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Entscheid

BGE 25 I 597

BGE 25 I 597

1. Januar 1899Deutsch5 min

122. Entscheid vom 23. Dezember 1899 in Sachen

Juri=Rogger und Konsorten.

Abtretung der Rechtsansprüche der Masse an einzelne Gläubi¬

ger. Art der Verteilung in solchen Fällen; Haupt- und

Separatliquidation. Art. 260 Betr.-Ges.

I. Im Konkurse des Xaver Amrein im Kallacher zu Eich vin¬

dizierten die Geschwister Amrein sieben Kühe aus der Masse. Die

Konkursverwaltung anerkannte diesen Eigentumsanspruch, worauf

sich eine Anzahl Gläubiger die daherigen Massarechte gemäß

t. 260 des Betreibungsgesetzes abtreten ließen. Unter denselben

befand sich die Ehefrau des Gemeinschuldners, deren Forderung

von 5430 Fr. 60 Cts. zur Hälfte in Klasse 4 und zur Hälfte

in Klasse 5 kolloziert worden war. Diesen Gläubigern gegenüber

verzichteten die Vindikanten auf ihre Eigentumsansprache an den

fraglichen Gegenständen. Die Verwertung der letztern ergab einen

Nettoerlös von 2522 Fr. 83 Cts. Bei der Verteilung der Akti¬

ven wies die Konkursverwaltung diesen ganzen Erlös der Frau

Amrein auf Rechnung der in Klasse 4 angewiesenen Hälfte ihrer

Frauengutsforderung von 2715 Fr. 30 Cts. zu, sodaß den übri¬

gen Gläubigern, die den Vindikationsstreit ebenfalls aufgenommen

hatten, davon nichts zugeteilt werden konnte. Anderseits wurde

dann der Frau Amrein aus der Hauptmasse in Klasse 4 vorweg

nur der bei der Separatliquidation ungedeckt gebliebene Rest —

der sich unter Zurechnung des Depotzinses auf 227 Fr. 45 Cts.

belief — zugeteilt.

II. Einige der Gläubiger, welche die Vindikation der Kinder

Amrein ebenfalls bestritten hatten, führten gegen diese Art der

Verteilung Beschwerde und verlangten, daß die bevorrechtete Hälfte

der Frauengutsforderung der Frau Amrein aus der Hauptliqui¬

dation zu decken sei. Die untere Instanz entsprach diesem Begeh¬

ren, verfügte aber weiter, daß dann in der Separatliquidation

Frau Amrein mit dem ganzen Betrag ihrer Forderung zu teil

gehe. Dieser Entscheid wurde von den ursprünglichen Beschwerde¬

führern einerseits und der Konkursverwaltung anderseits an die

kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen, die mit Entscheid vom

2. September 1899 das Vorgehen der Konkursverwaltung Rekurrenten, daß Frau Amrein für die bevorrechtigte Hälfte ihrer

guthieß. Frauengutsforderung aus der Hauptliquidation zu befriedigen sei,

III. Eine Anzahl Gläubiger stellen nun beim Bundesgericht ohne anderes als begründet. Fragt es sich sodann, wie das Er¬

das Begehren: „Die Vorrechtsansprüche der Ehefrau Amrein im gebnis der Separatliquidation unter die daran beteiligten Gläu¬

„Konkurse ihres Ehemannes Xaver seien in 4. Klasse der Haupt¬ biger zu verteilen sei, so muß hierfür, wie schon bemerkt, ebenfalls

„liquidation zu befriedigen und sei die Separatliquidation gleich¬ der Kollokationsplan die Grundlage bilden, und zwar für den

„teilig nach Verhältnis der Ansprachen der Gläubiger durchzu¬ Rang sowohl, wie für die Beträge, mit denen sie zu teil gehen.

„führen. Die Konkursverwaltung trägt auf Abweisung des Die Kollokation als solche ist bei der Separatliquidation die näm¬

Rekurses an. liche, wie in der Hauptliquidation. Frau Amrein erscheint also

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht dort wie hier mit der Hälfte ihrer Frauengutsansprache in Klasse 4,

in Erwägung: mit der andern Hälfte in Klasse 5. Allein Zuteilungen können

Die Ansprüche, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der aus der Separatliquidation auf diese Kollokationen nur noch er¬

Gläubiger verzichtet und welche sich einzelne derselben gemäß folgen, soweit nicht die Hauptliquidation zur Deckung derselben

Art. 260, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes abtreten lassen, treten geführt hat. Da nun die privilegierte Ansprache der Frau Amrein

dadurch aus der Masse heraus, sie bilden nicht mehr ein allen schon aus der Hauptliquidation gedeckt wird, kann ihr darauf aus der

Gläubigern gemeinsames Befriedigungsobjekt, sondern das Ergeb¬ Separatliquidation nichts mehr zugeschöpft werden. Vielmehr geht

nis ihrer Liquidation dient vorab, nach Abzug der Kosten der sie hier bloß noch zu teil für den aus der Hauptmasse nicht ge¬

letztern, zur Deckung der Forderung derjenigen Gläubiger, an deckten Betrag ihrer Ansprache in Klasse 5. Dabei ist ihr Ver¬

welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen hältnis gegenüber den übrigen ebenfalls in Klasse 5 kollozierten

bestehenden Rang; und nur ein allfälliger Überschuß ist an die Gläubigern, die an der Separatliquidation teilnehmen, nicht nach

Masse abzuliefern (Art. 260, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes). ihrer ganzen Ansprache, sondern nach der Kollokation zu bestim¬

Hieraus folgt, daß die Ausschüttung der gemeinsamen Masse zu¬ men, die sie in dieser Klasse erhalten hat. Die Abänderungen, die

nächst ohne Rücksicht auf die nebenhergehende Liquidation infolge des vorliegenden Entscheides die Verteilungsliste erleidet,

Massaansprüche, die einzelnen Gläubigern abgetreten worden sind, bedingen selbstverständlich eine neue Auflage derselben.

vor sich zu gehen hat, daß dann das Ergebnis der Separatliqui¬

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskamme

dation den Gläubigern, die daran teilnehmen, nach dem ihnen in erkannt: der Hauptliquidation zugewiesenen Rang zuzuweisen ist bis zur Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß, in Deckung ihrer Forderungen und daß nur, wenn sich hierbei ein Abänderung des Vorentscheides, die Konkursverwaltung angewie¬ Überschuß ergiebt, die Hauptliquidation eine Änderung erfährt, sen, die Vorrechtsansprüche der Ehefrau Amrein im Konkurse indem nun noch jener Ueberschuß in diese fällt. In erster Linie ihres Ehemannes in Klasse 4 der Hauptliquidation zu befriedigen ist somit das Ergebnis der Liquidation der gemeinsamen Masse und die Separatliquidation gleichteilig nach Verhältnis der An¬ dem Kollokationsplan gemäß zu verteilen. Hierauf ist den Gläu¬ sprachen der Gläubiger durchzuführen. bigern, die darauf Anspruch haben, dasjenige zuzuweisen, was sie

durch ihr separates Vorgehen erstritten haben und erst, wenn

dabei nach gänzlicher Deckung der Forderungen derselben ein

Überschuß ergiebt, erleidet die ursprüngliche Hauptverteilungsliste

eine Modifikation. Danach erweist sich denn das Begehren der