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Entscheid

BGE 25 I 487

BGE 25 I 487

1. Januar 1899Deutsch10 min

97. Urteil vom 11. Oktober 1899 in Sachen

Konsumverein Baden gegen Aargau.

Besteuerung einer Genossenschaft für die sogenannte

Genossenschaftsdividende.

A. Der Konsumverein Baden wurde von der dortigen Bezirks¬

steuerkommission für das Jahr 1898 mit einem Erwerb von

25,000 Fr. zur Steuer herangezogen. Gegen diese Einschätzung

beschwerte sich der Konsumverein beim aargauischen Obergericht

als Verwaltungsgerichtsbehörde, mit dem Antrag, daß der Erwerb

auf 3500 Fr. herabzusetzen sei. Die Beschwerde stützte sich darauf

daß die sogenannte Genossenschaftsdividende, d. h. derjenige Teil

des Rechnungsüberschusses, der den Vereinsmitgliedern statuten¬

gemäß pro rata ihrer Warenbezüge zurückvergütet wird, nicht

als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden könne. Das

Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar

1899 ab.

B. In einem staatsrechtlichen Rekurse vom 12. Mai 1899

stellt der Konsumverein Baden beim Bundesgericht das Begehren:

„Es sei das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom

„16. Februar 1899, weil im Widerspruch mit Art. 73 der kan¬

„tonalen Staatsverfassung vom 7. Juni 1885 erlassen, aufzu¬

„heben und dieser Rekurs als begründet zu erklären.“ In that¬

sächlicher Beziehung wird zunächst auf den Rechtsstreit verwiesen,

den der Konsumverein Baden anläßlich der Besteuerung pro 1896

über die nämliche Frage angehoben und der durch Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 14. November 1897

seine Erledigung im Sinne der Verwerfung des Standpunktes

des Rekurrenten gefunden hatte. Damals habe, wird dann weiter

angebracht, sowohl das aargauische Obergericht als das Bundes¬

gericht auf den Umstand Gewicht gelegt, daß der Konsumverein

in § 1 der neuen Statuten der gemeinsame Einkauf von Lebens¬

seine Waren nicht nur an Vereinsmitglieder, sondern an Jeder¬ mitteln und andern Gegenständen des läglichen Bedarfes zum

mann verkaufe und so ein allgemeines Verkaufsgeschäft betreibe. Schutze der Mitglieder gegen Übervorteilung angegeben sei, so

Schon von Beginn des Jahres 1897 an nun habe der Vereins¬ werde hiebei von der Idee ausgegangen, daß die eingekauften

vorstand beschlossen, sich auf den Standpunkt zu stellen, daß nur Waren sofort in das Mit= und Gesamteigentum aller Genossen¬

noch an Mitglieder Waren abgegeben werden sollen und in diesem schaftsmitglieder übergehen und daß das Sondereigentum des ein¬

Sinne dem in dem Laden der Genossenschaft funktionierenden zelnen durch die spätere Verteilung, resp. den Bezug durch das

Angestellten Weisung erteilt. Am 28. November 1897 sodann Mitglied festgesetzt werde. Letzteres sei eine interne Vereinssache,

sei auch § 2 der Vereinsstatuten in diesem Sinne abgeändert wobei es gleichgültig sei, ob die Waren genau zum Selbstkosten¬

worden. Gleichzeitig habe man den unpassenden Ausdruck „Rein¬ preis oder vorläufigem Zuschlag für Unkosten und unter Vor¬

gewinn“ aus den Statuten ausgemerzt. Durch diese Anderungen behalt der Rückerstattung des nicht gebrauchten Teils abgegeben

sei die Genossenschaft in eine reine Gemeinwirtschaft, eine wirkliche werden. Das ändere an der Natur des Vereins nichts; der sog¬

Haushaltung ihrer Mitglieder umgewandelt worden. Trotzdem Betriebsüberschuß könne nie Gewinn, d. h. Einkommen oder Er¬

beharrten die Steuerbehörden auf ihrem frühern Taxationsmodus. werb sein, weil die Voraussetzung, an die er geknüpft sei, der

Das verstoße gegen Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung. Verkauf an dritte Personen, fehle. Es sei unrichtig und widerspreche

Die Genossenschaftsdividende könne nämlich nicht als Einkommen dem Vereinszwecke, wenn man das einzelne Mitglied aus seiner oder Erwerb der Genossenschaft qualifiziert werden. Vom volks¬ Mitgliedschaft, aus seiner engen Zusammengehörigkeit zur Ge¬

wirtschaftlichen Standpunkte aus sei der zur Verteilung an die nossenschaft herausreiße und der juristischen Person der Genossen¬

Vereinsmitglieder gelangende Betriebsüberschuß eine Rückvergütung, schaft als selbständigen, unabhängigen Gegenkontrahenten gegen¬

eine Summe von Ersparnissen, die ihrem rechtmäßigen Eigen¬ überstelle. Die bloße Möglichkeit einer Konsumgenossenschaft werde

tümer zurückgegeben werden. Juristisch könne das Verhältnis nicht auf diese Weise wegdisputiert. Aber auch wenn man das einzelne

anders aufgefaßt werden; was in Wirklichkeit eine Ersparnis sei, Mitglied gegenüber der Genossenschaft die Rolle eines Käufers

könne von der Jurisprudenz niemals mit Recht zu einem Ein¬ spielen lasse, könne bei den Verhältnissen, wie sie beim Rekurrenten

kommen gemacht werden. Wenn es auch richtig sei, daß das ein¬ vorliegen, von einem Erwerb nicht die Rede sein, da die Rück¬

zelne Mitglied eine selbständige, von der juristischen Person der erstattung nichts anderes sei, als die von Anfang an und zum

Genossenschaft verschiedene Person sei, so träten doch die einzelnen vornherein bestimmte und ausbedungene Rückerstattung eines über

Mitglieder nicht durch Rechtsgeschäft und Vertrag in rechtliche den wahren Kaufpreis hinaus geleisteten Vorschusses, zu dessen

Beziehungen zur Genossenschaft, sondern die Beziehungen beider Leistung sich das Mitglied nur im Bewußtsein seines Rechtes

seien durch die Statuten und Vereinsbeschlüsse geregelt und rein verstehe, daß ihm ein Teil davon werde zurückgegeben werden.

interner Natur; als Mitglied sei der einzelne der juristischen Person In keinem andern Sinne verfahre die Verwaltung des Konsum¬

unter= und eingeordnet. Wenn nun eine Person, eine physische oder vereins bei der vorläufigen Bestimmung der Beträge, zu denen

juristische, durch Ein= und Verkauf von Waren Gewinn machen, die Waren abgegeben werden sollen. Die provisorischen Preiszu¬

ein Einkommen erzielen soll, so sei hiezu notwendig, daß sie die schläge vergrößerten das Vermögen der Genossenschaft nicht, weil

Waren einer andern Person, resp. vielen andern Personen ver¬ mit dem Eingang derselben im gleichen Moment die Verpflichtung

kaufe. Ein solcher Verkauf finde beim Konsumverein Baden nicht auf demnächstige Rückerstattung entstehe. Wenn also bei der

statt. Er kaufe Waren ein, verkaufe sie aber nicht an Dritte, Konsumgenossenschaft nach Gewinn oder Erwerb gesucht werden

sondern gebe sie lediglich an seine Mitglieder ab in Erfüllung solle, so könne dies erst geschehen nach Rückerstattung des Über¬

des Genossenschaftszweckes. Wenn als Zweck der Genossenschaft

schusses an die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Bezüge. So werde daß es, da in der aargauischen Verfassung die Begriffe von

überall verfahren, wo Spezierer, Bierbrauereien 2c. ihren Kun¬ Einkommen und Erwerb nicht näher definiert seien, nur

den Rabatte, Skonto, d. h. Rückvergütungen auf den bezahlten prüfen habe, ob in einem allgemeinen Erlasse oder in einem Ent¬

Preisen für gelieferte Waren gewähren; niemand werde be¬ scheide über einen Spezialfall Objekte zur Steuer herangezogen

haupten wollen, daß die Summe solcher Rabatte von dem, der werden wollen, die schlechterdings unter die in der Verfassung und

sie zahle, als Erwerb versteuert werden müsse. Handle es sich in der dieselbe ausführenden Gesetzgebung aufgestellten Kategorien

sonach um keinen Erwerb und kein Einkommen, so verstoße die nicht subsumiert werden können; es hat sodann ausgeführt,

Besteuerung gegen Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung. daß sich die aargauische Steuergesetzgebung mit der Verfassung

C. Die zur Vernehmlassung eingeladene Gemeindesteuerkommis¬ nicht in Widerspruch setze, wenn sie als Erwerb dasjenige Ein¬

sion von Baden schließt auf Abweisung des Rekurses. Es wird kommen bezeichne, das aus Pensionen durch Leibrenten herrührt

geltend gemacht, daß die vom Rekurrenten vorgenommenen Sta¬ oder durch Ausübung einer Kunst, eines Handels, Gewerbes,

tutenänderungen für den Entscheid der streitigen Frage ohne Be¬ Handwerkes oder durch irgend eine andere Beschäftigung oder Ar¬

deutung seien und sodann den Rekursanbringen gegenüber nament¬ beit erworben wird (§ 2 des Staatssteuergesetzes vom 11. Mär

lich betont, daß der Konsumverein eine eigene rechtliche Existenz 1865 und § 24 des Gemeindesteuergesetzes vom 30. November

habe und daß ihm auch bei Verkauf der Waren an die Mitglieder 1866); und weiterhin könne auch die Auslegung, die den ein¬

diese als Gegenkontrahenten gegenübertreten, sowie daß die Kon¬ schlägigen gesetzlichen Vorschriften, speziell den den Begriff des

sumdividende nicht einem Skonto oder Rabatt gleichgestellt werden Erwerbes näher definierenden, gegeben wurde, nicht als eine will¬

könne. Schließlich wird bemerkt, daß das Bundesgericht nicht kürliche, völlig haltlose bezeichnet werden. Gegenüber dem vor¬

kompetent sei, die Auslegung des kantonalen Steuergesetzes nach¬ liegenden Rekurse ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerich¬

zuprüfen. tes weder eine beschränktere noch eine weiter gehende. Und da

D. Das aargauische Obergericht verweist auf die Motive seines nun das aargauische positive Steuerrecht seit der Beurteilung des

Urteils, worin, anschließend an die Definition des Erwerbes in frühern Rekurses keine Abänderung erfahren hat, die für die

den aargauischen Steuergesetzen, ausgeführt wird, daß der Konsum¬ Lösung der zu entscheidenden Frage in Betracht fallen könnte, so

verein Baden eine handeltreibende, juristische Person sei, welche ist einzig zu untersuchen, ob die Statutenänderungen, die der

ein Geschäft nach kaufmännischen Grundsätzen betreibe und aus Rekurrent seither vorgenommen hat, einen andern Entscheid er¬

demselben einen Erwerb herleite, woran der Umstand nichts än¬ fordern. Dies ist zu verneinen. Von vornherein ist klar, daß die

dere, daß dieser Erwerb in der Hauptsache dazu bestimmt sei, an Ersetzung des Wortes Reingewinn durch Betriebsüberschuß oder

die Mitglieder des Vereins ausbezahlt zu werden. dergleichen, da sie rein formeller Natur ist und an dem Wesen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: der Sache nichts ändert, außer Betracht fällt. Aber auch der

1. Schon im frühern Rekursfall war die Frage gestellt, ob Umstand, daß der Geschäftsbetrieb des Konsumvereins insofern

die Besteuerung der sogenannten Genossenschaftsdividende, d. h. eingeschränkt wurde, als Waren an Dritte nicht mehr abgegeben

der Rückvergütungen, die der Rekurrent seinen Mitgliedern im werden sollen, ist für die Entscheidung der streitigen Frage uner¬

Verhältnis ihrer Bezüge aus den Betriebsüberschüssen gewährt, heblich. Abgesehen davon, daß eine Kontrolle über die Hand¬

eine Verletzung des Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung habung dieser Bestimmung, sobald ein offener Laden gehalten

bedeute. Das Bundesgericht hat in seinem* Entscheide vom wird, kaum möglich und jedenfalls den Steuerbehörden nicht zu¬

6. Mai 1897 diesbezüglich seine Aufgabe dahin umschrieben, zumuten ist, ist zunächst festzustellen, daß im früheren Entscheide

das Schwergewicht darauf verlegt wurde, daß die Besteuerung des

Betriebsüberschusses als Einkommen oder Erwerb mit dem Wort¬ namentlich angeführt werden, daß solche Vereinigungen in oft sehr laut der aargauischen Steuergesetzgebung nicht im Widerspruch wirksamen Wettbewerb mit andern erwerbenden Subjekten treten stehe; auf die Thatsache, daß der Konsumverein Waren auch an und deren Steuerkraft schwächen. Jedenfalls aber kann an Hand Dritte verkaufte, wurde nur in dem Sinne hingewiesen, daß des¬ des gegenwärtig im Kanton Aargau geltenden Steuerrechtes, wie halb um so weniger von einer willkürlichen Gesetzesauslegung übrigens schon im frühern Entscheide festgestellt wurde, eine Ver¬ bezw. einer Verfassungsverletzung die Rede sein könne. Dieses fassungsverletzung oder Rechtsverweigerung darin nicht erblickt Moment wurde somit nicht als entscheidendes, sondern nur als werden, daß die dortigen Steuerbehörden und nach ihnen das ergänzendes Motiv verwendel. Sobald aber jener Unterschied in Obergericht auch die sogenannte Genossenschaftsdividende als Er¬ der thatsächlichen Unterlage als unwesentlich dahinfällt, muß der werb der Genossenschaft zur Erwerbssteuer heranzogen. heutige Rekurs schon deshalb abgewiesen werden, weil er

lediglich als eine Wiederholung des frühern, im Sinne der Ab¬ Demnach hat das Bundesgericht

weisung erledigten, darstellt. erkannt:

2. Überdies mag bemerkt werden: Es ist zuzugeben, daß sich Der Rekurs wird abgewiesen.

der Konsumverein Baden nach seinem Zweck und seiner Organi¬

sation als eine Art Gemeinwirtschaft darstellt, als eine Personen¬

vereinigung, die dadurch, daß sie selbst Waren einkauft, in Ver¬

bindung mit der Art und Weise, wie sie dieselben ihren Mit¬

gliedern abgibt, diesen den Handelsprofit zum größten Teil zu¬

wendet und ihnen so eine Ersparnis verschafft. Allein nach außen

tritt der Verein nicht nur als selbständiges Rechtssubjekt, sondern

auch als besonderer wirtschaftlicher Organismus auf, der als

solcher durch seine Vertreter Handel treibt und nach seiner äußern

Geschäftsgebahrung als Erwerbsgenossenschaft bezeichnet werden

muß. Dieser Charakter der Vereinigung tritt nicht nur im Ver¬

hältnis zu den Verkäufern, von denen sie Waren bezieht, und zu

Dritten hervor, sondern es ist auch die Abgabe von Waren an

die Mitglieder keineswegs eine bloße Verteilung, sondern ein ge¬

wöhnlicher Verkauf, dessen ökonomisches Ergebnis zunächst einzig

der Genossenschaft als solche zukommt. Es steht nun weder ein

allgemein steuerrechtlicher Grundsatz, noch eine positive Bestimmung

der aargauischen Steuergesetzgebung entgegen, daß der Staat und

die Gemeinden bei der Ausübung der Steuerhoheit solche Vereini¬

gungen losgelöst von ihrem Zwecke für die Privatwirtschaft der

Mitglieder ins Auge fassen und lediglich auf die Art abstellen,

wie sie nach außen im wirtschaftlichen Leben auftreten. Selbst

vom steuerpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkt aus ist

dieses Vorgehen nicht ohne anderes zu verwerfen; es kann dafür