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Entscheid

BGE 24 II 367

BGE 24 II 367

1. Januar 1898Deutsch9 min

Source fallrecht.ch

49. Urteil vom 13. Mai 1898 in Sachen Wohler

gegen Meier.

Anfechtung eines Testamentes durch den Gläubiger des Enterbten,

Streitwert; Aktivlegitimation nach dem Schuldbetr. u. Konk.-Ges.

A. Durch Urteil vom 20. Januar 1898 hat das Obergericht

des Kantons Aargau erkannt:

Dem Kläger ist der Schluß seiner Klage zugesprochen. Dem¬

nach ist das Testament des Johann Wohler, Weberlis, von

Wohlen, vom 30. Januar 1893 aufgehoben, soweit dem Sohne

Burkhard Wohler ein Dritteil des Gesamtnachlasses entzogen wird,

und es haben die Beklagten anzuerkennen, daß Burkhard Wohler

einen Dritteil des Gesamtnachlasses des Johann Wohler, Weber¬

lis, geerbt hat.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an

das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung

desselben die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt in seiner

Anwortschrift, es sei auf die Berufung wegen mangelnder Zu¬

ständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten, eventuell sei die

Berufung abzuweisen.

Erwägungen

ger mithin einen erheblichen Schaden erleiden würde, falls er

1. Burkhard Wohler in Wohlen war im Jahre 1890 in dieses Testament in Kraft erwachsen ließe. Die Rechtsansprüche

Geltstag gefallen, wobei der Kläger S. J. Meier auf einer For¬ eines Falliten kommen dessen verlustigen Gläubigern zu, sie kön¬

derung an denselben im Betrage von 1642 Fr. 50 Cts. mit nen dieselben auch ohne Mithilfe des Cridaren sichern. Die Be¬

72 Fr. 85 Cts. zu Verlust kam. Durch Testament vom 30. Ja¬ klagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie dem Kläger

nuar 1893 enterbte ihn sein Vater (Johannes Wohler, Weberlis) die Legitimation zur Erhebung des geltend gemachten Anspruchs

zu Gunsten seiner beiden Söhne, der heutigen Beklagten Jakob bestritten. Während die erste Instanz diesem Standpunkte beitrat,

und Jean Wohler. Diese letztwillige Willensverordnung wurde führte das Obergericht des Kantons Aargau zur Begründung

von dem Enterbten nicht angefochten. Nachdem der Testator im seines eingangs mitgeteilten Urteils im Wesentlichen aus: Der

Jahre 1896 gestorben war, erwirkte der Kläger am 25. Februar Pflichtteilsanspruch, welcher den Gegenstand der vorliegenden Klage

1897 gegen Burkhard Wohler für die angegebene Verlustforderung bilde, sei kein höchst persönlicher, sondern ein vermögensrechtlicher

sammt Zins zu 4 % seit 16. September 1890 einen Arrest auf Anspruch, mit der Eigenschaft der Vererblichkeit und Veräußer¬

dessen Erbteil aus dem Nachlasse seines Vaters, der am darauf¬ lichkeit. Derselbe müsse daher auch als Gegenstand der Zwangs¬

folgenden 4. März vollzogen wurde; am 11. März 1897 ließ er vollstreckung angesehen werden. Da nun weder das Erbrecht des

ihm einen Zahlungsbefehl für die gleiche Forderung samt 6 Fr. Kantons Aargau, noch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung

60 Cts. Arrestkosten zustellen, woraufhin für einen Teil der For¬ und Konkurs eine gegenteilige Bestimmung enthalte, wonach

derung Recht vorgeschlagen wurde, und stellte sodann mit Klage¬ dieser Vermögensbestandteil des Pflichtteilsberechtigten von der

schrift vom 10. Mai 1897 beim Bezirksgericht Bremgarten gegen Zwangsvollstreckung ausgeschlossen wäre, so müssen die Gläubiger

die Beklagten das Rechtsbegehren: dieses letztern als befugt angesehen werden, zur Befriedigung ihrer

1. Das Testament des Johannes Wohler, Weberlis, von Forderungen gegen denselben auf seinen Pflichtteilsanspruch zu

Wohlen, vom 30. Januar 1893 sei aufzuheben, soweit dem Sohne greifen, und zur Erreichung dieses Zweckes müsse den genannten

Burkhard Wohler ein Dritteil des Gesamtnachlasses entzogen Gläubigern auch das Recht zustehen, die Aufhebung des Testa¬

werde. mentes, ohne welche die Durchführung der Zwangsvollstreckung

2. Demgemäß haben die Beklagten anzuerkennen, daß Burk¬ nicht möglich wäre, zu verlangen.

hard Wohler einen Dritteil des Gesammtnachlasses des Johann 2. Der Kläger hat die Kompetenz des Bundesgerichts aus dem

Wohler, Weberlis geerbt habe. doppelten Grunde bestritten, weil weder eidgenössisches Recht zur

Zur Begründung dieser Klage führte er aus, die Enterbung Anwendung komme, noch der gesetzliche Streitwert vorhanden sei.

seines Schuldners Burkhard Wohler sei ungültig; denn es treffe Allein die Streitsache ist, wie unten näher darzuthun sein wird,

keiner der gesetzlichen Enterbungsgründe zu, wie auch keiner im wenigstens teilweise nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden.

Testament angeführt worden sei. Die Enterbung müsse daher, Ebenso ist ein Streitwert von 2000 Fr. gegeben. Für die Be¬

soweit sie den dem Burkhard Wohler zugefallenen Erbteil betreffe, stimmung desselben ist nicht, wie der Kläger in der schriftlichen

auf Begehren eines Berechtigten aufgehoben werden. Zu diesem Beantwortung der Berufung meint, der Betrag seiner Forderung

Begehren sei der Kläger berechtigt; denn zur Klageberechtigung an Burkhardt Wohler maßgebend; denn nicht diese Forderung

genüge der Nachweis eines rechtlichen Interesses, und dieses liege bildet den Gegenstand der Klage, sondern die Anfechtung des vom

beim Kläger darin, daß der Testator das Testament errichtet habe, Vater des Burkhard Wohler errichteten Testamentes; entscheidend

um die Gläubiger seines Sohnes zu schädigen, und daß der für den Streitwert ist demnach der Wert des Erbrechtes, um

Sohn in derselben Absicht das Testament nicht angreife, der Klä¬ welches bei dieser Anfechtung gestritten wird. Nun sind die vom

der bloßen Thatsache, daß ihm ein Anspruch auf jenen zusteht, Testator hinterlassenen Liegenschaften anläßlich des vom Kläger

unmöglich hergeleitet werden kann. Die Legitimation zu einer, ausgewirkten Arrestes auf 6200 Fr. amtlich geschätzt worden, und

solchen Klage setzt vielmehr eine Einweisung des Gläubigers in da der Kläger einen Dritteil des Nachlasses als Erbteil des Burk¬

die Rechte des Schuldners, auf Grund der gegen diesen gerichteten hard Wohler geltend macht, beträgt somit der Streitwert über

Zwangsvollstreckung voraus. Ob nun eine derartige, die Legiti¬ 2000 Fr.

3. In der Sache selbst muß sich in erster Linie fragen, ob der mation des Gläubigers zur Klage gegen den Drittschuldner

begründende Einweisung schon durch die Pfändung des Anspruchs Kläger zur Anhebung der vorliegenden Klage legitimiert sei. Es

auf diesen, oder erst dadurch stattfinde, daß der Gläubiger diesen handelt sich um die Geltendmachung eines in der Person eines

Anspruch im Verwertungsverfahren ersteigert, bezw. sich unter den Dritten, des Burkhard Wohler, entstandenen Anspruchs, und der

Kläger hat nicht behauptet, daß dieser Anspruch auf Grund eines in Art. 131 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen an

Zahlungsstatt anweisen läßt, bleibt sich für die Entscheidung des mit Burkhard Wohler abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, oder von

vorliegenden Falles gleich; denn hier ist es überhaupt nicht ein¬ Todeswegen auf ihn übergegangen sei. Die Legitimation zur

mal zu einer Pfändung des Pflichtteilsrechts des Burkhard Woh¬ Klage stützt der Kläger vielmehr einzig auf seine Gläubigerquali¬

ler gekommen, indem der Kläger zwar am 11. März 1897 gegen tät, d. h. auf die Thatsache, daß ihm vom Konkurs des Burkhard

diesen die Betreibung angehoben, dieselbe aber nicht fortgesetzt hat. Wohler her eine Verlustforderung auf diesen zustehe. Eine nähere

Durch die Anlegung des Zahlungsbefehles werden aber noch Begründung dafür, wieso dieses Schuldverhältnis ihm die Befug¬

keinerlei Rechte des betreibenden Gläubigers an dem Vermögen nis gewähre, an Stelle seines Schuldners einen Anspruch des¬

des Betriebenen begründet. Es könnte von einer Berechtigung des selben gegen Dritte zu erheben, hat der Kläger nicht versucht.

erstern, Rechtsansprüche des Schuldners gegenüber Drittschuldnern Nun gehört die Frage, welche Mittel dem Gläubiger behufs

geltend zu machen, jedenfalls erst von dem Momente an die Rede Realisierung seiner Rechtsansprüche zustehen, unter welchen Vor¬

sein, wo diese Ansprüche von der Zwangsvollstreckung ergriffen aussetzungen und in welcher Weise er zu dem Zwecke auf das

werden, d. h. frühestens vom Momente der Pfändung an. Vermögen des Schuldners greifen und Rechte desselben gegenübe.

5. Auf den Arrest, welchen der Kläger, der Betreibung vor¬ Dritten geltend machen kann, dem Rechte der Schuldexekution an.

Die Berechtigung des Klägers, kraft seiner Eigenschaft als Gläu¬ gängig, ausgewirkt hat, könnte sich derselbe zur Begründung seiner

Legitimation zur vorliegenden Klage schon deswegen nicht stützen, biger des pflichtteilsberechtigten Burkhard Wohler dessen Pflicht¬

weil dieser Arrest gar nicht auf den Pflichtteil, sondern auf ein¬ teilsanspruch gegenüber den Beklagten geltend zu machen, beurteilt

zelne Nachlaßgegenstände, nämlich auf den ideellen Viertelsanteil sich demnach nach den für die Zwangsvollstreckung maßgebenden

der vom Testator hinterlassenen Liegenschaften, gelegt worden ist. Rechtsnormen, also nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung

Der Kläger hat demselben denn auch keine weitere Folge gegeben, und Konkurs. An der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes ändert

indem er die ihm nach Art. 275 bezw. 109 des Betreibungsgesetzes der Umstand nichts, daß der Konkurs, aus welchem die Verlust¬

angesetzte Frist zur Klage auf Aberkennung des von den Kindern forderung des Klägers herrührt, noch vor dem Inkrafttreten des¬

des Burkhard Wohler beanspruchten Eigentumsrechtes an diesen selben durchgeführt wurde; denn nach Art. 328 des citierten

Liegenschaften nicht benutzte, sondern an deren Stelle die vorlie¬ Bundesgesetzes regeln sich die Rechte, welche sich an die aus jenem

gende Klage auf Aufhebung des Testamentes, und Anerkennung Konkurs herrührende Verlustforderung knüpfen, nach diesem Gesetz.

4. Es ist ohne weiteres klar, daß nach dem genannten Bun¬ des Pflichtteilsrechts des Burkhard Wohler erhob. Abgesehen

hiervon, hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, daß dieser desgesetze die Legitimation des Gläubigers, einen Anspruch seines

Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen, aus Arrest erloschen sei, mit keinem Wort zu widerlegen versucht, so

daß angenommen werden muß, er habe denselben selbst als dahin¬

gefallen betrachtet.

6. Wenn endlich der Kläger zur Begründung seiner Legitima¬

tion zur vorliegenden Klage von der schädigenden Absicht gesprochen

hat, welche der Testamentserrichtung und der Unterlassung der

Testamentsanfechtung zu Grunde liege, so ist hierzu zu bemerken,

daß der Testator, der dem Kläger nichts schuldig war, keinerlei

rechtliche Verpflichtungen hatte, bei der Disposition über sein

Vermögen Interessen des Klägers wahrzunehmen, und dem letztern

daher unmöglich aus dem Grunde ein Klagerecht auf Aufhebung

des Testamentes zustehen kann, weil der Testator dasselbe in der

Absicht errichtet habe, um seinen Nachlaß dem Zugriff des Klä¬

gers zu entziehen. Von Verletzung von Gläubigerrechten des Klägers

kann daher mit Bezug auf die Testamentserrichtung gar nicht ge¬

prochen werden; eine Anfechtungsklage wegen Verletzung solcher

Rechte ist selbstverständlich nur gegenüber Rechtshandlungen des

Schuldners möglich und hätte daher in casu nur gegen einen

Verzicht des Burkhard Wohler auf seinen Pflichtteil, also nur

gegen die Unterlassung der Testamentsanfechtung, bezw. gegen die

Überlassung des Nachlasses an die Testamentserben seitens desselben

gerichtet werden können. In diesem Sinne ist jedoch die Klage

von der Vorinstanz nicht aufgefaßt worden, und kann dieselbe

nach ihrer Begründung auch nicht aufgefaßt werden, indem sich

der Kläger darauf stützt, daß er als Gläubiger des Burkhard

Wohler berechtigt sei, in dessen Rechtsansprüche einzutreten, und

somit gerade davon ausgeht, daß der fragliche Pflichtteilsanspruch

demselben noch zustehe, ein Verzicht auf denselben also nicht statt¬

gefunden habe.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird als begründet erklärt und in Abänderung

des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Ja¬

nuar 1898 die Klage abgewiesen.

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