BGE 25 I 510
BGE 25 I 510
1. Januar 1899Deutsch15 min
und versteckt zu haben. Von diesem Betrag seien 241 Fr. 50 Ets.
dem Inventurbeamten nachträglich angegeben und der Frau Küng
auf Rechnung ihres Frauengutes überlassen worden. Den Rest
im Betrage von 1258 Fr. 50 Cts, wolle die Beklagte zur Be¬
streitung der Haushaltungskosten und für Weineinkäufe in die
Wirtschaft verwendet haben. Auf Grund dieses Thatbestandes er¬
kannte das Bezirksgericht die Frau Küng des Vergehens gegen
die öffentliche Ordnung schuldig, verurteilte sie zu 8 Tagen Ge¬
fangenschaft und bestimmte im weitern sub Ziff. 2 des Urteils¬
dispositivs: „Der Betrag von 1258 Fr. 50 Ets. ist nachträglich
„in das Konkursprotokoll aufzunehmen und Frau Küng mit
„diesem Betrage auf Rechnung ihres Frauengutes zu belasten.“
Auf eingelegte Rekursbeschwerde der Frau Küng hin hob das
Obergericht des Kantons Aargau am 28. September 1898 dieses
Urteil auf und sprach die Rekurrentin von Strafe frei.
Der Entscheid führt aus: Der von der Vorinstanz angenom¬
mene Thatbestand eines Vergehens gegen die öffentliche Ordnung
liege in casu nicht vor, wohl aber an sich betrachtet derjenige der
Unterschlagung. Denn Frau Küng habe den ihrem Ehemanne
gehörenden Betrag von 1500 Fr., bezw. 1258 Fr. 50 Cts., be¬
sessen und sich denselben mit rechtswidrigem Vorsatze zugeeignet,
indem sie der zur Abforderung berechtigten Inventurbehörde den
Besitz von Baarschaft verleugnete. Dagegen könne sie, wie dies
die Staatsanwaltschaft einläßlich begründet habe, trotzdem nicht
103. Entscheid vom 20. Oktober 1899 in Sachen Küng. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Den Civilpunkt an¬
langend wird sodann bemerkt: Sache des Konkursamtes werde es Frauengutsansprache im Konkurse; Behandlung eines von der sein, die Frage der Anrechnung des behaltenen Geldes zu lösen. Ehefrau verheimlichten Betrages. Kollokation. Verteilung. II. Im Konkurse ihres Ehemannes hatte die genannte Frau Art. 250 Betr.-Ges.; Anwendbarkeit. Küng für eingekehrtes Frauengut eine Ansprache von 40,000 Fr.
I. Infolge Anzeige des Siegfried Küng in Unter=Entfelden geltend gemacht und war damit je zur Hälfte in die 4. und 5.
wurde Veronika Küng geb. Meier, Ehefrau des Siegfried Küng, Gläubigerklasse kolloziert worden. Diese Kollokation wurde von
gewesenen Wirts in Birrhard, wegen Verheimlichung von Vermö¬ dem in der 5. Klasse mit einer Forderung von 9132 Fr. 45 Cts.
gen im Konkurse dieses letztern in Strafuntersuchung gezogen. zugelassenen Gläubiger J. I. Küng, Landwirt in Bremgarten,
Das Bezirksgericht Brugg sprach am 15. Juli 1898 in der durch Klage des gänzlichen bestritten. Das Bezirksgericht Brugg
Sache ab, wobei es feststellte, daß Frau Verena Küng geständig reduzierte sie infolge dessen mit Urteil vom 22. Juli 1898 auf
sei, bei Anlaß des Konkurses und der Inventuraufnahme ihres den Betrag von 22,718 Fr., wobei es in den Erwägungen er¬
Ehemannes einen Geldbetrag von 1500 Fr. bei Seite geschafft klärte, daß „die im Zuchtpolizeiverfahren festgestellte Baarschaft
2. Sodann sei der Prozeßgewinn unrichtig angesetzt. Nachdem „von 1500 Fr., in silbernen Fünffrankenstücken ec. bestehend,
die Kollokation der Frau Küng in 4. Klasse von 20,000 Fr. „als hierin inbegriffen zu betrachten seien.“ Dieses Urteil wurde
vom gargauischen Obergerichte unterm 27. September 1898 auf¬ auf 10,882 Fr. 46 Cts., d. h. auf cirka 58 % der anfäng¬
lichen, herabgesetzt worden sei, müsse der Betrag von 11,757 Fr. gehoben und die Streitsache an das Bezirksgericht zu erneuter
(sollte heißen 11,694 Fr. 90 Cts.), welcher auf jene anfänglich Beurteilung zurückgewiesen. In Betreff der genannten 1500 Fr.
führt der Entscheid aus: Laut den Zuchtpolizeiakten seien diesel¬ zugelassene Forderung entfiel, proportionell zu dieser nunmehr
ben dem Ehemanne nie übergeben, ihm vielmehr stets verheimlicht zugelassenen Forderung reduziert werden, d. h. auf 6396 Fr.
50 Cts. Der restierende Teil dieses Betrages, d. h. 11,757 Fr. worden. Von einer Vermögenseinkehr könne daher grundsätzlich
6396 Fr. 50 Cts. = 5360 Fr. 50 Cts., bilde den Pro¬ nicht die Rede sein. Das Konkursamt werde nach dem Urteile
zeßgewinn des Rekurrenten. im Zuchtpolizeistreite die Frage zu lösen haben, ob und in welcher
IV. Der am 29. Mai 1899 in dieser Beschwerdesache ergan¬ Weise der verheimlichte Betrag der Beklagten anzurechnen sei.
Am 2. Dezember 1898 entschied sodann das Bezirksgericht gene Entscheid der untern Aufsichtsbehörde führt aus
Die 1500 Fr. seien von Frau Küng niemals eingekehrt und brugg neuerdings und zwar diesmal (mangels Appellation der
beim Ausbruche des Konkurses bis auf einen Betrag von 241 Fr. Parteien) endgiltig in der Sache, indem es die Frauengutsforde¬
50 Cts. der Inventurbehörde verheimlicht worden. Frau Küng derung der Verena Küng auf 21,764 Fr. 93 Cts. festsetzte und
sei also ihrem Ehemanne und nunmehr der Konkursmasse mit je der Hälfte von 10,882 Fr. 46 Cts. in die 4. resp.
258 Fr. 50 Cts. schuldig. Auf dieses Schuldverhälinis hätte 5. Klasse des Kollokationsplanes einwies. In den Erwägungen
wird bemerkt: die Frage ob und in welcher Weise der verheim¬ das Konkursamt bei der Verteilung der Masse Rücksicht nehmen
sollen, in der Weise, daß es der Frau Küng in 4. und 5. Klasse lichte Betrag von 1500 Fr. der Verena Küng anzurechnen sei,
einen Betrag von je 629 Fr. 25 Cts. als Vorempfang in Ab¬ werde das Konkursamt zu lösen haben.
zug brachte und der 5. Klasse 812 Fr. 45 Cts. + 629 Fr. III. Bei Aufstellung der Verteilungsliste berechnete nunmehr
das Konkursamt das Betreffnis des Klägers im Kollokations¬ 25 Cts. = 1441 Fr. 70 Cts. zuwies. Die Beschwerde des
. J. Küng erscheine also in dieser Beziehung als gerechtfertigt. streite J. J. Küng wie folgt:
Nachdem er die Reduktion des Frauengutes habe erstreiten müssen, Betrag des zur Verteilung gelangenden Ver¬ bestehe sein Prozeßgewinn darin, daß er die 1441 Fr. 70 Cts. mögens Fr. 11,737 80 unter Ausschluß der andern Gläubiger 5. Klasse allein zu seiner Forderungen in 1. und 3. Klasse 42 90 Befriedigung ansprechen könne. Über den Betrag von 1441 Fr.
Verbleiben Fr. 11,694 90 70 Cts. hinaus sei der Prozeßgewinn nicht realisierbar, da die
In 4. Klasse kollozierter Betrag des Frauen¬ privilegierte Hälfte des Frauengutes bei der Befriedigung vorgehe.
gutes „ 10,882 46 Demgemäß erkannte der Gerichtspräsident:
Verbleiben Fr. 812 44 1. Der Frau Küng ist auf die in 4. und 5. Klasse zufallen¬
den Betreffnisse je 629 Fr. 25 Cts, als Vorempfang anzu¬ welche dem I. J. Küng als Prozeßgewinn zuzuweisen seien.
rechnen. Gegen diese Berechnung beschwerte sich I. J. Küng bei der
2. Der dem J. J. Küng zufallende Prozeßgewinn wird auf untern Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsidium von Brugg), indem er
1441 Fr. 70 Cts. bestimmt. vorbrachte:
V. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich sowohl I. I. Küng 1. Einmal sei die Masse um die von Frau Küng verheimlichten
als Frau Verena Küng bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. 1500 Fr. zu niedrig berechnet.
J. J. Küng stellte das Begehren, es sei ihm „nebst dem zu¬ daß sämtliches Vermögen der Ehefrau ipso jure ins Eigentum
„gesprochenen Anteil am Vorempfang mit 629 Fr. 25 Cts. das des Mannes übergehe. Das obergerichtliche Urteil vom 27. Sep¬
„auf den ausgewiesenen Frauengutsbetrag von 9117 Fr. 54 Cts. tember 1898 erkläre im Widerspruch hiermit, daß die 1500 Fr.,
„entfallende Betreffnis mit 5330 Fr. 10 Cts. als Prozeßgewinn resp. 1258 Fr. 50 Cts., weil dem Manne nicht übergeben, nicht
„zuzuschreiben und es sei die Zuteilung der kollozierten Frauen¬ als Vermögenseinkehr zu behandeln seien. Diese Summe hätte dem¬
„gutshälfte an Frau Küng auf 6364 Fr. 81 Cts. zu reduzieren gemäß mit dem Konkurse gar nichts zu thun. Im direkten Gegen¬
„nebst dem sich ergebenden Anteile am Vorempfange. satze hierzu sage nun nachträglich in der gleichen Sache die kan¬
Frau Verena Küng beantragte: „1. Dispositiv 1 des Präsi¬ tonale Aufsichtsbehörde, der fragliche Betrag gehöre als Frauen¬
„dialentscheides sei aufzuheben. 2. Dispositiv 2 sei in der Weise gut zum Massenvermögen. Das gehe nicht an. Nachdem man
„zu modifizieren, daß der Prozeßgewinn von 1441 Fr. 70 Cts. einmal erklärt habe, die 1258 Fr. 50 Cts. hätten mit der Kon¬
„auf 812 Fr. 45 Cts. reduziert werde. kursmasse nichts zu thun, so müsse man konsequentermaßen daran
VI. Mit Erkenninis vom 30. Juni 1899 wies die kantonale festhalten und nicht zum Nachteile der Frau Küng bei der Aus¬
Aufsichtsbehörde in Bestätigung des Vorentscheides beide Beschwer¬ zahlung der Konkursdividende erklären, sie habe schon 629 Fr.
den als unbegründet ab. 45 Cts. aus der Masse erhalten, während man anderseits bei der
In den Motiven wird vorgebracht: Auf das Beschwerdebegeh¬ Berechnung des Frauengutes diesen Betrag nicht zugelassen, son¬
ren 1 der Frau Küng sei einzutreten, trotzdem diesbezüglich dern das Frauengut um denselben resp. die 1500 Fr. zu gering
Zweifel über die Kompetenz der Aufsichtsbehörden beständen. Ma¬ angesetzt habe.
teriell falle in Betracht, daß Frau Küng jene als Frauengut zu Zudem hätte die vom Konkursamte vorgenommene Verteilung
betrachtende und daher zum Massenvermögen gehörende Summe des Massavermögens auf dem Beschwerdeweg gar nicht angegriffen
von 1500 Fr., bezw. 1258 Fr. 50 Cts., mittelst unerlaubter werden können. Es handle sich um eine Differenz, die nur der
Selbsthülfe erhalten habe. Dies habe I. I. Küng durch Anhe¬ Civilrichter zu entscheiden kompetent sei, und dieser könne seine
bung des Strafprozesses gegen Frau Küng aufgedeckt. Wenn nun Kompetenz nicht nach Belieben für einen einzelnen Fall den Auf¬
die Vorinstanz entschieden habe, daß der Frau Küng ein Anspruch sichtsbehörden übertragen. Das einen solch seltsamen Grundsatz
auf die Hälfte dieser Summe in der 4. Klasse zukomme, während aufstellende Urteil (vom 27. September 1898) habe von Frau
die andere Hälfte dem I. J. Küng als Prozeßgewinn zufalle, se Küng als Zwischenurteil nicht weiter gezogen werden können; es
sei dieser Auffassung beizustimmen. Dasselbe sei zu sagen bezüg¬ sei aber auch in diesem Punkte für sie nicht verbindlich. Vielmehr
lich der Art und Weise der Berechnung des sonstigen dem I. I. sei die konkursamtliche Verfügung, weil nicht innert nützlicher
Küng zukommenden Prozeßgewinnes. Frist durch Klage angefochten, in Rechtskraft erwachsen, und es
VII. Gegen diesen Entscheid rekurrierten beide Parteien innert müsse dieselbe deshalb ohne weiteres gutgeheißen werden.
nützlicher Frist an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
a) I. I. Küng nimmt sein vorinstanzlich gestelltes Rekurs¬
begehren (oben sub V) wörtlich wieder auf.
1. Bezüglich der Beschwerde des J. J. Küng:
b) Frau Verena Küng beantragt: 1. Es seien die Entscheide der Die ursprüngliche Kollokation zu Gunsten der privilegierten
kantonalen Aufsichtsbehörden aufzuheben. 2. Es sei der dem I. J. Hälfte des Frauengutes betrug 20,000 Fr., wofür nach Deckung
Küng zufallende Prozeßgewinn auf 812 Fr. 45 Cts. zu reduzieren. der im Range vorgehenden Konkursgläubiger ein Massabestand
Sie macht geltend: Gemäß § 53 des aargauischen bürgerlichen von 11,694 Fr. 90 Cts. disponibel war. I. I. Küng hat
Gesetzbuches und einer fünzigjährigen Praxis sei anzunehmen, gerichtlich eine Herabsetzung der genannten Kollokation auf
10,882 Fr. 63 Cts., d. h. auf rund 54 % ihres ursprünglichen der vorgehenden Rangklassen verbleibenden Massagute von
Betrages, erstritten. Er verlangt nun, es seien auch jene 11,694 Fr. 90 Cts. Die Beschwerde des I. I. Küng ist also
11,694 Fr. 90 Cts. zu Ungunsten der Frau Verena Küng abzuweisen, da das Konkursamt ihm die übrigbleibenden 812 Fr.
entsprechend (d. h. auf 6396 Fr. 50 Cts.) zu reduzieren und 45 Cts. ausschließlich als Prozeßgewinn zuteilte. Es wäre im
es sei die dadurch frei werdende Differenz (5360 Fr. 50 Cts.) Gegenteil Frau Verena Küng, da sie gerichtlich anerkannte Gläu¬
ihm als Prozeßgewinn zuzuweisen. bigerin einer Forderung von 10,882 Fr. 46 Cts. auch
Diese Auffassung ist aber mit Wortlaut und Sinn des Ge¬ 5. Klasse ist, berechtigt gewesen, für diese Forderung an den ge¬
setzes nicht vereinbar. Nach Art. 250 desselben ist der Proze߬ nannten 812 Fr. 45 Ets. zu partizipieren; es hätte somit erst
gewinn zu entnehmen aus dem „Betrage, um welchen der Anteil der nach Abzug der entsprechenden Dividende verbleibende Rest
„des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird.“ Damit dem J. J. Küng als Prozeßgewinn zugeschrieben werden sollen.
soll nun keineswegs dem obsiegenden Kläger das Recht einge¬ Nun ist aber gegen die vom Konkursamte getroffene Verteilung
räumt werden, für den Betrag, bezüglich dessen die Kollokation in diesem Punkte eine Einsprache nicht erfolgt und dieselbe also
unrichtig erklärt wurde, an Stelle des Beklagten zu treten und insofern in Rechtskraft erwachsen.
statt seiner die ursprünglich falsche Kollokation geltend zu machen 2. Bezüglich der Beschwerde der Frau Verena Küng:
als ein mit ihm in der betreffenden Klasse konkurrierender Gläu¬ Durch das gerichtliche Urteil vom 2. Dezember 1898 wurde
biger. Vielmehr handelt es sich bei der Abänderung des Kolloka¬ endgültig und in einer für die Aufsichtsbehörden verbindlichen
tionsplanes um eine Rektifikation desselben, d. h. darum, dem Weise entschieden, für welchen Betrag Frau Verena Küng bei der
Beklagten als Gläubiger diejenige Stellung anzuweisen, die ihm Kollokation zuzulassen sei und daß bei der Festsetzung dieses Be¬
bereits bei der Entwerfung des Kollokationsplanes hätte ange¬ trages die von ihr verheimlichten 1500 Fr. außer Betracht fallen
wiesen werden sollen. Es kann sich also die anfängliche ungehörige sollen. Für die Aufsichtsbehörden stehen also diese 1500 Fr. nur
Bevorzugung des Beklagten durch ihre gerichtliche Bestreitung von dem Gesichtspunkte aus in Frage, als es sich hierbei um die
nicht in ihr Gegenteil, d. h. in eine Benachteiligung seiner wirk¬ Verteilung eines zur Masse gezogenen Vermögensobjektes han¬
lichen Rechte umwandeln. Demgemäß regelt die genannte Bestim¬ delt. Diesbezüglich ist nun als festgestellt zu erachten, daß die
mung in Art. 250 B.=G. lediglich die Frage, ob der durch die genannte Summe, resp. die der Masse noch nicht zurückvergüteten
Richtigstellung der Kollokation dem Beklagten entgehende Betrag 1258 Fr. 50 Cts., als ein durch die ergangenen Gerichtsurteile
nur dem prozessierenden oder auch den andern, beim Prozesse nicht liquid erstelltes Guthaben der Masse an Frau Verena Küng
beteiligten Gläubigern zukomme und in welcher Weise, speziell in anzusehen sind. Im Sinne dieser Auffassung nimmt denn auch
welcher Reihenfolge, dies der Fall sei. In diesem Sinne ist denn die untere Aufsichtsbehörde ohne weiteres als erwiesen an, „daß
auch die Wirkung der Abänderung des Kollokationsplanes in wie¬ „Frau Küng ihrem Ehemanne und nunmehr der Konkursmasse
derholten Entscheiden der Bundesbehörden bestimmt worden. (Vgl. „1258 Fr. 50 Cts. schuldig ist.“ Damit stimmt ferner überein,
Archiv II, 66, i. S. Frey; Entscheidungen des Bundesgerichts wenn die Beschwerdeführerin selbst unter Berufung auf das aar¬
Amtl. Sammlung, Bd. XXII, Nr. 45, Erw. 2, i. S. Cour¬ gauische bürgerliche Gesetzbuch und eine langjährige Gerichtspraxis
voisier und Kons. erklärt, daß „sämmtliches Vermögen der Ehefrau ipso jure ins
Nach dem Gesagten hat Frau Küng für den Betrag von „Eigentum des Mannes übergehe.“ Es liegt hierin notwendig
10,882 Fr. 46 Cts., welcher gerichtlich als privilegierte Hälfte das Zugeständnis, daß sie den von ihr hinterhaltenen Betrag dem
der Frauengutsansprache in die 4. Klasse eingewiesen wurde, in Manne resp. dessen Konkursmasse zu vergüten schuldig sei.
erster Linie ein Anrecht auf Befriedigung aus dem nach Deckung Demgemäß sind die streitigen 1258 Fr. 50 Cts. dem in der
angefochtenen Verteilungsliste aufgeführten Vermögensbestande als mit ihm konkurrierenden Frau Küng aber 10,882 Fr. 46 Cts.
ein weiteres von der Frau geschuldetes Aktivum beizufügen und beträgt. Insofern ist also die Beschwerde der letztern zu schützen,
mit der Schuldnerin mittelst Abzug an dem ihr in 4. Klasse und es hat das Konkursamt die Verteilungsliste in der Weise zu
zufallenden Betreffnisse von 10,882 Fr. 46 Cts. zu verrechnen. berichtigen, daß es die 1258 Fr. 50 Cts. sämtlichen Gläubigern
Damit erhöht sich der in 5. Klasse zugeteilte Betrag von der 5. Klasse pro rata ihrer Forderungen zuweist und damit
812 Fr. 45 Cts. um 1258 Fr. 50 Cts. und fragt es sich auch Frau Küng in entsprechender Weise an diesem Massagut¬
lediglich noch, unter welche Gläubiger und zu welchen Beträgen haben partizipieren läßt. Dagegen kann dieselbe nach dem Gesag¬
die Summe von 1258 Fr. 50 Cts. zu verteilen ist. In dieser ten die 1258 Fr. 50 Cts. nicht, wie anbegehrt, ausschließlich für
Hinsicht läßt sich nicht einsehen, wie die Vorinstanz dazu gekom¬ sich beanspruchen.
men ist, die Summe unter die beiden am Rekurse beteiligten Par¬ Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
teien je zur Hälfte zu verteilen. Daß Frau Küng für die Ver¬ erkannt:
eimlichung des Geldes keine Bevorzugung gegenüber andern
1. Die Beschwerde des J. J. Küng betreffend Zuteilung eines
Gläubigern der 5. Klasse beanspruchen darf, liegt auf der Hand. Prozeßgewinnes über die ihm in 5. Klasse zugewiesenen 812 Fr.
Ebensowenig liegt aber ein Grund vor, dem J. J. Küng eine 45 Cts. hinaus ist abgewiesen.
privilegierte Sonderstellung bei der Verteilung der 1258 Fr. 50 Cts.
2. Die Beschwerde der Frau Küng betreffend Zusprache der
zuzuerkennen. Zunächst hat nicht er (wie die kantonale Aufsichts¬ vollen 1258 Fr. 50 Cts. ist in dem Sinne der Motive teilweise
behörde annimmt), sondern ein Siegfried Küng durch Anhebung geschützt, und ist das Konkursamt angewiesen, eine neue Vertei¬
der Strafklage gegen Frau Küng dazu verholfen, die Verheim¬ lungsliste aufzustellen, in welcher der Betrag von 1258 Fr.
lichung des fraglichen Betrages zu entdecken und diesen damit der 50 Cts. unter sämtliche auf Grundlage des berichtigten Kolloka¬
Masse zuzuwenden. Abgesehen hiervon kann aber in dem Falle, tionsplanes in 5. Klasse kollozierten Gläubiger pro rata ihrer
wo ein Gläubiger auf dem Beschwerdewege die Abänderung der Forderungen 5. Klasse zu verteilen ist. Verteilungsliste erwirkt, die Bestimmung des Art. 250 nicht ana¬
log zur Anwendung gebracht werden, da diese Bestimmung singu¬
lären Rechtes ist. (Vergl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Hotel
Rigi=Kaltbad c. Segesser vom 12. Oktober 1899.
Die Verteilungsliste ist also einfach in der Weise zu berichti¬
gen, daß jedem Gläubiger der 5. Klasse für seinen Forderungs¬
betrag ein entsprechender Anteil an den 1258 Fr. 50 Cts. aus¬
zuscheiden ist. Demgemäß hat auch Frau Küng mit ihrer in
5. Klasse kollozierten Hälfte des Frauengutes an genannter
Summe zu partizipieren. Der genaue Betrag ihrer diesbezüglichen
Dividende läßt sich an Hand der eingelegten Akten nicht feststel¬
len, da diese keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe
neben den beschwerdeführenden Parteien noch andere Gläubiger in
der 5. Klasse kolloziert sind. Sicher ist jedenfalls, daß die Zutei¬
lung von 629 Fr. 25 Cts., d. h. der Hälfte der zu repartierenden
Summe, an J. J. Küng zu hoch ist, da seine in erwähnte
Klasse eingewiesene Forderung 9132 Fr. 45 Cts., diejenige der