BGE 25 I 357
BGE 25 I 357
1. Januar 1899Deutsch4 min
Source fallrecht.ch
69. Entscheid vom 1. Juli 1899 in Sachen
Betreibungsamt Herisau.
Art. 76 und Art. 74 Abs. 3 B.-G. Mündlicher Rechtsvorschlag;
das Betreibungsamt darf das Schuldnerdoppel nicht zurück¬
behalten. Unzulässigkeit der Erhebung einer Gebühr für die
Bescheinigung des Rechtsvorschlages gegenüber dem Be¬
triebenen.
A. G. erhielt am 12. Mai 1899 einen Zahlungsbefehl zuge¬
stellt, woraufhin er einen seiner Angestellten beauftragte, hiergegen
Rechtsvorschlag beim Betreibungsamte anzubringen und ihm gleich¬
zeitig sein Zahlungsbefehlsdoppel, das den Inhalt des Rechts¬
vorschlags enthielt, mitgab. Das Betreibungsamt weigerte sich,
dieses von ihm reklamierte Doppel wieder zurückzugeben. Als G.
darauf eine Bescheinigung über die Erklärung des Rechtsvorschla¬
ges verlangte, erhielt er zwar diese, aber gegen eine Nachnahme
von 65 Ets. Infolgedessen führte er am 20. Mai gegen das
Betreibungsamt Beschwerde auf Rückgabe des genannten Doppels
und Rückerstattung der erhobenen Gebühr.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht B. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde am
Erwägungen
12. Juni mit nachfolgender Begründung gut:
Der Rechtsvorschlag könne nach dem Gesetze sowohl mündlich Die Beschwerde ist aus den von der Vorinstanz bereits näher
als schriftlich gemacht werden. Daraus folge, daß, entgegen der ausgeführten Gründen abzuweisen. Das Gesetz bietet keinen An¬
Annahme des Betreibungsamtes, der Betriebene nicht verpflichtet haltspunkt dafür, daß das dem Schuldner bei Anhebung
sein könne, sein Zahlungsbefehlsdoppel, falls er seinen Rechts¬ Betreibung amtlich zugestellte Doppel des Zahlungsbefehles an¬
vorschlag darauf notiere, dem Amte zu belassen. Art. 76 B.=G. läßlich eines spätern Rechtsvorschlages von der zustellenden Be¬
sage deutlich, daß der Rechtsvorschlag auf dem Gläubiger¬ hörde wieder behändigt werden dürfe. Diese Annahme wird viel¬
Doppel vorzumerken sei und ferner benötige auch das Amt das mehr ausgeschlossen durch den Umstand, daß das Gesetz die
Schuldner=Doppel gar nicht. In concreto sei die Behauptung des mündliche Anbringung des Rechtsvorschlags gestattet. Eine solche
Betriebenen, er habe mündlich Rechtsvorschlag erklären lassen und liegt in casu gemäß den thatsächlichen Feststellungen der Vor¬
den Zahlungsbefehl nur zur allfälligen Notiznahme mitgegeben, instanz vor, auf Grund deren die Erklärung auf dem Schuldner¬
als richtig anzunehmen. Nach dem Wortlaute von Art. 74, Al. 3 doppel nur als eine orientierende Notiz, als maßgebend aber die
B.=G. sei ferner die Bescheinigung über die Erklärung des Rechts¬ Willensäußerung des schuldnerischen Vertreters anzusehen ist. Der
vorschlages — und mehr als eine solche habe der Betriebene nicht Fall ist also keineswegs analog demjenigen, wo der Rechtsvor¬
schlag brieflich geschieht, d. h. das Betreibungsamt als Destinatär verlangt — gebührenfrei auszustellen.
C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betreibungsamt einer in seine Verfügungsgewalt übergehenden, die Erklärung als
Herisau unterm 16. Juni 1899 an das Bundesgericht, indem solche enthaltenden Urkunde zu betrachten ist. Das Bedenken des
rekurrierenden Betreibungsbeamten, der angefochtene Entscheid es geltend macht:
Das Amt bedürfe für jede Amtshandlung eines Beleges. Es würde eine Unsicherheit der Amter in ihrer Beweislage zur Folge
handle sich hierbei um eine Frage nicht nur des Rechtes, sondern haben, da der Schuldner nachträglich die nur mündlich abgegebene
Erklärung bestreiten könne, ist ungerechtfertigt angesichts der auch der geschäftlichen Ordnung. Der mündlich erklärte Rechts¬
vorschlag werde in der Regel auf dem Doppel des Schuldners Beweiskraft, die nach Art. 8 B.=G. dem über die Erklärung auf¬
vorgemerkt und von letzterm unterzeichnet. Für den Fall eines zunehmenden amtlichen Protokolle zukommt.
Die Auferlegung einer Gebühr für die Bescheinigung des spätern Anstandes in Betreff des Inhaltes der Erklärung müsse
das Betreibungsamt dieses Doppel haben als ein Aktenstück, das Rechtsvorschlags stellt sich nach dem klaren Wortlaute des Art. 74
ir die in Frage stehende Amtshandlung als Beleg und nötigen¬ Al. 3 B.=G. als unzulässig dar; übrigens scheint der Rekurrent
falls als Beweismittel zu dienen habe. Es sei dies das einzige in der vorliegenden Beschwerde diesen Punkt nicht mehr in Frage
Mittel, um sich vor spätern unrichtigen Behauptungen des gezogen zu haben.
Schuldners zu schützen. Bei Aushingabe des Schuldnerdoppels Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
wäre nach dem Gesagten eine dritte Ausfertigung des Zahlungs¬ erkannt: befehles zu Handen des Amtes nötig. In casu sei die Aushändi¬ Der Rekurs wird abgewiesen. gung um so weniger zuzugeben, als der Vertreter des Betriebenen
den Zahlungsbefehl mit der daraufstehenden Erklärung vorgewie¬
sen habe, ohne ausdrücklich zu erklären, er erhebe nur mündlich
Rechtsvorschlag.