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Entscheid

BGE 24 II 883

BGE 24 II 883

1. Januar 1898Deutsch8 min

Source fallrecht.ch

102. Urteil vom 24. Dezember 1898 in Sachen

Wipf gegen Konkursmasse Wipf.

Art. 219, IV. Klasse, Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. — Privilegierter Teil

des Frauengutes nach zürcherischem ehelichem Güterrecht. « Verwal¬

tung » des Ehemannes. Begriff eidgenössischen Rechtes? Gehören

Liegenschaften der Frau nach zürcherischem Recht in die Verwaltung

des Ehemannes ? — Berechnungsweise nach Art. 219, IV. Klasse,

Abs. 3 Schuldbetr.- u. Konk.-Ges.

A. Durch Urteil vom 10. November 1898 hat die Appella¬

Zürich erkannt: tionskammer des Obergerichtes des Kantons

Der Rekurs wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das

Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei in Ab¬

änderung desselben der Klägerin ein privilegierter Betrag von

35,302 Fr. 85 Cts., statt, wie dies im Kollokationsplane ge¬

schehen, von bloß 26,352 Fr. 85 Cts. zuzuteilen. Zu der heutigen

Hauptverhandlung vor Bundesgericht ist von den Parteien Nie¬

mand erschienen.

Erwägungen

des Kantons Zürich der Verwaltung des Ehemannes unterworfen

1. In dem Konkurs über den Nachlaß des Ehemannes der seien. Nach dem Kommentar von Weber und Brüstlein zu Art. 219

Klägerin, Heinrich Wipf von Marthalen, hat die Konkursver¬ Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. könnte man allerdings zu der An¬

waltung ein zugekehrtes Frauenvermögen der Klägerin im Be¬ nahme gelangen, daß in einzelnen Kantonen eine Anrechnung der

trage von 92,161 Fr. 70 Ets., mit Inbegriff der der Klägerin Liegenschaften der Ehefrau auf ihrem Privilegium nicht stattfinde,

eigentümlich zustehenden Liegenschaften im Schatzungswert von sondern nur eine Anrechnung der zurückerhaltenen beweglichen

17,900 Fr. und von Fahrhaben im Schatzungswerte von 1828 Fr., Vermögensstücke. Aber die zu entscheidende Streitfrage beurteile

anerkannt und die Frauengutsansprache der Klägerin in der sich offenbar nicht nach den verschiedenen Kantonal=Gesetzgebungen,

Weise kolloziert, daß sie als privilegierten Teil derselben in die sondern sei eidgenössischen Rechts; das schweiz. Bundesgericht IV. Klasse des Art. 219 Bundesgesetz über Schuldbetr. u. Kon¬ könne als oberste Instanz angerufen werden, um eine für die

kurs 26,352 Fr. 85 Cts. einsetzte, nämlich die Hälfte des ge¬ ganze Schweiz maßgebende Entscheidung darüber zu erlangen,

samten Frauengutes, d. h. 46,080 Fr. 85 Cts., unter Abzug wie der Begriff der ehemännlichen „Verwaltung“ im Sinne des

des Schatzungswertes der Liegenschaften und Fahrhaben. Die Art. 219 zu umschreiben sei.

Klägerin will den privilegierten Teil ihrer Frauengutsforderung

3. In ihrer Berufungserklärung hat die Klägerin in erster

dagegen auf 35,302 Fr. 85 Cts. angesetzt wissen, indem sie be¬ Linie geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht schweizerisches

hauptet, die von der zürcherischen Ehefrau in die Ehe gebrachten statt zürcherisches Recht zur Anwendung gebracht, indem nach

Liegenschaften seien im Konkurs des Ehemannes nicht zu den Art. 219 Klasse IV des Bundesgesetzes über Schuldbetr. u. Konk.

Aktiven der Konkursmasse zu ziehen, sie brauche sie deshalb in die Forderung der Ehefrau für ihr zugebrachtes Frauengut über¬

demselben nicht zu vindizieren oder „zurückzunehmen," und deshalb haupt nur privilegiert sei, wenn und soweit das kantonale Recht

könne auch keine Rede davon sein, daß der Wert solcher Liegen¬ ein solches Privilegium einräume; das schweizerische Recht stelle

schaften bei Berechnung des privilegierten Teils nach Art. 219 also (abgesehen von der hier nicht weiter in Frage kommenden

IV. Klasse, Abs. 3 in Abzug gebracht werde. Als Frauenguts¬ Beschränkung des Abs. 2 ibid.) für die Beurteilung eines Privi¬

ansprache sei deshalb lediglich der Betrag von 74,261 Fr. 70 Cts. legiumsanspruches der Ehefrau auf das kantonale Recht ab, und

(d. h. 92,161 Fr. 70 Ets. minus 17,900 Fr. Schatzungswert es sei demnach, wenn das Bundesgericht dieser Auffassung bei¬

der Liegenschaften) zu betrachten, wovon der privilegierte Teil pflichte, der angefochtene Entscheid gemäß Art. 79 Org.=Ges.

37,130 Fr. 85 Cts. bezw. nach Abzug der als Eigentum zurück¬ aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zu neuer Beur¬

genommenen Fahrhaben im Werte von 1828 Fr. noch 35,302 Fr. teilung zurückzuweisen. Hiezu ist zu bemerken: Das kantonale 85 Cts. ausmache. Recht regelt den Einfluß der Ehe auf die Vermögensverhältnisse

2. Die Vorinstanz hat (in Übereinstimmung mit dem erstin¬ der Ehegatten, und bestimmt danach, welche Rechte dem Ehemann

stanzlichen Richter) den Standpunkt der Klägerin verworfen, in¬ an dem in die Ehe gebrachten, oder während der Ehe erworbenen

dem sie ausführte: Zugebrachtes Frauengut seien auch die einer Vermögen der Frau zukommen, und zwar sind bekanntermaßen

Ehefrau gehörigen Immobilien, soweit sie nicht als Sondergut diese Rechte in den verschiedenen Teilen der Schweiz verschieden¬

im Sinne von § 597 des zürch. P.=G.=B. der Verwaltung des artig gestaltet, indem in einigen Kantonen kraft des daselbst gel¬

Ehemannes entzogen seien. Ebenso müsse die Frage in bejahendem tenden Güterrechts mit der Eingehung der Ehe das Vermögen

Sinne entschieden werden, ob Liegenschaften, die eine Ehefrau ein¬ der Ehefrau mit demjenigen des Ehemannes zu einem Gesamtgut

bringt und während der Ehe als Eigentum behält, „kraft des verschmolzen wird (Gütergemeinschaft), in andern dagegen voll¬

gesetzlich anerkannten Güterrechts,“ d. h. nach dem Privatrechte ständig in das Eigentum des Ehemannes übergeht (Gütereinheit)

und wieder in andern zwar im Eigentum der Ehefrau verbleibt, Eigenschaft als Vormund derselben, ohne Unterschied, ob das

aber der Nutznießung und Verwaltung des Ehemannes unterworfen Vermögen in beweglichen oder unbeweglichen Sachen besteht, ver¬

ist (sog. Güterverbindung). Bei der Frage, wie die Ansprüche der waltet, und daß er nach § 593 befugt ist, dieses Vermögen

Ehefrau für ihr zugebrachtes Weibergut im Konkurs des Ehe¬ wiederum ohne Unterschied zwischen Mobilien und Immobilien,

mannes zu behandeln seien, blieb natürlich dieser, durch die kanto¬ zu gebrauchen und zu genießen. Danach kann aber keinem Zweifel

nalen Gesetzgebungen begründete Rechtszustand für den eidgen. unterliegen, daß zu dem zugebrachten Frauengut, welches nach

Gesetzgeber maßgebend, und war es, angesichts der Vielgestaltigkeit dem gesetzlich anerkannten Güterrecht in die Verwaltung des

desselben, für ihn geboten, die Voraussetzungen selbständig zu be¬ Ehemannes übergeht, auch die Liegenschaften der Ehefrau gehören.

stimmen, unter welchen ein Konkursprivilegium für Frauengut Ob und unter welchen Bedingungen der Ehemann zur Veräußerung

Platz greifen sollte. Dies ist nun in Art. 219 des Bundesges. oder Verpfändung des in seine Verwaltung übergegangenen Frauen¬

über Schuldbetr. u. Konk., IV. Klasse, Abs. 1 in der Weise ge¬ gutes befugt sei, ist für die Frage, ob das in Art. 219, IV.

schehen, daß die Existenz und der Umfang eines solchen Privi¬ Klasse, statuierte Privilegium Platz greife, ohne Bedeutung. Daß

legiums zunächst von dessen Anerkennung durch das kantonale etwa die fraglichen Liegenschaften deswegen nicht in die Verwal¬

Recht abhängig gemacht und sodann bestimmt ist, daß das kanto¬ tung des Ehemannes der Klägerin übergegangen seien, weil diese

nalrechtlich anerkannte Privilegium insoweit Platz greife, als das Liegenschaften sogenanntes Sondergut der Klägerin im Sinne

zugebrachte Frauengut kraft gesetzlichen Güterrechts sich im Eigen¬ von § 597 P.=G.=B., d. h. einen Vermögensbestandteil desselben

tum oder in der Verwaltung des Ehemannes befinde. gebildet haben, an dem ausdrücklich oder übungsgemäß die eigene

Wenn es sich daher frägt, ob ein gewisser Bestandteil des Verwaltung und Nutznießung der Ehefrau vorbehalten worden

Frauenvermögens sich in der Verwaltung des Ehemannes befinde, sei, ist nicht behauptet worden. Ebenso ist nicht geltend gemacht

und deshalb das in Art. 219, IV. Klasse, Abs. 1 Schuldbetr.= u. worden, daß dem Ehemann der Klägerin die nach dem gesetzlich

Konk.=Ges. bezeichnete Konkursprivilegium auf denselben Anwen¬ anerkannten Güterrecht ihm zustehenden Verwaltungsrechte etwa

dung finde, so handelt es sich somit in der That um eine Frage vorenthalten worden seien.

des eidg. Rechts, indem die Entscheidung derselben vermittelst Aus¬ 5. Steht demnach fest, daß die fraglichen Liegenschaften der

legung einer eidgen. Gesetzesbestimmung, d. h. unter Anwendung Klägerin zu dem zugebrachten Frauengut derselben gehören, welches

derjenigen Rechtsbegriffe zu geschehen hat, welche Art. 219 cit. kraft des gesetzlich anerkannten Güterrechts in die Verwaltung

bei der Festsetzung des genannten Privilegiums verwendet. Die ihres Ehemannes übergegangen ist, so muß deren Wert bei der

hier zu beantwortende Frage, ob die Liegenschaften der Klägerin Berechnung des privilegierten Teiles ihrer Frauengutsansprache

kraft des zürcherischen Güterrechts in die Verwaltung ihres Ehe¬ gemäß Abs. 3 von Art. 219, IV. Klasse, in Abzug gebracht

mannes übergegangen seien, ist demnach keineswegs, wie die Klä¬ werden. Denn die Bestimmung dieses Absatzes steht in untrenn¬

gerin meint, eine rein kantonalrechtliche, sondern ihre Entscheidung barem Zusammenhang mit derjenigen des ersten Absatzes daselbst

erheischt die Anwendung des eidg. Rechts insoweit es sich frägt, wenn etwas in natura Vorhandenes zum zugebrachten Frauengut

ob diejenigen Rechte, welche das kantonale Güterrecht dem Ehe¬ im Sinne des Abs. 1 gehört, so muß es auch nach Abs. 3 ab¬

mann bezüglich dieser Liegenschaften einräumt, dem Begriff der gerechnet werden, wie auch umgekehrt für die Berechnung des

Verwaltung im Sinne des Art. 219, IV. Klasse, Abs. 1 des privilegierten Teils zum zugebrachten Frauengut zugeschlagen wer¬

Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. entsprechen. den muß, was nach Abs. 3 auf den privilegierten Teil angerechnet

4. Nun gibt die Klägerin selbst zu, daß nach § 589 des wird. Mit Recht haben daher sowohl die Konkursverwaltung,

zürch. P.=G.=B. der Ehemann das Vermögen seiner Frau in der als die kantonalen Instanzen bei der Kollokation der Frauen¬

gutsansprache denn auch nicht etwa so gerechnet, daß sie bei Fest¬

setzung des in die IV. Klasse aufzunehmenden Betrages den Wert

der im Eigentum der Klägerin verbleibenden Vermögensstücke von

der Hälfte des übrigen Frauenguts, d. h. der eigentlichen Frauen¬

gutsforderung abgezogen, sondern bei ihrer Berechnung den Betrag

des gesamten in die Verwaltung des Ehemannes übergegangenen

Frauengutes in Ansatz gebracht, und somit als privilegierten Teil,

auf dem der Wert der als Eigentum zurückgenommenen Ver¬

mögensstücke nach Abs. 3 von Art. 219 (IV. Klasse) anzurechnen

ist, die Hälfte des Gesamtbetrages des nach Abs. 1 ibid. als

eingekehrtes Frauengut zu behandelnden Vermögens der Klägerin

angenommen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.