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Entscheid

BGE 24 II 714

BGE 24 II 714

1. Januar 1898Deutsch11 min

mäß dem oben erwähnten Gesetze. Das oberinstanzliche Urteil

stellt fest, daß bis zur Zeit seiner Ausfällung 27 von den 29 83. Urteil vom 1. Oktober 1898 in Sachen Gemeinden des Amtsbezirkes Thun der Offerte des Klägers bei¬ Stämpfli gegen Steffen. getreten sind. Schon am 8. Dezember 1893 erschien im Verlag

Concurrence déloyale. Individualrecht am Titel einer Zeitung. des Beklagten, E. Stämpfli, Buchdrucker in Thun, und Verleger

des dortigen „Geschäftsblattes,“ ein neues Blatt, betitelt: „Amts¬ A. Durch Urteil vom 11. Februar 1898 hat der Appellations¬ anzeiger (groß und alleinstehend) Thun. Publikationsorgan des und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: „Geschäftsblatt“ für amtliche und private Bekanntmachungen des 1. Der Beklagte E. Stämpfli ist mit seiner peremtorischen Amtsbezirkes Thun.“ Das Blatt enthielt an der Spitze folgenden Einrede abgewiesen. Aufruf, der sein Erscheinen begründen sollte: „Provoziert durch 2. Der Kläger R. Steffen ist mit seinem ersten Klagsbegehren „ein von privater Seite der Bevölkerung aufgedrängtes „An¬ abgewiesen; dagegen ist demselben sein zweites Klagsbegehren zu¬ „zeiger“=Unternehmen sieht sich der Verleger des „Geschäftsblatt“ gesprochen und es wird die Entschädigung, welche ihm der Be¬ „veranlaßt, nachstehendes Zirkular ..... an die Gemeinderäte klagte von daher zu bezahlen hat, festgesetzt auf 200 Fr. „des Amtes Thun zu erlassen und hiemit eine Probenummer des B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form¬ „von ihm offerierten Amts=Anzeigers seinen Lesern vorzulegen.. gemäß die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem „Der Amtsanzeiger des „Geschäftsblatt“ wird alles bringen, Begehren: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils der „was ein sogenannter Amtsanzeiger enthalten soll. Die Abonnen¬ Kläger auch mit Ziffer 2 seiner Klagebegehren abzuweisen. „ten des „Geschäftsblatt“ erhalten denselben gratis, sie haben C. In der mündlichen Parteiverhandlung wiederholt der Ver¬ „deshalb keineswegs nötig, neben demselben auch noch den von treter des Beklagten diesen Berufungsantrag; der Vertreter des „anderer Seite in's Leben gerufenen „Anzeiger“ zu halten. Die Klägers trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. „amtlichen Publikationen der Gemeinden des Amtes

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: „Thun finden gratis Aufnahme. Ohne daß das Vor¬

1. Im Oktober 1893 sandte der heutige Kläger, R. Steffen, „handenfein eines Bedürfnisses nach einem solchen Anzeiger=Organ

Buchdrucker, in Thun, an sämtliche Gemeinderäte des Amtsbe¬ „zugegeben wird, zwingt uns der gegen die Lokalpresse geplante

zirks Thun ein Zirkular, worin er sie um den Beitritt zu einem „Schachzug zu einem Gegenzug.... In dem angezogenen

von ihm beabsichtigten amtlichen Publikationsorgan im Sinne des Zirkular an die Gemeinderäte ersuchte der Beklagte dieselben, dem

bernischen Gesetzes vom 2. Mai 1880 über die Vereinfachung „Anzeiger“ (des Klägers) keinen amtlichen Charakter zukommen

des Staatshaushaltes, das unter dem Titel „Anzeiger für den zu lassen. Das Organ des Beklagten hörte am 1. April 1895

Amtsbezirk Thun“ vom Dezember 1893 ab erscheinen sollte, er¬ auf zu erscheinen. Der Kläger erblickte in dem Vorgehen des

suchte. Nachdem am 27. November 1893 eine Versammlung von Beklagten eine illoyale Konkurrenz und erhob gegen ihn im

Vertrauensmännern in Steffisburg und am 2. Dezember 1893 März 1895 (nachdem eine frühere Klage vom September 1894

eine solche von Delegierten der beteiligten Gemeinden in Thun „reformiert“ worden war) Klage mit den Rechtsbegehren: 1. Es

stattgefunden hatte, erschien am 23. Dezember 1893 die erste sei gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe den Gebrauch des

Nummer des Blattes unter dem Titel „Anzeiger für den Amts¬ Titels „Amtsanzeiger Thun“ für ein von ihm herausgegebenes

bezirk Thun. Wöchentliches offizielles Publikationsorgan.“ Der Publikationsorgan so lange zu unterlassen, als im Verlage des

bezügliche Vertrag zwischen dem Kläger und den Gemeinden er¬ Klägers ein amtlicher „Anzeiger für den Amtsbezirk Thun“ er¬

hielt am 10. Januar 1894 die regierungsrätliche Sanktion ge¬ scheint; 2. der Beklagte sei schuldig, dem Kläger für demselben

in rechtswidriger Weise zugefügten Schaden Ersatz zu leisten.“ zustehe, so daß er kein Recht des Klägers habe verletzen können.

Allein dem gegenüber fällt folgendes in Betracht: Wie die Vor¬ Seine Schadenersatzforderung bezifferte er in der Klageschrift auf

4000 Fr. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons instanz nach einer für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung

Bern (der mit Umgehung der ersten Instanz urteilte) hat das des Gesetzes vom 2. Mai 1880 betreffend die Vereinfachung des

Staatshaushaltes ausführt, soll nach diesem Gesetze in der Regel erste Rechtsbegehren deshalb abgewiesen, weil dem Kläger ein

rechtliches Interesse an dessen Gutheißung mangle, nachdem der in jedem Amtsbezirk nur ein amtliches Publikationsorgan erschei¬

nen. Nun hatte der Kläger die Idee zur Gründung eines solchen „Amtsanzeiger“ des Beklagten eingegangen sei. Im übrigen sind

vor dem Beklagten gefaßt und nach außen kund gegeben, und Begründung des vorinstanzlichen Urteils, sowie die Anträge und

war der bezügliche Vertrag schon am 2. Dezember 1893 mit den Ausführungen des Beklagten aus den nachfolgenden Erwägungen

Delegierten der Gemeinden abgeschlossen worden. Allerdings meint ersichtlich.

2. Streitig ist heute nur noch die Schadenersatzforderung des nun der Beklagte, das Recht des Klägers sei nicht mit diesem

Klägers, die sich, als Klage aus concurrence déloyale, auf Zeitpunkte, sondern erst mit dem Momente der Genehmigung seines

Art. 50 ff. O.=R. stützt. Die erste Voraussetzung der Gutheißung Vertrages durch den Regierungsrat, also mit dem 10. Januar

1894, entstanden. Dem gegenüber bemerkt jedoch der Vorderrichter, der Klage ist demnach, daß der Beklagte widerrechtlich gehandelt,

daß wie jede andere, so auch die im bernischen Gesetz betreffend d. h. daß er in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen hat,

Vereinfachung des Staatshaushaltes vorgesehene Genehmigung ohne daß ihm ein Recht oder die Einwilligung des Verletzten zur

Seite gestanden. Als das verletzte Recht erscheint aber bei der solcher Verträge auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses zurückzube¬

concurrence déloyale nach der Praxis des Bundesgerichts und ziehen sei und mithin der zwischen dem Kläger und den beteiligten

Gemeinden über die Herausgabe des „Anzeigers“ vereinbarte nach der modernen Theorie (vgl. Kohler, in den Jahrbüchern für

Vertrag bereits am 2. Dezember 1893 bezw. im Zeitpunkte des Dogmatik, Bd. XVIII, S. 259) das Individualrecht des Ge¬

successiven Einlangens der noch ausstehenden Unterschriften zur werbetreibenden auf die Anerkennung seiner Persönlichkeit im Ge¬

Perfektion gelangt sei; und an diese Auslegung des kantonalen werbebetrieb und dabei insbesondere darauf, daß seine Gewerbe¬

Richters ist das Bundesgericht gebunden. Übrigens entspricht genossen im Wettbewerbe nicht von ihm seinen Waren oder seiner

den Lehren der Doktrin über das Verhältnis der konfirmatorischen Unternehmung u. s. f. gegebene individualisierende Unterscheidungs¬

Genehmigung eines Rechtsaktes zu der das Recht konstituierenden zeichen für ihre Waren 2c. benutzen, um dadurch eine Täuschung

Thatsache; vgl. Dernburg, Pandekten I, S. 189; Ennecerus, des Publikums zu seinem Nachteile hervorzubringen. In diesem

Rechtsgeschäft, S. 219 u. f. Nun könnte dieser Umstand allerdings Sinne hat der Gewerbetreibende ein Individualrecht auch am

ein allfälliges in der Zwischenzeit begründetes Recht eines Dritten, Titel einer Druckschrift, speziell auch einer Zeitung, sofern der¬

in casu des Beklagten, keinen Einfluß ausüben. Allein aus den selbe eigenartig ist und nicht etwa bloß allgemein den behandelten

in Erwägung 1 wiedergegebenen Thatsachen ergibt sich, daß der Gegenstand oder die Art der Publikation in der gemeinüblichen

Kläger zuerst die Idee gehabt und sie nach außen durch Veran¬ Weise bezeichnet (s. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd.

XVII, S. 756; Bd. XXI, S. 164; — vgl. auch § 8 des stalten von Versammlungen, Abschluß von Verträgen u. dgl. kund¬

gegeben hat, das von ihm herauszugebende Blatt als amtliches Reichsgesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs). Frägt

Publikationsorgan für den Amtsbezirk Thun erscheinen zu lassen, es sich nun, ob dem Kläger ein derartiges Individualrecht auf

den Titel „Anzeiger für den Amtsbezirk Thun“ zustand, so ist zu und nun ist diese Thatsache und nicht etwa der Umstand, daß

der Beklagte zuerst seinem Blatte den Namen „Amtsanzeiger“ bemerken: Der Beklagte bestreitet das, da sein Blatt vor dem¬

jenigen des Klägers erschienen sei und demnach ihm die Priorität gab, maßgebend für die Priorität (vgl. Simon, die concurrence

déloyale, S. 22, Anm. 4; Schuler, die concurrence déloyale, tigen. Aus der Aktenlage erhellt nun, daß der Beklagte nicht etwa S. 157 f.); der Beklagte konnte somit jedenfalls, nachdem er nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt hat; es genügt hiefür von diesem Plane des Klägers und den zu dessen Ausführung auf die in Erwägung 1 wiedergegebene Ankündigung seines getroffenen Maßnahmen Kenntnis gefaßt, kein Recht mehr auf Blattes zu verweisen: Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß er den Titel „Amtsanzeiger“ erwerben. Nach dem Gesagten fragt von dem Vorhaben des Klägers Kenntnis hatte und daß er diesen sich weiterhin, ob der vom Beklagten seinem Blatte gegebene Titel aus dem Felde schlagen wollte; daß ihm dabei aber auch bewußt geeignet war, eine Täuschung des Publikums in dem Sinne sein mußte, daß er durch den von ihm gewählten Titel in die herbeizuführen, daß dieses sein Blatt als amtliches Publikations¬ Rechtssphäre des Klägers eingreife, und daß Täuschungen des organ ansehen konnte und Verwechslungen mit demjenigen des Publikums über den Charakter seines Organes möglich seien, ja Klägers leicht möglich waren. Die im Prozesse aufgenommene mit Notwendigkeit eintreten mußten, liegt auf der Hand. Expertise hat diese Frage verneint; allein sie ist nicht als reine 4. Der Beklagte glaubt nun allerdings aus zwei Gründen Expertenfrage, als Frage, zu deren richtigen Entscheidung fach¬ nicht widerrechtlich gehandelt zu haben. Zunächst beruft er sich männische Kenntnisse notwendig wären, zu betrachten, so daß die auf den in Art. 31 der Bundesverfassung niedergelegten Grundsatz freie Prüfung des Richters in diesem Punkte keineswegs ausge¬ der Gewerbefreiheit und behauptet, alle seine gegenüber dem Kläger schlossen ist. In dieser Beziehung hat nun die Vorinstanz eine begangenen Handlungen seien auf Grund dieses Verfassungsprin¬ Reihe von Thatsachen festgestellt, welche das Gutachten der Ex¬ zipes erlaubt. Dem gegenüber hat die Vorinstanz mit Recht auf perten vollständig entkräften: zunächst führt sie auf Grund von den bundesgerichtlichen Entscheid vom 1. Februar 1895 in Sachen Zeugenaussagen und ihrer eigenen Sachkenntnis aus, daß der Tribune de Genève c. Tribune de Lausanne, Erw. 5 (Amtl. Ausdruck „Amtsanzeiger“ nicht nur im Amtsbezirk Thun, sondern Samml., Bd. XXI, S. 163 f.) hingewiesen, wo des nähern auch in andern Amtsbezirken des Kantons Bern zur Bezeichnung dargelegt ist, daß die Tragweite dieses Verfassungsgrundsatzes sich des amtlichen Anzeigeblattes gebräuchlich sei; sodann ist durch eine auf das öffentliche Recht, auf die Beziehungen der Staatsgewalt ganze Anzahl von bei den Akten liegender Urkunden sowie durch zu den Gewerbetreibenden, beschränkt, der Staatsgewalt gewisse Zeugenaussagen erwiesen, daß speziell das Blatt des Klägers von Grenzen zieht, während die Beziehungen zwischen zwei Konkur¬ vielen Personen „Amtsanzeiger“ genannt wurde und daß sehr renten als solchen lediglich durch Art. 50 ff. O.=R. geregelt sind. häufig Verwechslungen zwischen den beiden Blättern vorgekommen Sodann glaubt der Beklagte unter Berufung auf Notwehr (Art. 56 sind; endlich ist darauf hinzuweisen, daß schon das Format und O.=R.) seiner Ersatzpflicht entbunden zu sein. Auch diese Auf¬ die Art der Ausstattung, die der Beklagte seinem Blatte gegeben, fassung ist durchaus haltlos, da es, wie die Vorinstanz richtig geeignet waren, Täuschungen herbeizuführen. Damit ist aber der bemerkt, an einem widerrechtlichen Angriffe von Seiten des Klä¬ Thatbestand der objektiv rechtswidrigen Handlung: des Eingriffs gers fehlt. in ein Individualrecht des Klägers, verbunden mit einem Verstoß 5. Zu prüfen ist weiterhin, ob dem Kläger durch die wider¬ gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr, gegeben. rechtliche Handlungsweise des Beklagten Schaden entstanden ist. 3. Aber auch die subfektive Rechtswidrigkeit auf Seite des Dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen; denn es ist durch Zeugen¬ Beklagten, sein schuldhaftes Handeln, kann nicht bezweifelt werden. aussagen und Urkunden festgestellt, daß öfters Inferate, die für In dieser Hinsicht würde zu seiner Haftbarmachung nach Art. 50 den Anzeiger des Klägers bestimmt waren, an die Adresse des O.=R. schon Fahrlässigkeit genügen, während allerdings zum Be¬ Beklagten gelangten und von diesem auch publiziert wurden, und griff der concurrence déloyale nicht nur Vorsatz gehört, sondern daß der Anzeiger des Klägers zuweilen von Privaten mit der die Absicht, sich der Kundschaft des Gewerbegenossen zu bemäch¬ Begründung zurückgewiesen wurde, sie erhalten einen Amtsanzeiger

gratis zum „Geschäftsblatte“ des Beklagten und wollten deshalb

nicht für denjenigen des Klägers einen Franken zahlen. Was nun

das Maß des Schadenersatzes betrifft, so kann es sich, da der

Kläger vor Bundesgericht keine Erhöhung der ihm vorinstanzlich

zugesprochenen Entschädigung verlangt hat, nur fragen, ob diese

Summe zu reduzieren oder zu bestätigen sei. Diese Frage ist in

letzterm Sinne zu entscheiden, und zwar, abgesehen davon, daß der

Beklagte heute nicht speziell eventualiter Reduktion des Maßes

beantragt hat, einmal aus dem Grunde, weil die Vorinstanz bei

dem hier Platz greifenden freien richterlichen Ermessen sämtliche

in Betracht kommenden Momente beachtet und gewürdigt hat,

und sodann, weil im Hinblick auf die zahlreichen festgestellten

Verwechslungen während des Zeitraumes von 1¼ Jahren ein

Betrag von 200 Fr. als angemessen erscheint.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und es hat

somit in allen Teilen beim Urteile des Appellations= und Kassa¬

tionshofes des Kantons Bern vom 11. Februar 1898 sein

Bewenden.