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Entscheid

BGE 25 I 521

BGE 25 I 521

1. Januar 1899Deutsch2 min

105. Entscheid vom 20. Oktober 1899

in Sachen Fleischmann.

Unpfändbarkeit von Hunden? Art. 92 Ziff. 3, 4 u. 5 Betr.-Ges.

I. Dem Karl Fleischmann in Zuchwyl wurden vom Betrei¬

bungsamte Kriegstetten zwei Bernhardinerhunde gepfändet. Hiegegen

erhob Fleischmann Beschwerde, indem er geltend machte: Die ge¬

pfändeten Tiere, welche zur Zucht verwendet werden, seien ihm

und seiner Familie zu ihrem Fortkommen absolut notwendig. Die

eine Hündin sei trächtig, werfe bald und der Erlös aus den

jungen Tieren „solle den Inhabern zu ihrem Fortkommen be¬

„hülflich sein.“ Art. 92 Ziff. 4 u. 5 des Bundesgesetzes hätten

in diesem Falle analoge Anwendung zu finden.

II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am

11. August 1899 als unbegründet ab. Die Berufung auf Ziff.

4 und 5 des Art. 92 cit., führt sie aus, sei unzutreffend, da

eine ausdehnende Interpretation im Sinne der Beschwerde nach

dem Inhalte dieser Ziffern nicht angehe. Auch Ziff. 3 sei nicht

anwendbar; denn selbst wenn man die Hundezucht als Beruf

auffasse, so sei sie es vorliegenden Falles bei diesem bescheidenen

Umfange nicht, sondern bloßer Nebenerwerb. Der Beweis der be¬

rufsmäßigen Ausübung sei nicht erbracht.

III. Fleischmann rekurrierte gegen diesen Entscheid innert nütz¬

licher Frist an das Bundesgericht. Er gibt zu, daß er früher die

Hundezucht als Nebenbeschäftigung betrieben habe; infolge Ver¬

lustes seiner ehemaligen Anstellung sei sie aber seither und zwar

bereits vor dem Pfändungsvollzug seine berufsmäßige Erwerbs¬

thätigkeit geworden. Ihr bescheidener Umfang spreche gerade für

Belassung der gepfändeten Objekte als Kompetenzstücke.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

Der Art. 92 des Bundesgesetzes nennt unter den daselbst auf¬

gezählten Kompetenzstücken die Hunde nicht. Anderseits kann dieser

Artikel, weil singuläres Recht enthaltend, nicht in der vom Re¬

kurrenten beantragten Weise ausdehnend interpretiert werden.

Speziell läßt sich der vorliegende Fall nicht unter die Ziffer 4

des Art. 92 subsumieren, welche andere Tierarten betrifft. Zum

vornherein unrichtig ist es ferner, die gepfändeten Hunde als

„Nahrungsmittel“ im Sinne der Ziffer 5 zu bezeichnen. Endlich

ist auch Ziffer 3 nicht anwendbar. Denn wie das Bundesgericht

schon wiederholt (vgl. z. B. Entscheidung i. S. Frank, Bd. XXII,

Nr. 121, und Entscheid i. S. Lehmann vom 1. April 1899)*

erklärte, können Tiere nicht als „Werkzeuge“ oder „Gerätschaften“

im Sinne genannter Ziffer angesehen werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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