BGE 24 I 757
BGE 24 I 757
1. Januar 1898Deutsch5 min
Source fallrecht.ch
150. Entscheid vom 31. Dezember 1898
in Sachen Fink.
Anschlusspfändung der Ehefrau. Nachpfändung oder Ergänzungs¬
pfändung?
I. Für F. Klumpp, Häringsgasse, Zürich I, wurde am 17. Mai
Zürich III bei Gypsermeister 1898 durch das Betreibungsamt Anton Fink, Jakobsstraße, Zürich III, eine Pfändung auf ver¬
schiedene Mobilien (Nr. 1—9) und ein im Prozeß liegendes
Guthaben (Nr. 10) ausgeführt. Die Mobilien wurden vom
Schuldner als Eigentum seiner Ehefrau bezeichnet. Am 10. Juni
fand, ohne daß sich ein neuer Gläubiger angeschlossen hatte, eine eine Pfändung als bloße Ergänzungspfändung oder als selbstän¬
weitere Pfändung auf zwei weitere Guthaben (Nr. 11 und 12) dige Nachpfändung in dem Sinne zu betrachten sei, daß von
und ein Velo (Nr. 13), das jedoch ebenfalls als Eigentum eines ihrer Vornahme an eine neue Teilnahmefrist zu laufen beginnt.
Dritten bezeichnet wurde, statt. Am 1. Juli 1898 verlangte die Derselbe liegt aber insofern thatsächlich anders, als der Fall
Ehefrau des Schuldners für ihr eingebrachtes Vermögen im Be¬ Holderegger, als die Pfändung im vorliegenden Falle während der
trage von 800 Fr. Anschlußpfändung. Sie wurde vom Betrei¬ Teilnahmefrist, nicht erst nach Ablauf derselben vorgenommen
bungsamte abgewiesen, weil die 40tägige Teilnahmefrist am wurde. Der bundesrätliche Entscheid in jenem Falle kann deshalb
27. Juni abgelaufen sei. Frau Fink beschwerte sich hiegegen bei jedenfalls nicht ohne weiteres als präjudiziell für den vorliegenden
der untern, und, da sie von dieser abgewiesen worden war, bei Fall angesehen werden.
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde, die jedoch den erstinstanz¬ 2. Die Rekurrentin meint nun zwar, es sei der Umstand, daß
lichen Entscheid unterm 11. Oktober 1898 bestätigte, indem die neue Pfändung im vorliegenden Falle innert der Teilnahme¬
ausführte: Es handle sich nicht um eine Nachpfändung rist vorgenommen wurde, deshalb unerheblich und nicht geeignet,
betreibungsrechtlichen Sinne, sondern um eine Ergänzungs¬ die Pfändung zu einer bloßen Ergänzungspfändung zu stempeln,
pfändung, das heißt um eine Vermehrung der Pfändungs¬ weil es sich nicht um eine, durch den Zutritt neuer Gläubiger
objekte während der vom ersten Pfändungsakte an laufenden veranlaßte Ergänzung handle und weil der Teilnahmefrist da, wo
30tägigen Teilnahmefrist; und wenn auch die Ergänzung nicht nur ein pfändender Gläubiger vorhanden ist, eine Bedeutung nicht
wegen Hinzutrittes weiterer Gläubiger, sondern deshalb erfolgte, beigemessen werden könne, wofür sie sich wiederum auf die Erwä¬
weil der bis dahin allein gebliebene Kreditor durch den ersten gungen des Bundesrates im mehrerwähnten Falle Holderegger
Pfändungsakt nicht gedeckt worden war, so habe doch eine neue beruft. Nun ist richtig, daß der Bundesrat in diesem Entscheide
Teilnahmefrist weder für die Ehefrau, noch für die übrigen den Fall, wo eine Pfändung nach Ablauf der Teilnahmefrist voll¬
Gläubiger zu laufen begonnen, sondern es habe bei der mit dem zogen wird, nur in Gegensatz stellte zu dem Fall, wo während
16. bezw. 27. Juni zu Ende gehenden Frist sein Verbleiben ge¬ der Teilnahmefrist infolge Zutritts neuer Gläubiger eine neue
habt. Pfändung stattfindet, und daß er nur letztere Pfändung als Er¬
II. Diesen Entscheid ficht Frau Fink als gesetzwidrig an. Sie gänzungspfändung, im Gegensatz zu einer selbständigen Nach¬
beantragt, in Aufhebung desselben, das Betreibungsamt Zürich III pfändung, bezeichnete. Allein damit wurde offenbar bloß der ge¬
anzuweisen, das Anschlußbegehren der Rekurrentin hinsichtlich der wöhnliche Fall einer unselbständigen, sogenannten Ergänzungs¬
Pfändungsgegenstände Nr. 11, 12 und 13 anzunehmen. pfändung erwähnt, und es ist durchaus nicht ausgeschlossen, daß
III. Der Rekursgegner F. Klumpp schließt auf Abweisung des auch nach der Auffassung des Bundesrates das Schwergewicht
Rekurses. nicht auf die Veranlassung zur Vornahme einer neuen Pfändung
sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie vorgenommen wird, zu Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht legen ist. In der That ist das Kriterium dafür, ob man es mit
Erwägungen
einer unselbständigen Ergänzungspfändung, oder mit einer selbst¬
1. Im Rekursfalle Holderegger lag dem Bundesrate die Frage
ständigen Nachpfändung zu thun habe, nicht darin zu suchen, daß Entscheidung vor, ob eine nach Ablauf der Teilnahmefrist
sich eine Gruppe gebildet hat, und daß infolge der Gruppen¬ eine abgeschlossene Gruppe vorgenommene Pfändung als Ergän¬ bildung eine Ergänzung der Pfändung notwendig wurde, sondern zung der frühern, oder als eine neue, selbständige Pfändung zu
darin, daß die neue Pfändung vorgenommen wurde zu einer Zeit, betrachten sei; und es hat der Bundesrat die Frage in letzterem
da sich eine Gruppe bilden konnte. So lange die Möglichkeit Sinne entschieden. Auch im vorliegenden Falle frägt es sich, ob
des Anschlusses besteht, ist die erste Psändung noch eine unabge¬
schlossene, der Ergänzung fähige. Die Teilnahmefrist wird erst
irrelevant, wenn sie unbenützt verstrichen ist; dagegen ist es für
den Charakter einer während des Laufes derselben ausgeführten
Pfändung unerheblich, ob sie durch den Anschluß eines neuen
Gläubigers veranlaßt worden sei oder aus andern Gründen. Es
kann sich in einem solchen Falle stets nur um eine Ergänzung
der ersten Pfändung handeln, die nicht geeignet ist, den Aus¬
gangspunkt für die Bildung einer neuen Gruppe zu bilden. Dies
allein entspricht dem System der Gruppenbildung, wie es in Art. 110
des Betreibungsgesetzes normiert ist. Es ist diesbezüglich nament¬
lich auf den Absatz 2 des Artikels zu verweisen, wo der Ablauf
der Anschlußfrist als das für die Bildung weiterer Gruppen mit
gesonderter Pfändung maßgebende Moment hingestellt wird. Es
kann daher erst von jenem Zeitpunkte an von einer selbständigen
Pfändung mit neuer Teilnahmefrist gesprochen werden, während
Pfändungen, die vorher vorgenommen werden, als unselbständige
Ergänzungspfändungen sich darstellen, und zwar gleichviel, ob die¬
selben infolge Zutritts neuer Gläubiger, oder aus andern Grün¬
den vorgenommen werden. Hieran kann die Billigkeitserwägung,
daß sich eine Ehefrau oft nicht schon von Anfang an, sondern
erst dann zum Anschlusse veranlaßt sehen mag, wenn die Pfän¬
dung bestimmte Gegenstände erfaßt, nichts ändern, ganz abgesehen
davon, daß dieselbe auch für die übrigen Gläubiger des Ehe¬
mannes zutrifft und daß, wenn ihr ausschlaggebende Bedeutung
beigemessen werden wollte, der Grundsatz der successiven, gruppen¬
weisen Liquidation des Vermögens des Schuldners im Pfändungs¬
verfahren durchbrochen würde.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.