Lexipedia

Entscheid

BGE 25 I 25

BGE 25 I 25

1. Januar 1899Deutsch14 min

6. Urteil vom 1. März 1899 in Sachen Oberrheinische

Versicherungsgesellschaft gegen Kern.

Art. 13 des cit. B.-G. Die in den Policen der Versicherungs¬

gesellschaften vorgesehene Schiedsgerichtsklausel verstösst

nicht gegen diesen Artikel. Gerichtsstandsfrage. Kompetenz

des Bundesgerichts, Art. 189, Unterabsatz zu Abs. 2, Org.-G.

A. Unterm 22. Juli 1896 schloß die Oberrheinische Versiche¬

rungsgesellschaft mit Eduard Kern, Bildhauer in Baden, einen

Unfallversicherungsvertrag ab, wonach dieser für den Fall der

Invalidität bis auf 30,000 Fr. und für denjenigen vorüber¬

gehender Erwerbsunfähigkeit bis auf 10 Fr. per Tag versichert

wurde. § 13 der Police lautet: „Über die Frage, ob der Tod

„oder die Invalidität und resp. in welchem Grade letztere, soweit

„dieser Grad nach den Bestimmungen des § 12 b nicht von selbf

„festgestellt ist, ebenso darüber, in welchem Grade und auf welche

„Zeit die Erwerbsunfähigkeit während der Kurzeit als direkte

„Folge des Unfalles zu entschädigen ist, über den Grad der Ge¬

„brauchsfähigkeit nur teilweise verlorener, verstümmelter oder ge¬

„lähmter Gliedmaßen, resp. Organe, ferner über die Frage, ob

„und in welchem Grade der Renten=Empfänger später wieder er¬

„werbsfähig geworden ist, entscheidet die Direktion der Gesellschaft

„auf Grund ärztlicher Begutachtung, findet sich der Versicherte

„resp. dessen Rechtsnachfolger hierdurch beschwert, so müssen sie

„innerhalb vier Wochen, nachdem ihnen diese Entscheidung mitge¬

„teilt worden ist, ihre Gegengründe der Gesellschaft mitteilen, und

„wenn dennoch eine Einigung nicht zu erzielen, in gleicher Frist

„nach der ablehnenden Erklärung der Gesellschaft, eine weitere

„Entscheidung durch eine besondere Kommission beantragen, widri¬

„genfalls der Verzicht des Versicherten resp. der Rechtsnachfolger

„desselben auf jeden Einwand und auf den Rechtsweg gegen die aber nachträglich ihre Offerte auf 800 Fr. und verwies dann

„Entscheidung der Gesellschaft als festgestellt gilt. Diese Kommis¬ Kern, als dieser nicht darauf eintrat, auf die Entscheidung der in

„sion wird zusammengesetzt aus einem Mitgliede, welches die obgenanntem Policeartikel 13 vorgesehenen Kommission. Entgegen

„Oberrheinische Versicherungsgesellschaft ernennt, einem zweiten dieser Aufforderung legte Kern im Mai 1898 beim Bezirksgericht

„Mitgliede, welches der Versicherungsnehmer resp. dessen Rechts¬ Brugg eine Klage ein auf Bezahlung von 1650 Fr. für vor¬

„nachfolger zu ernennen haben und aus dem, bezw. einem Kreis¬ übergehende und ferner von 1560 Fr. lebenslänglicher Rente oder

„physikus resp. Gerichtsarzte des Wohnortes des Verletzten oder statt dessen einer Aversalsumme von 14,000 Fr. für dauernde

„auf Antrag der Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft einer Erwerbsunfähigkeit. Gestützt auf genannten Artikel 13 erhob die

„medizinischen Autorität an einer öffentlichen Heilanstalt oder an Gesellschaft gegen diese Klage die Einrede der Inkompetenz des

„einer Universität als drittem Mitgliede. Die Berufung der Kom¬ angerufenen Gerichtes, da über die Frage, ob und welche Inva¬

„mission erfolgt durch die Gesellschaft und zwar in Todesfällen lidität und ob und welche vorübergehende oder dauernde Erwerbs¬

„spätestens innerhalb vier Wochen nach erfolglosem Vergleichungs¬ unfähigkeit eingetreten sei, gemäß besonderer Vertragsvereinbarung

„versuche, in sonstigen Fällen sobald die vorliegenden Fragen mit nicht der staatliche Richter, sondern die oberwähnte Kommission

„Sicherheit entschieden werden können, spätestens aber binnen zu entscheiden habe.

„Jahresfrist vom Unfalle ab gerechnet, insoweit es sich nicht um C. Mit Urteil vom 29. Juli 1898 wies das Bezirksgericht

„die Frage handelt, ob und inwieweit der verletzte Renten=Emp¬ Zrugg entsprechend dem Antrage der Gegenpartei diese Einrede

„fänger später wieder erwerbsfähig geworden ist, in welchem Falle aus nachfolgenden Gründen ab: Die Klagschrift sei der Beklag¬

„die Kommission auf Antrag der Gesellschaft jederzeit berufen ten am 27. Mai 1898 zugestellt worden mit der Auflage, bis

„werden kann. Die Wahl des von dem Versicherungsnehmer resp. zum 17. Juni die Antwort oder eine andere prozeßgemäße Rechts¬

„dessen Rechtsnachfolger zu ernennenden Mitgliedes muß auf vorkehr einzureichen. Die Beklagte sei dieser Auflage in der Weise

„Verlangen der Gesellschaft längstens binnen 14 Tagen nach er¬ nachgekommen, daß sie unterm 10. Juni vom Kläger die Edition

„folgter Aufforderung der Gesellschaft mittelst eingeschriebenen eines Briefes und eventuell die Ableistung des Editionseides

„Briefes angezeigt werden, widrigenfalls auch diese Wahl rechts¬ anbegehrt habe. Mit dieser Rechtsvorkehr habe sich die Beklagte

„gültig durch die Gesellschaft bewirkt wird. Der Ausspruch der nach Ansicht der Mehrheit des Gerichtes auf den Streit in der

Majorität dieser Kommission, welcher schriftlich begründet sein Hauptsache eingelassen und damit die Zuständigkeit des Bezirks¬

„und sich genau und erschöpfend über vorstehende Fragen aus¬ gerichtes Brugg anerkannt. Die erhobene Einrede sei indessen nach

„sprechen muß, ist für beide Teile in Beantwortung dieser Fragen einstimmiger Ansicht des Gerichtes auch zu verwerfen aus Art. 13

„endgültig, so daß der Rechtsweg in dieser Beziehung keinem des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung der Privatunterneh¬

„derselben mehr zusteht. Wird durch dieselbe die Entscheidung der mungen im Gebiete des Versicherungswesens. Gemäß diesem Ge¬

„Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft bestätigt oder eine gerin¬ setze müßten alle aus dem Versicherungsvertrage entstehenden

„gere Entschädigung festgestellt, so fallen dem Ansprucherhebenden Streitigkeiten, insbesondere auch die Festsetzung der Höhe der

„die Kosten des Verfahrens zur Last, im andern Falle hat die Entschädigung durch Richterspruch erledigt werden. Mit diesem

„Gesellschaft solche zu zahlen.“ Grundsatze, den übrigens die Police in Art. 22 anerkenne, ständen

B. Am 8. Juli 1897 erlitt Kern einen Unfall. Die Gesell¬ die Vorschriften des Art. 13 derselben in offenbarem Widerspruch.

schaft anerkannte grundsätzlich ihre Ersatzpflicht; sie stellte auf Dieser wolle sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreites

Grund ärztlicher Begutachtung seitens des Dr. Kaufmann in wichtigen Momente der Beklagten selbst und eventuell drei Aerzten

Zürich die Entschädigung auf 670 Fr. 50 Cts. fest, erhöhte zur Entscheidung anheimgeben; damit bliebe dem Richter nach

Maßgabe von Art. 12 der Police (betr. die Berechnung unrichtiger Auslegung dieses Gesetzes. Denn dasselbe habe in sei¬

Vergütung) lediglich noch die Lösung einer arithmetischen Aufgabe nem Art. 13 lediglich aussprechen wollen, daß die betreffenden

übrig, was dem Geiste und der Tendenz des Bundesgesetzes wi¬ Streitigkeiten nicht durch das Versicherungsamt oder andere im

derspreche, das sämtliche Streitigkeiten vom Richter und nicht vom Gesetz vorgesehene Behörden, sondern eben durch den „Richter“

Experten gelöst wissen wolle. Die fragliche Policebestimmung könne im Gegensatz zu jenen administrativen Behörden entschieden werden

aber auch insofern als gesetzwidrig des richterlichen Schutzes nicht sollen. Dagegen war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, den

teilhaftig werden, als sie zum Nachteile des Beschädigten dessen ordentlichen staatlichen Richter damit vorzuschreiben, und Schieds¬

Entschädigungsanspruch bei nicht rechtzeitiger Anfechtung des von richter, wie ein Sachverständigen=Kollegium 2c., auszuschließen.

der Verwaltung gefällten Entscheides wolle untergehen lassen. Hätte er dies thun wollen, so hätte er es wohl ausdrücklich ge¬

D. Auf erhobene Appellation hin wies auch das Obergericht des sagt, wozu ja ein oder zwei Worte genügt hätten. Auch liege

Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Oktober 1898 die Einrede gewiß kein Grund vor, warum der Bund Schiedsgerichte hätte

ab. Ohne auf die von der Vorinstanz erörterte Frage der Aner¬ ausschließen sollen. Was das Interesse der Versicherungsnehmer

kennung des Gerichtsstandes durch Einlassung einzutreten, stützt erfordere, sei ein Domizil der Gesellschaften in der Nähe und im

es seinen Entscheid lediglich auf den Art. 13 des citierten Bundes¬ Gebiete der schweizerischen bezw. kantonalen Gerichtsbarkeit. Des¬

gesetzes. Derselbe verweise alle privatrechtlichen Streitigkeiten halb schreibe das Bundesgesetz vor, daß die Gesellschaften in jedem

zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherten vor Kanton, in welchem sie Geschäfte betreiben, ein Rechtsdomizil zu

den Richter. Diese Bestimmung sei öffentlich= rechtlicher Natur verzeichnen haben, an dem sie von den Einwohnern des betreffen¬

und könne nicht von den Gesellschaften durch gegenteilige Police¬ den Kantons belangt werden können. Das schließe aber nicht aus,

bedingungen außer Kraft gesetzt oder umgangen werden. daß das Gericht, welches zu urteilen habe, ein Schiedsgericht sein

E. Gegen dieses Urteil ergriff die Oberrheinische Versicherungs¬ könne, sofern Schiedsgerichte an dem betreffenden Domizil eben

gesellschaft in Mannheim rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs zulässig seien. Es sei ganz den Kantonen überlassen, zu bestimmen,

an das Bundesgericht mit dem Begehren: 1. „Es sei bundesgericht¬ welche Gerichte, in welchem Verfahren 2c. der Prozeß dann ge¬

„lich auszusprechen, daß der § 13 der vorliegenden Police=Bedin¬ rt werden solle. Im Kanton Aargau nun seien Schiedsgerichte

„gungen gegen das citierte Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 durch die Civilprozeßordnung ausdrücklich zugelassen. Es könne

somit keinem Zweifel unterliegen, daß auch für Streitigkeiten aus „nicht verstoße und daß die Oberrheinische Versicherungsgesellschaft

„berechtigt ist, eventuell die Befolgung des darin vorgesehenen einem Versicherungsvertrag ein Schiedsgericht bestellt werden

„schiedsgerichtlichen Verfahrens vor einer Kommission zu verlan¬ könne, da die Entschädigungsforderungen der freien Disposition

„gen. 2. Es sei somit die hierseitige Ablehnung des Bezirks¬ der Parteien im Sinne des § 408 unterstellt seien. Jedenfalls

„gerichts Brugg für einmal gutzuheißen und unter Aufhebung könne nicht behauptet werden, es sei mit dem Bundesgesetz unver¬

„der kantonalen Entscheidungen der Beschwerdeführerin der Schluß einbar, daß eine Versicherungsgesellschaft mit ihren Versicherten

„ihrer fristlichen Einrede zuzusprechen. Zur Begründung wird aus dem Kanton Aargau für alle oder einzelne Differenzen ein

ausgeführt: Der Rekurs stütze sich auf Art. 189 des Organi¬ Schiedsgericht bezw. eine Fachmänner=Kommission als entschei¬

sationsgesetzes, wonach Gerichtsstandsfragen auch bei Materien, dende Instanz konvenire.

die sonst in die Kompetenz des Bundesrates fallen, der Rechts¬ F. Eduard Kern beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde

sprechung des Bundesgerichts vorbehalten bleiben. Vorliegenden und eventuell Abweisung derselben. Bezüglich des Verhältnisses des

Falles handle es sich um eine solche Gerichtsstandsfrage, welche das Bundesgesetzes zu den Einzelbestimmungen der Police verweise er

aargauische Obergericht nach dem Bundesgesetz betreffend Beauf¬ auf das unter= und obergerichtliche Urteil. Ferner wird im wesent¬

sichtigung des Versicherungswesens beurteilt habe und zwar unter lichen ausgeführt, es sei weder eine civile noch eine staatsrechtliche

Weiterziehung gegen das vorliegende Zwischenurteil zulässig; das nicht ersichtlich, warum der Ausdruck „Richter“ nur den staat¬

in Art. 13 der Police vorgesehene Verfahren sei durchaus einseitig lichen Richter, nicht aber jedes Organ, also auch das durch Par¬

und deshalb vor dem Bundesgesetze nicht haltbar; beanspruche es teiverabredung bestellte, bezeichnen sollte, dem der Staat eine Ent¬

doch die Entscheidungsbefugnis für die eine Partei, sei es mit scheidungskompetenz in Streitigkeiten zwischen Privaten, d. h.

oder ohne Zuzug von Aerzten und gebe es doch der Gesellschaft civilrichterliche Funktion, zuerkennt. Noch weniger ist die genannte

ein Vorrecht bei der Ernennung dieser letztern. Derartige Will¬ Auffassung des Art. 13 haltbar, wenn man Gegenstand und

kürlichkeiten wolle das Bundesgesetz nicht schützen. Im fernern Zweck des Gesetzes mit in Betracht zieht. Dasselbe räumt dem

genüge der § 13 cit. in keiner Weise den Vorschriften, welche Bunde, gestützt auf Art. 34 der Bundesverfassung, die Aufsicht

das aargauische Recht über die Schiedsgerichte und deren Verfah¬ über den Geschäftsbetrieb der privaten Versicherungsunternehmun¬

ren aufstelle, insbesondere nicht den §§ 410/12, 15, 16, 18 gen ein. Diese Aufsicht äußert sich in Maßreßeln administrativer

der Civilprozeßordnung und es wäre überdies unzulässig, dem Natur, namentlich im Konzessionszwange, in der Untersuchung

Schiedsgerichte, wie in der Police vorgesehen, nur einen Teil der und Genehmigung der Geschäftsbedingungen und der Prüfung

Streitsache zur Entscheidung zu übertragen. und Kontrolle der geschäftlichen Situation der Gesellschaften;

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ferner in der Bekanntmachung dieser Verhältnisse beim Publikum

1. Der Rekurs beruft sich auf den Art. 13 des Bundesgesetzes und der Pflicht zur Verzeigung eines kantonalen Rechtsdomizils.

vom 25. Juni 1885, wonach der Richter alle Streitigkeiten Dagegen will durch das Gesetz der exekutiven Behörde keineswegs

zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherten bezw. die Befugnis eingeräumt werden, sich in die Beurteilung der aus

Versicherungsnehmern zu entscheiden hat, und behauptet, genannter dem Geschäftsbetrieb resultierenden konkreten privatrechtlichen

Artikel sei dadurch verletzt worden, daß die aargauischen Gerichte, Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaften und ihren Klienten

gestützt auf denselben, die Entscheidung in einer Streitsache bean¬ einzumischen; diesbezüglich soll vielmehr die richterliche Kompetenz

spruchten, welche kraft der Vereinbarung der Parteien durch ein ausdrücklich gewahrt bleiben, welcher dieselben ja ihrer Natur nach

Schiedsgericht zu beurteilen wäre. Es handelt sich bei dieser Sach¬ angehören. Dies ist offenbar der in Art. 13 zum Ausdruck ge¬

lage um eine Gerichtsstandsfrage in dem weitern, nicht streng kommene Gedanke. Der Artikel will also nicht etwa das in

civilprozessualischen Sinne (s. Reichel, Kommentar z. Org.=Ges., Art. 2 sub 4 dem Versicherungsnehmer garantierte kantonale

Art. 189, Note 3), den der Art. 189 des Organisationsgesetzes Rechtsdomizil näher bestimmen und sichern, was ohne Zweifel

über die Bundesrechtspflege diesem Ausdrucke beilegt, und ist also letztern Orts selbst geschehen wäre. Derselbe gewährleistet vielmehr

das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses kompetent. Ins¬ die Trennung der administrativen von der richterlichen Gewalt, in

besondere steht der Umstand der Kompetenz des Bundesgerichts erster Linie im Interesse der Gesellschaften, welchen es daran ge¬

nicht entgegen, daß die Beschwerde nicht etwa dahin lautet, es sei¬ legen sein mochte, die Macht der ihnen vorstehenden Aufsichts¬

eine im Art. 13 cit. vom Bundesgesetzgeber aufgestellte Ge¬ behörde durch weitgehende andere Befugnisse nicht noch zu ver¬

richtsstandsnorm vom kantonalen Richter durch Nichtanwendung, mehren, aber auch abgesehen hiervon, im Interesse beider Parteien

mißachtet worden, sondern umgekehrt dahin, der letztere habe eine durch Sicherung des ordentlichen Rechtsweges. Die Richtigkeit

solche Norm zu Unrecht in dem genannten Artikel gefunden und dieser Auffassung ergiebt sich auch aus dem Umstande, daß der

zur Anwendung gebracht. Art. 13 cit. von den Streitigkeiten nicht nur zwischen den Unter¬

2. Der Ansicht der Rekurrentin, der Art. 13 cit. sei von den nehmungen und ihren Klienten, sondern auch zwischen den Un¬

aargauischen Gerichten unrichtig angewendet worden, muß beige¬ ternehmungen unter sich selbst spricht. Wozu im letzteren Falle

stimmt werden. Zunächst rechtfertigt der Wortlaut dieses Artikels das Verbot des Kompromißvertrages dienen sollte, ist völlig un¬

keineswegs die ihm gegebene einschränkende Auslegung. Es ist ersichtlich. Wäre ferner ein solches jemals beabsichtigt gewesen, so¬

hätte es, — was in Wirklichkeit nicht der Fall ist, in den außerhalb seiner Kognition, so insbesondere ob der fragliche Artikel

Materialien des Gesetzes (Botschaft des Bundesrates, Bundesblatt den nach aargauischem Recht an den Schiedsrichter resp. an den

1885, I. Bd., S. 129, Protokoll der Expertenkommission) infolge Schiedsmann=Vertrag gestellten Anforderungen entspricht, oder ob

seiner Tragweite irgendwo Berücksichtigung finden müssen, denn er wegen offenbarer Schlechterstellung der einen in Versicherungs¬

dasselbe würde eine Ausnahme von dem Grundsatze der Vertrags¬ sachen unerfahrenen Partei und trotz der auffallender Weise erteil¬

freiheit insofern statuieren, als sonst Schiedsverträge über Erledi¬ ten bundesrätlichen Genehmigung irgendwie anfechtbar ist (so etwa,

gung vermögensrechtlicher Ansprüche von den Parteien nach der wie das erstinstanzliche Urteil annimmt, bezüglich der vorgesehenen

hierfür maßgebenden kantonalen Gesetzgebung wohl meistens, wie vierwöchentlichen Verwirkungsfrist).

im Kanton Aargau, gültig abgeschlossen werden können. Es wäre Zum zweiten Begehren ist zu bemerken: Zunächst kann von

ferner der eidgenössische und nicht der kantonale Gesetzgeber, wel¬ einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hierorts keine Rede

cher in casu von diesem Rechtszustande eine Ausnahme schaffen sein, schon deswegen nicht, weil an die Stelle des erstinftanzlichen

und insoweit die kantonalen Bestimmungen aufheben würde. Im Urteils das zweitinstanzliche getreten ist und das erstere für das

weitern ist es eine dem Gerichte bekannte Thatsache, daß analoge Bundesgericht in keinen Betracht mehr fällt. Aber auch wenn das

Schiedsklauseln auch in den Policen anderer konzessionspflichtigen Urteil des Bezirksgerichts Brugg das letztinstanzliche wäre, so

Unternehmungen, insbesondere von Feuerversicherungsgesellschaften, könnte es insofern nicht aufgehoben werden, als es auf Erwä¬

sich vorfinden und von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. gungen prozeßrechtlicher Natur beruht; und eine solche wäre die

Endlich mag noch darauf verwiesen werden, daß § 13 der Feststellung des bezirksgerichtlichen Urteils, daß die Beklagte sich

Police eigentlich eine Entscheidung nicht sowohl von Schiedsrich¬ auf die Hauptsache eingelassen und damit die Zuständigkeit des

tern, als vielmehr bloß von Schiedsmännern (arbitratores) vor¬ Gerichts begründet habe. Dem obergerichtlichen Entscheide vom

sieht. Er will den darin bezeichneten Personen nicht die richter¬ 22. Oktober 1898 liegt dagegen, wie deutlich ersichtlich, als ein¬

liche Erledigung der Streitsache selbst, sondern nur den Befund ziges Motiv der Art. 13 des Bundesgesetzes zu Grunde, während

über einzelne dieselbe beschlagende thatsächliche Verhältnisse zum die von der ersten Instanz berücksichtigte eivilprozessualische Frage

voraus anheimstellen (s. Kohler, Gesammelte Beiträge zum Civil¬ im obergerichtlichen Urteile offen gelassen wird. Es ist also die

prozeß, S. 259 ff.; Goldschmidt, in der Grünhutschen Zeitschr., Möglichkeit vorhanden, daß das Obergericht bezüglich der Frage

Bd. II, S. 719 ff.; Schmidt, Lehrbuch des deutsch. Civilproze߬ der Einlassung eine andere Ansicht teilt, als die erste Instanz,

rechts, § 23, Note 2). Um so weniger ist also die Berufung auf für welchen Fall dann feststände, daß Rekurrentin durch den Ent¬

den Art. 13 des Gesetzes ein stichhaltiger Grund, die Ungültigkeit scheid vom 22. Oktober 1898 infolge unrichtiger Anwendung des

des Policeartikels 13 darzuthun. Bundesgesetzes eine Rechtsverletzung erlitten hätte. Es ist somit

3. Es fragt sich nunmehr, ob und inwieweit die unrichtige der genannte Entscheid aufzuheben und die Sache zu erneuter Be¬

Auslegung des Art. 13 mehrgenannten Bundesgesetzes den Zu¬ urteilung unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Interpre¬

spruch der beiden Rekursbegehren zur Folge haben müsse. Das tation des Art. 13 des citierten Bundesgesetzes an das Obergericht

erste Begehren, welches übrigens wohl eher als Motivierung des des Kantons Aargau zurückzuweisen.

nächfolgenden denn als selbständiges Petitum aufzufassen ist, könnte

Demnach hat das Bundesgericht in seiner Allgemeinheit und losgelöst von einem konkreten Be¬ erkannt: schwerdefalle nicht zugesprochen werden. Zudem hat das Bundes¬ Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet gericht die gesetzliche Gültigkeit des Policeartikels 13 nicht schlecht¬ erklärt. hin, sondern nur soweit es sich um die Gerichtsstandsfräge handelt,

zu prüfen. Dagegen liegen alle andern auf ihn bezügliche Fragen