BGE 25 I 487
BGE 25 I 487
1. Januar 1899Deutsch10 min
97. Urteil vom 11. Oktober 1899 in Sachen
Konsumverein Baden gegen Aargau.
Besteuerung einer Genossenschaft für die sogenannte
Genossenschaftsdividende.
A. Der Konsumverein Baden wurde von der dortigen Bezirks¬
steuerkommission für das Jahr 1898 mit einem Erwerb von
25,000 Fr. zur Steuer herangezogen. Gegen diese Einschätzung
beschwerte sich der Konsumverein beim aargauischen Obergericht
als Verwaltungsgerichtsbehörde, mit dem Antrag, daß der Erwerb
auf 3500 Fr. herabzusetzen sei. Die Beschwerde stützte sich darauf
daß die sogenannte Genossenschaftsdividende, d. h. derjenige Teil
des Rechnungsüberschusses, der den Vereinsmitgliedern statuten¬
gemäß pro rata ihrer Warenbezüge zurückvergütet wird, nicht
als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden könne. Das
Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar
1899 ab.
B. In einem staatsrechtlichen Rekurse vom 12. Mai 1899
stellt der Konsumverein Baden beim Bundesgericht das Begehren:
„Es sei das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
„16. Februar 1899, weil im Widerspruch mit Art. 73 der kan¬
„tonalen Staatsverfassung vom 7. Juni 1885 erlassen, aufzu¬
„heben und dieser Rekurs als begründet zu erklären.“ In that¬
sächlicher Beziehung wird zunächst auf den Rechtsstreit verwiesen,
den der Konsumverein Baden anläßlich der Besteuerung pro 1896
über die nämliche Frage angehoben und der durch Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 14. November 1897
seine Erledigung im Sinne der Verwerfung des Standpunktes
des Rekurrenten gefunden hatte. Damals habe, wird dann weiter
angebracht, sowohl das aargauische Obergericht als das Bundes¬
gericht auf den Umstand Gewicht gelegt, daß der Konsumverein
in § 1 der neuen Statuten der gemeinsame Einkauf von Lebens¬
seine Waren nicht nur an Vereinsmitglieder, sondern an Jeder¬ mitteln und andern Gegenständen des läglichen Bedarfes zum
mann verkaufe und so ein allgemeines Verkaufsgeschäft betreibe. Schutze der Mitglieder gegen Übervorteilung angegeben sei, so
Schon von Beginn des Jahres 1897 an nun habe der Vereins¬ werde hiebei von der Idee ausgegangen, daß die eingekauften
vorstand beschlossen, sich auf den Standpunkt zu stellen, daß nur Waren sofort in das Mit= und Gesamteigentum aller Genossen¬
noch an Mitglieder Waren abgegeben werden sollen und in diesem schaftsmitglieder übergehen und daß das Sondereigentum des ein¬
Sinne dem in dem Laden der Genossenschaft funktionierenden zelnen durch die spätere Verteilung, resp. den Bezug durch das
Angestellten Weisung erteilt. Am 28. November 1897 sodann Mitglied festgesetzt werde. Letzteres sei eine interne Vereinssache,
sei auch § 2 der Vereinsstatuten in diesem Sinne abgeändert wobei es gleichgültig sei, ob die Waren genau zum Selbstkosten¬
worden. Gleichzeitig habe man den unpassenden Ausdruck „Rein¬ preis oder vorläufigem Zuschlag für Unkosten und unter Vor¬
gewinn“ aus den Statuten ausgemerzt. Durch diese Anderungen behalt der Rückerstattung des nicht gebrauchten Teils abgegeben
sei die Genossenschaft in eine reine Gemeinwirtschaft, eine wirkliche werden. Das ändere an der Natur des Vereins nichts; der sog¬
Haushaltung ihrer Mitglieder umgewandelt worden. Trotzdem Betriebsüberschuß könne nie Gewinn, d. h. Einkommen oder Er¬
beharrten die Steuerbehörden auf ihrem frühern Taxationsmodus. werb sein, weil die Voraussetzung, an die er geknüpft sei, der
Das verstoße gegen Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung. Verkauf an dritte Personen, fehle. Es sei unrichtig und widerspreche
Die Genossenschaftsdividende könne nämlich nicht als Einkommen dem Vereinszwecke, wenn man das einzelne Mitglied aus seiner oder Erwerb der Genossenschaft qualifiziert werden. Vom volks¬ Mitgliedschaft, aus seiner engen Zusammengehörigkeit zur Ge¬
wirtschaftlichen Standpunkte aus sei der zur Verteilung an die nossenschaft herausreiße und der juristischen Person der Genossen¬
Vereinsmitglieder gelangende Betriebsüberschuß eine Rückvergütung, schaft als selbständigen, unabhängigen Gegenkontrahenten gegen¬
eine Summe von Ersparnissen, die ihrem rechtmäßigen Eigen¬ überstelle. Die bloße Möglichkeit einer Konsumgenossenschaft werde
tümer zurückgegeben werden. Juristisch könne das Verhältnis nicht auf diese Weise wegdisputiert. Aber auch wenn man das einzelne
anders aufgefaßt werden; was in Wirklichkeit eine Ersparnis sei, Mitglied gegenüber der Genossenschaft die Rolle eines Käufers
könne von der Jurisprudenz niemals mit Recht zu einem Ein¬ spielen lasse, könne bei den Verhältnissen, wie sie beim Rekurrenten
kommen gemacht werden. Wenn es auch richtig sei, daß das ein¬ vorliegen, von einem Erwerb nicht die Rede sein, da die Rück¬
zelne Mitglied eine selbständige, von der juristischen Person der erstattung nichts anderes sei, als die von Anfang an und zum
Genossenschaft verschiedene Person sei, so träten doch die einzelnen vornherein bestimmte und ausbedungene Rückerstattung eines über
Mitglieder nicht durch Rechtsgeschäft und Vertrag in rechtliche den wahren Kaufpreis hinaus geleisteten Vorschusses, zu dessen
Beziehungen zur Genossenschaft, sondern die Beziehungen beider Leistung sich das Mitglied nur im Bewußtsein seines Rechtes
seien durch die Statuten und Vereinsbeschlüsse geregelt und rein verstehe, daß ihm ein Teil davon werde zurückgegeben werden.
interner Natur; als Mitglied sei der einzelne der juristischen Person In keinem andern Sinne verfahre die Verwaltung des Konsum¬
unter= und eingeordnet. Wenn nun eine Person, eine physische oder vereins bei der vorläufigen Bestimmung der Beträge, zu denen
juristische, durch Ein= und Verkauf von Waren Gewinn machen, die Waren abgegeben werden sollen. Die provisorischen Preiszu¬
ein Einkommen erzielen soll, so sei hiezu notwendig, daß sie die schläge vergrößerten das Vermögen der Genossenschaft nicht, weil
Waren einer andern Person, resp. vielen andern Personen ver¬ mit dem Eingang derselben im gleichen Moment die Verpflichtung
kaufe. Ein solcher Verkauf finde beim Konsumverein Baden nicht auf demnächstige Rückerstattung entstehe. Wenn also bei der
statt. Er kaufe Waren ein, verkaufe sie aber nicht an Dritte, Konsumgenossenschaft nach Gewinn oder Erwerb gesucht werden
sondern gebe sie lediglich an seine Mitglieder ab in Erfüllung solle, so könne dies erst geschehen nach Rückerstattung des Über¬
des Genossenschaftszweckes. Wenn als Zweck der Genossenschaft
schusses an die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Bezüge. So werde daß es, da in der aargauischen Verfassung die Begriffe von
überall verfahren, wo Spezierer, Bierbrauereien 2c. ihren Kun¬ Einkommen und Erwerb nicht näher definiert seien, nur
den Rabatte, Skonto, d. h. Rückvergütungen auf den bezahlten prüfen habe, ob in einem allgemeinen Erlasse oder in einem Ent¬
Preisen für gelieferte Waren gewähren; niemand werde be¬ scheide über einen Spezialfall Objekte zur Steuer herangezogen
haupten wollen, daß die Summe solcher Rabatte von dem, der werden wollen, die schlechterdings unter die in der Verfassung und
sie zahle, als Erwerb versteuert werden müsse. Handle es sich in der dieselbe ausführenden Gesetzgebung aufgestellten Kategorien
sonach um keinen Erwerb und kein Einkommen, so verstoße die nicht subsumiert werden können; es hat sodann ausgeführt,
Besteuerung gegen Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung. daß sich die aargauische Steuergesetzgebung mit der Verfassung
C. Die zur Vernehmlassung eingeladene Gemeindesteuerkommis¬ nicht in Widerspruch setze, wenn sie als Erwerb dasjenige Ein¬
sion von Baden schließt auf Abweisung des Rekurses. Es wird kommen bezeichne, das aus Pensionen durch Leibrenten herrührt
geltend gemacht, daß die vom Rekurrenten vorgenommenen Sta¬ oder durch Ausübung einer Kunst, eines Handels, Gewerbes,
tutenänderungen für den Entscheid der streitigen Frage ohne Be¬ Handwerkes oder durch irgend eine andere Beschäftigung oder Ar¬
deutung seien und sodann den Rekursanbringen gegenüber nament¬ beit erworben wird (§ 2 des Staatssteuergesetzes vom 11. Mär
lich betont, daß der Konsumverein eine eigene rechtliche Existenz 1865 und § 24 des Gemeindesteuergesetzes vom 30. November
habe und daß ihm auch bei Verkauf der Waren an die Mitglieder 1866); und weiterhin könne auch die Auslegung, die den ein¬
diese als Gegenkontrahenten gegenübertreten, sowie daß die Kon¬ schlägigen gesetzlichen Vorschriften, speziell den den Begriff des
sumdividende nicht einem Skonto oder Rabatt gleichgestellt werden Erwerbes näher definierenden, gegeben wurde, nicht als eine will¬
könne. Schließlich wird bemerkt, daß das Bundesgericht nicht kürliche, völlig haltlose bezeichnet werden. Gegenüber dem vor¬
kompetent sei, die Auslegung des kantonalen Steuergesetzes nach¬ liegenden Rekurse ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerich¬
zuprüfen. tes weder eine beschränktere noch eine weiter gehende. Und da
D. Das aargauische Obergericht verweist auf die Motive seines nun das aargauische positive Steuerrecht seit der Beurteilung des
Urteils, worin, anschließend an die Definition des Erwerbes in frühern Rekurses keine Abänderung erfahren hat, die für die
den aargauischen Steuergesetzen, ausgeführt wird, daß der Konsum¬ Lösung der zu entscheidenden Frage in Betracht fallen könnte, so
verein Baden eine handeltreibende, juristische Person sei, welche ist einzig zu untersuchen, ob die Statutenänderungen, die der
ein Geschäft nach kaufmännischen Grundsätzen betreibe und aus Rekurrent seither vorgenommen hat, einen andern Entscheid er¬
demselben einen Erwerb herleite, woran der Umstand nichts än¬ fordern. Dies ist zu verneinen. Von vornherein ist klar, daß die
dere, daß dieser Erwerb in der Hauptsache dazu bestimmt sei, an Ersetzung des Wortes Reingewinn durch Betriebsüberschuß oder
die Mitglieder des Vereins ausbezahlt zu werden. dergleichen, da sie rein formeller Natur ist und an dem Wesen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: der Sache nichts ändert, außer Betracht fällt. Aber auch der
1. Schon im frühern Rekursfall war die Frage gestellt, ob Umstand, daß der Geschäftsbetrieb des Konsumvereins insofern
die Besteuerung der sogenannten Genossenschaftsdividende, d. h. eingeschränkt wurde, als Waren an Dritte nicht mehr abgegeben
der Rückvergütungen, die der Rekurrent seinen Mitgliedern im werden sollen, ist für die Entscheidung der streitigen Frage uner¬
Verhältnis ihrer Bezüge aus den Betriebsüberschüssen gewährt, heblich. Abgesehen davon, daß eine Kontrolle über die Hand¬
eine Verletzung des Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung habung dieser Bestimmung, sobald ein offener Laden gehalten
bedeute. Das Bundesgericht hat in seinem* Entscheide vom wird, kaum möglich und jedenfalls den Steuerbehörden nicht zu¬
6. Mai 1897 diesbezüglich seine Aufgabe dahin umschrieben, zumuten ist, ist zunächst festzustellen, daß im früheren Entscheide
das Schwergewicht darauf verlegt wurde, daß die Besteuerung des
Betriebsüberschusses als Einkommen oder Erwerb mit dem Wort¬ namentlich angeführt werden, daß solche Vereinigungen in oft sehr laut der aargauischen Steuergesetzgebung nicht im Widerspruch wirksamen Wettbewerb mit andern erwerbenden Subjekten treten stehe; auf die Thatsache, daß der Konsumverein Waren auch an und deren Steuerkraft schwächen. Jedenfalls aber kann an Hand Dritte verkaufte, wurde nur in dem Sinne hingewiesen, daß des¬ des gegenwärtig im Kanton Aargau geltenden Steuerrechtes, wie halb um so weniger von einer willkürlichen Gesetzesauslegung übrigens schon im frühern Entscheide festgestellt wurde, eine Ver¬ bezw. einer Verfassungsverletzung die Rede sein könne. Dieses fassungsverletzung oder Rechtsverweigerung darin nicht erblickt Moment wurde somit nicht als entscheidendes, sondern nur als werden, daß die dortigen Steuerbehörden und nach ihnen das ergänzendes Motiv verwendel. Sobald aber jener Unterschied in Obergericht auch die sogenannte Genossenschaftsdividende als Er¬ der thatsächlichen Unterlage als unwesentlich dahinfällt, muß der werb der Genossenschaft zur Erwerbssteuer heranzogen. heutige Rekurs schon deshalb abgewiesen werden, weil er
lediglich als eine Wiederholung des frühern, im Sinne der Ab¬ Demnach hat das Bundesgericht
weisung erledigten, darstellt. erkannt:
2. Überdies mag bemerkt werden: Es ist zuzugeben, daß sich Der Rekurs wird abgewiesen.
der Konsumverein Baden nach seinem Zweck und seiner Organi¬
sation als eine Art Gemeinwirtschaft darstellt, als eine Personen¬
vereinigung, die dadurch, daß sie selbst Waren einkauft, in Ver¬
bindung mit der Art und Weise, wie sie dieselben ihren Mit¬
gliedern abgibt, diesen den Handelsprofit zum größten Teil zu¬
wendet und ihnen so eine Ersparnis verschafft. Allein nach außen
tritt der Verein nicht nur als selbständiges Rechtssubjekt, sondern
auch als besonderer wirtschaftlicher Organismus auf, der als
solcher durch seine Vertreter Handel treibt und nach seiner äußern
Geschäftsgebahrung als Erwerbsgenossenschaft bezeichnet werden
muß. Dieser Charakter der Vereinigung tritt nicht nur im Ver¬
hältnis zu den Verkäufern, von denen sie Waren bezieht, und zu
Dritten hervor, sondern es ist auch die Abgabe von Waren an
die Mitglieder keineswegs eine bloße Verteilung, sondern ein ge¬
wöhnlicher Verkauf, dessen ökonomisches Ergebnis zunächst einzig
der Genossenschaft als solche zukommt. Es steht nun weder ein
allgemein steuerrechtlicher Grundsatz, noch eine positive Bestimmung
der aargauischen Steuergesetzgebung entgegen, daß der Staat und
die Gemeinden bei der Ausübung der Steuerhoheit solche Vereini¬
gungen losgelöst von ihrem Zwecke für die Privatwirtschaft der
Mitglieder ins Auge fassen und lediglich auf die Art abstellen,
wie sie nach außen im wirtschaftlichen Leben auftreten. Selbst
vom steuerpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkt aus ist
dieses Vorgehen nicht ohne anderes zu verwerfen; es kann dafür