerhalb der zehntägigen Frist thatsächlich gar

keinen gesetzmäßigen Rechtsvorschlag der Post übergab. Aus dem

Umstand, daß das Betreibungsamt Arlesheim den Rechtsvor¬

schlag der Post noch rechtzeitig zur Weiterbeförderung an das

Betreibungsamt Bern=Stadt hätte übergeben können, kann Rekur¬

rent auch keine Einrede schöpfen. Das Betreibungsamt Arlesheim

war dem Schuldner gegenüber zu einer solchen Weiterbeförderung

nicht verpflichtet und wäre berechtigt gewesen, ihm seinen Rechts¬

vorschlag zurückzusenden.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern hat demgemäß den

Rechtsvorschlag des Schuldners mit Recht als verspätet betrachtet.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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