BGE 24 II 367
BGE 24 II 367
1. Januar 1898Deutsch9 min
Source fallrecht.ch
49. Urteil vom 13. Mai 1898 in Sachen Wohler
gegen Meier.
Anfechtung eines Testamentes durch den Gläubiger des Enterbten,
Streitwert; Aktivlegitimation nach dem Schuldbetr. u. Konk.-Ges.
A. Durch Urteil vom 20. Januar 1898 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Dem Kläger ist der Schluß seiner Klage zugesprochen. Dem¬
nach ist das Testament des Johann Wohler, Weberlis, von
Wohlen, vom 30. Januar 1893 aufgehoben, soweit dem Sohne
Burkhard Wohler ein Dritteil des Gesamtnachlasses entzogen wird,
und es haben die Beklagten anzuerkennen, daß Burkhard Wohler
einen Dritteil des Gesamtnachlasses des Johann Wohler, Weber¬
lis, geerbt hat.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung
desselben die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt in seiner
Anwortschrift, es sei auf die Berufung wegen mangelnder Zu¬
ständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten, eventuell sei die
Berufung abzuweisen.
Erwägungen
ger mithin einen erheblichen Schaden erleiden würde, falls er
1. Burkhard Wohler in Wohlen war im Jahre 1890 in dieses Testament in Kraft erwachsen ließe. Die Rechtsansprüche
Geltstag gefallen, wobei der Kläger S. J. Meier auf einer For¬ eines Falliten kommen dessen verlustigen Gläubigern zu, sie kön¬
derung an denselben im Betrage von 1642 Fr. 50 Cts. mit nen dieselben auch ohne Mithilfe des Cridaren sichern. Die Be¬
72 Fr. 85 Cts. zu Verlust kam. Durch Testament vom 30. Ja¬ klagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie dem Kläger
nuar 1893 enterbte ihn sein Vater (Johannes Wohler, Weberlis) die Legitimation zur Erhebung des geltend gemachten Anspruchs
zu Gunsten seiner beiden Söhne, der heutigen Beklagten Jakob bestritten. Während die erste Instanz diesem Standpunkte beitrat,
und Jean Wohler. Diese letztwillige Willensverordnung wurde führte das Obergericht des Kantons Aargau zur Begründung
von dem Enterbten nicht angefochten. Nachdem der Testator im seines eingangs mitgeteilten Urteils im Wesentlichen aus: Der
Jahre 1896 gestorben war, erwirkte der Kläger am 25. Februar Pflichtteilsanspruch, welcher den Gegenstand der vorliegenden Klage
1897 gegen Burkhard Wohler für die angegebene Verlustforderung bilde, sei kein höchst persönlicher, sondern ein vermögensrechtlicher
sammt Zins zu 4 % seit 16. September 1890 einen Arrest auf Anspruch, mit der Eigenschaft der Vererblichkeit und Veräußer¬
dessen Erbteil aus dem Nachlasse seines Vaters, der am darauf¬ lichkeit. Derselbe müsse daher auch als Gegenstand der Zwangs¬
folgenden 4. März vollzogen wurde; am 11. März 1897 ließ er vollstreckung angesehen werden. Da nun weder das Erbrecht des
ihm einen Zahlungsbefehl für die gleiche Forderung samt 6 Fr. Kantons Aargau, noch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung
60 Cts. Arrestkosten zustellen, woraufhin für einen Teil der For¬ und Konkurs eine gegenteilige Bestimmung enthalte, wonach
derung Recht vorgeschlagen wurde, und stellte sodann mit Klage¬ dieser Vermögensbestandteil des Pflichtteilsberechtigten von der
schrift vom 10. Mai 1897 beim Bezirksgericht Bremgarten gegen Zwangsvollstreckung ausgeschlossen wäre, so müssen die Gläubiger
die Beklagten das Rechtsbegehren: dieses letztern als befugt angesehen werden, zur Befriedigung ihrer
1. Das Testament des Johannes Wohler, Weberlis, von Forderungen gegen denselben auf seinen Pflichtteilsanspruch zu
Wohlen, vom 30. Januar 1893 sei aufzuheben, soweit dem Sohne greifen, und zur Erreichung dieses Zweckes müsse den genannten
Burkhard Wohler ein Dritteil des Gesamtnachlasses entzogen Gläubigern auch das Recht zustehen, die Aufhebung des Testa¬
werde. mentes, ohne welche die Durchführung der Zwangsvollstreckung
2. Demgemäß haben die Beklagten anzuerkennen, daß Burk¬ nicht möglich wäre, zu verlangen.
hard Wohler einen Dritteil des Gesammtnachlasses des Johann 2. Der Kläger hat die Kompetenz des Bundesgerichts aus dem
Wohler, Weberlis geerbt habe. doppelten Grunde bestritten, weil weder eidgenössisches Recht zur
Zur Begründung dieser Klage führte er aus, die Enterbung Anwendung komme, noch der gesetzliche Streitwert vorhanden sei.
seines Schuldners Burkhard Wohler sei ungültig; denn es treffe Allein die Streitsache ist, wie unten näher darzuthun sein wird,
keiner der gesetzlichen Enterbungsgründe zu, wie auch keiner im wenigstens teilweise nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden.
Testament angeführt worden sei. Die Enterbung müsse daher, Ebenso ist ein Streitwert von 2000 Fr. gegeben. Für die Be¬
soweit sie den dem Burkhard Wohler zugefallenen Erbteil betreffe, stimmung desselben ist nicht, wie der Kläger in der schriftlichen
auf Begehren eines Berechtigten aufgehoben werden. Zu diesem Beantwortung der Berufung meint, der Betrag seiner Forderung
Begehren sei der Kläger berechtigt; denn zur Klageberechtigung an Burkhardt Wohler maßgebend; denn nicht diese Forderung
genüge der Nachweis eines rechtlichen Interesses, und dieses liege bildet den Gegenstand der Klage, sondern die Anfechtung des vom
beim Kläger darin, daß der Testator das Testament errichtet habe, Vater des Burkhard Wohler errichteten Testamentes; entscheidend
um die Gläubiger seines Sohnes zu schädigen, und daß der für den Streitwert ist demnach der Wert des Erbrechtes, um
Sohn in derselben Absicht das Testament nicht angreife, der Klä¬ welches bei dieser Anfechtung gestritten wird. Nun sind die vom
der bloßen Thatsache, daß ihm ein Anspruch auf jenen zusteht, Testator hinterlassenen Liegenschaften anläßlich des vom Kläger
unmöglich hergeleitet werden kann. Die Legitimation zu einer, ausgewirkten Arrestes auf 6200 Fr. amtlich geschätzt worden, und
solchen Klage setzt vielmehr eine Einweisung des Gläubigers in da der Kläger einen Dritteil des Nachlasses als Erbteil des Burk¬
die Rechte des Schuldners, auf Grund der gegen diesen gerichteten hard Wohler geltend macht, beträgt somit der Streitwert über
Zwangsvollstreckung voraus. Ob nun eine derartige, die Legiti¬ 2000 Fr.
3. In der Sache selbst muß sich in erster Linie fragen, ob der mation des Gläubigers zur Klage gegen den Drittschuldner
begründende Einweisung schon durch die Pfändung des Anspruchs Kläger zur Anhebung der vorliegenden Klage legitimiert sei. Es
auf diesen, oder erst dadurch stattfinde, daß der Gläubiger diesen handelt sich um die Geltendmachung eines in der Person eines
Anspruch im Verwertungsverfahren ersteigert, bezw. sich unter den Dritten, des Burkhard Wohler, entstandenen Anspruchs, und der
Kläger hat nicht behauptet, daß dieser Anspruch auf Grund eines in Art. 131 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen an
Zahlungsstatt anweisen läßt, bleibt sich für die Entscheidung des mit Burkhard Wohler abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, oder von
vorliegenden Falles gleich; denn hier ist es überhaupt nicht ein¬ Todeswegen auf ihn übergegangen sei. Die Legitimation zur
mal zu einer Pfändung des Pflichtteilsrechts des Burkhard Woh¬ Klage stützt der Kläger vielmehr einzig auf seine Gläubigerquali¬
ler gekommen, indem der Kläger zwar am 11. März 1897 gegen tät, d. h. auf die Thatsache, daß ihm vom Konkurs des Burkhard
diesen die Betreibung angehoben, dieselbe aber nicht fortgesetzt hat. Wohler her eine Verlustforderung auf diesen zustehe. Eine nähere
Durch die Anlegung des Zahlungsbefehles werden aber noch Begründung dafür, wieso dieses Schuldverhältnis ihm die Befug¬
keinerlei Rechte des betreibenden Gläubigers an dem Vermögen nis gewähre, an Stelle seines Schuldners einen Anspruch des¬
des Betriebenen begründet. Es könnte von einer Berechtigung des selben gegen Dritte zu erheben, hat der Kläger nicht versucht.
erstern, Rechtsansprüche des Schuldners gegenüber Drittschuldnern Nun gehört die Frage, welche Mittel dem Gläubiger behufs
geltend zu machen, jedenfalls erst von dem Momente an die Rede Realisierung seiner Rechtsansprüche zustehen, unter welchen Vor¬
sein, wo diese Ansprüche von der Zwangsvollstreckung ergriffen aussetzungen und in welcher Weise er zu dem Zwecke auf das
werden, d. h. frühestens vom Momente der Pfändung an. Vermögen des Schuldners greifen und Rechte desselben gegenübe.
5. Auf den Arrest, welchen der Kläger, der Betreibung vor¬ Dritten geltend machen kann, dem Rechte der Schuldexekution an.
Die Berechtigung des Klägers, kraft seiner Eigenschaft als Gläu¬ gängig, ausgewirkt hat, könnte sich derselbe zur Begründung seiner
Legitimation zur vorliegenden Klage schon deswegen nicht stützen, biger des pflichtteilsberechtigten Burkhard Wohler dessen Pflicht¬
weil dieser Arrest gar nicht auf den Pflichtteil, sondern auf ein¬ teilsanspruch gegenüber den Beklagten geltend zu machen, beurteilt
zelne Nachlaßgegenstände, nämlich auf den ideellen Viertelsanteil sich demnach nach den für die Zwangsvollstreckung maßgebenden
der vom Testator hinterlassenen Liegenschaften, gelegt worden ist. Rechtsnormen, also nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung
Der Kläger hat demselben denn auch keine weitere Folge gegeben, und Konkurs. An der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes ändert
indem er die ihm nach Art. 275 bezw. 109 des Betreibungsgesetzes der Umstand nichts, daß der Konkurs, aus welchem die Verlust¬
angesetzte Frist zur Klage auf Aberkennung des von den Kindern forderung des Klägers herrührt, noch vor dem Inkrafttreten des¬
des Burkhard Wohler beanspruchten Eigentumsrechtes an diesen selben durchgeführt wurde; denn nach Art. 328 des citierten
Liegenschaften nicht benutzte, sondern an deren Stelle die vorlie¬ Bundesgesetzes regeln sich die Rechte, welche sich an die aus jenem
gende Klage auf Aufhebung des Testamentes, und Anerkennung Konkurs herrührende Verlustforderung knüpfen, nach diesem Gesetz.
4. Es ist ohne weiteres klar, daß nach dem genannten Bun¬ des Pflichtteilsrechts des Burkhard Wohler erhob. Abgesehen
hiervon, hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, daß dieser desgesetze die Legitimation des Gläubigers, einen Anspruch seines
Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen, aus Arrest erloschen sei, mit keinem Wort zu widerlegen versucht, so
daß angenommen werden muß, er habe denselben selbst als dahin¬
gefallen betrachtet.
6. Wenn endlich der Kläger zur Begründung seiner Legitima¬
tion zur vorliegenden Klage von der schädigenden Absicht gesprochen
hat, welche der Testamentserrichtung und der Unterlassung der
Testamentsanfechtung zu Grunde liege, so ist hierzu zu bemerken,
daß der Testator, der dem Kläger nichts schuldig war, keinerlei
rechtliche Verpflichtungen hatte, bei der Disposition über sein
Vermögen Interessen des Klägers wahrzunehmen, und dem letztern
daher unmöglich aus dem Grunde ein Klagerecht auf Aufhebung
des Testamentes zustehen kann, weil der Testator dasselbe in der
Absicht errichtet habe, um seinen Nachlaß dem Zugriff des Klä¬
gers zu entziehen. Von Verletzung von Gläubigerrechten des Klägers
kann daher mit Bezug auf die Testamentserrichtung gar nicht ge¬
prochen werden; eine Anfechtungsklage wegen Verletzung solcher
Rechte ist selbstverständlich nur gegenüber Rechtshandlungen des
Schuldners möglich und hätte daher in casu nur gegen einen
Verzicht des Burkhard Wohler auf seinen Pflichtteil, also nur
gegen die Unterlassung der Testamentsanfechtung, bezw. gegen die
Überlassung des Nachlasses an die Testamentserben seitens desselben
gerichtet werden können. In diesem Sinne ist jedoch die Klage
von der Vorinstanz nicht aufgefaßt worden, und kann dieselbe
nach ihrer Begründung auch nicht aufgefaßt werden, indem sich
der Kläger darauf stützt, daß er als Gläubiger des Burkhard
Wohler berechtigt sei, in dessen Rechtsansprüche einzutreten, und
somit gerade davon ausgeht, daß der fragliche Pflichtteilsanspruch
demselben noch zustehe, ein Verzicht auf denselben also nicht statt¬
gefunden habe.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Ja¬
nuar 1898 die Klage abgewiesen.