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Entscheid

BGE 25 I 171

BGE 25 I 171

1. Januar 1899Deutsch10 min

30. Urteil vom 31. Mai 1899 in Sachen

Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Olten=Aarburg

gegen Solothurn.

Willkür in Steuersachen?

A. Durch Entscheid vom 22. Juli 1898 erklärte der Re¬

gierungsrat des Kantons Solothurn als oberste Rekursinstanz

betreffend Anwendung des kantonalen Steuergesetzes vom 17. März

1895 die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Olten=Aarburg für

pflichtig, an den Fiskus des Kantons Solothurn als Staats¬

steuer für das Jahr 1898 das Betreffnis von einem Einkommen

von 76,154 Fr. zu leisten. Dabei wurde dieses Einkommen, ge¬

stützt auf den Geschäftsbericht der Gesellschaft über den Betrieb

vom 1. April 1897 bis 1. April 1898, folgendermaßen be¬

rechnet:

Fr. 46,154 54 In der Bilanz erzeigter Reingewinn

Statutengemäße und freiwillige Einlagen in den

25,000 — Erneuerungsfonds

5,000 — Desgleichen in den Amortisationsfonds

Fr. 76,154 54

Der Entscheid wird damit begründet, daß nach 23, letztes

Alinea, der Vollziehungsverordnung vom 30. Mai 1896 zum

genannten Steuergesetz die Aktiengesellschaften als Vermögen „das an Kanal=, Maschinen= und Leitungsanlagen notwendig werden

Gesellschaftskapital, den Reserve= und ähnliche Fonds (z. B. sollten. Derselbe müsse durch successive Zuschüsse den Betrag von

Erneuerungsfonds)“ zu versteuern hätten. Danach sei der 200,000 Fr. erreichen und gegebenen Falls durch weitere Zu¬

Erneuerungsfonds als wirkliches Vermögen aufzufassen und somit wendungen auf diesen Betrag ergänzt werden.

die jährlichen Zuwendungen an denselben nicht Geschäftsunkosten Es möge nun für vorliegenden Rekurs, aber ohne Präjudiz

sondern eine Verwendung des Reinertrages zur Bildung von für später, dahingestellt bleiben, ob bei Aktiengesellschaften das

Vermögen. Dem entsprechend erkläre der § 17 der gleichen Ver¬ Aktienkapital, unbekümmert, ob die Aktiva ihm entsprechen, und

ordnung es als unstatthaft, bei Feststellung des steuerpflichtigen ohne Abzug der Schulden, schlechthin als Vermögen der Gesell¬

Reingewinnes „Zuwendungen an die Reserve= und ähnliche schaft in die Steuerliste eingestellt werden könne (§ 23 scit.).

Fonds“ unter den ordentlichen Betriebsauslagen in Rechnung Es erscheine alsdann aber selbstverständlich, daß die zur Deckung

zu bringen. Die Heranziehung der Zuwendungen an den Er¬ der Abnutzung des Werkes bestimmten Fonds nicht als Vermögen

neuerungsfonds und an den Amortisationsfonds zur Steuer stehe besteuert werden dürfen. So verhalte es sich auch beim Ein¬

daher in Einklang mit der verfassungsmäßig und zwar vom Kan¬ kommen: die jährlichen, der Erhaltung des Gesellschaftskapitals

dienenden und für eine spätere Aufzehrung bestimmten Zuwen¬ tonsrate erlassenen Verordnung.

B. Gegen diesen Beschluß rekurrierte das Elektrizitätswerk dungen in den Erneuerungsfonds seien kein Einkommen. § 5 des

Olten=Aarburg an das Bundesgericht mit dem Begehren: Gesetzes schreibe vor, daß als Einkommen angesehen werde „der

1. Es sei derselbe in Hinsicht auf ein angefochtenes Ein¬ geldwerte Ertrag des Vermögens, der Unternehmung und der

kommenssteuer=Betreffnis von 40,000 Fr. aufzuheben. Lohnarbeit nach Abrechnung der Geschäftsunkosten.“ Der Er¬

2. Eventuell: es sei derselbe in Hinsicht auf die Zuwendung neuerungsfonds bezwecke in casu den Abgang an den Liegen¬

von 15,000 Fr. an den Amortisationsfonds endgültig und in schaften und Maschinen auszugleichen, welcher infolge der beson¬

Hinsicht auf die Zuwendung von 25,000 Fr. an den Erneuerungs¬ dern Natur eines Werkes, wie das vorliegende, sich äußerst rasch

fonds einstweilen aufzuheben, bis nämlich durch das Gutachten und umfänglich vollziehe. Es sei dies aus einer beigelegten

von Sachverständigen festgestellt sein wird, ob die in den Statuten Zusammenstellung im einzelnen ersichtlich. Die darin vorgesehenen

der Gesellschaft vorgesehenen und in dem beigelegten Abschreibungs¬ Amortisationsquoten seien in technisch unanfechtbarer Weise be¬

plane verzeichneten Erneuerungen technisch gerechtfertigt seien rechnet und repräsentieren das unumgänglich notwendige, worüber

oder nicht. im Bestreitungsfalle Sachverständige sich aussprechen möchten.

Der Regierungsrat stütze sich zur Abweisung des Rekurses ledig¬ Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht: Der im

Geschäftsberichte angegebene Reingewinn von 46,154 Fr. 54 Cts. lich auf den § 23 der Vollziehungsverordnung, welchem aber

sei später von der Generalversammlung in Folge Zuwendung von keineswegs Gesetzeskraft zukomme. Darin, daß auf das Wesen

weitern 10,000 Fr. in den Amortisationsfonds auf 36,154 Fr. der Sache gar nicht eingegangen und das Gesetz selbst gar nicht

54 Cts. herabgesetzt worden. Andere Abschreibungen, nämlich auf den Fall angewendet worden sei, liege eine Rechtsverweigerung,

und indem dadurch die Rekurrentin außerhalb der für alle Steuer¬ solche betreffend das Leitungsnetz Olten=Aarburg, das Mobiliar

und die Utensilien, hätten die Steuerbehörden nicht beanstandet. pflichtigen maßgebenden Vorschriften gestellt worden sei, eine Ver¬

Bezüglich der beiden in Frage stehenden Fonds macht Rekurrentin letzung der Rechtsgleichheit.

b. Der Amortisationsfonds diene statutengemäß zur Sicher¬ sodann geltend:

a. Der Erneuerungsfonds diene nach den Statuten zur stellung einer derartigen Amortisation, daß die Anlage unter Um¬

Bestreitung größerer Erneuerungen, welche im Verlaufe der Zeit ständen entsprechend dem in der staatlichen Konzession gemachten

Vorbehalte nach Ablauf von 50 bezw. 99 Jahren von den Kan¬ neuerungsfonds 2c., so gilt dies nicht als Betriebsauslage, son¬

tonen Solothurn und Aargau übernommen werden könne. Genannte dern als Gewinn.“ Auch materiell sei der Entscheid gerechtfertigt:

Konzession bestimme nämlich, daß das ganze Wasserwerk nach Der durch Einlagen aus dem Reingewinn gebildete Erneu¬

100 Jahren den beiden Kantonen unentgeltlich zufalle und daß erungsfonds sei Vermögen, so lange er bestehe; sein Zweck,

nach Ablauf von 50 Jahren der Kanton Aargau die reelle Hälfte in einem bestimmten Momente für die Erneuerung der Anlage

desselben gegen eine in der Konzession fixierte Entschädigung eigen¬ verwendet zu werden, entziehe ihm diese Eigenschaft eines Ver¬

tümlich erwerben könne. mögens nicht, die ihm Rekurrentin übrigens selbst beilege, indem

Auch hier lasse der angefochtene Entscheid jeden Hinweis auf ste in den Statuten seine eventuelle Verteilung unter die Aktio¬

das Gesetz, jede materielle Prüfung und Begründung der Rechts¬ näre vorsehe. Die Bildung eines Erneuerungsfondes sei freilich

frage, vermissen. Der vorliegende Amortisationsfonds könne nicht vom betriebstechnischen und finanziellen Standpunkte der Gesell¬

unter Berufung auf § 23 der Verordnung als ein einem Reserve¬ schaft aus geboten und ihr statutarisch vorgeschrieben; dies sei

fonds ähnlicher Fonds angesehen und dem Reservefonds etwa aber nicht bestimmend für die einzig nach dem Gesetze und der

einer Bankunternehmung gleichgestellt werden. Entgegen den ge¬ zugehörigen Verordnung sich regelnde Steuerberechnung. Die

wöhnlichen Verhältnissen bei andern industriellen Unternehmungen Paralisierung der Entwertung des Etablissementes habe durch die

sei Rekurrentin ausnahmsweise und im Interesse einer rationellen vom Obligationenrechte vorgesehenen Abschreibungen zu geschehen.

Geschäftsführung genötigt, auf den Zeitpunkt des unentgeltlichen Aus den gleichen Gründen sei auch der Amortisationsfonds

Überganges des Werkes an den Staat einen Gegenwert für das als Vermögen zu betrachten. Die Zuwendungen an die beiden

Aktienkapital und die Obligationsschulden zu beschaffen. Der Fonds seien dem Reingewinn entnommen und keine Geschäfts¬

Fiskus bringe es nun zu Stande, nach dem 50. Geschäftsjahre unkosten; denn aus letztern lasse sich kein Kapital bilden. Die

die Steuer von anderthalb Unternehmungen und vor dem 100. kantonale und kommunale Steuerpraxis betrachte durchgehend die

Geschäftsjahre die Steuer von zwei Unternehmungen zu beziehen: Einlagen in derartige Fonds als steuerpflichtig. Zwei einzige hie¬

erstens vom Aktienkapital, das am folgenden Morgen verschwun¬ gegen erhobene Rekurse seien vom Regierungsrat abgewiesen

den sein werde und zweitens von dem in Rücksicht hierauf jahr¬ worden. Rekurrentin werde nicht außerhalb des Gesetzes gestellt,

zehntelang geäuffneten Ersatzkapital. Auch darin liege eine Rechts¬ sondern verlange für sich eine Ausnahmestellung. Die Behandlung

verweigerung und Verletzung der Rechtsgleichheit. von Aktiengesellschaften sei gegenüber den Privaten nur formell,

C. In seiner Antwort trägt der Regierungsrat des Kantons die Ermittlung der Steuer anlangend, eine andere; materiell werde

Solothurn mit nachfolgender Begründung auf Abweisung des auch hier das reine Vermögen und das reine Einkommen zur

Rekurses an. Steuer herangezogen. Der Amortisationsfonds müsse ein sehr

Das Gesetz gebe in § 7 eine Definition des steuerpflichtigen reelles Vermögen sein, um dereinst seinen Zweck, mindestens den

Vermögens und in § 5 eine solche des steuerpflichtigen Ein¬ Gegenwert des Aktienkapitals zu bieten, erfüllen zu können. An¬

kommens. Die vom Kantonsrate in verfassungsmäßiger Weise derseits sei es gleichgültig, daß und aus welchem Grunde die

erlassene Vollziehungsverordnung enthalte in ihren §§ 23 und 17 jetzige Eigentümerin der Anlage den Besitz derselben dereinst ver¬

nur eine nähere Ausführung und Spezialisierung dessen, was in tere und daß der oder die spätern Besitzer ganz oder teilweise

jenen Definitionen schon enthalten sei. Das ergebe sich auch aus steuerfrei wären. Jede Idee einer Doppelbesteuerung sei bei diesem

der Beratung der Verordnung vom 30. Mai 1896, anläßlich Verhältnisse ausgeschlossen.

zu finden, wörtlich erklärt habe: „Wenn Zuweisungen an einen Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons¬

Spezialfonds erfolgen, z. B. an einen Baufonds, einen Er¬ Solothurn lautet dahin, daß die von der rekurrierenden Aktien¬

gesellschaft an ihre Reserve= und Amortisationsfonds gemachten Abschreibungen im Betrage von 14,991 Fr. bei der Steuer¬

Zuwendungen nach solothurnischem Steuerrechte der Einkommens¬ einschätzung erfolgt und damit der Vollziehungsverordnung Rech¬

steuer unterworfen seien. Für das Bundesgericht kann es sich nung getragen worden. Ob das der Vollziehungsverordnung zu

nicht um eine Nachprüfung dieses Erkenntnisses auf seine materielle Grunde liegende System dem Wesen der Sache entspreche und

Richtigkeit handeln, da das Steuerrecht Sache der Kantone ist gerecht sei, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Es mag

und ein Fall interkantonaler Doppelbesteuerung nicht vorliegt, aber bemerkt werden, daß auch nach diesem steuerrechtlichen System

Der Rekurs stützt sich denn auch nur darauf, daß durch den die Beträge, welche zum Ersatze abgehender Objekte aus den

Entscheid des Regierungsrates eine Rechtsverweigerung und eine Erneuerungsfonds entnommen und in die Betriebsausgaben ein¬

Verletzung der Rechtsgleichheit stattgefunden habe. Zur Begrün¬ gestellt werden, im Jahre der effektiven Verwendung vom steuer¬

dung wird in erster Linie ausgeführt, der Regierungsrat habe baren Einkommen in Abzug gebracht werden können, und daß

nur auf die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetze und nicht eine einfache Gleichstellung der Einlagen in den Erneuerungsfonds

auf die abweichenden Bestimmungen des letztern selbst abgestellt. mit der thatsächlichen Entwertung der Anlagen angesichts des

Dieser Standpunkt genügt jedoch nicht, um den gemachten Vor¬ Umstandes, daß diese Einlagen zumeist mehr nach dem Stande

wurf zu rechtfertigen. Wenn der Regierungsrat die Vollziehungs¬ der verfügbaren Gelder als nach exakten Grundsätzen über den

verordnung zur bindenden Richtschnur nimmt und in Fragen, die Wertabgang bemessen werden, nicht als praktisch erscheint. Und

er darin in bestimmter Weise als entschieden erachtet, wesentlich soweit der Amortisationsfonds in Betracht kommt, wird vom

nur auf dieselbe abstellt, so liegt darin keine Willkür. Denn die Regierungsrat von Solothurn nicht ohne Grund darauf hinge¬

Vollziehungsverordnung ist vom Kantonsrat in Ausführung des wiesen, daß die konzessionierte Anlage der Gesellschaft erst nach

§ 44 des Steuergesetzes erlassen worden. Wollte die Rekurrentin 50 bezw. 99 Jahren entzogen wird und daß sie dieselbe bis

ihre Behauptung, daß Gesetz und Vollziehungsverordnung nicht dahin neben dem jeweiligen Amortisationsfonds in ihrem Ver¬

übereinstimmen, wirklich durch staatsrechtlichen Rekurs an das mögen hat.

Bundesgericht geltend machen, so hätte sie den Rekurs nicht nur Die Behauptung der Rekurrentin, die Steuerberechtigung sei

wegen Rechtsverweigerung gegen den regierungsrätlichen Entscheid im Gegensatze zu andern Aktiengesellschaften ihr gegenüber aus¬

richten, sondern sich über Verletzung der verfassungsmäßigen Vor¬ nahmsweise wie angegeben erfolgt, was eine Verletzung der

schriften über die Gewaltentrennung beschweren sollen, was nicht Rechtsgleichheit involviere, ist von ihr in keiner Weise erstellt

geschehen ist. worden. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus den bezüglichen

Nachdem die Rekurrentin diesen Standpunkt nicht eingenommen Erklärungen des Regierungsrates, wonach in den zwei einzigen

hat, bleibt für das Bundesgericht einzig noch zu prüfen, ob in von ihm entschiedenen Fällen diese Art Einlagen in die Reserve¬

dem Entscheide des Regierungsrates eine willkürliche Auslegung fonds zweier Bankinstitute als einkommensteuerpflichtig erachtet

und Anwendung der Vollziehungsverordnung liege. Dies muß wurden.

ohne weiters verneint werden. Die Vollziehungsverordnung geht Demnach hat das Bundesgericht

in den §§ 13 und 17 zweifellos von der Ansicht aus, daß nur erkannt:

vollzogene Abschreibungen und nicht auch Einlagen in einen Der Rekurs wird abgewiesen. Reserve= oder Erneuerungsfonds zum Zwecke der Ersetzung von

erst später in den Auslagen der Betriebsrechnung erscheinenden

Entwertungen von Anlagen vom steuerbaren Einkommen in Ab¬

zug gebracht werden können. Nun ist dieser Abzug der vollzogenen