BGE 25 II 577
BGE 25 II 577
1. Januar 1899Deutsch7 min
Source fallrecht.ch
72. Urteil vom 8. Juli 1899 in Sachen
Basler Wechselcomptoir Gloor & Cie. gegen Kuhn.
Art. 206 O.-R. Vindikation gestohlener Inhaberobligationen,
gerichtet gegen den Detentor, der dieselben weiterverkauft.
aber noch nicht übergeben hat. Passivlegitimation. — Hinter¬
legungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer?
A. Durch Urteil vom 24. April 1899 hat das Appellations¬
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Beklagte werden zur unbeschwerten Herausgabe der drei Obli¬
gationen Nr. 317,113, 322,016 und 338,152 von je 1000 Fr.
der Zürcher Kantonalbank nebst allen dazu gehörenden, nach dem
24. September 1898 verfallenden Zinscoupons an die Klägerin
verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage abzu¬
weisen. Die Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die
Berufung sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Die Beklagten, Basler Wechselcomptoir Gloor & Cie., haben
am 26. September 1898 einem Heinrich Grieshaber, Buchbinder
in Unterhallau, drei Inhaberobligationen der Zürcher Kantonal¬
bank zu je 1000 Fr. (Nr. 317,113, 322,016 und 338,152)
um 2833 Fr. 80 Cts. abgekauft, und zwar, wie die Vorinstanz
annimmt und in der Berufungsinstanz auch nicht mehr bestritten
ist, im guten Glauben, daß derselbe zur Veräußerung berechtigt
gewesen sei. Am 30. gl. Monats haben sie die Titel dem Han¬
delsmann Nathan Gittermann um 2899 Fr. 20 Cts. weiter
verkauft. Gittermann bezahlte gleichen Tags an den Kaufpreis
den Betrag von 2803 Fr. 35 Cts. und ließ die Titel in den
Händen der Beklagten, mit der Erklärung, er werde dieselben in
14 Tagen abholen und den Rest des Kaufpreises bezahlen. Die
Beklagten stellten ihm eine Quittung für den bezahlten Betrag
aus und vermerkten am Fuße derselben: « Les titres restent
déposés chez nous. Gloor & Cie. » Sie legten die Titel in ein
als „Depot von N. Gittermann“ überschriebenes Couvert. Am
erwerbers, bezw. den Grundsatz: Hand muß Hand wahren. Mit 19. Oktober wurden diese durch Vermittlung der Polizei bei den
der Durchführung dieses Grundsatzes hat aber die Frage, ob die Beklagten beschlagnahmt, und am 23. November 1898 reichte die
Eigentumsklage nur gegen den juristischen Besitzer der vindizierten Klägerin gegen die Beklagten Klage auf unbeschwerte Herausgabe der Sache, oder auch gegen den bloßen Detentor derselben angestrengt Obligationen nebst dazu gehörigen Coupons ein, indem sie behauptete, werden könne, nichts zu thun. Aus der grundsätzlichen Stellung, sie seien ihr am 24. September 1898 gestohlen worden. Die Vor¬
welche das eidg. Obligationenrecht im allgemeinen mit Bezug auf instanz stellt fest, daß die Klägerin diese Obligationen s. Z. zu die Vindikation beweglicher Sachen einnimmt, kann demnach nichts Eigentum erworben habe, und daß sie ihr im September 1898
zu Gunsten der von den Beklagten vertretenen Ansicht hergeleitet gestohlen worden seien. In diesem Punkte wird die Entscheidung werden. Ebensowenig aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dasselbe nicht angefochten. Dagegen machen die Beklagten in erster Linie steht dieser Ansicht vielmehr ausdrücklich entgegen. Art. 206 O.=R. geltend, daß ihnen die Passivlegitimation fehle; nach Art. 206 besagt, gestohlene oder verlorene Sachen können binnen 5 Jahren O.=R. müsse die Klage gegen den Inhaber der abhanden gekom¬ vom Tage des Abhandenkommens an gerechnet „jedem Inhaber“ menen Sache gerichtet werden. Inhaber im Sinne dieses Artikels
abverlangt werden. „Jeder Inhaber“ (oder wie die welschen Texte sei aber nicht der bloße Detentor, sondern nur derjenige, welcher
sagen: « tout détenteur», « qualsiasi detentore ») ist aber nicht die Sache mit dem Eigentumswillen, oder dem Willen, aus einem bloß derjenige, welcher den juristischen Besitz an der Sache aus¬ andern Rechtsgrunde für sich zu besitzen, innehabe. Nun sei der übt, den animus sibi possidendi besitzt, sondern im Gegensatz Besitz an den Obligationen durch constitutum possessorium dazu jeder, der die Sache thatsächlich inne hat, ohne Rücksicht auf den Käufer Gittermann übergegangen, so daß nur dieser auf
auf die juristische Qualifikation des Innehabens. Nach Art. 206 erausgabe derselben belangt werden könnte. Selbst wenn übrigens O.=R. kann somit kein begründeter Zweifel obwalten, daß die unter den Begriff Inhaber im Sinne des Gesetzes auch der Detentor
Eigentumsklage auch gegen den bloßen Detentor, der die vindi¬ fallen sollte, und die Passivlegitimation der Beklagten demnach
zierte Sache für einen Dritten im Gewahrsam hat, angestrengt gegeben wäre, so könnten sich dieselben doch darauf berufen, daß
werden kann. Dieser Standpunkt des Obligationenrechts kommt Gittermann die Titel gutgläubig von ihnen (also von einem Kauf¬
übrigens noch in einem speziellen Anwendungsfalle zum Ausdruck, mann, welcher mit derartigen Waren handelt) erworben habe. indem Art. 482 den Depositar einerseits der Verpflichtung zur 2. Die von den Berufungsklägern vertretene Ansicht, daß nach Rückgabe an den Hinterleger enthebt und anderseits zur Benach¬ eidg. Obligationenrecht die Vindikation gestohlener oder verlorener
richtigung desselben verpflichtet, wenn gegen ihn (d. h. den De¬ Sachen nur gegen den juristischen Besitzer und nicht auch gegen
positar) die Eigentumsklage anhängig gemacht worden ist, also den bloßen Detentor angestrengt werden könne, ist nicht richtig. gerade den Fall ins Auge faßt, wo die Vindikation gegen den Nach gemeinem Recht kann der Eigentümer seine ihm abhanden ge¬
bloßen Detentor, und nicht gegen denjenigen gerichtet wird, in kommene Sache bekanntlich von jedem herausfordern, der sie inne
dessen Namen er die Sache in Händen hat. hat und zur Restitution fähig ist (s. Dernburg, Pandekten I, 3. Ist demnach der Detentor zur Klage passiv legitimiert, so 225), also nicht bloß vom juristischen Besitzer, sondern auch vom
kann sich dagegen fragen, ob er zur Wahrung der Rechte seines Detentor in fremdem Namen, wie z. B. vom Depositar, Kommo¬
Autors auf die Streitverkündung an denselben beschränkt sei, oder ob datar, Mieter u. s. w. Nun anerkennt allerdings das eidg. Obli¬
er auch von sich aus die Einreden, welche diesem zustehen würden, gationenrecht das Vindikationsrecht des Eigentums bezüglich be¬ dem Vindikanten gegenüber erheben könne. Es kann dies indes weglicher Sachen nicht in dem ausgedehnten Umfange, wie das
dahingestellt bleiben, denn die Behauptung der Beklagten, sie hätten gemeine Recht; allein die Beschränkung, welche es gegenüber diesem
die vindizierten Titel einem dritten Käufer, dem N. Gittermann, letztern statuiert, betrifft lediglich den Schutz des gutgläubigen
tradiert, und übten lediglich als Depositare für diesen den Ge¬ in Anbetracht des Umstandes, daß Gittermann die Titel noch
wahrsam an denselben aus, erscheint jedenfalls als unbegründet. nicht vollständig bezahlt hatte, im vorliegenden Falle in dessen
Eine körperliche Übergabe hat unbestrittenermaßen nicht stattge¬ Verwendung mehr nicht gefunden werden, als die Außerung des
funden, sondern der Besitzerwerb Gittermanns könnte sich nur auf Willens, daß die Titel zur Übergabe an Gittermann bereit zu
ein constitutum possessorium gründen; zum Nachweis eines halten seien, bis sie derselbe gegen Entrichtung des noch verblei¬
solchen hätten die Beklagten darzuthun; daß der beidseitige über¬ benden Kaufpreises in Empfang nehnte.
einstimmende Vertragswille die Parteien auf Besitzübertragung an
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
den Erwerber gerichtet gewesen, und die körperliche Übergabe an erkannt: diesen auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses unterblieben Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, sei, demzufolge die Titel noch im Gewahrsam der Veräußerer und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel¬ bleiben sollten. Allein dieser Nachweis ist nicht erbracht. Die Be¬ stadt in allen Teilen bestätigt. klagten behaupten, aus dem dem Gittermann ausgestellten Bor¬
dereau, in welchem gesagt sei, die Titel seien ihm cediert und
folgen mit, ergebe sich, daß sie demselben die Übergabe angeboten
hätten, und die Übergabe sei sodann dadurch wirklich zu Stande
gekommen, daß sie die Titel fortan als Depositare Gittermanns
aufbewahrt hätten. Als Depositare wären die Beklagten jedoch ver¬
pflichtet gewesen, demselben die Titel auf jederzeitige Aufforderung
hin herauszugeben, ohne sich darauf berufen zu können, daß der
Kaufpreis noch nicht völlig bezahlt war. Die Annahme eines
zwischen den Parteien abgeschlossenen Hinterlegungsvertrages
würde danach voraussetzen, daß die Beklagten dem Gittermann
den noch nicht bezahlten Kaufrest von 95 Fr. kreditiert hätten.
Dies ist nicht zu vermuten, vielmehr mangels Beweises für das
Gegenteil anzunehmen, daß nach der beidseitigen Parteimeinung
die Titel dem Gittermann nur gegen Bezahlung des Kaufrestes
sollten herausgegeben werden. Ein hinreichender Beweis dafür,
daß die Beklagten sich verpflichten wollten, dem Gittermann auf
erstes Begehren die Titel auch ohne gleichzeitige Bezahlung des
Kaufrestes zu verabfolgen, kann nämlich unmöglich in der von
ihnen hervorgehobenen Thatsache gefunden werden, daß sie die
Titel in ein besonderes, mit der Aufschrift Depot Gittermann
versehenes Couvert legten, und in der Quittung über die von
Gittermann beim Abschluß des Kaufvertrages bezahlten 2803 Fr.
35 Cts. bemerkten: « les titres restent déposés chez nous. »
Wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt hat, ist der gebrauchte
Ausdruck Depot in der Geschäftssprache vieldeutig, und es kann