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Entscheid

BGE 25 I 208

BGE 25 I 208

1. Januar 1899Deutsch14 min

folgendermaßen begründet: Am 17. Mai 1881 habe eine Theresia

Heinzen, aus Blatten, Kantons Wallis, zu Cannes, Frankreich,

einen Knaben geboren, der als der eheliche Sohn des daselbst

wohnenden Kutschers Rudolf Hunziker und der Theresia Heinzen

auf den Namen Karl Marius Rudolf in das dortige Geburts¬

register eingetragen worden sei. Der aus Staffelbach gebürtige

Rudolf Hunziker habe aber im Jahre 1881 in gesetzlicher Ehe

mit der erst im Jahre 1894 verstorbenen Louise geb. Corbaz

von Mont bei Lausanne gelebt. Der von der Theresia Heinzen

geborene Knabe Karl Marius Rudolf könne deshalb nicht als

dessen eheliches Kind betrachtet werden, auch wenn derselbe über¬

haupt, was bestritten werde, von ihm abstamme, und zwar weder

nach Aargauer, noch nach Walliser Recht. Die Geburtseintragung

von Cannes sei demnach eine irrige, was durch Erhebungen des

Bundesrates erstellt sei. Es werde speziell verwiesen auf einen

Bericht des Civilstandsamtes Lötschen an das eidgenössische Justiz¬

und Polizeidepartement mit Beilagen, den Trauschein des Rudolf

Hunziker mit der Louise Corbaz, den Totenschein der Louise

Corbaz, den Totenschein der unverheiratet gebliebenen Theresia

38. Urteil vom 1. Juni 1899 in Sachen Heinzen, den Bürgerschein des Rudolf Hunziker und den (irrigen)

Geburtsschein des Karl Marius Rudolf Hunziker (recte Heinzen). Ortsbürgergemeinde Staffelbach und Kanton Aargau

Letzterer sei danach Bürger von Blatten und als solcher von gegen Ortsbürgergemeinde Blatten. der dortigen Gemeinde anzuerkennen und in ihr Bürgerregister

Art. 11 und 13 Civilstandsgesetz, Beweiskraft der Auszüge einzutragen.

aus den Civilstandsregistern eines fremden Staates, in casu B. Die Gemeinde Blatten gab in der Antwort zu, daß eine

speziell Frankreichs. — Reglement für die schweizerischen gewisse Theresia Einzun oder Heinzen die Mutter des am 17. Mai

Konsularbeamten, vom 26. Mai 1875, Art. 27 ff. 1881 in Cannes geborenen Knaben Karl Marius Rudolf Hun¬

ziker sei und daß dieser, da der als Vater eingetragene Rudolf A. Mit Klageingabe vom Mai 1898 stellten der Gemeinderat unziker damals verheiratet war, dem Bürgerrecht der Mutter von Staffelbach Namens der dortigen Ortsbürgergemeinde und folgen müsse. Allein es werde bestritten, daß die Theresia Einzun der Regierungsrat des Kantons Aargau Namens des Kantons

oder Heinzen von Blatten sei. In der Gemeinde Blatten und unter Berufung auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Orga¬ überhaupt im Lötschenthal komme der Name Einzun — wie es nisation der Bundesrechtspflege vor dem Bundesgericht das Be¬ auf dem Geburtsschein des Karl Marius Rudolf heiße, gehren: „Die Gemeinde Blatten=Eisten, Kantons Wallis, sei sowie auch der Name Heinzen, — wie er auf dem Auszug aus verpflichtet, den am 17. Mai 1881 von der Theresia Heinzen dem Totenregister von Cannes laute, — nicht vor. Ein ähnlich von Blatten=Eisten zu Cannes in Frankreich geborenen Knaben klingender Name heiße immer nur Henzen. Dies ergebe sich aus Karl Marius Rudolf Hunziker recte Heinzen als in Blatten¬ zwei Erklärungen des Civilstandsamtes Kippel vom 24. Sep¬ Eisten heimatberechtigt anzuerkennen. Das Begehren wurde

tember 1896 und vom 5. Juni 1898 (die Ausnahme, die die des 1879 geborenen unehelichen Kindes Bertha war und daß

letztere Erklärung erwähne, betreffe die Eintragung der Geburt ernach mit dem Kutscher das Land verlassen habe.

der Bertha Heinzen, welche unbedachter und ungerechtfertigter D. Die Duplik enthält sachlich lediglich Bestreitungen oder

Weise gemacht worden sei, Auszug vom 5. Juni 1898 und Wiederholungen. In prozessualischer Beziehung wird dagegen

28. Januar 1897), aus sämtlichen von der Gegenpartei hinter¬ bemerkt: Den Auszügen aus den Geburts= und Totenregistern

legten, von dem Civilstandsamte Mund oder den gerichtlichen von Cannes gehe jede Beweiskraft ab: Erstlich rührten dieselben

Behörden der gleichen Gemeinde ausgestellten Erklärungen, welche von einer französischen Behörde her, deren Erklärungen in der

Bezug auf eine von Blatten stammende Familie Henzen, nicht Schweiz nicht den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben

Heinzen, nähmen und aus dem vom Justiz= und Polizeideparte¬ können (Art. 11 des Civilstandsgesetzes und Handbuch für den

ment des Kantons Wallis aufgestellten Verzeichnis der Burger¬ schweizerischen Civilstandsbeamten, S. 209). Nach dem Regle¬

familien des Kantons, welches für die Gemeinde Blatten nur den ment für die schweizerischen Konsularbeamten vom 26. Mai 1875,

Namen Henzen, nicht Heinzen, aufzähle. Es scheine danach aller¬ Abteilung C, Art. 27 ff., seien es, wenn es sich um Schweizer

dings eine aus Blatten stammende Familie Henzen in Mund zu handle, die in Konsularbezirken wohnen, die schweizerischen Kon¬

wohnen, nicht aber eine Familie Heinzen. Weiterhin ergebe sich sularbehörden und nicht die fremden Behörden, welche die nötigen

aus dem Stammregister der Gemeinde Mund, daß eine Theresia Eintragungen in Civilstandssachen zu machen hätten. Ferner

Henzen, Tochter zweiter Ehe des Johann Josef Henzen mit The¬ genüge in den Gebieten des französischen Rechtes eine einfache

resia Rittener, geb. am 14. Januar 1854, bereits am 15. Mai Eintragung in das Geburtsregister nicht, um die Mutterschaft

1855 gestorben sei, und folglich nicht die Mutter des im Jahre eines außerehelichen Kindes festzustellen oder den Civilstand des

1881 geborenen Karl Marius Rudolf sein könne, wofür auf eine Kindes zu bestimmen, sondern es müsse noch die freiwillige oder

Erklärung des Pfarrers Pius Supersaxo von Mund, vom erzwungene Anerkennung der Mutter hinzukommen (Handbuch,

12. Juli 1898, verwiesen werde. Es werde daher bestritten, S. 252 und Art. 334 ff. Code civil), was für den Knaben

daß die Mutter des Karl Marius Rudolf Hunziker identisch sei Karl Marius Rudolf Hunziker fehle.

mit Theresia Henzen, Tochter des Johann Josef Henzen von E. Im Beweisführungsstadium wurde zunächst, nach Bei¬

Blatten. bringung der angerufenen Urkunden, gemäß Antrag der Klag¬

C. In der Replik wird auf die Einwendungen der beklagten partei die im Mädchenwaisenhaus in Sitten befindliche Bertha

Partei erwidert, daß auf die Verschiedenheit der Namensschreibung Heinzen abgehört. Da sie über die Namen ihrer Großeltern

Henzen oder Heinzen nichts ankommen und daß das Zeugnis keine Auskunft wußte, wurde hierüber die Konfirmationspatin

des Pfarrers von Mund vom 12. Juli 1898 nicht anerkannt der Zeugin, Katharina Coneina in Brig angefragt, die durch

werden könne; dasselbe müsse auf einem Irrtum oder einer Ver¬ ihren Sohn antworten ließ: Katharina Concina sei die Tante

wechslung beruhen; denn die Theresia Heinzen, Mutter des Karl der Mutter der Bertha Henzen (nicht Heinzen), die Theresia

Marius Rudolf, sei erst am 10. März 1885 in Cannes ge¬ Henzen geheißen habe; deren Eltern seien gewesen Joh. Jos.

storben; sie habe am 18. Oktober 1879 in Brig bereits ein erstes Henzen und Theresia Rittener, wohnhaft in Mund. Gestützt

uneheliches Kind, Bertha Henzen, geboren, und es habe der Civil¬ darauf, daß die Parteien am Rechtstage sich damit einverstanden

standsbeamte von Brig bestätigt, daß die Theresia Heinzen im erklärt hatten, daß an Stelle der von der Klagpartei beantragten

Jahre 1879 in Brig mit einem Kutscher Rudolf zusammen Abhörung der Civilstandsbeamten von Mund und Brig ihre

gelebt habe; dasselbe bestätige der Civilstandsbeamte von Mund¬ schriftlichen Erklärungen treten sollen, wurde der Civilstandsbe¬

mit dem Beifügen, daß diese Theresia Heinzen wirklich die Mutter amte von Mund neuerdings angegangen, sich über den herrschen¬

den Widerspruch betreffend die Theresia Henzen vernehmen der Frage, welcher Beweiswert ihr im übrigen beizumessen

lassen. Derselbe erklärte in einer Zuschrift vom 7. Mai 1899, wesen wäre, dahin, weil sie, wie der Aussteller selbst zugibt, auf

daß in Mund keine andere Theresia Henzen gelebt habe, als die, einem Irrtum beruhen muß.

welche am 18. Oktober 1879 die uneheliche Bertha Henzen ge¬ 3. Frägt es sich nun weiter, ob es der Klagpartei gelungen

boren habe; die Eintragung im Stammregister, daß die Theresia sei, die Identität der Mutter des Karl Marius Rudolf Hunziker

Henzen am 15. Mai 1855 gestorben sei, müsse unbedingt auf mit der Theresia Henzen von Blatten nachzuweisen, so fallen zu¬

einem Irrtum beruhen; im bürgerlichen und im pfarramtlichen nächst die von der Klagpartei eingereichten Auszüge aus den

Totenregister habe keine derartige Todesangabe ausfindig gemacht Civilstandsregistern von Cannes in Betracht. In dem ersten

werden können. Und auf Wunsch des Civilstandsbeamten von dieser Auszüge, betreffend die am 17. Mai 1881 erfolgte Geburt

Mund gab Pfarrer Pius Supersaxo unterm 1. Mai 1899 fol¬ des Karl Marius Rudolf Hunziker ist als dessen Mutter eine

gende Erklärung ab: Theresia Henzen, Tochter des Joh. Jos. hérèse Einzun, Ehefrau des Rudolf Hunziker, 27 Jahre alt,

Henzen und der Theresia Rittener sei (auch laut Stammregister Köchin in Cannes, angegeben. Der zweite beurkundet den am

von Mund) am 14. Januar 1854 geboren. Die Kolonne „tot“ 10. März 1885 erfolgten Tod einer Therese Heinzen, ledig, 31

im genannten Register enthalte allerdings auf derselben Linie das Jahre alt, geboren in Mund, Kanton Wallis, in Cannes,

Datum, 15. Mai 1855, was aber falsch sein müsse, wie schon Tochter des Johann Josef Heinzen und der Therese Bithiner in

daraus hervorgehe, daß es auf ebenderselben Linie in der Mund. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß die Therese Einzun

Kolonne Bemerkung heiße: « Habuit etiam filiam illegitimam, des Geburtsaktes und die Therese Heinzen des Totenscheines eine

nominata Bertha. » Überdies sei zu bemerken, daß das erwähnte und dieselbe Person ist. Es kann denn auch hierüber ein begrün¬

Stammregister nicht unbedingten Glauben verdiene, weil es viele deter Zweifel nicht bestehen: Der Vorname und das Alter stimmen

sonstige Unrichtigkeiten enthalte, z. B. unrichtige Daten, Ver¬ überein; die Verschiedenheit in der Schreibweise des Geschlechts¬

wechslungen der Kolonnen, wie Heirat für Tod und umgekehrt, namens erklärt sich leicht daraus, daß der fremde Name bei der

sowie Verwechslungen der Linien. Geburtsanzeige mißverstanden worden ist. Diese wurde nämlich,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: wie sich aus dem Aktenstücke selbst ergibt, mündlich « pour le

1. père absent » von der Hebamme im Beisein zweier Zeugen er¬

2. Der Nachtragsbericht des Civilstandsbeamten von Mund in stattet, begreiflicherweise, da bei Vorlage der Legitimationspapiere

Verbindung mit der darauf bezüglichen Erklärung des Pfarrers die falsche Angabe, daß die Therese Einzun die Ehefrau des

Pius Supersaxo in Mund, vom 1. Mai 1899, räumt das haupt¬ Rudolf Hunziker sei, nicht möglich gewesen wäre. Anders verhält

sächlichste Beweismittel, das die beklagte Gemeinde der Klage ent¬ es sich mit dem Totenschein: Die bezügliche Eintragung wurde

gegenhielt, aus dem Wege. In der That hatte sich die Antwort zweifellos gestützt auf ein Legitimationspapier der Therese Heinzen

darauf beschränkt, zu bestreiten, daß die Mutter des Karl Marius gemacht, die hier als ledig und unter Angabe ihrer Eltern auf¬

Rudolf Hunziker die am 14. Januar 1855 in Mund als Toch¬ geführt wurde. Ist dem aber so, so folgt daraus mit höchster

ter des Johann Josef und der Theresia geb. Rittener geborene Wahrscheinlichkeit, daß die Therese Heinzen, die im Jahre 1881

Theresia Henzen von Blatten sei, und sie hatte sich hiefür vor¬ den Karl Marius Rudolf Hunziker geboren hat und im Jahre

nehmlich auf den am 12. Juli 1898 von Pfarrer Supersaxt 1885 verstorben ist, mit der nach den Bescheinigungen der Civil¬

ausgestellten Auszug aus dem Stammregister von Mund berufen, standsregisterführer von Mund und von Blatten am 14. Januar

nach dem die fragliche Theresia Henzen am 15. Mai 1855 ver¬ 1854 als Tochter des Joh. Jos. Henzen und der Theresia Rittener

storben wäre. Diese Erklärung fällt nun, ganz abgesehen von geborenen Therese Henzen von Blatten identisch ist. Die beklagie

Sartei streitet nun freilich den beiden Auszügen aus den Civil¬ Civilstandsgesetzes und Art. 32 des Reglementes für die Konsu¬

standsregistern von Cannes jegliche Beweiskraft ab. Zu Unrecht: larbeamten), können ihre Bescheinigungen an Stelle derjenigen Wohl bezieht sich Art. 11 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes, der zuständigen Behörden des betreffenden Landes treten. Übrigens

wonach die Civikstandsregister und die von Civilstandsbeamten handelt es sich ja im vorliegenden Falle nicht um eine Frage des

ausgestellten und als richtig beglaubigten Auszüge als öffentliche Civilstandes, bezw. darum, ob die Therese Heinzen die Mutter

Urkunden gelten, denen — unter Vorbehalt des Nachweises der des Knaben Karl Marius Rudolf Hunziker sei, sondern um die

Fälschung oder der Unrichtigkeit der Auszüge ec. — volle Be¬ Frage der Identität der Mutter mit der Therese Henzen, Tochter

weiskraft zukommt, nur auf die schweizerischen Civilstandsregister des Joh. Jos. und der Therese Rittener von Blatten. Aus dem

und die von den hiesigen Beamten erstellten Auszüge aus den¬ letztangeführten Grunde ist auch der Hinweis auf die Art. 334 ff.

selben. Allein daraus folgt noch keineswegs, daß Auszügen aus des Code civil und die bezügliche Bemerkung in der Instruktion

den Civilstandsregistern eines fremden Staates keinerlei Beweis¬ ür die Registerführer hinfällig. Die streitige Frage, ob die Mutter

kraft zukomme. Vielmehr ist davon auszugehen, daß alle civili¬ des Karl Marius Rudolf Hunziker die Therese Henzen von

sierten Staaten die nötigen Einrichtungen zur glaubwürdigen Blatten sei, ist von derjenigen nach der Mutterschaft, die im vor¬

Feststellung des Personenstandes besitzen, so daß Auszügen aus liegenden Falle nicht streitig ist, durchaus unabhängig und kann

den daherigen Registern, die von den mit der Führung der letztern ohne Beiziehung der erwähnten Bestimmungen entschieden werden.

betrauten Amtsstellen herrühren, für ihren Inhalt bis zum Be¬ Zudem haben die Art. 334 ff. cit. ganz offensichtlich nicht den

weise der Unrichtigkeit oder Fälschung ebenfalls Glauben beizu¬ nn, den ihnen die Beklagtschaft beilegt, und wenn es auch

messen ist (vgl. v. Bar, internat. Privatrecht, Bd. II, S. 378). richtig wäre, daß die Mutterschaft nach französischem Rechte durch

Auf diesem Gedanken beruhen auch die schweizerische Civilstands¬ Anerkennung oder gerichtliche Statusbestimmung ausgewiesen sein

gesetzgebung, das Reglement für die Führung der Civilstands¬ müßte, so wäre dies für einen Bürgerrechtsstreit zwischen zwei

register, und die verschiedenen, von der Schweiz abgeschlossenen schweizerischen Gemeinden unerheblich. Nach dem allem muß den

internationalen Übereinkünfte über die Mitteilung von Civilstands¬ beiden Civilstandsregisterauszügen von Cannes zum mindesten

akten; desgleichen ist von demselben die Praxis im Civilstands¬ die Bedeutung sehr gewichtiger Indizien für die Beantwortung

wesen beherrscht (vgl. z. B. die Art. 5 und 6 des Reglementes der streitigen Frage im Sinne der Klägerschaft beigemessen werden.

über die Führung der Civilstandsregister vom 20. Herbstmonat Dazu kommen aber noch weitere Thatsachen, die jeden Zweifel

1881, Ziffer 20 und 23 der beigegebenen amtlichen Anleitung an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung heben: Nach An¬

für die Führung der Register). Auch die Anrufung der Art. 27 gaben der Civikstandsbeamten von Kippel im Lötschenthal und

ff. des Reglementes für die schweizerischen Konsularbeamten, vom von Mund bei Brig ist im Jahre 1804 ein Joh. Jos. Henzen

26. Mai 1875, ist verfehlt. Die citierten Bestimmungen machen von Blatten, wo die Familie heimathörig ist, nach Mund gezogen

lediglich den genannten Beamten zur Pflicht, dafür zu sorgen, und hat sich dort mit einer Josefa Camenzind verehelicht. Ein

daß die Geburten, Verehelichungen und Sterbefälle von Schwei¬ Sohn, Johann Josef, heiratete in zweiter Ehe eine Theresia

zern, die in ihrem Bezirke vorkommen, amtlich konstatiert werden, Rittener, aus welcher Ehe nebst einer andern Tochter die Theresia

und zwar natürlich bei den Behörden und nach den Formen des Henzen, geb. am 14. Januar 1854, hervorging. Diese hat am

dortigen Rechtes, und sie haben dann die diesfälligen Urkunden 18. Oktober 1879 außerehelich eine Tochter Bertha Henzen (oder

zur Anerkennung in den heimatlichen Registern einzusenden. Nur Heinzen) geboren. Eine andere Theresia Henzen, als die Mutter

da, wo der Konsularbeamte ermächtigt ist, selbst Geburten und dieser Bertha, war in Mund nicht bekannt. Dieselbe hat, nach Todesfälle schweizerischer Angehöriger zu erwahren und Ehen den Berichten der Civilstandsbeamten von Mund und Brig, im

zwischen Schweizern und Ausländern abzuschließen (Art. 13 des Jahre 1879 mit einem Kutscher Rudolf in Brig zusammengelebt

und nach 2—3jährigem Aufenthalte daselbst mit diesem das Land

verlassen. Damit stimmen überein die Aussage der Bertha Hen¬

zen, daß ihre Mutter, als sie noch klein war, nach Italien in

einen Hoteldienst verreist und in Frankreich gestorben sei, sowie

der Bericht der Taufpatin der Bertha Henzen, einer Verwandten

der Familie, die als Großeltern der Bertha Henzen den Johann

Josef und die Theresia Rittener, wohnhaft gewesen in Mund bei

Brig, nennt. Nicht bedeutungslos sind endlich die Briefe einer

Fräulein Boucher in Cannes, welche die Mutter des Karl

Marius Rudolf Hunziker vor ihrem Tode kennen gelernt hatte

und die sich nach deren Tod um das Schicksal des Knaben, spe¬

ziell darum interessierte, daß derselbe in den Besitz von Legitima¬

tionspapieren komme. Diese Briefe gehen davon aus, daß der

Knabe ein unehelicher Sohn des Rudolf Hunziker und daß seine

Mutter die Thérèse Einzun von Mund bei Brig sei, wobei die

Verwechslung von Heimat= und früherem Wohnort ohne alle

Bedeutung ist. Es muß danach als erstellt angesehen werden,

daß der Knabe der uneheliche Sohn der Therese Henzen von

Blatten, früher wohnhaft gewesen in Mund, ist, weshalb er auch

bürgerlich der Heimatgemeinde der Mutter zugewiesen werden muß.

Der Einwand, daß es in Blatten keine Familie Heinzen gebe,

ist unstichhaltig. Offenbar hat man es einfach mit einer aus

phonetischen Gründen leicht erklärlichen Anderung der Schreib¬

weise des Namens Henzen zu thun, die speziell bei dem in Mund

niedergelassenen Zweige der Familie vorgekommen zu sein scheint.

Es genügt diesbezüglich darauf zu verweisen, daß der Civilstands¬

beamte von Mund zwischen Henzen und Heinzen keinen Unter¬

schied macht und daß sogar in Civilstandsakten die beiden Schreib¬

weisen vorkommen. Die Bertha Henzen sagte denn auch bei ihrer

Abhörung, wiewohl sie selbst Heinzen als ihren Namen angab,

daß derselbe in der Anstalt, in der sie sich befand, Henzen aus¬

gesprochen werde, was bestätigt, daß auf die Verschiedenheit der

Namensschreibung kein Gewicht gelegt werden darf.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird gutgeheißen.