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Entscheid

BGE 25 II 692

BGE 25 II 692

1. Januar 1899Deutsch57 min

„I. Anlagekapital:

Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt

1. Die gemäß gesetzlicher Vorschrift der Baurechnung belasteten

Baukosten, bezw. Anschaffungskosten für:

a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluß des

Oberbaues;

b. Oberbau

c. Rollmaterial

d. Mobiliar und Gerätschaften,

und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau be¬

findlichen Linien und Objekte.

Die Baurechnung darf nur mit den Ausgaben belastet werden,

deren Verrechnung zu Lasten des Baukontos durch die Bestim¬

mungen des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896, Art. 4 bis

und mit 9, vorbehältlich des Art. 24, Absatz 3, ausdrücklich ge¬

stattet ist, und es sind alle Beträge aus der Baurechnung

entfernen, deren Verrechnung auf Baukonto durch die genannten

gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist. 86. Urteil vom 18./19. Juli 1899

2. Die Materialvorräte. in Sachen Bezüglich der letzteren ist vorzubehalten, daß sie bei der Über¬ Schweizerische Nordostbahngesellschaft gegen Bund. gabe der Bahn an den Bund in einem für eine regelmäßige

Grundsätze für die Berechnung des Anlagekapitals der Schweiz Betriebsführung ausreichenden Maße vorhanden sein müssen,

Nordostbahn. — Definition des Anlagekapitals nach den andernfalls der Fehlbetrag, wenn der Rückkauf auf Grund des

Konzessionen. — Art. 20 Rechnungsges. — Analoge Anwen¬ Reinertrages erfolgt, von der Rückkaufssumme in Abzug gebracht dung von Art. 5 cod. — Rechtsstellung des Bundes in der wird. Frage des Rückkaufes nach dem Anlagekapital gegenüber Nicht zum Anlagekapital im Sinne der Konzessionen gehören dem Rechtsnachfolger des ersten Konzessionärs; ist für die

Berechnung des Rückkaufswertes das Objekt oder die Person alle übrigen in der Bilanz der Bahngesellschaft aufgeführten

des Eigentümers, bezw. das ursprüngliche Anlagekapital, Aktivposten, als: noch nicht einbezahlte Anleihen, Emissions¬

oder das was der Rechtsnachfolger für den Erwerb ausgelegt verluste auf den Aktien, zu amortisierende Verwendungen, Ver¬ hat, massgebend? — Rechtliche Natur der Übertragung der wendungen auf Nebengeschäfte, verfügbare Mittel ausschließlich Konzession. Art. 10 Eisenbahnges. — Grundsätze für die Be¬

rechnung des Reinertrages. der Materialvorräte (Kassenbestände, Wertschriften und Guthaben,

verfügbare nicht zu Bahnanlagen verwendete Liegenschaften).

A. Durch Beschluß vom 11. Januar 1898 hat der Bundesrat, II. Erneuerungsfonds.

in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom Für die Berechnung der Einlagen in den Erneuerungsfonds

27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen, sind die Vorschriften der Art. 11 bis und mit 14 des Rechnungs¬

die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und des gesetzes maßgebend. Für Ausmittlung der Höhe der Einlagen auf

Anlagekapitals der Schweizerischen Nordostbahn folgende Grund¬ dieser gesetzlichen Grundlage wird eine besondere Schlußnahme

sätze als maßgebend erklärt: vorbehalten.

III. Reinertrag. 4. Verluste, welche während der zehnjährigen für den Rückkauf

Von den in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft ent¬ maßgebenden Periode abgeschrieben, beziehungsweise dem Conto

haltenen Einnahme= und Ausgabeposten sind für den konzessions¬ zu amortisierender Verwendungen belastet werden mußten, ins¬

gemäßen Reinertrag nur maßgebend die Betriebseinnahmen und besondere für: technische Vorstudien, Werte untergegangener An¬

die Betriebsausgaben, d. h. die mit dem Eisenbahnbetriebe, dem lagen und Einrichtungen, Beiträge an Straßen, Brücken und

Transportgeschäfte, im Zusammenhang stehenden Einnahmen dergleichen;

und Ausgaben; dagegen fallen außer Betracht die Rechnungs¬ 5. Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transport¬

posten, welche sich auf die Finanzverwaltung der Bahngesellschaft geschäft betreffen, insbesondere: außerordentliche Beiträge an die beziehen. Hülfskasse, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind:

Der durchschnittliche Reinertrag ist in der Weise zu berechnen, Ausgaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflicht¬

daß der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus¬ fälle; Gratifikationen an das Personal; Nachtragszahlungen und

gaben der zehn in Betracht fallenden Jahre zusammengezählt Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen.

und der hieraus resultierende Gesamtüberschuß durch zehn divi¬ Dagegen fallen für den konzessionsgemäßen Reinertrag nicht diert wird. in Betracht

Für den konzessionsgemäßen Reinertrag fallen in Betracht: a. Einnahmen.

a. Betriebseinnahmen. 1. Der Saldo des Vorjahres vor Beginn der zehnjährigen für

1. Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn¬ den Rückkauf maßgebenden Periode; gesellschaft; 2. Der Ertrag der verfügbaren Kapitalien mit Inbegriff von

2. Der Ertrag der von der Nordostbahn an die Gotthardbahn Zinsen auf den Betriebseinnahmen

geleisteten Subvention 3. Kursgewinne und Provisionen;

3. Die Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds, und zwar sowohl 4. Bauzinse;

die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft geleisteten, wie Zuschüsse aus Spezialfonds mit Ausschluß des Erneuerungs¬

die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu ermittelnden Ergän¬ fonds; zungszuschüsse; Zuschüsse aus Amortifations= und Baufonds;

4. Die Betriebssubventionen für besondere Zwecke; 7. Betriebssubventionen für allgemeine Zwecke;

5. Sonstige das Transportgeschäft betreffende Einnahmen. 8. Sonstige die Finanzrechnung betreffende Einnahmen.

b. Betriebsausgaben. b. Ausgaben.

1. Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn¬ 1. Verzinsung der schwebenden Schulden; gesellschaft 2. Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen:

2. Die Einlagen in den Erneuerungsfonds, und zwar sowohl 3. Verzinsung der konsolidierten Anleihen;

die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft gemachten, 4. Einlagen in Spezialfonds mit Ausschluß des Erneuerungs¬

wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu machenden Er¬ fonds;

gänzungseinlagen 5. Einlagen in Amortisations= und Baufonds

3. Die Abzüge für den Ertrag von verfügbaren Liegenschaften, 6. Tilgung alter Verluste, bei denen der Entstehungsgrund der

insofern Einnahmen von solchen, welche nicht zu den Rückkausf¬ Abschreibung vor die zehnjährige für den Rückkauf maßgebende

objekten gehören, unter den Betriebseinnahmen verrechnet worden Periode zurückfällt;

sind, oder insofern auf denselben überhaupt kein Ertrag berechnet 7. Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche die Finanz¬

worden ist; rechnung betreffen, insbesondere außerordentliche Beiträge an di

Hülfskasse zur Deckung des vor der zehnjährigen Periode ent¬ Aufhebung desselben gemäß den in der Rekursschrift niedergelegten

standenen versicherungstechnischen Defizits; Minderwertung ver¬ Konklusionen zu erkennen; dieselben lauten:

fügbarer Mittel; Abschreibungen auf Nebengeschäften; I. Bezüglich des Anlagekapitals.

8. Aktiendividende; „Als Minimalentschädigung hat der Bund den Bahnen beim

9. Saldovortrag auf neue Rechnung. Rückkauf das „ursprüngliche Anlagekapital“ zu vergüten; d. h.

IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung. die Eigentümer der Bahn sollen zum mindesten das gesamte Geld

a. Von der entweder auf Grund des Anlagekapitals oder auf zurückerstattet erhalten, das sie oder ihre Rechtsvorfahren in das

Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufssumme sind in Ab¬ Unternehmen zum Zwecke der Anlage und des Betriebes der Bahn

zug zu bringen: investiert haben.

1. Der Erneuerungsfonds in demjenigen Betrage, welchen der¬ Aus diesem Grundsatz ergeben sich folgende Konklusionen:

selbe gemäß den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes aus¬ I. Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt:

machen soll (Abzug für materiellen Minderwert der im Er¬ 1. Die der Baurechnung belasteten Baukosten resp. Anschaf¬

neuerungsfonds berücksichtigten Rückkaufsobjekte): fungskosten für:

2. Die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluß des

Werte eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Er¬ Oberbaues

neuerungsfonds nicht berücksichtigten Rückkaufsobjekte (Abzug für b. Oberbau;

materiellen Minderwert dieser Objekte) c. Rollmaterial;

3. Der laut den gesetzlichen Bestimmungen auf Betriebsrechnung d. Mobiliar und Gerätschaften,

oder auf Amortifationskonto zu buchende Anteil der Baukosten, und zwar für die im Betriebe stehenden und die im Bau befind¬

welche erforderlich sind, um die Bahnanlagen auf den Zeitpunkt lichen Linien und Objekte.

des Überganges an den Bund in vollkommen befriedigenden Dies bezieht sich sowohl auf die eigenen Linien wie auf die

Zustand zu setzen, wie: Erweiterung von Bahnhöfen und Sta¬ Anteile der Nordostbahn an den Gemeinschaftslinien Bötzbergbahn,

tionen, Anlage von Doppelgeleisen, Vermehrung des Roll¬ Aargauische Südbahn und Wohlen=Bremgarten,

materials u. s. w. Hinsichtlich der zugekauften Linien wird auf Ziff. 4 dieser

b. Für den Fall des Rückkaufes auf Grund des Reinertrages Konklusionen verwiesen.

ist von der Rückkaufssumme ferner in Abzug zu bringen: Es wird ausdrücklich Verwahrung eingelegt gegen die unge¬

4. Der Betrag des auf Baukonto zu buchenden Anteiles der setzlichen einschränkenden Bestimmungen von Ziff. 1, 1, Abs. 2 des

in litt. a, Ziffer 3, erwähnten Baukosten, immerhin in der Mei¬ bundesrätlichen Beschlusses vom 11. Januar 1898.

nung, daß die Rückkaufssumme nicht weniger betragen darf, als Im Gegensatz zu dem eben erwähnten Beschluß wird vielmehr

den auf Grund des Anlagekapitals gemäß litt. a, Ziffer 1, die Einbeziehung in die Baurechnung verlangt für folgende Posten:

und 3, berechneten Betrag. aa. Leistungen, welche die Gesellschaft gemacht hat, um sich

Dabei ist verstanden, daß der für künftige Verkehrsbedürf¬ von lästigen Konzessionsbestimmungen zu befreien oder die Be¬

tisse aufgewendete Anteil solcher Baukosten zu Lasten des Bundes willigung einer Tracéänderung zu erhalten;

fällt. bb. Organisations=, Verwaltungs=, technische und administra¬

B. Gegen diesen Beschluß hat die Schweizerische Nordostbahn¬ tive Bauleitungskosten, welche mit der Anlage der Bahn und der

gesellschaft am 10. Februar 1898, gestützt auf Art. 20 Abs. 3 Einrichtung zum Betriebe, sowie mit spätern Erweiterungsbauten

und Art. 16 des Rechnungsgesetzes von 1896, den Rekurs in Zusammenhang stehen:

das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei in cc. Bauzinsen, auch für größere Ergänzungsbauten;

dd. Den Bauwert untergegangener Bahnanlagen, soweit die Insoweit bei der Bereinigung der Bilanz gemäß dem zwischen

Beseitigung durch vermehrte Verkehrsbedürfnisse veranlaßt wor¬ dem Bundesrat und der Nordostbahn vereinbarten Protokolle vom

den ist 8./14. April 1885, und in der Folge auf Grund der Bestimmun¬

ee. Die Kosten für Verbesserung und Verstärkung des Ober¬ gen der Rechnungsgesetze, unter obigen Titeln (Ziff. 1, 3 und 4)

baues gewisse Summen aus dem Anlagekonto der Nordostbahn entfernt

ff. Die vom Betriebe bestrittenen Verwendungen auf Erweiterung worden sind, hat die Wiedereinsetzung derselben in die Rechnung

und Verbesserung der Bahnanlagen. zum vollen Betrage zu geschehen.

2. Den Kostenpreis von Materialvorräten. Eventuell: Sollten unter den in Ziff. 1, 3 und 4 ge¬

Absatz 1 unter Ziffer I, 2 des Bundesratsbeschlusses vom nannten Posten einige als nicht mit ihrem ganzen Betrage zum

11. Januar 1898 ist als nicht hieher gehörend zu streichen. Die ursprünglichen Anlagekapital gehörend betrachtet werden, so sind

Frage über den Umfang der Materialvorräte, die nur beim Rück¬ dieselben wenigstens in demjenigen Betrage unter das Anlage¬

kauf nach Reinertrag eine Rolle spielen könnte, gehört nicht hieher, kapital aufzunehmen, welcher nach Abzug der von der Bahnge¬

sondern wird unter den Abzügen an der Rückkaufssumme be¬ sellschaft bis zum Zeitpunkte des Überganges an den Bund

handelt werden. hierauf verwendeten Amortisationen verbleibt, unter Zugrunde¬

3. Anlagekosten im weitern Sinne, nämlich: legung einer auf Konzessionsdauer berechneten gleichmäßigen

a. Sämtliche Gründungskosten (Ausgaben für Vorstudien, Amortisationsquote.

Erwerbung der Konzessionen u. dgl.); II. Nicht zum ursprünglichen Anlagekapital gehören, weil sie

b. Die eigentlichen Geldbeschaffungskosten bei Emissionen überhaupt nicht Objekte des Rückkaufes sind:

von Aktien und Anleihen, d. h. die den Banken und andern 1. Die Gotthardbahnsubvention.

Vermittlern gezahlten Kommissionen und Provisionen, Subskrip¬ Eventuell: Sollte die Gotthardbahnsubvention als zum Ob¬

tionsgebühren, Spesen für Drucksachen, Inserate, Titelanfertigung, jekte des Rückkaufes gehörend betrachtet werden, so ist der Bahn¬

Porti, Stempel und ähnliches, ausgenommen die bei Konversionen gesellschaft der volle ursprüngliche Anlagewert derselben zu ersetzen,

von höher verzinslichen in niedriger verzinsliche Anleihen ent¬ eventuell wenigstens der genannte Anlagewert abzüglich der von

standenen Kosten: der Bahngesellschaft bis zum Zeitpunkte des Überganges an den

c. Die Kursverluste auf Anleihen, ausgenommen die bei Bund hierauf verwendeten Amortisationen, unter Zugrundelegung

Konversion von höher verzinslichen in niedriger verzinsliche An¬ einer auf Konzessionsdauer berechneten gleichmäßigen Amortisa¬

leihen entstandenen Kursverluste tionsquote.

d. Die Subventionen für Brücken, Straßen, Nebenbahnen 2. Die Verwendungen auf Nebengeschäfte.

u. dgl., mit Einschluß der diesbezüglich von der Nordostbahn noch 3. Die verfügbaren Mittel, mit Ausschluß der Material¬

zu erfüllenden Verpflichtunge vorräte (Kassa, Wechsel, Bankguthaben, entbehrliche Liegenschaften

4. Als Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen National¬ und ähnliches.)

bahn und der Unternehmungen Effretikon=Hinweil und III. An der auf Grund des ursprünglichen Anlagekapitals

Sulgen=Goßau beansprucht die Nordostbahn Vergütung des festzusetzenden Entschädigung dürfen weder Amortisationen, die die

von diesen Unternehmungen verwendeten ursprünglichen Anlage¬ Gesellschaft am ursprünglichen Anlagekapital gemacht hat, noch

kapitals und der seit ihrem Übergang an die Nordostbahn von auch der Erneuerungsfonds als solcher in Abzug gebracht werden.

letzterer gemachten Verwendungen auf ergänzende Bauten und IV. Das „ursprüngliche Anlagekapital“ ist auf den Zeitpunkt

Anschaffungen. des Überganges der Bahn an den Bund festzustellen.“

II. Bezüglich des Erneuerungsfonds. Hülfskasse, die für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind;

Die in Ziff. II des Bundesratsbeschlusses vom 11. Januar Gratifikationen an das Personal; Nachtragszahlungen und Rück¬

l. J. enthaltenen Bestimmungen seien zu streichen und dagegen vergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen; aber nicht

zu erkennen: „Die Art. 11—14 des Rechnungsgesetzes vom dazu gehören die Ausgaben für freiwillige, gegenseitige Haftpflicht¬

27. März 1896 sind für die Berechnung des konzessionsgemäßen versicherung;

Rückkaufspreises nicht anwendbar. Der Erneuerungsfonds kann 4. Kursverluste auf Betriebseinnahmen oder =Ausgaben.

beim Rückkauf nur in Betracht kommen, soweit es sich um kon¬ Nicht in Betracht fallen für die Einnahmen und

zessionsgemäße Abzüge handelt. für die Ausgaben: Alle unter I und II hievor nicht erwähn¬

III. Bezüglich des Reinertrages. ten Rubriken; so namentlich nicht die Einlagen und „Ergän¬

„Für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages zungszuschüsse“ in den Erneuerungsfonds und andere Spezial¬

sollen folgende Grundsätze als maßgebend erklärt werden: fonds und die Entnahmen daraus, die Einnahmen aus der

Als Einnahmen fallen in Betracht: Gotthardsubvention (wobei es die Meinung hat, daß falls der

1. Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn¬ Bund diese übernehmen will, er die Gesellschaft dafür besonders

gesellschaft (mit Einschluß der Nettoanteile an den Betriebsergeb¬ entschädige); die Erträgnisse der verfügbaren Liegenschaften und

nissen der Gemeinschaftsbahnen); Abzüge wegen solcher; die staatlichen Konzessionsgebühren.

2. Die Zwischenzinse auf den monatlichen Betriebsüberschüssen; Der durchschnittliche Reinertrag der maßgebenden

3. Die Kursgewinne, die auf den Betriebseinnahmen oder zehn Jahre ist bei der Nordostbahn, weil ihre Kapitalien sich

=Ausgaben des Jahres gemacht wurden; verändert haben, so zu berechnen, daß für jedes Jahr auf Grund

4. Die Betriebssubventionen für besondere Zwecke (mit Ein¬ des jeweiligen Kapitalbestandes der prozentuale Reinertrag fest¬

schluß derjenigen für den Betrieb ganzer Linien); gestellt, hieraus der zehnjährige Durchschnitt gesucht, dieser durch¬

5. Sonstige, das Transportgeschäft betreffende Einnahmen. schnittliche Prozentsatz auf das am Ende der Periode vorhanden

Als Ausgaben fallen in Betracht: Kapital angewendet und das so erhaltene durchschnittliche Erträgnis

1. Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Gesell¬ des Endkapitals mit 25 multipliziert wird.

schaft, mit Einschluß der Verzinsung der konsolidierten Anleihen Und zwar ist, da die Verzinsung der Obligationenschuld in

und der Subventionen, wogegen die betreffenden Schuldkapitalien die Betriebsausgaben gestellt wird (II Ziff. 1 hievor), das Aktien¬

beim Rückkauf ohne Anrechnung auf die Rückkaufsentschädigung kapital der Gesellschaft zur Grundlage der prozentualen Berech¬

auf den Bund übergehen; nung zu wählen. Sollte aber das Gericht das System der Ein¬

2. Die Abschreibungen von Anlagen und Einrichtungen, die stellung der Obligationenzinse nicht gutheißen, so wären Aktien

während der zehnjährigen Epoche untergegangen sind; und Obligationen zusammen — als das Gesamtanlagekapital

Sollten entgegen diesem Antrag auch die Subventionen an der prozentualen Berechnung zu Grunde zu legen.“

Brücken und an Straßen, obwohl sie in einer früheren Zeit be¬ IV. Bezüglich der Abzüge an der Rückkaufsentschädigung.

schlossen worden und obwohl sie den Reinertrag nicht beschlagen, a. Das Bundesgericht wolle auf diese Materie im gegenwär¬

sondern die Anlagen, hier mitgerechnet werden, so wäre nur die tigen Verfahren überhaupt nicht eintreten

jährliche Amortisationsquote einzustellen, die es im Verhältnis zur b. Eventuell seien die in Abschnitt IV des Bundesratsbe¬

ganzen Konzessionsdauer auf das einzelne Jahr der Epoche trifft; schlusses formulierten Grundsätze aufzuheben und durch folgende

3. Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, die das Transport¬ zu ersetzen:

geschäft betreffen, insbesondere: außerordentliche Beiträge an die „1. Unter dem „vollkommen befriedigenden Zustand“ im Sinne

der Konzessionen ist der Zustand zu verstehen, wie er bei nor¬ auf Baukonto figurierenden Buchwert ergeben, kompensationsweise

malem Gebrauch und gutem Unterhalt einer gehörig verwalteten geltend zu machen.

Eisenbahnunternehmung vorhanden zu sein pflegt C. Der schweizerische Bundesrat beantragt in der Antwort¬

2. Die gewöhnliche, normale Abnützung der Rückkaufsobjekte schrift, es seien die Begehren der Rekurrentin, soweit sie sich mit

berechtigt den Bund nicht zu Abzügen; dem Bundesratsbeschlusse vom 11. Januar 1898 im Widerspruch

3. Objekt des Rückkaufs ist die Bahn samt Zugehör in ihrem befinden, als unbegründet abzuweisen, und es seien die in dem

thatsächlichen Bestande. Abzüge für nicht vorhandene oder unzu¬ genannten Bundesratsbeschlusse für die Berechnung des konzessions¬

reichende Anlagen und Einrichtungen sind daher ausgeschlossen gemäßen Reinertrages und des Anlagekapitals der Nordostbahn

4. Bei Beurteilung von Abzugsbegehren wegen nicht voll¬ aufgestellten Grundsätze ihrem ganzen Umfange nach zu bestätigen,

kommen befriedigenden Zustandes sind auch Mehrleistungen der unter Kostenfolge für die Rekurrentin. Eventuell: Wenn wider

Bahnverwaltung, welche über das dermalige Bedürfnis hinaus¬ Erwarten die vom Bundesrate aufgestellten Grundsätze in der

gehen, in Betracht zu ziehen; einen oder andern Richtung nicht bestätigt werden sollten, so sei

5. Wenn vom Ende der zehnjährigen Periode bis zum Zeit¬ im Sinne der für diesen Fall in den Ausführungen der Antwort

punkt der Abtretung der Bahn der Baukonto sich erhöht oder gestellten Eventualanträge zu erkennen. Solche Eventualanträge

vermindert, so ist der Betrag einer Erhöhung der Entschädigungs¬ sind gestellt:

summe beizufügen, der Betrag einer Verminderung dagegen davon a. Bezüglich der Behandlung der Køsten für Verbesserung und

in Abrechnung zu bringen Verstärkung des Oberbaues: Sofern eine Erhöhung des Bau¬

An den auf Betriebsrechnung fallenden Teil der Ausgaben kontos wegen der im Laufe der Zeit eingetretenen Verbesserungen

für Ergänzungs= und Erweiterungsbauten, welche in der erwähnten der Oberbauanlage zulässig erklärt würde, so wären dafür eventuell

Zwischenperiode ausgeführt werden, hat die Bahngesellschaft inso¬ die ursprünglichen Oberbauanlagekosten in der Baurechnung ab¬

weit beizutragen, als ihr durch die Baute Unterhaltungs= oder Er¬ zuschreiben.

neuerungskosten erspart werden oder sonstige Vorteile erwachsen; b. Bezüglich der Reinertragsberechnung: Wenn das Bundes¬

6. Der Erneuerungsfonds bleibt Eigentum der Gesellschaft, gericht hierüber von den Ansichten des Bundesrates abweichen

wogegen diese für die Beseitigung der Mängel haftet, die nach und finden sollte, daß bei der Reinertragsberechnung noch andere

dem oben (unter Ziffer 1) aufgestellten Grundsatz im Zeitpunkt Posten, als die im Bundesratsbeschlusse aufgeführten, zu berück¬

der Übergabe etwa vorhanden sein sollten sichtigen seien, so wäre eine grundsätzliche Abänderung des

7. Materialvorräte sind im Zeitpunkte der Tradition an den Bundesratsbeschlusses vorzunehmen und es wären eventuell der

Bund lediglich in der für ununterbrochene Betriebsführung erfor¬ Reinertragsrechnung folgende weitere Posten beizufügen:

derlichen Menge zu übergeben. Ist dagegen der Bestand der Vor¬ a. Einnahmen:

räte größer, als die ununterbrochene Betriebsführung es erheischt, 1. Der Ertrag der verfügbaren Kapitalien;

so ist für den Mehrbetrag vom Bund Vergütung zu leisten. 2. Kursgewinne und Provisionen;

Weiter eventuell, d. h. für den Fall, daß das Bundesgericht 3. Zuschüsse aus den Spezialfonds.

nicht im Sinn der Anträge der Nordostbahn erkennen würde, b. Ausgaben:

solle die Gesellschaft berechtigt sein, gegenüber den Abzügen für 1. Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen;

sogenannten materiellen Minderwert und für nicht vorhandene 2. Einlagen in die Spezialfonds

Objekte den Mehrwert, den die Bahnanlagen nach dem im Zeit¬ 3. Tilgung alter Verluste, welche während der zehnjährigen

punkte der Abtretung sich ergebenden Verkehrswert gegenüber dem für den Rückkauf maßgebenden Periode effektiv abgeschrieben wor¬

Im übrigen halten beide Parteien ihre Anträge aufrecht. den sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Entstehungs¬

Man ist einverstanden, daß die Gotthardbahnsubvention kein grundes der Abschreibung; konzessionsmäßiges Objekt des Rückkaufes bildet und mithin nicht 4. Sämtliche Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, mit Inbe¬ zum Anlagekapital gehört im Sinne der Urteilsmotive, Seite 53 ff.“ griff der außerordentlichen Beiträge an die Hülfskasse zur Deckung Abschnitt II. Erneuerungsfonds des vor der zehnjährigen Periode entstandenen versicherungstech¬ fällt dahin; dagegen hält die Nordostbahn an ihrem Antrage nischen Defizits. (Seite 73 der Rekursschrift) fest, daß der Erneuerungsfonds beim Eventuell werde die Einstellung aller dieser Posten in die Rückkauf nur in Betracht kommen könne, soweit es sich um kon¬ Reinertragsrechnung ausdrücklich beantragt, wogegen denn auch zessionsgemäße Abzüge handelt. sämtliche Aktiven der Bahngesellschaft beim Rückkauf an den Abschnitt III. Reinertrag. Bund überzugehen hätten. Zu Satz 2 hält die Nordostbahn an ihrem Antrag auf Seite Endlich werde für den Fall, daß wider Erwarten der Bund

82, IV der Rekursschrift betreffend Berechnung des zehnjährigen pflichtig erklärt würde, die bestehenden Anleihen zu übernehmen, durchschnittlichen Reinertrages fest. beantragt, es sei festzustellen, daß bei den Anleihen, welche zu a. Betriebseinnahmen. mehr als 3¼ zu verzinsen sind, ein entsprechender Abzug Ziffer 1. Erhält die im Urteilsdispositiv II a in Sachen der von der Rückkaufsentschädigung zu machen sei, und zwar in dem Schweizerischen Centralbahn gegen den Bund enthaltene Fassung. Sinne, daß die Differenz zwischen 3½ % und dem höhern

Ziffer 2 fällt weg. Die Nordostbahn wünscht dagegen, daß der Zinsfuß zu kapitalisieren und in Abzug zu bringen wäre, sowie Vormerk auf Seite 55* der Motive des Urteils in Sachen ferner, daß Anleihen, welche nach Ablauf der zehnjährigen Rech¬ Schweizerische Centralbahn gegen den Bund ins Urteilsdispo¬ nungsperiode aufgenommen werden sollten, unter allen Umständen sitiv aufgenommen werde. von der Übernahme ausgeschlossen seien.

Ziffer 3. Die Nordostbahn hält an ihrem Antrag auf Strei¬ D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An¬

chung dieser Ziffer fest. trägen fest.

Ziffer 4. Die Nordostbahn hält an dem beantragten Zusatz E. Nachdem das Urteil des Bundesgerichtes vom 18./21. fest: „mit Einschluß derjenigen für den Betrieb ganzer Linien. Januar 1899 betreffend Festsetzung der Grundsätze für die Be¬ Ziffer 5. Der Zusatz im Urteilsdispositiv 1 c 4 („mit Inbe¬ rechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und Anlagekapitals iff solcher, welche erst nachträglich zur Verrechnung gelangen“ der Schweizerischen Centralbahn* gefällt und zugestellt

wird von der Nordostbahn auch für sich in Anspruch genommen. worden war, setzte der Instruktionsrichter den Parteien eine Frist Sodann gehen die Parteien mit der Beifügung zweier neuer an zur Erklärung, ob und inwieweit sie die ursprünglich gestellten Ziffern einig: Rechtsbegehren aufrecht erhalten, oder als durch jenes Urteil er¬ 6. Die Zinsen auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis ledigt betrachten. Die Parteien haben hierauf ihre Erklärungen

Ende des Jahres, unter Abrechnung der Zinsen von Vorschüssen, abgegeben; das Resultat derselben ist, wie beidseitig anerkannt welche etwa die Gewinn= und Verlustrechnung gemacht haben wird, gegenüber dem Bundesratsbeschluß vom 11. Januar 1898, sollte (Urteilsdispositiv I c 1). folgendes: 7. Kursgewinne auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be¬ Abschnitt I. Anlagekapital. triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben (Urteils¬ Ziffer 2 Satz 2 betreffend den Bestand der Materialvorräte dispositiv II b). bei Übergabe der Bahn fällt für das gegenwärtige Verfahren weg.

Ferner beantragt die Nordostbahn Aufnahme einer Bestimmung, Ertrag der verfügbaren Kapitalien, mit Ausschluß der Zinsen

wonach die jährliche Vergütung der Schweizerischen Centralbahn auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis Ende des Jahres.“ an die Nordostbahn für die Abtretung der Linie Zofingen=Suhr¬ Ziffer 3. Bekommt folgende Fassung (s. oben III a 7): „Kurs¬

Aarau unter die Betriebseinnahmen eingestellt werde. gewinne mit Ausschluß solcher auf fremden Valuten, soweit sie b. Betriebsausgaben. sich bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben, Ziffer 1. Erhält die im Urteilsdispositiv II a enthaltene und Provisionen.“

Fassung. Ziffer 4. Nicht bestritten.

Sodann hält die Nordostbahn an ihrem Zusatzantrage (Seite Ziffer 5. Die Nordostbahn wiederholt ihren Antrag auf Strei¬ 81 der Rekursschrift) fest: chung bezüglich „Ausschluß des Erneuerungsfonds.“

„Mit Einschluß der Verzinsung der konsolidierten Anleihen und Ziffern 6, 7 und 8. Nicht bestritten.

der Subventionen, wogegen die betreffenden Schuldkapitalien beim b. Ausgaben.

Rückkauf ohne Anrechnung auf die Rückkaufsentschädigung auf Ziffer 1. Nicht bestritten. den Bund übergehen.“ Ziffer 2. Bekommt folgende Fassung: „Kursverluste mit Aus¬

Ziffer 2. Die Nordostbahn hält an ihrem Antrag auf Strei¬ schluß solcher auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Betriebs¬

chung dieser Ziffer fest. einnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben, Finanzkosten

Ziffer 3 fällt weg. und Provisionen“ (Urteilsdispositiv II b, siehe oben III b 6).

Ziffer 4. Streichung der Schlußworte: „Beiträge an Straßen, Ziffer 3. Die Nordostbahn wiederholt ihren Antrag auf Strei¬

Brücken und dergleichen,“ und Ersetzung durch: „Beiträge zum chung.

Unterhalt von Straßen, Brücken u. dgl. soweit sie im Interesse Ziffer 4. Die Nordostbahn hält fest an ihrem Antrag auf

des Bahnbetriebes erfolgen“ (Urteilsdispositiv I 3 c). Streichung bezüglich „Ausschluß des Erneuerungsfonds.“

Demgemäß beantragt die Nordostbahn, es sei ausdrücklich zu kon¬ Ziffern 5—9. Nicht bestritten.

statieren, daß ihr Beitrag von 50,000 Fr. an die Erstellungs¬ Abschnitt IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung.

kosten der Aarebrücke bei Döttingen (Rekursschrift, Seite 97 IV) Fällt nicht in das gegenwärtige Verfahren.

zum Anlagekapital gehöre. F. An dem vom Instruktionsrichter angeordneten Rechtstage

Ferner hält die Nordostbahn an ihrem Antrag auf Streichung haben die Parteien über einzelne bestrittene Punkte weitere Er¬

der Verwendungen für „technische Vorstudien“ fest, da der Posten klärungen abgegeben:

zum Anlagekapital gehöre. 1. Sie erklärten sich damit einverstanden, daß in Abschnitt I

Ziffer 5. Nicht bestritten. (Anlagekapital) des Bundesratsbeschlusses vom 11. Januar 1898

Als neue Ziffer kommt hinzu: Ziff. 1 nach den Worten „und Objekte“ beigefügt werde: „so¬

6. Kursverluste auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be¬ wohl des eigenen Netzes der Nordostbahn als ihrer Anteile an

triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben (Urteils¬ den Gemeinschaftsbahnen.„

dispositiv II b). 2. Ferner erklärten sie sich damit einverstanden, daß Satz 2

Dagegen fallen für den konzessionsgemäßen Reinertrag nicht dieses Abschnittes, den Bestand der Materialvorräte anbelangend,

in Betracht: sowie Abschnitt IV (Abzüge von der Rückkaufsentschädigung) für

a. Einnahmen. das gegenwärtige Verfahren nicht in Betracht falle, und daß

Ziffer 1. Nicht bestritten. ferner der im Urteilsdispositiv I c 4 in Sachen der Schweizeri¬

Ziffer 2. Bekommt folgende Fassung (s. oben III, a 6): „Der schen Centralbahn gegen Bund enthaltene Zusatz zu Ziffer 5 der

Betriebseinnahmen („mit Inbegriff solcher, welche erst nachträg¬

lich zur Verrechnung kommen“) als selbstverständlich nicht auf¬ 1. Ein großer Teil der Rechtsfragen, welche bei der Entschei¬

genommen zu werden brauche, ebensowenig wie ein entsprechender dung über den vorliegenden Rekurs zu lösen sind, erledigt sich

Zusatz bei den Betriebsausgaben. durch den Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil vom 18./21.

3. Die Vertreter der Nordostbahn erklärten sich mit dem Schlu߬ Januar d. J. in Sachen der Schweizerischen Centralbahngesellschaft

satz in Abschnitt I (Anlagekapital) des Bundesratsbeschlusses gegen den Bund betreffend Feststellung der Grundsätze für die

vom 11. Januar 1898: „Nicht zum Anlagekapital im Sinne Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrags und Anlage¬

der Konzessionen gehören u. s. f.“ einverstanden, mit Ausnahme kapitals der Schweizerischen Centralbahn*. Denn der Bundesrats¬

des Passus: „zu amortisierende Verwendungen.“ beschluß, gegen den sich der Rekurs der Nordostbahn richtet,

4. Zu den Rekursanträgen betreffend das Anlagekapital er¬ stimmt inhaltlich (abgesehen von einem einzigen, den vorliegen¬

klärten die Vertreter des Bundesrates: den Rekurs nicht berührenden Posten der Reinertragsrechnung

ad 1 cc. Der Bundesrat gebe den Zusatz: „auch für größere die jährliche Vergütung der Schweizerischen Centralbahn an

Ergänzungsbauten“ im Sinne des Art. 5 des Rechnungsge¬ die Nordostbahn für die Abtretung der Linie Zofingen=Suhr¬

setzes zu; Aarau betreffend —) genau überein mit demjenigen, welcher den

ad 1 ff. gebe er zu, daß, soweit es sich um Ergänzungs¬ Gegenstand des vom Bundesgericht entschiedenen Rekurses der

und Neuanlagen im Sinne von Art. 5 des Rechnungsgesetzes Schweizerischen Centralbahn bildete. Wie die beiden Bundesrats¬

handle, diese zum Anlagekapital gehören; soweit es sich nicht um beschlüsse in Anwendung der nämlichen Gesetzesbestimmung (Art.

solche Anlagen handle, werde der Antrag der Rekurrentin be¬ 20 Abs. 3 des Bundesges. über das Rechnungswesen der Eisen¬

tritten. bahnen vom 27. März 1896) erlassen worden sind, so handelt

5. Zu dem von der Nordostbahn gestellten Antrag, daß Kon¬ es sich bei beiden Rekursen auch um das gleiche Rechtsmittel, und

zessionsgebühren nicht zu den Betriebsausgaben gerechnet werden es treffen daher, was die Kompetenz des Bundesgerichts

sollen, bemerkten die Vertreter des Bundesrates, dieser habe das anbelangt, die grundsätzlichen Ausführungen in dem citierten Urteil

gegenteilige Begehren gestellt, und beharre auf demselben. vom 18./21. Januar 1899 ohne weiteres auch auf den vorlie¬

Sodann sprachen sich die Parteien noch näher über den von genden Fall zu. Eine Verschiedenheit besteht nur insofern, als

der Nordostbahn beantragten Zusatz zu Ziff. 4 der Betriebs¬ hier die Gründe, aus welchen das Bundesgericht beim Rekurse

einnahmen (mit Einschluß derjenigen für den Betrieb ganzer der Schweizerischen Centralbahn auf die Festsetzung der Grund¬

Linien) aus, sowie über den Antrag der Nordostbahn betreffend sätze zur Berechnung des konzessionsmäßigen Anlagekapitals zur

Aufnahme einer Bestimmung, wonach die jährliche Vergütung der Zeit nicht eingetreten ist, nicht bestehen, so daß sich die Entschei¬

Schweizerischen Centralbahn an die Nordostbahn für die Abtretung dung im vorliegenden Fall, in Abweichung von dem Urteil in

der Linie Aarau=Suhr=Zofingen unter die Betriebseinnahmen ein¬ Sachen der Schweizerischen Centralbahn, auch auf diesen Abschnitt

gestellt werde. Die Vertreter des Bundesrates beantragten Abwei¬ des bundesrätlichen Beschlusses zu erstrecken hat. Dagegen sind

ung beider Anträge, während die Nordostbahn darauf beharrte. auch hier alle Fragen, welche die Abzüge von der Rückkaufs¬

G. Mit dem Antrag der Rekurrentin bezüglich der jährlichen entschädigung beschlagen, dem in Art. 21 des Rechnungsgesetzes

Vergütung für die Abtretung der Linie Aarau=Suhr=Zofingen von 1896 bezeichneten späteren Verfahren vorzubehalten.

befassen sich sodann noch eine weitere Eingabe der Rekurrentin 2. Erledigt durch das bundesgerichtliche Urteil vom 18./21.

vom 5. Juni und des Rekursbeklagten vom 10. Juni 1899.

Januar d. J. ist sodann, was die materielle Seite der Streitsache stehen, welches thatsächlich in der Bahn verkörpert ist, sondern

angeht, zunächst die Frage nach den Rechtsquellen, aus denen vielmehr das Geldkapital, welches zur Herstellung der Bahn

die Entscheidung über die hier festzustellenden Grundsätze zu schöpfen aufgewendet wurde. In den seit 1872 erteilten Konzessionen ist

ist. In jenem Urteil hat sich das Bundesgericht auf den Stand¬ denn auch der Ausdruck „das ursprüngliche Anlagekapital“ durch

punkt gestellt, daß das Rechnungsgesetz vom Jahre 1896 den die Wendung: „die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten

Konzessionen nicht derogiere, und an diesem Standpunkt ist fest¬ der bestehenden Einrichtungen“ ersetzt worden, und die Par¬

zuhalten. Demgemäß bilden einzig die Konzessionen die Basis für teien anerkennen, daß durch diese abweichende Ausdrucksweise keine

die Entscheidung der vorliegenden Streitsache. materielle Anderung am Inhalt der Rückkaufsbestimmungen be¬

3. Nun sehen die Konzefsionen der Nordostbahn bis zum zweckt und bewirkt worden sei. Wenn die Konzessionen nicht vom

Jahr 1888, wie diejenigen der Centralbahn, die Berechnung der Anlagekapital schlechthin, sondern vom ursprünglichen Anlage¬

Entschädigung für den Rückkauf vor Ablauf der Konzessions¬ kapital reden, so hat dies, wie der Bundesrat selbst anerkennt,

dauer alternativ nach dem Reinertrag oder dem Anlagekapital nicht den Sinn, daß bloß die Kosten der ursprünglichen, im Zeit¬

vor. Die Entschädigung, welche der Bund als Käufer zu bezahlen punkt der Inbetriebsetzung der Bahnlinien vorhandenen Anlagen

hat, soll nach dem durchschnittlichen Reinertrag derjenigen 10 Jahre in Betracht fallen, im Gegensatz zu erst später erstellten; son¬

berechnet werden, die dem Zeitpunkte, in welchem er den Rückkauf dern es wird damit der Gegensatz der wirklichen ursprünglichen

erklärt, unmittelbar vorangehen; sie soll aber in keinem Falle Anlagekosten zu dem Erstellungskostenpreis zur Zeit der Über¬

weniger als das „ursprüngliche Anlagekapital“ betragen. nahme durch den Bund hervorgehoben (wie derselbe beim Rückkauf

In Anlehnung an die im Bundesratsbeschluß vom 11. Januar im 99. Jahre zu ermitteln wäre), und betont, daß der Selbst¬

1898 und sodann auch in den Parteischriften befolgte Reihen¬ kostenpreis der Rückkaufsobjekte und nicht der Betrag, den

folge sind in erster Linie die Grundsätze für die Berechnung der die Erstellung dieser Objekte im Zeitpunkt der Übernahme durch

Rückkaufsentschädigung nach dem Anlagekapital festzustellen. den Bund kosten würde, zu vergüten sei. Bei der Feststellung der

Die Konzessionen sprechen sich darüber nicht näher aus, was Grundsätze, nach denen das Anlagekapital im Sinne der Konzes¬

unter dem Anlagekapital, das als Basis für die Berechnung der sionen festgesetzt werden soll, handelt es sich somit um die Dar¬

Rückkaufssumme dienen soll, zu verstehen sei. Ebenso fehlt eine legung der Normen, von denen die Berechnung der Anlagekosten

allgemein gültige Begriffsbestimmung in der Wissenschaft, auf die beherrscht wird; es sind die Gesichtspunkte zu bestimmen, von

in Ermangelung einer nähern Umschreibung im Gesetze abgestellt welchen aus zu beurteilen ist, welche Kosten, die bei der Durch¬

werden könnte. An sich kann der Ausdruck Anlagekapital zweierlei führung der Bahnunternehmung überhaupt ergangen sind, zu den

bedeuten: einmal den Inbegriff der Vermögenswerte, welcher in Anlagekosten gerechnet werden dürfen.

den Anlagen einer wirtschaftlichen Unternehmung verkörpert 4. Als wegleitend für diese Bestimmung muß nun vor allem

ist, das Kapital, welches diese Objekte vermöge ihrer Beschaffen¬ die Erwägung Platz greifen, daß die in Art. 20 des Rech¬

heit und Ertragsfähigkeit repräsentieren (objektiver Wert); dann nungsgesetzes vorgeschriebene Festsetzung des Anlagekapitals zu

aber auch den Inbegriff der Vermögenswerte, welche zum Zwecke dem gleichen Zwecke erfolgt, wie die Festsetzung des konzessions¬

der Herstellung bezw. Anschaffung dieser Objekte aufgewendet, mäßigen Reinertrages, nämlich zur Ermittelung des Aquivalentes

angelegt, worden sind. Es besteht nun unter den Parteien kein für das Rückkaufsobjekt. Wenn auch die Berechnungsart, nach

Streit, und kann in der That nicht zweifelhaft sein, daß die welcher die dem Bunde obliegende Leistung sich nach der Größe des

Konzessionen den Ausdruck Anlagekapital im letzteren Sinne Anlagekapitals bestimmt, von den Regeln, wie im Verkehr bei

verwenden, daß sie darunter also nicht sowohl das Kapital ver¬ Kaufsgeschäften Leistung und Gegenleistung gegen einander abge¬

wogen zu werden pflegen, abweicht, indem sie zu Gunsten der aussetzung zutrifft, gehören sie zu dem Anlagekapital; soweit

Bahngesellschaften von dem wirklichen Verkaufswerte des Kauf¬ sie dagegen nicht zutrifft, handelt es sich um Auslagen, welche

gegenstandes absieht, so handelt es sich dabei grundsätzlich gleich¬ lediglich die persönlichen Vermögensverhältnisse der Bahngesellschaft

wohl um die Ermittelung eines Aquivalents für die Überlassung angehen und daher für die Festsetzung der Rückkaufsentschädigung

des Rückkaufsgegenstandes. Wie die Festsetzung des konzessions¬ nicht in Betracht fallen können.

mäßigen Reinertrages die Aufstellung einer Sonderbilanz er¬ 6. Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, daß zum

fordert, welche nur diejenigen Faktoren umfaßt, die sich auf den Anlagekapital im Sinne der Konzessionen nur diejenigen Auf¬

Betrieb der dem Rückkauf unterliegenden Linien beziehen, und wendungen und Ausgaben gerechnet werden können, welche zur

welche alle übrigen, die Verfolgung des Gesellschaftszweckes be¬ Herstellung der Bahn samt Zubehörden bezw. deren Anschaf¬

treffenden Geschäftsvorgänge ausschließt (s. Urteil des Bundes¬ fung erfolgen, nicht aber auch diejenigen, welche dazu gemacht

gerichts in Sachen der Schweizerischen Centralbahn gegen den werden, um das hiefür erforderliche Kapital beizubringen,

Bund vom 18./21. Januar 1899 Erw. 2), so ist demnach auch wäre es dagegen nicht gerechtfertigt, einen prinzipiellen Unter¬

hier von den persönlichen Schuldverhältnissen des Bahneigentümers schied zwischen den Verwendungen und Auslagen zu machen,

gänzlich abzusehen, und zur Ermittelung der Anlagekosten eine welche speziell für die Herstellung der die Bahnanlage samt Zu¬

Sonderrechnung aufzustellen, bei welcher alle Geschäftsvorgänge, behörde darstellenden körperlichen Objekte stattfinden, und den¬

welche die Finanzverhältnisse der Bahngesellschaft im allgemeinen jenigen, welche die Bahnbaute neben der eigentlichen Bauthätigkeit

betreffen, außer Betracht fallen. ür jeden Inhaber der Natur der Sache nach mit sich bringt.

5. Hievon ausgegangen können nun diejenigen Aufwendungen, Vielmehr gehören zum Anlagekapital alle Aufwendungen, die

welche die Rekurrentin unter dem Begriff „Anlagekosten im der Inhaber der Bahn, mit welchem der Bund das Rückkaufs¬

weiteren Sinne“ zusammengefaßt hat, zum Teil gar nicht, geschäft abschließt, auf das Kaufsobjekt zum Zwecke der Erstel¬

und zum Teil nur bedingt als Anlagekapital im Sinne der Kon¬ lung und Anschaffung und überhaupt im Interesse desselben ge¬

zessionen angesehen werden. Als nicht zum Anlagekapital gehö¬ macht hat. Unter das Anlagekapital fallen demnach unzweifelhaft

rend erscheinen ohne weiteres die von der Rekurrentin angeführten auch die Bauzinsenz denn dieselben gehören zu den Aufwendun¬

Geldbeschaffungskosten bei Emissionen von Aktien und An¬ gen, die die Erstellung der Bahnbaute mit sich bringt und die

leihen, und die Kursverluste auf Anleihen. Denn diese unabhängig sind von den zufälligen Vermögensverhältnissen des

Kosten und Verluste betreffen lediglich die zufälligen Vermögens¬ Eigentümers der Bahn, sondern zu den normalen Ausgaben jeder

verhältnisse des Inhabers der Bahn; sie beruhen darauf, daß Herstellung einer Bahnanlage gehören. Die Einbeziehung der

dieser zur Erreichung des Gesellschaftszweckes fremdes Kapital in Bauzinsen unter das Anlagekapital ist denn auch vom Bundesrat

Anspruch nimmt, also auf einer Thatsache, die nach dem Gesagten grundsätzlich nicht bestritten. Derselbe macht gegenüber dem An¬

für die Bemessung der Rückkaufsentschädigung vollständig irrele¬ trag der Rekurrentin (Rekursantrag betr. Anlagekapital 1 cc)

vant ist. Inwieweit die Ausgaben, welche die Rekurrentin unter die Bauzinsen unter das Anlagekapital aufzunehmen, lediglich

dem Titel „Gründungskosten“ aufführt, als Anlagekosten zu einen Vorbehalt mit Bezug auf die Frage, was unter den Er¬

betrachten seien, hängt von den Umständen des einzelnen Falles gänzungsarbeiten, für welche sie ebenfalls zu berechnen sind, ver¬

ab. Sie können als Bestandteil des Anlagekapitals erscheinen, standen werden dürfe (s. darüber unten Erwägung 9). Ebenso an¬

insofern nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, daß sie für die erkennt der Bundesrat mit Recht, daß zum Anlagekapital gehören:

Ermöglichung der Bahnbaute notwendig gewesen seien, oder bei „Organisations= und Verwaltungskosten, sowie tech¬

derselben nützliche Verwendung gefunden haben. Soweit diese Vor¬ nische und administrative Bauleitungskosten, welche mit

der Anlage der Bahn und der Einrichtung zum Betriebe, sowie der Bahn handelt, so können solche Leistungen immerhin im

mit spätern Erweiterungsbauten im Zusammenhang stehen, und teresse der Bahnanlage, z. B. um Ersparnisse auf Bau oder

bestreitet den diesbezüglichen Rekursantrag (Anlagekapital: 1 bb) Betrieb derselben zu erzielen, gemacht worden sein, und soweit dies

nur insoweit, als er sich auf solche Organisations=, Verwaltungs¬ der Fall ist, hat man es mit Aufwendungen zu thun, welche

und Bauleitungsarbeiten bezieht, die nach der Betriebseröffnung nicht sowohl die finanziellen Verhältnisse des Bahneigentümers

einer Bahn bei Ergänzungs= und Neuanlagen vorgenommen im allgemeinen, als speziell das Rückkaufsobjekt angehen und

werden, und für welche keine eigentlichen Auslagen erwachsen. daher bei Berechnung des für dieses zu bestimmenden Kaufpreises

Den letztern Punkt betreffend macht er geltend, wenn diese in Anschlag gebracht werden müssen. Der Rekursantrag Ziff.

Verrichtungen von Beamten und Angestellten besorgt werden, 1 aa (das Anlagekapital betreffend), daß auf Baukonto genom¬

welche so wie so für andere Funktionen da seien, ohne daß men werden: „Leistungen, welche die Gesellschaft gemacht hat, um

weiteres Hülfspersonal dafür nötig werde, oder daß überhaupt sich von lästigen Konzessionsbestimmungen zu befreien oder die

mehr Gehalte ausbezahlt werden müssen, als dies ohnehin der Bewilligung einer Traceänderung zu erhalten,“ ist demnach in

Fall wäre, so werden eben die Selbstkosten des betreffenden Ob¬ dem Sinne gutzuheißen, daß derartige Auslagen zu den Anlage¬

jektes durch diese Verrichtungen nicht erhöht, und es könne daher kosten zu zählen sind, soweit sie im Interesse der Bahnanlage

aus diesem Grunde eine entsprechende Belastung des Baukontos erfolgen.

nicht stattfinden, auch wenn an und für sich die betreffende 8. Aus dem Begriff des Anlagekapitals als Inbegriff der

Leistung einen Kapitalwert repräsentiere. Hierauf kann jedoch Aufwendungen auf das Rückkaufsobjekt folgt ferner, daß zu dem¬

nicht abgestellt werden. Eine Verwendung auf die Erstellung und selben nicht gezählt werden kann der Bauwert untergegange¬

Einrichtung der Bahn ist nicht bloß insoweit vorhanden, als da¬ ner oder beseitigter Bahnanlagen. Auch die Nordostbahn

für bares Geld ausgelegt wird, es kann darunter auch eine will den Bauwert solcher beim Rückkauf nicht mehr vorhandener

Arbeitsleistung verstanden werden, für welche der Unternehmer und daher dem Rückkaufsgeschäft nicht unterliegender Objekte

keine besonderen Auslagen zu machen hat. Wenn der Unterneh¬ nicht schlechthin als mitbestimmend für die Höhe der Rückkaufs¬

mer Arbeiten zur Herstellung und Einrichtung der Bahnanlage entschädigung betrachtet wissen, sondern nur soweit die Beseitigung

durch Arbeitskräfte vornehmen läßt, die er ohnehin zur Verfügung durch vermehrte Verkehrsbedürfnisse veranlaßt worden ist. Diese

hat, so dürfen diese Verwendungen grundsätzlich nicht anders be¬ Unterscheidung ist jedoch rein willkürlich: wenn ausnahmsweise

handelt werden als diejenigen, die ihm eine besondere Ausgabe das Interesse der Bahnanlage als eines Mittels zur Ausführung

verursachen, und es ist deshalb da, wo die genannten nach der des Transportgewerbes nicht nur die Erstellung neuer oder Er¬

Betriebseröffnung stattgefundenen Ergänzungs= und Neubauten weiterung bestehender Einrichtungen, sondern die Beseitigung einer

von dem schon vorhandenen Dienstpersonal ausgeführt werden, früher einmal erstellten Anlage erfordert hat, so könnte dieser

ein verhältnismäßiger Anteil der Dienstkosten auf Baurechnung zu Umstand höchstens dazu führen, die Kosten der Beseitigung

nehmen. soweit sie thatsächlich den Wert der Bahn erhöht hat, dem

7. Auch die Leistungen, welche die Gesellschaft gemacht Anlagekapital zuzuschreiben, nicht aber die Kosten der ehemaligen

hat, um sich von lästigen Konzessionsbestimmungen zu Erstellung. Auch da, wo ehemalige Anlagen infolge vermehrter

befreien oder die Bewilligung einer Umänderung zu Verkehrsbedürfnisse beseitigt worden sind, ist somit die Situation

erhalten, sind nach dem aufgestellten Grundsatz nicht ohne wei¬ mit Rücksicht auf die Bemessung von Leistung und Gegenleistung

teres von der Einbeziehung in das Anlagekapital auszuschließen. beim Rückkauf dieselbe, wie wenn gewisse Anlagen, die der Eigen¬

Wenn es sich dabei auch nicht um eigentliche Herstellungskosten tümer der Bahn einmal erstellt hat, aus irgend welchen andern

Gründen nicht mehr vorhanden sind, und deshalb nicht Gegen¬ die derselbe sonst erheischen würde. Trifft der letztere Fall zu,

stand des Rückkaufs bilden können. Steht daher fest, daß unter charakterisieren sich die daherigen Leistungen der Gesellschaft

dem nach den Konzessionsbestimmungen zu vergütenden Anlage¬ nützliche Aufwendungen für die eigene Bahnanlage, also

kapital nur solche Aufwendungen zu verstehen sind, welche auf Aufwendungen, die im Interesse des Rückkaufsobjektes statt¬

das Rückkaufsobjekt gemacht worden sind, so kann der Bauwert finden, und müssen deshalb auch bei der Bestimmung des

untergegangener Anlagen unter keinen Umständen diesem Anlage¬ Kaufpreises für das letztere in Betracht fallen. Entscheidend ist,

kapital zugezählt werden. ob die betreffenden Aufwendungen zur Herstellung von Objekten

Übrigens ergiebt sich die Unhaltbarkeit des Standpunktes der erfolgten, welche, wenn sie im Eigentum des Bahninhabers stän¬

Rekurrentin auch daraus, daß unter dem nach den Konzessionen den, als Bahnanlagen zu betrachten wären; dienen sie in dauern¬

zu vergütenden Anlagekapital, wie sie selbst anerkennt, „die nach¬ der Weise den Interessen der Bahn, so ist es gleichgültig, ob

gewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrich¬ jene Objekte auch rechtlich, als Eigentum des Inhabers der Bahn,

tungen“ zu verstehen sind, womit unzweideutig die Rücksichtnahme der Bahnanlage einverleibt werden. Für den Wert eines Vermö¬

auf Anlagen, welche zur Zeit des Rückkaufs nicht mehr bestehen, gensgegenstandes können auch rein thatsächliche Verhältnisse, die

ausgeschlossen, und die von der Rekurrentin vertretene Ansicht mit demselben in keinem besonderen rechtlichen Nexus stehen, be¬

widerlegt ist, daß bei der Festsetzung des Anlagekapitals verschie¬ stimmend sein, und der Umstand, daß ein Rechtsanspruch auf den

dene Epochen in der Lebensdauer der Bahn kumulativ berücksichtigt Fortbestand solcher thatsächlichen Verhältnisse nicht besteht, wird

werden können. namentlich da nicht entscheidend in die Wagschale fallen können

Irrtümlich wäre es dagegen allerdings, aus dem bezeichneten wo schon nach dem allgemeinen Lauf der Dinge auf die Dauer

Begriff des Anlagekapitals folgern zu wollen, daß überhaupt nur eines einmal geschaffenen faktischen Zustandes gerechnet werden kann.

Aufwendungen auf solche Anlagen in Betracht kommen können, Dies ist aber gerade bei Anlagen, für welche die in Rede stehenden

in welchen die Gefellschaft juristisches Eigentum erworben hat. Subventionen gegeben worden, der Fall. Analog dem Entscheide,

Die Nordostbahn macht geltend, sie habe an die Errichtung welchen das Bundesgericht in seinem Urteile vom 18./21. Januar

von Brücken, Straßen, Nebenbahnen u. dgl. Subven¬ 1899 über die Behandlung dieser Subventionen rücksichtlich der

tionen à fonds perdu geleistet, und sei auch heute noch zu Reinertragsberechnung gefällt hat, ist demnach in Bezug auf das

andern solchen Subventionen bedingt verpflichtet; sie verlangt, daß Anlagekapital zu sagen, daß zu diesem Subventionen für Brücken,

die schon geleisteten Subventionen dieser Art zum Anlagekapital Straßen, Nebenbahnen u. dgl. (mit Einschluß der diesbezüglichen

gerechnet werden, und daß der Bund auch für die Aufwendungen, von der Nordostbahn noch zu erfüllenden Verpflichtungen) insofern

welche in Erfüllung oder zur Ablösung der noch bestehenden gehören, als sie im Interesse der Bahnanlage gemacht, bezw.

Subventionsverpflichtungen gemacht werden müssen, Ersatz leiste, versprochen worden sind.

oder daß er bei Übernahme der Bahn auch diese Verpflichtungen 9. Bloße Erneuerungskosten bilden keinen Bestandteil des

mit übernehme. Wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Anlagekapitals, sondern gehören in die Betriebsrechnung, wohl

Sachen der Schweizerischen Centralbahn gegen den Bund vom aber sind dem Anlagekapital beizuzählen Aufwendungen für

18./21. Januar 1899 ausgeführt hat, können solche Beiträge Erweiterung und für wesentliche Verbesserungen der bisherigen

von den Bahngesellschaften aus verschiedenen Beweggründen ge¬ Anlagen. Ob nach der Rechnungsführung der Bahnen die betref¬

leistet werden, entweder aus reiner Freigebigkeit, oder im Interesse fenden Verwendungen vom Betriebe bestritten oder auf Baukonto

der allgemeinen Finanzverwaltung, oder auch speziell im Interesse getragen worden seien, kann für die Frage, wie sie anläßlich der

des Bahnbetriebes, z. B. als Ersatz für eigene Einrichtungen, Feststellung des konzessionsgemäßen Anlagekapitals zu klassi¬

fizieren seien, nicht entscheidend sein. Der Bundesrat anerkennt Praxis von jeher aus dem Betrieb, bezw. dem Erneuerungsfonds

denn auch, daß die in dem Rekursantrag 1 ff genannten, „vom bestritten worden seien, behauptet der Bundesrat, daß die Anlage¬

Betriebe bestrittenen Verwendungen auf Erweiterung und Ver¬ kosten des derzeitigen Oberbaus, auch wo er objektiv wertvoller

besserung der Bahnanlagen“ unter das Anlagekapital fallen, sei als der ursprüngliche, den Kosten der ersten Oberbauanlage

sofern es sich um Ergänzungs= und Neuanlagen im Sinne wesentlich nachstehe. Die Rekurrentin hat diese Thatsache nicht in

von Art. 5 des Rechnungsgesetzes handelt. Nach Art. 5 des Abrede gestellt. Aus derselben folgt, daß über die der Baurechnung

Rechnungsgesetzes dürfen nach Eröffnung des Betriebes die Kosten belasteten Kosten der erstmaligen Erstellung des Oberbaus hinaus

der Ergänzungs= und Neuanlagen oder der Anschaffung von Be¬ die Kosten für die spätere, bei Erneuerungen eingetreiene Ver¬

triebsmaterial dem Baukonto nur belastet werden, wenn dadurch besserung und Verstärkung nicht zum Anlagekapital gerechnet

eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden werden können. Wie bereits ausgeführt worden ist, geht es nicht

Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebes erzielt an, verschiedene Epochen der Lebensdauer der Bahnanlage kumu¬

wird. Diese Bestimmung ist innerlich durchaus begründet; denn lativ in Anschlag zu bringen. Ein und derselbe Bestandteil der

Ergänzungs= und Umbauten, welche die bestehenden Anlagen gesamten Anlage kann rücksichtlich der Herstellungskosten nur

nicht vermehren oder nicht wesentlich verbessern, fallen eben ihrer einmal in Betracht fallen. Entweder ist die Vergütung, welche

Natur nach unter den Begriff von Aufwendungen für die Unter¬ der Bund zu leisten hat, zu berechnen nach den Herstellungs¬

haltung der bestehenden Anlagen, und sind deshalb durch den kosten der gegenwärtigen Objekte, welche an Stelle der früheren,

Betrieb zu bestreiten. Dies haben die Bahngesellschaften übrigens nunmehr beseitigten, getreten sind, oder nach den Herstellungs¬

selbst anerkannt, indem sie in ihrer Eingabe zum Entwurfe des kosten der frühern, welche bisher an Stelle der nunmehr vor¬

Rechnungsgesetzes von 1883 der in Rede stehenden Bestimmung handenen da waren. Die eine Berechnungsart schließt aber die

beipflichteten, und sodann in ihrer Eingabe zum Entwurf von andere aus. Wenn daher die gegenwärtigen Objekte, welche an die

1895 nicht weiter bestritten. Der Rekursantrag 1 ff ist demnach Stelle früherer, beseitigter, getreten sind, in Anschlag zu bringen

in dem Sinne gutzuheißen, daß „vom Betrieb bestrittene Ver¬ wären, so müßten die früheren, beseitigten, außer Betracht gelassen

wendungen auf Erweiterung und Verbesserung der Bahnanlagen“ werden. Dies will jedoch die Rekurrentin nicht. Sie schließt sich

zum Anlagekapital gehören, insofern durch dieselben eine Ver¬ dem eventuellen Antrag des Bundesrates, daß die Herstellungs¬

mehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen kosten der gegenwärtigen verbesserten Anlagen berechnet, und dafür

und Einrichtungen im Interesse des Betriebes erzielt wird. Den die ursprünglichen Oberbauanlagekosten in der Baurechnung ab¬

gleichen Vorbehalt hat der Bundesrat bezüglich der „Bauzinsen geschrieben werden, nicht an, sondern beharrt darauf, daß die

für größere Ergänzungsbauten (Rekursantrag 1 cc) ge¬ Kosten der ursprünglichen Anlage maßgebend seien, und von

macht, von welchen bereits oben, Erwägung 6, die Rede war, diesem Standpunkt aus erscheint das Begehren um Berücksichti¬

und es ist auch hier festzustellen, daß Bauzinse nur für solche gung der durch die Ersatzanlagen bewirkten Verbesserung und Ver¬

Ergänzungsbauten zu verrechnen sind, durch welche eine Vermeh¬ stärkung des Oberbaus als unbegründet.

rung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und 10. Der letzte Posten, dessen Einbeziehung in die Bau¬

Einrichtungen im Interesse des Betriebs erzielt wurden. rechnung von der Rekurrentin beantragt wird, betrifft den

Einen besondern Streitpunkt bilden die Aufwendungen, welche Fall, wo dem Bund als Rückkäufer nicht der erste Konzes¬

für eine Verbesserung und Verstärkung des Oberbaues sionär, der die Bahn erstellt hat gegenübersteht, sondern

gemacht worden sind. Anschließend an den Hinweis darauf, daß ein Rechtsnachfolger desselben, dem die Bahn mit Geneh¬

diese Verwendungen nach der von den Bahnen selbst befolgten migung der Bundesversammlung auf Grundlage der ursprüng¬

lichen Konzession übertragen worden ist. Die Frage, was unter

dem ursprünglichen Anlagekapital im Sinne der Konzessionen veranlagte Kapital, und die seitherigen Verwendungen der letztern

zu verstehen sei, stellt sich hier von einer andern Seite dar, zurückbezahlen. Denn speziell für die Berechnung des Rückkaufs¬

als bei den bisherigen Streitpunkten, indem es sich nicht so¬ wertes erworbener Bahnen komme nur das Objekt und nicht

wohl frägt, welcher Natur die Verwendungen seien, die den die Person des Eigentümers in Betracht. In der Replik bemerkt

Begriff des Anlagekapitals ausmachen, sondern von wem die die Nordostbahn dann noch, durch den Bundesratsbeschluß vom

Verwendungen gemacht sein müssen. Am 18. Februar 1878 ist 22. Februar 1898 betreffend die Ankündigung des konzessions¬

nämlich vom Schweizerischen Bundesgericht auf das Begehren gemäßen Rückkaufs gegenüber der Nordostbahngesellschaft seien die

betreibender Gläubiger die Zwangsliquidation über die National¬ Ausführungen der Rekursschrift über diesen Gegenstand heute nur

bahngesellschaft ausgesprochen, und es sind infolgedessen die Bahn¬ noch von praktischer Bedeutung für die gekündeten Linien Singen¬

Winterthur und Etzweilen=Konstanz samt dem Zweiggeleise Emmis¬ strecken versteigert worden. Bei der Steigerung hat die Eidgenös¬

sische Bank die Ostsektion erworben (um 3,150,000 Fr.), ihre hofen=Kreuzlingen, welche zusammen die sog. Ostsektion der ehe¬

durch die Steigerung und nachträgliche Vereinbarungen mit dem maligen Schweizerischen Nationalbahn bildeten. Bezüglich der

Bundesrat und Bundesgericht erworbenen Rechte auf diese Bahn¬ ehemaligen, nicht gekündeten Westsektion der Nationalbahn und

strecke jedoch am 17. Juni 1880 durch Übereinkunft an die Nord¬ für Effretikon=Hinweil und Sulgen=Goßau seien die Ausführungen

ostbahn abgetreten, worauf die Zufertigung direkt auf die Nordost¬ in Rekurs und Replik als „Rechtsverwahrung“ aufrecht erhalten.

bahn stattfand. Die Nordostbahn behauptet nun, zu den von ihr Die Rekursbeantwortung anerkennt, daß die prinzipielle Rechts¬

aus der Liquidation der Nationalbahn erworbenen Objekten gehören stellung der Bahnen gegenüber dem Bund beim Rückkauf durch

nicht bloß die Bahnbauten, Grund und Boden und das Betriebs¬ solche Übertragungen von Konzessionen nicht verändert werde.

material, sondern das, was dieses zum Rechtsbegriff einer schwei¬ Auch die neuen Konzessionäre seien berechtigt, Ersatz der nach¬

zerischen Eisenbahn verbinde und stemple, nämlich die Konzessionen gewiesenen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen zu ver¬

der Nationalbahn. Es seien denn auch der Nordostbahn diese langen. Aber diese nachgewiesenen Anlagekosten können vernünf¬

ursprünglichen Konzessionen mit etwelchen, von ihr begehrten un¬ tigerweise nur darin bestehen, was dieser Konzessionär selbst

wesentlichen Modifikationen durch Bundesratsbeschluß ausdrück¬ ausgelegt habe, wie ja überhaupt bei allen Konzessionen das

lich übertragen worden; auch die vom Bundesgericht genehmigten Selbstkostenprinzip maßgebend sei.

Steigerungsbedingungen übertragen ausdrücklich die sämtlichen Dieser letztern Ansicht muß beigetreten werden. Soweit es

Konzessionen an die neuen Erwerber. Auf Grund dieser That¬ um erworbene Bahnen handelt, ist die Konzessionserteilung an

sachen und der geschehenen Bezahlung sei das Eigentum der die Rekurrentin überall unter Verweisung auf den Inhalt der

Nationalbahn auf die Nordostbahn übergegangen und seien die ursprünglichen Konzession erfolgt; d. h. die Konzession, welche

Vorschriften des Art. 33 des Bundesgesetzes über die Zwangs¬ dem Ersteller der Bahn gegeben worden war, wurde auch gegen¬

liquidation der Eisenbahnen erfüllt worden, welcher bestimme, über der Erwerberin als maßgebend erklärt. Diese Konzessionen

daß der Erwerber die Eisenbahn übernehme auf Grundlage der sehen aber, wie alle übrigen Konzessionen, welche der Nordostbahn

Konzession, welche dem früheren Inhaber gegeben wurde, unter erteilt worden sind, den Fall, daß sich der Bund anläßlich des

Vorbehalt der Genehmigung 2c. Wenn nun der Bund die Na¬ Rückkaufs mit einem andern Rechtssubjekt als dem ursprünglichen

tionalbahn zurückkaufe, so müsse er auch die für diese erteilte Konzessionär auseinanderzusetzen habe, nicht vor. Sie gehen von

Konzession auslösen, also mindestens das ganze Anlagekapital der¬ der Voraussetzung aus, daß die Konzession nur für den ursprüng¬

selben, d. h. das ganze von dem Rechtsvorfahr der Nordostbahn lichen Konzessionär bestimmt sei, wie denn auch nach dem Bundes¬

gesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen ohne die aus¬

standes und damit für die Höhe des zu bietenden Aquivalents drückliche Genehmigung des Bundes weder eine Konzession in nicht entscheidend sind, deren einseitige Berücksichtigung vielmehr ihrer Gesamtheit, noch einzelne in derselben enthaltene Rechte oder die Gefahr in sich schließt, den Käufer unverhältnißmäßig zu be¬ Pflichten in irgend welcher Form an einen Dritten übertragen nachteiligen. Ist aber die Bestimmung, daß jedenfalls das ur¬ werden dürfen. Im Hinblick auf den ursprünglichen Konzessionär, sprüngliche Anlagekapital zu vergüten sei, in diesem Sinne, d. h. der dem Bunde gegenüber als Verkäufer auftritt, bedeutet es nun als eine lediglich auf Billigkeitsrücksichten beruhende Zusicherung aber offenbar das Gleiche, ob die Konzession bestimme, die Ent¬ an den Konzessionär zu betrachten, daß ihm zum mindesten das schädigungssumme dürfe in keinem Falle weniger betragen als auf die Anschaffung bezw. Herstellung des Kaufsobjekts ausge¬ das ursprüngliche Anlagekapital, oder ob sie bestimme, das Mi¬ legte Kapital zurückerstattet werde, so folgt daraus, daß die nimum der Entschädigungssumme bestehe in der Summe, welche Nordostbahn auf Grund der Konzession, welche ursprünglich der der Eigentümer der Bahn, d. h. derjenige, welcher sie an den Nationalbahn erteilt und dann auf sie übertragen worden ist, als

Bund verkaufen muß, als Anlagekapital aufgewendet habe. Denn Minimalentschädigung auch nicht mehr als die Rückerstattung es ist ja nicht gedenkbar, daß das Anlagekapital von einem andern der von ihr auf die Anschaffung und Herstellung der Bahn¬

Rechtssubjekt beschafft werde, als eben vom Eigentümer. Für den anlagen und Einrichtungen ausgelegten Gelder verlangen kann, ursprünglichen Eigentümer der Bahn besagt also die Zusicherung und daß dagegen dasjenige, was die frühere Inhaberin aufge¬

der bezeichneten Minimalentschädigung nicht mehr, als was der wendet hat, für die Festsetzung der Minimalentschädigung nicht

Bundesrat unter derselben versteht, d. h. daß ihm vergütet werde, in Betracht kommt.

was er selbst als Anlagekapital auf das Rückkaufsobjekt ver¬ Wenn die Nordostbahn erklärt, sie mache den Anspruch auf Ersatz

wendet hat. Ganz anders wäre die Tragweite der Zusicherung, der Aufwendungen des früheren Eigentümers « ex jure cesso »

daß alles, was thatsächlich auf die Anlagen aufgewendet worden geltend, so beruht dieser Standpunkt auf einer rechtsirrtümlichen

ist, zu vergüten sei, dann, wenn sie einem späteren Erwerber Auffassung des Rechtsaktes, durch welchen ihr die Konzession an

der Bahn gegenüber abgegeben würde. Ihm gegenüber würde Stelle des ursprünglichen Konzessionärs erteilt wurde. Völlig un¬

sie nicht bloß, wie gegenüber dem ursprünglichen Inhaber, haltbar ist zunächst die von der Rekurrentin vertretene Ansicht,

bedeuten, daß er beim Rückkauf mindestens auf seine Kosten als ob die Konzession rechtlich als eine „Pertinenz“ der Eisen¬

kommen werde, sondern er würde in die Lage versetzt, gestützt bahn zu betrachten wäre, so daß mit dem Eigentumserwerb au

auf diese Minimalgarantie unter Umständen einen Gewinn zu dem Bahnkörper auch von selbst eine Succession in die durch die

machen, der für den ursprünglichen Inhaber bei der Berechnung Konzession begründeten privatrechtlichen Ansprüche des bisherigen

nach dem Anlagekapital absolut ausgeschlossen wäre. Nun kann Konzessionärs sich vollzöge. Die Unzulässigkeit dieser Analogie aus

aber die Aufstellung einer Minimalgarantie, wie sie die Kon¬ dem Sachenrechte erhellt ohne weiteres aus Art. 10 des Eisen¬

zessionen vorsehen, doch kaum einen andern Grund haben, als bahngesetzes. Diese Gesetzesbestimmung läßt darüber keinen Zweifel,

den, daß der Inhaber der Bahn, der sein Eigentum nach daß der Erwerber einer Eisenbahn durch das privatrechtliche Er¬

einer gewissen Anzahl von Jahren an den Bund abtreten muß, werbsgeschäft, den Kauf, an sich keinerlei konzessionsmäßige Rechte

nicht dadurch zu Schaden komme, daß ihm unter Umständen nicht erwirbt, sondern daß es dazu eines besonderen, rechtsbegründenden

einmal das von ihm aufgewendete Kapital zurückerstattet wird. Aktes bedarf; denn die Konzession ist ein höchst persönliches

Nur diese, von einem Billigkeitsgefühl eingegebene Erwä¬ Recht; der Inhaber kann sie nicht einseitig auf einen andern

gung konnte dazu führen, den Kaufpreis nach den Anschaffungs¬ übertragen, und da er selbst dies nicht kann, so ist auch nicht

bezw. Herstellungskosten zu berechnen, also nach Faktoren, welche gedenkbar, daß eine Übertragung derselben mittelst der Zwangs¬

sonst nach allgemeiner Erfahrung für den Wert des Kaufgegen¬

vollstreckung in sein Vermögen bewirkt werde. Um an Stelle Inhaber gegeben wurde,“ übertragen worden ist, begründete dem¬

des früheren Eigentümers der Bahn konzessionsmäßige Rechte nach keine Rechtsnachfolge in Ansprüche, die in der Person der

auszuüben, bedarf der neue Erwerber vielmehr, wie der ursprüng¬ Nationalbahngesellschaft entstanden wären und nun in der Person

liche Inhaber, der staatlichen Genehmigung. Es kann also der Nordostbahn fortdauern würden, sondern sie bedeutet lediglich,

keine Rede davon sein, daß der Rechtstitel, gestützt auf welchen daß der Nordostbahn eine Konzession gleichen Inhaltes erteilt

die Nordostbahn die Konzession für den Bau und Betrieb der worden ist, wie s. Z. der Nationalbahngesellschaft; m. a. W.

ehemaligen Nationalbahnlinien besitzt, etwa in dem Steige¬ daß die gleichen Bestimmungen rücksichtlich der Verleihung

rungsakte, bezw. in dem auf Grund desselben abgeschlossenen der konzessionsmäßigen Rechte gelten, wie sie gegenüber dem frü¬

Kaufsgeschäfte zwischen der Eidgenössischen Bank und der Nord¬ heren Inhaber der Eisenbahn gegolten haben. Die Bestimmungen

ostbahn zu erblicken wäre. Konzessionärin dieser Linien wurde bezüglich der Entschädigung im Falle des Rückkaufes sind also

die Nordostbahn vielmehr einzig durch die Genehmigung der Nordostbahn gegenüber inhaltlich dieselben wie diejenigen,

welche die Bundesversammlung jenen privatrechtlichen Rechts¬ welche der Nationalbahn gegenüber festgesetzt worden sind. Und

geschäften, nach Art. 10 des Eisenbahngesetzes, erteilt hat. Erst da, wie oben ausgeführt, die Zusicherung der nach dem Anlage¬

durch diesen Akt der Staatshoheit erwarb die Nordostbahn kapital zu berechnenden Minimalentschädigung, wie sie in der

konzessionsmäßige Rechte; bis zu dessen Vornahme standen ihr ursprünglichen Konzession der Nationalbahn enthalten ist, nur die

keine solchen zu, mochte immer das auf die Eigentumsüber¬ Rückerstattung der vom Konzessionär selbst gemachten Aufwen¬

tragung an den Bahnanlagen gerichtete privatrechtliche Rechts¬ dungen umfaßt, so hat somit die Nordostbahn durch die „Über¬

geschäft an sich völlig in Ordnung sein. Nicht auf einen deriva¬ tragung“ der in Rede stehenden Konzession auch keinen weiter¬

tiven, sondern auf einen originären Rechtserwerb stützt sich gehenden Anspruch erworben; es war bei der Übertragung der

mithin ihr Besitz der in Frage stehenden Konzession. Damit ist Konzession deshalb auch ein Vorbehalt im Sinne der heutigen

aber der Behauptung der Boden entzogen, daß die Konzession der Auffassung des Bundesrates nicht notwendig. Der Antrag, daß

Nordostbahn ihrer Substanz nach dieselbe sei, wie diejenige, der Rekurrentin auch das von dem früheren Inhaber aufgewen¬

welche ursprünglich der Nationalbahngesellschaft erteilt worden dete Anlagekapital als Rückkaufsentschädigung bezahlt werde, muß

war. Für diese Behauptung bietet der Umstand, daß nicht nur also abgewiesen werden.

das Eisenbahngesetz, sondern auch der Steigerungsakt von einer 11. In Bezug auf den Antrag der Rekurrentin darüber, was

„Übertragung der Konzessionen“ spricht, keine genügende Stütze; nicht zum Anlagekapital gehöre, herrscht kein Streit. Ebenso ist

denn eine Übertragung im Rechtssinne findet eben nicht statt, unbestritten, daß auf den Anlagekosten keine Amortisationen

sondern der Vorgang, der mit dem genannten Ausdruck bezeichnet stattfinden. Der Passus im Schlußsatz von Abschnitt I Ziff. 2:

werden will, ist juristisch betrachtet einfach der, daß das (freiwillige „zu amortisierende Verwendungen,“ ist daher zu streichen, und es

oder unfreiwillige) Aufgeben der konzessionsmäßigen Rechte in der fällt der eventuelle Rekursantrag zu Ziff. I der Konklusionen der

Person des bisherigen Inhabers der Bahn die Möglichkeit und Nordostbahn betr. das Anlagekapital (Rekurs S. 42) als gegen¬

den Anlaß zu einer neuen Verleihung an eine andere Person, standslos dahin. Unbestritten ist ferner, daß das „ursprüngliche

den Erwerber der Bahn, bietet, und die kompetente Staatsbehörde Anlagekapital“ auf den Zeitpunkt des Übergangs der Bahn

diese neue Verleihung nunmehr, in Form der Genehmigung des an den Bund festzustellen ist, und von selbst versteht sich, daß

abgeschlossenen Veräußerungsgeschäftes, vornimmt. soweit der vorliegende Entscheid mit dem zwischen dem Bundesrat

Die Thatsache, daß die Nordostbahn die von ihr erworbene und der Nordostbahn bei Bereinigung der Bilanz vereinbarten

Nationalbahn „auf Grund der Konzession, welche dem früheren Protokolle vom 8./14. April 1885, und in der Folge auf

Grund des Rechnungsgesetzes stattgefundenen Buchführung im Zu Ziff. 4 des Bundesratsbeschlusses „Betriebssubventionen

Widerspruch steht, diese Protokolle und die bezeichnete Buchführung für besondere Zwecke“ verlangt die Nordostbahn den Zusatz „mit

für die Ermittlung der Rückkaufsentschädigung nach dem Anlage¬ Finschluß derjenigen für den Betrieb ganzer Linien“. In den

kapital nicht maßgebend sind. Was sodann den Antrag der Rekur¬ Rechtsschriften ist über die Tragweite dieses Antrages nichts ent¬

rentin betrifft, es dürfe an der auf Grund des ursprünglichen Anlage¬ halten; erst in ihrer Eingabe vom 20. April 1899 und an dem

kapitals festzusetzenden Entschädigung der Erneuerungsfonds nicht Rechtstag hat sich die Nordostbahn hierüber näher vernehmen

in Abzug gebracht werden, so gehört die Entscheidung hierüber in lassen. Danach handelt es sich um einzelne ganz konkrete That¬

das in Art. 21 des Rechnungsgesetzes vorgezeichnete spätere Ver¬ bestände, deren Tragweite vollständig festzustellen eine weitere

fahren. Das Gleiche gilt bezüglich des sub II gestellten Antrages, Instruktion notwendig wäre. Diese ist im gegenwärtigen Ver¬

daß der Erneuerungsfonds beim Rückkauf nur in Betracht kom¬ fahren nicht nachzuholen, sondern dem in Art. 21 des Rech¬

men könne, soweit es sich um konzessionsgemäße Abzüge handle. nungsgesetzes vorgesehenen Prozesse vorzubehalten. Das Gleiche

Darüber, daß der Abschnitt II (Erneuerungsfonds) des Bundes¬ gilt von dem erst in der Eingabe vom 20. April 1899 von der

ratsbeschlusses vom 11. Januar 1898 wegfalle, herrscht heute Nordostbahn gestellten Antrag, daß die jährliche Vergütung der

kein Streit mehr. Centralbahn an die Nordostbahn für Abtretung der Linie Zo¬

12. Die Grundsätze für die Reinertragsberechnung sind in fingen=Suhr=Aarau in die Einnahmen der Reinertragsrechnung

der Hauptsache bereits durch das Urteil in Sachen der Schweize¬ der Nordostbahn einzustellen sei.

rischen Centralbahn gegen den Bund vom 18./21. Januar 1899 b. Ausgaben:

vom Bundesgericht festgestellt worden, und soweit dies geschehen Zu Ziff. 4 des Bundesratsbeschlusses verlangt die Nordostbahn

ist, kann hier einfach auf die Erwägungen dieses Urteils ver¬ die ausdrückliche Konstatierung, daß der Beitrag von 50,000 Fr.

wiesen werden. Es betrifft dies namentlich auch die von der Nord¬ an die Erstellungskosten der Brücke bei Döttingen zum Anlage¬

ostbahn festgehaltenen Anträge betreffend die zehnjährige Durch¬ kapital gehöre. Dieser Antrag bezweckt nicht sowohl die Feststellung

schnittsberechnung des Reinertrages, die Zuschüsse aus dem Er¬ der Grundsätze für die Berechnung des Reinertrags, sondern die

neuerungsfonds und die Einlagen in denselben, sowie die Verzin¬ Entscheidung eines konkreten Anwendungsfalles, welche nicht in

sung der konsolidierten Anleihen und der Subventionen. Einer dem gegenwärtigen Verfahren, sondern in dem in Art. 21 des

besonderen Erörterung bedürfen lediglich noch folgende Anträge: Rechnungsgesetzes vorgesehenen Prozesse zu treffen ist.

a. Einnahmen: Zur gleichen Ziffer des Bundesratsbeschlusses beantragt die

Zu Ziff. 2 des Bundesratsbeschlusses verlangt die Nordostbahn, Nordostbahn, die Worte „technische Vorstudien“ zu streichen. Dieser

daß der Vorbehalt, welchen das Bundesgericht in den Erwägungen Antrag ist nach dem oben, bezüglich der Grundsätze zur Feststel¬

des Urteils in Sachen der Centralbahn gegen den Bund betreffend lung des Anlagekapitals Gesagten in seiner Allgemeinheit unbe¬

die Gotthardsubvention gemacht hat, nicht nur in die Erwä¬ gründet. Nach den in Erwägung 6 enthaltenen Ausführungen

gungen, sondern auch in das Dispositiv aufgenommen werde. Ein können die Kosten solcher technischer Vorstudien allerdings unter

besonderes Interesse an diesem Antrag ist jedoch nicht ersichtlich, gewissen Voraussetzungen zum Anlagekapital gerechnet werden,

da der Vorbehalt in den Motiven die gleiche Rechtswirkung ausübt, und soweit dies der Fall ist, sind sie selbstverständlich von den

wie im Disposttiv. Es fehlt somit an jedem zureichenden Grund Betriebsausgaben auszuscheiden. Der Antrag der Nordostbahn ist

für eine abweichende Behandlung dieses Punktes gegenüber dem deshalb in dem Sinne gutzuheißen, daß den Worten: „technische

Entscheid in Sachen der Centralbahn, weshalb der Antrag der Vorstudien“ die Beschränkung beigefügt wird: „soweit sie nicht

Nordostbahn abzuweisen ist. zum Anlagekapital gehören.

Zu den nicht in Betracht fallenden Ausgaben rechnet schlie߬ der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Be¬

lich die Nordostbahn noch die staatlichen Konzessionsgebühren. triebes erzielt wurde.

Diese Gebühren werden nach Art. 19 des Eisenbahngesetzes für 4. Vom Betriebe bestrittene Verwendungen auf Erweiterung

den regelmäßigen Personentransport erhoben und vom Betriebs¬ und Verbesserung der Bahnanlagen unter der gleichen Voraus¬

ertrag berechnet. Es handelt sich um eine Ertragssteuer, um setzung, wie bei Ziffer 3.

eine Ausgabe, die im Zusammenhang steht mit dem Betriebs¬ 5. Gründungskosten, insofern dieselben für die Ermöglichung

ertrag und demnach auch als Betriebsausgabe zu behandeln der Bahnbaute notwendig waren, oder bei derselben nützliche Ver¬

ist. Der Antrag, daß diese Konzessionsgebühren nicht unter die wendung fanden.

Betriebsausgaben aufzunehmen seien, ist daher abzuweisen. 6. Subventionen (mit Einschluß der noch zu erfüllenden dies¬

bezüglichen Verpflichtungen) für Brücken, Straßen, Nebenbahnen

Demnach hat das Bundesgericht u. dgl., soweit sie im Interesse der Bahnanlagen zugesichert wor¬

erkannt: den sind.

I. Der Rekurs der schweizerischen Nordostbahn wird in dem c. der Entscheid des Bundesrates vom 11. Januar 1898

Sinne als begründet erklärt, daß über die für den konzessionsmäßigen Reinertrag in Betracht fallen¬

a. in Abschnitt I (Anlagekapital) unter Ziffer 1 in dem den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dahin abgeändert

Satz: „Die gemäß gesetzlicher Vorschrift der Baurechnung be¬ wird, daß in Ziffer 4 der Betriebsausgaben den Worten: „tech¬

lasteten Baukosten“ die Worte: „gemäß gesetzlicher Vorschrift,“ nische Vorstudien“ beigefügt wird: „soweit sie nicht zum Anlage¬

gestrichen werden, ebenso der Schlußsatz dieser Ziffer 1. kapital gehören.

b. der Entscheid des Bundesrates darüber, was das Anlage¬ II. Es wird davon Vormerk genommen, daß sich die Parteien

kapital im Sinne der Konzessionen umfasse, dahin abgeändert darüber verständigt haben, bezw. darin einig gehen:

wird, daß außer den in diesem Entscheid (Abschnitt I Ziff. 1 1. Daß in dem gegenwärtigen Verfahren auf die Abzüge von

und 2) aufgeführten, noch folgende Posten zum Anlagekapital zu der Rückkaufsentschädigung (Abschnitt IV des Bundesratsbe¬

rechnen sind: schlusses vom 11. Januar 1898 und zweiter Satz von Ziffer 2

1. Leistungen, welche die Gesellschaft gemacht hat, um sich von in Abschnitt I [Vorbehalt von Abzügen bei Materialvorräten

lästigen Konzessionsbestimmungen zu befreien oder die Bewilligung daselbst) nicht einzutreten sei.

einer Traceänderung zu erhalten, soweit die daherigen Ausgaben 2. Daß in Abschnitt I (Anlagekapital) des Bundesratsbeschlusses

im Interesse der Bahnanlage erfolgten. vom 11. Januar 1898 in Ziffer 1 nach den Worten: „und Ob¬

2. Organisations=, Verwaltungs= und Bauleitungskosten, welche jekte“ beigefügt werde: „sowohl des eigenen Netzes der Nordost¬

während des Baues der Bahn im Interesse der Erstellung und bahn als ihrer Anteile an den Gemeinschaftsbahnen.“

Einrichtung derselben erlaufen sind. Das Gleiche gilt analog von 3. Daß in Abschnitt I Ziff. 2 statt „die Materialvorräte“

Erweiterungsbauten, die nach Eröffnung des Betriebes ausgeführt gesagt werde: „der Wert der Materialvorräte.“

wurden. Insoweit im letztern Falle die betreffenden Arbeiten von 4. Daß die in den Konklusionen der Nordostbahn betreffend

dem schon vorhandenen Dienstpersonal ausgeführt wurden, ist ein das Anlagekapital sub Ziff. II als nicht zum ursprünglichen

verhältnismäßiger Anteil der Dienstkosten auf Baurechnung zu Anlagekapital gehörend aufgeführten Posten nicht zu demselben

nehmen. gehören.

3. Bauzinse, und zwar auch für größere Ergänzungsbauten, 5. Daß der Schlußsatz in Abschnitt I (Anlagekapital) des

insofern durch diese eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung Bundesratsbeschlusses vom 11. Januar 1898: „Nicht zum An¬

lagekapital im Sinne der Konzessionen gehören. .. u. s. f.“ mit

Ausnahme des von der Nordostbahn bestrittenen Passus „zu sellschaft, und zwar sowohl diejenigen des Nordostbahnnetzes als

amortisierende Verwendungen“ bestehen bleibt. auch die Anteile der Nordostbahn an denjenigen der Gemeinschafts¬

6. Daß das ursprüngliche Anlagekapital auf den Zeitpunkt bahnen, unter Ausschluß der Ausgaben für entbehrliche Liegenschaf¬

des Überganges der Bahn an den Bund festzustellen sei. ten. Sind entbehrliche Liegenschaften für Betriebszwecke verwendet

7. Daß Abschnitt II des Bundesratsbeschlusses vom 11. Ja¬ worden, so ist hiefür ein entsprechender Mietzins in die Ausgaben

nuar 1898 (Erneuerungsfonds) im Sinne der Erwägungen des nachträglich aufzunehmen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.“

Urteils des Bundesgerichtes in Sachen der Schweizerischen Central¬ Ziffer 3 wegfällt,

bahn gegen den Bund vom 18./21. Januar 1899 dahinfällt. bei Ziffer 4 die Schlußworte: „Beiträge an Straßen, Brücken

8. Daß in Abschnitt III des citierten Bundesratsbeschlusses u. dgl.“ gestrichen, und ersetzt werden durch: „Beiträge zum (Reinertrag Unterhalt von Straßen, Brücken u. dgl., soweit sie im Interesse

a. bei den Betriebseinnahmen: Ziffer 1 folgende Fassung er¬ des Bahnbetriebes erfolgen (Urteilsdispositiv in Sachen der

hält: „Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn¬ Schweizerischen Centralbahn I 3 c).“

gesellschaft, und zwar sowohl diejenigen des Nordostbahnnetzes, Daß sodann als neue Ziffer hinzukommt:

als auch die Anteile der Nordostbahn an denjenigen der Gemein¬ „Kursverluste auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be¬

schaftsbahnen, unter Ausschluß der Einnahmen für entbehrliche triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben (Urteils¬ Liegenschaften, dispositiv in Sachen der Schweizerischen Centralbahn II b).

Ziffer 2 wegfällt III. Der Inhalt des Bundesratsbeschlusses betreffend die für

bei Ziffer 5 der im Urteilsdispositiv I c 4 in Sachen der den konzessionsgemäßen Reinertrag nicht in Betracht fallenden

Schweizerischen Centralbahn gegen den Bund enthaltene Zusatz: Einnahmen und Ausgaben wird dahin abgeändert, daß Ziffer 2

„mit Inbegriff solcher, welche erst nachträglich zur Verrechnung der Einnahmen folgende Fassung erhält: „Der Ertrag der ver¬

kommen,“ als selbstverständlich nicht aufgenommen zu werden fügbaren Kapitalien, mit Ausschluß der Zinse auf den monat¬

braucht, ebensowenig wie ein entsprechender Zusatz bei den Be¬ lichen Betriebsüberschüssen bis Ende des Jahres,“ und Ziffer 3

triebsausgaben; daselbst: „Kursgewinne mit Ausschluß solcher auf fremden Va¬

daß sodann unter den Betriebseinnahmen zwei neue Ziffern bei¬ luten, soweit sie sich bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

gefügt werden, nämlich ergeben haben, und Provisionen,“ sowie Ziffer 2 der Ausgaben:

„die Zinsen auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis Ende „Kursverluste mit Ausschluß solcher auf fremden Valuten, soweit

des Jahres, unter Abrechnung der Zinsen von Vorschüssen, welche ste sich bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben,

etwa die Gewinn= und Verlustrechnung gemacht haben sollte Finanzkosten und Provisionen.“

(Urteilsdispositiv in Sachen der Schweizerischen Centralbahn gegen IV. Auf folgende Anträge der Rekurrentin wird in diesem

den Bund, I c 1)," und Verfahren nicht eingetreten.

„Kursgewinne auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be¬ a. betreffend das Anlagekapital:

triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben (Urteils¬ Auf den Antrag sub Ziffer III, soweit er sich auf die Frage

dispositiv II b).“ betreffend Abzug des Erneuerungsfonds bezieht

b. Daß bei den Betriebsausgaben b. betreffend den Erneuerungsfonds

Ziffer 1 folgende Fassung enthält: Auf den Antrag, daß der Erneuerungsfonds beim Rückkauf nur

„Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahnge¬ in Betracht komme, soweit es sich um konzessionsmäßige Abzüge

handle.

c. betreffend den Reinertrag:

1. Auf den Zusatz zu Ziffer 4 der Einnahmen: „mit Ein¬

schluß derjenigen für den Betrieb ganzer Linien,

2. Auf den Antrag betreffend die Einstellung der jährlichen

Vergütung der Schweizerischen Centralbahn für die Abtretung der

Linie Aarau=Suhr=Zofingen in die Reinertragsrechnung.

3. Auf den Antrag, es sei ausdrücklich zu konstatieren, daß

der Beitrag von 50,000 Fr. an die Erstellungskosten der Brücke

bei Döttingen zum Anlagekapital gehöre.

V. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.